Urteil des VG Köln vom 03.03.2008

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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2070/06
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2070/06
Tenor:
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 98,96 Euro zu
zahlen.
2. Der Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 13.04.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom
11.01.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die/der
Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der/die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d : Die Klägerin stellte am Abend des 24.02.2006 gegen 18.00 Uhr das
KfZ der Marke Ford, amtliches Kennzeichen MYK - 00 00, in Köln-Ehrenfeld in der
Geiselstraße vor dem Haus Nr. 00 ab. Von dort wurde es am 25.02.2006 gegen 11.40
Uhr auf Anweisung von Bediensteten der Beklagten abgeschleppt, weil es in einem
durch mobile Haltverbotsschilder gekennzeichneten absoluten Haltverbot gestanden
habe, so dass ein Möbelwagen nicht habe anfahren können.
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Die Klägerin holte das Fahrzeug am 25.02.2006 bei der Firma Colonia gegen Zahlung
der Abschleppkosten in Höhe von 98,96 Euro ab und beantragte sodann unter dem
13.03.2006 bei der Beklagten die Rückerstattung der Abschleppkosten. Zur Begründung
führte sie aus, dass zum Zeitpunkt, als sie das Auto in der Geiselstraße abgestellt habe,
keine Beschilderung vorhanden gewesen sei, die ein Parkverbot für den 25.02.2006
angeordnet habe. Vorhanden gewesen sei lediglich eine Beschilderung mit einem
Parkverbot für den 30.01.2006. Dies könne ihre Mitfahrerin, Frau V. F. , bezeugen. Als
sie dann am 25.02.2006 gegen 11.20 Uhr mit einer weiteren Zeugin, Frau T. E. , zu dem
Abstellplatz des Fahrzeuges zurück gekehrt sei, habe Sie festgestellt, dass nun Schilder
mit einem Parkverbot für den 25.02.2006 aufgestellt gewesen seien. Auf Nachfrage
habe ihnen ein Mitarbeiter der Umzugsfirma mitgeteilt, diese Beschilderung sei erst am
Morgen des gleichen Tages aufgestellt worden. Nähere Angaben habe der Mitarbeiter
aus Angst um seine Anstellung nicht machen wollen.
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Mit Schreiben vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Erstattung der Abschleppkosten
ab und verwies darauf, dass an der besagten Stelle ein Haltverbotsschild für den
25.02.2006 bereits am 19.02.2006 aufgestellt worden sei.
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Im weiteren Verlauf erließ der Beklagte zu 2. noch einen Gebührenbescheid gegenüber
der Klägerin in Höhe von 45,00 Euro, gegen den diese rechtzeitig Widerspruch erhob.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11.01.2007 als
unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Die Klägerin hat am 20.04.2006 Klage erhoben, mit der sie die Rückerstattung der
bezahlten Abschleppkosten begehrt. Sodann hat sie am 31.01.2007 Klage gegen den
Gebührenbescheid erhoben. Beide Verfahren wurden mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtes vom 12.02.2007 miteinander verbunden (führendes Aktenzeichen
20 K 2070/06).
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Zur Begründung ihres Begehrens bleibt die Klägerin dabei, dass kein Haltverbot für den
nächsten Tage angeordnet gewesen sei, als sie das Auto abgestellt habe.
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in der mündliche Verhandlung am 22.11.2007 wurde eine Beweisaufnahme durch
Vernehmung von zwei Zeuginnen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das
Sitzungsportokoll verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 98,96 Euro zu zahlen, sowie den
Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 13.04.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.01.2007 aufzuheben.
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Die Beklagten beantragen,
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Die Klage abzuweisen.
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Sie bleiben dabei, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen ist, weil die
Haltverbotsschilder bereits am 19.02.2006 ordnungsgemäß aufgestellt worden seien,
wie sich aus dem Aufstellungsprotokoll der Umzugsfirma vom 19.02.2006 und der
schriftlichen Bestätigung von Herrn Dieter Billjött vom 01.06.2006 ergebe, worin dieser
bestätige, dass die Firma HKL Service aus Köln mit der Einrichtung der Haltverbotszone
beauftragt worden sei und diese die Haltverbotszone ordnungsgemäß ausgeschildert
habe. Da die Schilder unstreitig am Morgen des 25.02.2006 an Ort und Stelle gestanden
hätten, spreche alles dafür, dass diese auch am Abend des 24.02.2008 dort gestanden
hätten. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Schilder nach ihrer
Aufstellung am 19.02.2008 (von Unbekannten) entfernt worden und am 25.02.2006
wieder aufgestellt worden seinen. Es seien insoweit die Gundsätze des
Anscheinsbeweises anzuwenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht
erschüttern können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Akte der
Staatsanwaltschaft Köln ( 513 Js 1035/06 OWI).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung
der von ihr an das Abschleppunternehmen (rechtliche an die Beklagte zu 1. gezahlten
Abschleppkosten, weil eine Plicht zur Zahlung von Abschleppkosten nur entsteht, wenn
die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes
vorliegend nicht der Fall. Zwar lag zu entscheidungserheblichen Zeitpunkt der
Anordnung der Abschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor,
da das Fahrzeug am 25.02.2006 unstreitig in einem Bereich geparkt war, in dem durch
Aufstellung der Zeichen Z 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet war, so dass ein
Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO vorlag. Das in dem Verkehrszeichen
verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch wirksam geworden.
Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben, unabhängig
davon, ob sie es (ausgehend von ihrem Vortrag, dass Haltverbotsschild sei erst am
Morgen des 25.02.2006 aufgestellt worden) wahrnehmen konnte,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, NJW 1997, 1021; juris-
Dokumentation, Seite 3; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 -5 A 2092/93-, NWVBl.
1995, 475 f., juris-Dokumentation Seite 2.
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Die Abschleppmaßnahme war jedoch unverhältnismäßig, weil der Zeitraum zwischen
dem (ggf. erneuten) Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder und dem
Abschleppvorgang zu kurz bemessen war, so dass es nicht vertretbar ist, das
Abschlepp- und Kostenrisiko für diese kurzfristige Veränderung der Sachlage der
Klägerin zuzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen, der das Gericht folgt, erfordern
Maßnahmen, welche - wie z. B. ein Umzug - welche die Einrichtung eines Haltverbots
notwendig machen, regelmäßig einen Vorlauf von 48 Stunden, vgl. OVG NRW, Urteil
vom 23.05.1995, -5 A 2092/93-, a. a. O., Seite 3, Beschluss vom 13.09.2004, -5 E 785/05
-, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, a. a. O. Dies Vorlaufzeit
ist vorliegend nicht eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten, welche für
das Vorliegen aller Abschleppvoraussetzungen die Beweislast trägt, BVerwG,
Beschluss vom 20.05.2003 -3 B 37/03-, juris- Dokumentation, Rnr.17 die Regeln des so
genannten Anscheinsbeweises zu Gute kommen, weil es der Lebenserfahrung
entspricht, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, die bei einer nur wenige
Tage später erfolgenden Abschleppmaßnahme noch an demselben Ort stehen, auch
nicht zwischenzeitlich entfernt oder verändert wurden, vgl. VG Berlin, Urteil vom
01.06.1989 -15 A 3.86, zitiert nach juris- Dokumentation (nur Orientierungssatz),
allgemein zum Anscheinsbeweis siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 -8 C
24/98-, NVwZ-RR 2000, 256f., juris- Dokumentation. Denn zur Überzeugung des
Gerichtes steht nach der in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 durchgeführten
Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls am Abend des 24.02.2006, als die Klägerin das
Fahrzeug in der Geiselstraße abstellte, keine Haltverbotschilder für den 25.02.2006
aufgestellt waren, mit der Folge, dass die Klägerin nicht einmal 18 Stunden Zeit hatte,
das Haltverbot für den 25.06.2006 wahrzunehmen und sich danach zu richten. Zunächst
hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass sie sich
nach dem Einparken mit einer Freundin, der Zeugin F. , nach Haltverbotsschildern
umgesehen habe, weil ihr bekannt gewesen sei, dass man in Köln-Ehrenfeld ständig
nach mobilen Haltverbotsschildern Ausschau halten müsse. An der fraglichen Stelle
habe sich aber nur ein Haltverbotsschild für den 30.01.2006 befunden. Sie sei sich
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diesbezüglich sicher, weil das Schild für den 25.02.2006, dass sie am nächsten Morgen
vorgefunden habe, in unmittelbarer Nähe des Schildes für den 30.01.2006 gestanden
habe. Bei dieser Sachlage hätte sie am Vorabend das zweite Schild (für den
25.02.2006) nicht übersehen können. Diese Angaben werden bestätigt durch die
nachvollziehbaren, substantiieren und (insbesondere auch aufgrund des persönlichen
Eindrucks, den die Einzelrichterin von der Zeugin gewonnen hat) glaubhaften Angaben
der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007. Danach hat Frau F. als
Beifahrerin zusammen mit der Klägerin seinerzeit bewusst nach Haltverbotschilder
Ausschau gehalten. Dabei hätten sie festgestellt, dass dort Schilder gestanden hätten,
das darauf angegebene Datum jedoch bereits verstrichen gewesen sei. Sie habe zwei
Schilder gesehen, nämlich das Anfangs- und das End- schild. Sie sei sogar extra zu
dem Endschild hingegangen, um sich zu vergewissern. Das mache ich immer so,
manchmal nerve sie ihre Freundinnen damit. Es sei zwar dunkel gewesen, als sie
geparkt hätten, die Straße sie jedoch ausreichend beeuchtet gewesen. Sie sei bis zu
dem anderen Schild gegangen und noch ein Stück weiter. Sie habe gesehen, dass auf
dem zweiten Schild das gleiche (bereits verstrichene) Datum gestanden habe, wie auf
dem ersten Schild. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.2007 dargelegten
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin teilt das Gericht nicht. Es spricht
insbesondere nichts dafür, dass die Klägerin und insbesondere die Zeugin F. das
Haltverbotsschild einfach übersehen haben könnten. Insbesondere Frau F. hat vielmehr
substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, wie gründlich sie sich nach eventuellen
Schildern umgesehen hat. Vor diesem Hintergrund hätte Frau F. zur Überzeugung des
Gerichtes ein Haltverbotsschild für den 25.02.2006 nicht übersehen, zumal es in
Sichtweite neben dem Schild für den 30.01.2006 gestanden hätte (siehe Bl. 15 der
Beiakte 1). Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Frau F. ergeben sich auch nicht
aus der Aussage der Frau E. , das diese nicht die tatsächlichen Gegebenheiten am
Abend des 24.02.2006 betrifft. Aus diesem Grund sieht das Gericht auch keinen Anlass,
der Anregung der Beklagten zu folgen, und Frau F. (erneut) und Herrn L. C. als Zeugen
zu vernehmen. War demnach die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und
rechtswidrig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.04.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.01.2007 rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht
verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für die rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu
entrichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.