Urteil des VG Köln vom 19.04.2007

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Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2605/06
Datum:
19.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
25 K 2605/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Inhaber eines Heizöltransportunternehmens.
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Mit Gebührenbescheid vom 24.01.2006 forderte der Beklagte von der Firma des Klägers
für den Einsatz der Feuerwehr bei der Entsorgung übergelaufenen Heizöls am
26.07.2005 - beim Befüllen eines Heizölkellertanks eines Kunden des Heizöl-
transportunternehmens des Klägers war Öl aus dem Öltank in die Ölwanne ausge-
laufen - eine Gebühr in Höhe von 333,70 EUR.
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Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. A. vor: Die Zuleitungen des
Öltanks seien technisch nicht zutreffend gewesen, wofür der Eigentümer des Tanks und
nicht sein Transportunternehmen hafte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ein für das Amt für Umweltschutz er-
stelltes Gutachten des Sachverständigen S. eine Verantwortlichkeit des Fahrers des
Unternehmens des Klägers für den Ölaustritt benenne.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen:
Das Amtsgericht Köln habe in einem zivilrechtlichen Verfahren in einem Urteil vom
24.05.2006 festgestellt, dass der Fahrer des Unternehmens des Klägers keine
Pflichtverletzung begangen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.01.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.04.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des aus-
zugsweise beigezogenen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln 147 C 231/05, und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Wider-
spruchsbescheides - rechtmäßig. Die im Widerspruchsbescheid zutreffend benannten
Rechtsvorschriften rechtfertigen eine Heranziehung des Klägers in seiner Eigenschaft
als Transportunternehmer. Der in § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG NRW und gleichlautend in § 2
Abs. 2 Nr. 4 der Feuer- wehrsatzung der Stadt Köln genannte Schaden ist bei der
Beförderung - wozu auch das Befüllen eines Tanks gehört - von Heizöl als einer
brennbaren Flüssigkeit ent- standen. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und
der beigezogenen amts- gerichtlichen Akte besteht für das Gericht eine
Verantwortlichkeit des Fahrers des Unternehmens des Klägers an dem Ölüberlauf. Der
Fahrer hat es unterlassen, sich über Beschaffenheit und Füllzustand des Tanks vor und
während des Befüllvorgangs so zu vergewissern, dass ein Überlauf nicht eintritt. Der
Ölbefüller kann bei dieser Aufgabe zwar andere Personen einschalten, hier offenbar
den Eigentümer des Tanks und dessen Ehefrau, er muss sich dann aber zurechnen
lassen, wenn diese Hilfspersonen versagen oder Kommunikationsprobleme auftreten.
Die Verantwort- lichkeit des Ölbefüllers wird durch ein Fehlverhalten Dritter oder durch
den unsach- gemäßen Zustand eines Öltanks - wie vorliegend - zwar relativiert, nicht
aber aus- geschlossen. Der Kostenträger ist deshalb berechtigt, den
Transportunternehmer als für den Befüllvorgang insgesamt Verantwortlichen auch dann
heranzuziehen, wenn andere Personen an dem Schadenseintritt durch aktives Tun oder
Unterlassen mit- gewirkt haben.
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Der Beklagte hat diese Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid und in der Kla-
geerwiderung ausreichend deutlich gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er
den Kläger als Transportunternehmer vor anderen denkbaren Scha-
dens(mit)verursachern zu den Kosten heranziehen wollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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