Urteil des VG Köln vom 11.11.2004

VG Köln: wiederaufnahme des verfahrens, wiedereinsetzung in den vorigen stand, projekt, fachhochschule, soziologie, handel, bibliothek, urkunde, klausur, praktikum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 262/04
11.11.2004
Verwaltungsgericht Köln
6. Kammer
Urteil
6 K 262/04
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom
19.4.2004 rechtskräftig beendet worden ist. Die Kosten des Verfahrens
trägt der Kläger
Tatbestand Der Kläger war seit Beginn der achtziger Jahre Student im Fachbereich
Sozialarbeit der Fachhochschule Köln. In der Zeit vom September 1982 bis Februar 1983
führte er im Rahmen des Projektstudiums ein Praktikum beim ​C. P. U. " in C. durch. Dort
leitete er eine Kochgruppe. Deren Leitung und seine Mitarbei- tung an dem Projekt endeten
vorzeitig, wobei Anlass und Grund dafür zwischen den Beteiligten streitig sind.
Anschließend teilte der Projektkoordinator dem Kläger mit, dass ihm wegen seines
vorzeitigen Ausscheidens für die Mitarbeit im Projekt keine Teilnahmebescheinigung
ausgestellt werden könne. Gleichzeitig bot er ihm die Mit- arbeit in einem anderen Projekt
an, bei dem der Kläger dann ab Januar 1984 mitwirk- te. Die am 15.10.1984 vor dem
erkennenden Gericht erhobene Klage (6 K 5232/84) mit dem Antrag, festzustellen, dass die
Art und Weise seines Ausschlusses von der Projektarbeit P. U. C. mit der Studienordnung
nicht verein- bar gewesen sei, wurde mit Urteil vom 12.2.1987 abgewiesen. Die Berufung
wurde durch das Ober- verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -
mit Beschluss vom 4.11.1987 (15 A 934/87) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Be-
schluss vom 26.1.1988 (7 B 247/87). Ein am 2.11.1989 bei dem OVG NRW gestellter
Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens wurde mit Urteil vom 23.2.1990 als unzu- lässig
verworfen. In einem zweiten Rechtsstreit (6 K 2175/88) wandte sich der Kläger gegen die
Beno- tung einer Klausur im Fach ​Recht". Dieser Rechtsstreit endete durch Prozessver-
gleich vom 26.10.1989, in welchem der beklagte Prüfungsausschuss sich zur Bewer- tung
durch einen Zweiten Prüfer und zur anschließenden Neubescheidung verpflich- tete. Am
11.2.1998 beantragte der Kläger vor dem erkennenden Gericht die Wiederaufnahme des
Verfahrens 6 K 5232/84.Dieser Antrag wurde durch die Kammer mit Gerichtsbescheid vom
13.5.2002 verworfen (6 K 1563/98). Am 9.1.2004 hat der Kläger erneut die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er schildert nochmals seine Sicht derjenigen
Ereignisse, die Gegenstand des Verfah- rens 6 K 5232/84 waren und erklärt, das Urteil
müsse revidiert werden. Er habe die Wiederaufnahme nicht früher beantragen können, weil
er zur Begründung des Wie- deraufnahmeantrages das seinerzeit verwendete Buch
Soziologie der Gruppe" be- nötigt habe. Dieses sei im Handel nicht mehr erhältlich und in
der Bibliothek der Fachhochschule verschwunden. Die Kammer hat den
Wiederaufnahmeantrag mit Gerichtsbescheid vom 19.4.2004 verworfen. Der
Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24.4.2004 mit Postzustellungs- urkunde zugestellt
worden. Mit am 20.8.2004 eingegangenem Schreiben hat der Kläger unter Bezugnahme
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auf den ​GB vom 19.4.2004" erklärt, er akzeptiere ​das Urteil" nicht. In einem weiteren, am
7.9.2004 eingegangenen Schreiben erklärt der Kläger, er müsse ​jetzt Wider- spruch
einlegen". Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger in einem am 2.10.2004
eingegangenen Schreiben sein Begehren dahingehend präzisiert, dass er eine mündliche
Verhandlung wünsche. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der vorliegenden sowie der Gerichtsakten 6 K 5232/84 und 6 K 1563/98
verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Antrag des Klägers auf mündliche
Verhandlung war - unabhängig von seiner Zulässigkeit, insbesondere der Frage seines
rechtzeitigen Eingangs - aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist indes verspätet, so dass eine Entscheidung in
der Sache nicht mehr ergehen darf. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden. Der
Gerichtsbescheid vom 19.4.2004, mit dem das Verfahren entschieden worden ist, ist dem
Kläger am 24.4.2004 zugestellt worden. Gemäß § 84 Absatz 2 Nr. 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb
eines Monats unter anderem mündliche Verhandlung beantragt werden. Ein solcher Antrag
hätte daher bis Montag, den 24.5.2004, bei Gericht eingehen müssen. Auf die Monatsfrist
ist der Kläger in dem Gerichtsbescheid auch hingewiesen worden. Selbst wenn man zu
Gunsten des Klägers schon sein am 20.8.2004 eingegangenes erstes Schreiben als einen
entsprechenden Antrag ansieht, ist dieser nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen.
Somit konnte die Wirkung, die § 84 Abs. 3 VwGO einem rechtzeitigen Antrag auf mündliche
Verhandlung beimisst, dass nämlich der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, nicht
mehr eintreten. Der Gerichtsbescheid ist vielmehr am 24.5.2004 rechtskräftig und das
Verfahren damit endgültig abgeschlossen geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist gemäß § 60 VwGO sind weder
vorgetragen worden, noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.