Urteil des VG Köln vom 18.06.2008

VG Köln: grundsteuer, immobilie, minderung, firma, markt, verwertung, vermietung, grundstück, objektsteuer, abgabenordnung

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4903/07
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4903/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (72 IN 580/04) wurde zum 1. November 2004
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma N. E. GmbH & Co. KG, N1.-----
straße 00, 00000 Köln, eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die KG
ist Eigentümerin des Grundstücks I.----straße 00 - 00 in Köln- Gremberghoven. Das
10.498 qm große Grundstück ist mit einem eingeschossigen Bürogebäude mit 341,70
qm Bürofläche und einer Lagerhalle mit einer Grundfläche von 4.840, 59 qm bebaut.
Durch Bescheid vom 18. Januar 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. E. GmbH & Co. KG für
das Kalenderjahr 2006 für das Grundstück I.---- straße 00 - 00 unter anderem eine
Grundsteuer B in Höhe von 7.660,95 EUR fest (Kassenzeichen: 000.000.000.000).
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Am 30. März 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten, der Schuldnerin die für das
Jahr 2006 festgesetzte Grundsteuer gemäß § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in maximal
möglicher Höhe zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin habe die in
ihrem Eigentum stehende Immobilie selbst genutzt. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sei deren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt worden. Die
Halle werde seit 2005 nicht mehr genutzt. Seit Insolvenzeröffnung habe sich der Kläger
zusammen mit den Grundpfandgläubigern intensiv um eine Verwertung des Objekts
bemüht. Der Firma I . Immobilien sei ein Makler-Allein- Auftrag zum Nachweis von
Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses erteilt worden,
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die Firma habe das Objekt auch noch im Jahre 2006 gemakelt. Ferner hätte sich auch
die Grundpfandgläubigerin darum bemüht, einen Käufer für das Objekt zu finden. Einer
schnellen Verwertung des Objekts hätten allerdings einige Gründe entgegen gestanden.
So lasse die Größe und die Art des Objekts eine andere Bebauung nicht zu. Das Objekt
weise auch bauliche Mängel auf. Schließlich sei der Zugang zur Halle nur über ein
anderes Grundstück möglich.
Durch Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur
Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass auf der
Grundlage von § 33 GrStG seien für das Kalenderjahr 2006 nicht erfüllt.
Ertragsminderungen könnten einen Grundsteuererlass nur rechtfertigen, wenn sie auf für
die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen") Umständen beruhten. Umstände, die
den normalen Rohertrag minderten und als solche für den Einheitswert erheblich seien,
sollten im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des Steuererlasses
berücksichtigt werden. Bei der Grundsteuer handele es sich nämlich um eine vom Ertrag
grundsätzlich unabhängige Objektsteuer. Solche atypischen Umstände seien im
vorliegenden Fall nach den Angaben des Klägers nicht gegeben.
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Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Widerspruch ein und führte
zur Begründung aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei ein
Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von erheblicher
Dauer zu gewähren. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung
gab er an, die Schuldnerin habe die Minderung des Rohertrags i.S.v. § 33 Abs. 1 GrStG
zu vertreten. Der Steuerpflichtige müsse sich, um einen Rohertrag aus dem fraglichen
Objekt zu erzielen, bei Leerständen intensiv um eine Vermietung zu marktgerechten
Bedingungen bemühen. Der Kläger habe sich hingegen von vornherein darauf
beschränkt, die Immobilie veräußern zu wollen. Die daraus resultierende Minderung des
Rohertrages beruhe damit allein auf seinem Willensentschluss.
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Der Kläger hat am 20. November 2007 Klage erhoben.
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Er macht geltend, die Schuldnerin habe die Minderung des normalen Rohertrags des
Grundstücks nicht zu vertreten. Die Immobilienabteilung der VR-Bank Rhein- Sieg e.G.
