Urteil des VG Köln vom 21.06.1999

VG Köln: eltern, gerichtsakte, udssr, russisch, nationalität, botschaft, osteuropa, sekretär, aktiven, erwerb

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5589/94
Datum:
21.06.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5589/94
Tenor:
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Septem- ber 1993
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 1994 wird aufgehoben. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n.F. zu erteilen, in den die Klägerin zu 2)
nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. einbezogen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger
außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst
trägt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten (und dem beigeladenen Land) wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.
T a t b e s t a n d
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Am 17. Februar 1993 beantragte der am 29. Dezember 1942 im Gebiet der ehemaligen
UdSSR geborene Kläger zu 1) für sich und seine Ehefrau, die am 16. Dezember 1942
geborene Klägerin zu 2), die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
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Im Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1) seine Volkszugehörigkeit wie auch seine
Muttersprache jeweils mit Deutsch an. Seine Religionszugehörigkeit sei
evangelisch/lutherisch. Aktuelle Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und
Russisch. Er verstehe und spreche Deutsch. In der Familie werde Deutsch gesprochen
von seinen Großeltern/einem Großelternteil, seinen Eltern/einem El- ternteil, ihm selbst,
seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Deutsches Volkstum pflege er wie es
ihm von den Großeltern und den Eltern vermittelt worden sei. Eltern des Klägers zu 1)
sind der 1912 geborene deutsche Volkszugehörige Joseph E. und die 1907 geborene,
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1958 verstorbene deutsche Volkszugehörige Berta E. (geb. L. ). Die Großeltern väter-
wie mütterlicherseits des Klägers zu 1) waren alle deutsche Volkszugehörige. Die
Klägerin zu 2) ist russisch/ ukrainischer Abstammung. Ihr aktuelle Umgangssprache
wurde im Aufnahmeantrag mit Russisch/Deutsch angegeben. Auch sie verstehe und
spreche Deutsch. Dem Aufnahmeantrag waren u.a. in Fotokopie bzw. Abschrift
beigefügt: 1942 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers zu 1); 1979 ausgestellter
Inlandspaß des Klägers zu 1), in dem dieser mit deutscher Nationalität eingetragen ist;
1980 ausgestellter Inlandspaß der Klägerin zu 2), in dem diese mit russischer
Nationalität vermerkt ist.
Im Zuge von Nachermittlungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) teilte die von den
Klägern zur Antragstellung bevollmächtigte Frau Emma L. mit, daß der Kläger zu 1) die
deutsche Sprache ab dem zweiten und die russische Sprache ab dem vierten
Lebensjahr erlernt habe. Die deutsche Sprache sei ihm von seinen El- tern und seinen
Großeltern sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule und durch Kontakt zu
anderen Deutschen vermittelt worden. Aktuell spreche er im engsten Familienkreis
selten Deutsch und häufig Russisch. Er versteh in Deutsch fast alles; seine aktiven
Sprachfähigkeiten seien für ein einfaches Gespräch ausreichend. Deutsche Sitten und
Bräuche wie auch die Religion habe er von seinen Eltern und Großeltern übernommen.
An deutschen Folkloreveranstaltungen der deutschstämmigen Bevölkerung der
Sowchose "T. " nehme er teil. Seit Bestehen der Gesellschaft "Wiedergeburt" sei er dort
Mitglied. Zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers zu 1) wurde sein Arbeitsbuch in
russischer Abschrift und deutscher Übersetzung vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß der
Kläger zu 1) am 21. August 1962 als Mechaniker der Traktorenwerkstatt in die
Sowchose "T. " ein- gestellt wurde, auf deren Kosten er von Mai 1963 bis Juli 1965 am
U. Institut eine Ausbildung zum Ingenieur erfuhr. Am 13. Juli 1965 wurde er in der
Sowchose T. als stellvertretender Hauptingenieur eingestellt. Am 01. April 1973 wurde
er zum Hauptingenieur befördert. Vom 12. Juli 1975 bis 18. Januar 1983 war der Kläger
zu 1) Direktor der Sowchose. Ab 19. Januar 1983 bis 23. Januar 1985 war er als Leiter
der M. der Rayonexekutive tätig. Am 24. Januar 1985 wurde er zum Vorsitzenden des
Exekutivkomitees des K. Rayons gewählt. Ab 07. Januar 1988 war er Erster Sekretär
der KPdSU des N. Rayons, zu deren Vorsitzender er am 08. Mai 1990 gewählt wurde.
Ab 05. Dezember 1991 nahm der Kläger zu 1) abteilungsleitende Aufgaben in der
Kommunalverwaltung wahr.
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Mit Bescheid vom 16. September 1993 lehnte das BVA die Erteilung eines
Aufnahmebescheides insgesamt ab, weil der Kläger zu 1) die Stellung eines
Spätaussiedlers wegen § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. nicht erlangen könne.
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Den hiergegen am 26. September 1993 eingelegten Widerspruch der Kläger wies das
BVA mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994, zugestellt am 18. Juni 1994 als
insgesamt unbegründet zurück.
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Am 18. Juli 1994 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Aufnahmebegehren
umfassend weiterverfolgen. Die Prozeßbevollmächtigte der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Septem- ber 1993 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 1994
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahme- bescheid
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG n.F. zu erteilen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Zu der Frage, ob die vom Kläger zu 1) erreichten beruflichen Stellungen die
tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. erfüllen, hat
das Gericht Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 28.
Mai 1996 (Bl. 34 bis 41 der Gerichtsakte), das Gutachten des Instituts für Ostrecht
München e.V. vom 06. Juni 1997 (Bl. 80 bis 83 der Gerichtsakte) und das Gutachten des
Osteuropa-Instituts München - Historische Abteilung - vom 15. Dezember 1998 (Bl. 126
bis 134 der Gerichtsakte), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind. Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ist der Kläger zu 1)
außerdem zur Überprüfung seiner passiven und aktiven deutschen Sprachfähigkeiten
wie auch zu den Umständen der Vermittlung und Pflege der deutschen Sprache und
des deutschen Volkstums sowie schließlich zu mit seinen beruflichen Stellungen
verbundenen Vorteilen am 12. April 1999 vor der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in N. angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen
auf das Anhörungsprotokoll vom selben Tage (Original hinter Bl. 99 der Beiakte;
Fotokopie Bl. 155 bis 157 Rück der Gerichtsakte).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des BVA.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des BVA ist rechtswidrig
und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG n.F.. Im einzelnen gilt
folgendes:
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Dem Kläger zu 1) ist ein Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n.F. zu
erteilen, weil er die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. erfüllt und der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4
Abs. 1 BVFG n.F. nicht wegen § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. ausgeschlossen ist.
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Unstreitig stammt der Kläger ist 1) von deutschen Volkszugehörigen ab (§ 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 BVFG n.F.) und hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes
hinreichend zur deutschen Nationalität erklärt bzw. gilt nach dem Recht des
Herkunftsstaates als zur deutschen Nationalität gehörend (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG
n.F.). Das Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG
n.F. liegt für den Kläger zu 1) nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des
Klägers zu 1) vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. ebenfalls vor.
Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 12. April 1999 spricht der Kläger zu 1)
fließend die deutsche Sprache und zwar in "reinster Mundart" durchsetzt mit Anteilen an
Hochdeutsch. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, daß dem
Kläger zu 1) - wie von ihm angegeben - in seiner Kindheit die deutsche Sprache von
seinen Eltern und Großeltern als Muttersprache bzw. jedenfalls bevorzugte
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Umgangssprache vermittelt worden war und er sie bis heute aktuell im erheblichem
Umfange auch noch als bevorzugte Umgangssprache im deutschsprachigen Kreise
pflegt, so daß der Kläger zu 1) alle Voraussetzungen eines deutschen
Volkszugehörigen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. erfüllt.
Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG n.F. ist für den Kläger
zu 1) auch nicht wegen § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. ausgeschlossen. Nach § 5
Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. kann die Spätaussiedlereigenschaft u.a. nicht
erwerben, wer "eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt
hat, die er nur durch eine besondere Anbindung an das totalitäre System erreichen
konnte". Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
nicht ausgegangen werden. Insoweit gilt folgendes:
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 - und - 5 C 5.99 -,
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ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F., für die
die Beklagte die materielle Beweislast trägt, erst dann auszugehen, wenn
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a) der Aufnahmebewerber zunächst tatsächlich eine herausgehobene politische oder
berufliche Stellung innehielt bzw. innehält und
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b) der Aufnahmebewerber über eine besondere Bindung an das ehemalige totalitäre
System in der ehemaligen UdSSR verfügte, wobei in aller Regel nicht bereits aus der
herausgehobenen Stellung auf die besondere Bindung geschlossen werden kann,
sondern diese gesondert im Einzelfall konkret festgestellt werden muß und
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c) diese besondere Bindung an das ehemalige totalitäre System in der ehemaligen
UdSSR kausal für das Erreichen der herausgehobenen Stellung war, was in der Regel
für Personen, die als Spezialisten zu der durch qualifiziertes Fachwissen
gekennzeichneten sog. Intelligenz der früheren UdSSR gehörten nicht angenommen
werden kann, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes gibt, daß für
deren beruflichen Aufstieg ihre besondere Systembindung und nicht ihre Qualifikation
maßgebend war.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist aufgrund der im Verfahren
eingeholten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten
des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 28. Mai 1996, des Instituts für
Ostrecht München e.V. vom 06. Juni 1997 und des Osteuropa- Instituts München -
Historische Abteilung - vom 15. Dezember 1998 davon auszugehen, daß bereits die
berufliche Stellung des Klägers als Direktor der Sowchose (1975 bis 1983) eine
herausgehobene war und dies auch für die weiter erreichten Stellungen als Leiter der
Landwirtschaftsabteilung des Rayon (1983 bis 1985), als Vorsitzender des
Exekutivkomitees (1985 bis 1987), als 1. Sekretär des Rayonkomitees der KPdSU
(1988 bis 1990) und als Vorsitzender des Sowjets der Volksdeputierten und des
Exekutivkomitees des Rayon (1990 bis 1991) gilt. Auch ist aufgrund der vorgenannten
Gutachten nicht auszuschließen, daß der Kläger über eine i.S.d. § 5 Nr. 1 d), 1. Alt.
BVFG n.F. besondere Bindung an das ehemalige totalitäre System der ehemaligen
UdSSR verfügte, weil er jedenfalls ab Juli 1988 mit seiner Bestellung zum 1.
Parteisekretär des Rayonkomitees der KPdSU im Kernbereich des von der KPdSU
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gegenüber den staatlichen Organen geltend ge- machten Führungsanspruchs tätig war
und auch im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits eingesetzt habenden
Demokratisierungsbestrebungen (auch) innerhalb der KPdSU nicht sicher darauf
geschlossen werden kann, daß der Kläger zu 1) seine Berufungen "Mann der
Perestroika" fand. Weiterer Ermittlungen dazu bedarf es jedoch nicht, weil jedenfalls
nach den übereinstimmenden Ausführungen in allen drei Gutachten die erforderliche
kausale Verknüpfung zwischen einer (etwa vorhandenen) besonderen Bindung an das
ehemalige totalitäre System und dem Erreichen der herausgehobenen Stellungen (seit
1975: Sowchosedirektor) nicht angenommen werden kann. Alle drei Gutachten
gelangen für jede der seit 1975 erreichten Stellungen jeweils übereinstimmend zu der
Aussage, daß es nicht nur als nicht ausgeschlossen, sondern aufgrund des gesamten
beruflichen Werdegangs des Klägers zu 1) als wahrscheinlich anzusehen ist, daß der
Kläger seine beruflichen Stellungen seit 1975 jeweils nicht wegen seiner besonderen
Systembindung sondern wegen seiner beruflichen und fachlichen Qualifikationen
erlangt hat. Tatsächliche Erkenntnisse, die dem Gericht eine von diesen insgesamt
nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen abweichende Einschätzung auch nur
ermöglichen würden, sind von der Beklagten (und dem beigeladenen Land) nicht
vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Insbesondere
ergibt sich nicht, daß der Kläger zu 1) etwa in einem Ausmaße am Privilegiensystem der
Nomenklatura beteiligt gewesen sei, das darauf auch nur ansatzweise schließen ließe.
In seiner persönlichen Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
N. vom 12. April 1999 hat der Kläger zu 1) (nur) mitgeteilt, als Sowchosedirektor über
einen Dienstwagen (ausschließlich zur dienstlichen Nutzung) und eine Dienstwohnung
(für die er habe Miete zahlen müssen) verfügt zu haben. Zweimal habe er Ferienplätze
für einen Urlaub am schwarzen Meer erhalten, die vom Staat teilfinanziert gewesen
seien. Weitere Erkenntnisse dazu liegen mit Ausnahme der im Ergebnis zu keiner
anderen Bewertung führenden Aussage im Gutachten des Osteuropa-Instituts München
- Historische Abteilung -, daß der Kläger als Sowchosedirektor den Dienstwagen sicher
auch habe privat nutzen dürfen, nicht vor.
Nach allem ist dem Kläger zu 1) ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG
n.F. zu erteilen. In diesen ist die Klägerin zu 2) als seine Ehefrau gemäß § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG n.F. einzubeziehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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