in U. sei von ihm neben der Maklerfirma beauftragt worden, die Immobilie zu vermieten
oder sonst wie zu verwerten. Im Übrigen sei er als Insolvenzverwalter dem Ziel des
Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO verpflichtet, die bestmögliche und gemeinschaftliche
Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse zu
gewährleisten. Der Verkauf einer vermieteten Immobilie auf dem freien Markt sei nur
eingeschränkt möglich. Die Bemühungen, die Immobilie in erster Linie zu veräußern,
würden von daher die einzig rechtmäßige Maßnahme darstellen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2007 und seines
Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verpflichten, der Firma N. E. GmbH
& Co. KG, O.------weg 00, 51503 Rösrath die mit Abgabenbescheid vom 18. Januar 2006
(Kassenzeichen 000.000.000.000) für das Kalenderjahr 2006 festgesetzte Grundsteuer
B in Höhe von insgesamt 6.128,76 EUR zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Steuerschuldnerin die Ertragsminderung zu
vertreten habe. Der Kläger habe sich offensichtlich nur um den Verkauf der streitigen
Immobilie bemüht, so dass das Objekt auf dem Markt nicht zur Vermietung zur
Verfügung gestanden habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für sie ein Rechtsschutzbedürfnis. Der
Steuerbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 ist nicht etwa unwirksam. Der
Beklagte hat die Grundsteuerforderung für das Jahr 2006 hier zu Recht als
Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO und nicht als Insolvenzforderung i.S.d. § 87 InsO
angesehen, welche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren hätte
realisiert werden können. Die Steuerforderung für das Jahr 2006 war nicht zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Die Grundsteuer wird nach den
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG), sie entsteht
nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer
festzusetzen ist, d.h. hier am 1. Januar 2006.
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Zum Ganzen vergleiche nur Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 251 Rn 75. Die Forderung ist weiterhin zu
Recht gegen den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Steuerschuldnerin auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt worden,
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vgl. insoweit nur Loose, a.a.O., § 251 Rn 71; Rüsken in Klein, Kommentar zur
Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 155 Rn 23.
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Die Klage ist aber nicht begründet. Der Steuerschuldnerin steht kein Anspruch auf
Teilerlass der mit Abgabenbescheid vom 18. Januar 2006 (Kassenzeichen:
000.000.000.000) für das Kalenderjahr 2006 festgesetzten Grundsteuer B zu. Der
Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.
Oktober 2007 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Steuerschuldnerin deshalb
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht
kommt, wird die Grundsteuer dem Steuerschuldner in Höhe des Prozentsatzes erlassen,
der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des
Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der
Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Die
Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die
Steuerschuldnerin - wie der Beklagte meint -, die Ertragsminderung zu vertreten hat,
weil der Kläger sich nur um den Verkauf der streitigen Immobilie bemüht habe mit der
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Folge, dass das Objekt auf dem Markt nicht zur Vermietung zur Verfügung gestanden
habe. Im konkreten Fall ist die Steuerschuldnerin nämlich in jedem Fall nicht
erlassberechtigt.
Die Grundsteuer ist von ihrer gesetzlichen Konzeption her eine ertragsunabhängige
Objektsteuer. Diesen Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch
die Regelung des § 33 GrStG allerdings durchbrochen. Er hat damit seiner Auffassung
Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche
Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen, dass die Einziehung
der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Der
Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass dem Steuerpflichtigen, der schon durch eine
von ihm nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung einer Einbuße erlitten hat,
bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen durch eine Verkürzung der
Grundsteuer eine wirtschaftliche Entlastung gewährt werden soll. Die Erlassvorschrift
des § 33 GrStG ist mithin ausgerichtet allein auf den Grundsteuerschuldner und seine
wirtschaftlichen Verhältnisse. Er soll im Interesse seiner weiteren wirtschaftlichen
Existenz in den Genuss des Erlasses kommen. Diesem gesetzlichen Zweck kann aber
nicht mehr genügt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des
Grundsteuerschuldners schon vernichtet ist und ein Erlass wirtschaftlich damit nicht ihm,
sondern in erster Linie seinen Gläubigern zugute kommen würde. Ist die wirtschaftliche
Existenz des Grundsteuerschuldners im maßgeblichen Erlasszeitraum (vgl. § 34 Abs. 1
Satz 2 GrStG) bereits vernichtet, so scheidet er aus dem Kreis der Erlassberechtigten
aus,
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BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311.
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Gemessen daran ist die Steuerschuldnerin hier nicht mehr erlassberechtigt. Ihre
wirtschaftliche Existenz war im Erlasszeitraum - dem Kalenderjahr 2006 - schon
vernichtet. Denn über ihr Vermögen ist bereits zum 1. November 2004 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Insolvenzeröffnung begründet - wie eine
Konkurseröffnung -
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siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 1983, a.a.O.
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die unwiderlegliche Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des
Schuldners.
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Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist nämlich gemäß § 1 Satz 1 InsO, die Gläubiger
des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt wird. Der im Gesetz weiter genannte Erhalt des
Schuldnerunternehmens ist nur ein zulässiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels, nicht
also Selbstzweck,
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vgl. nur Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 1 Rn 3
m.w.N..
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Steht die Befriedigungsfunktion des Insolvenzverfahrens damit aber auch nach
Inkrafttreten der Insolvenzordnung weiterhin im Vordergrund, so muss unverändert
davon ausgegangen werden, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die
wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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