Urteil des VG Köln vom 06.05.2003

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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7881/02
Datum:
06.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 7881/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme
der Kos- ten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger stellten unter dem 10. Februar 1997 durch einen Bevollmächtigten einen
Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler. In dem
Formular wurde für die am 14. September 1950 geborene Klägerin zu 1) (im Folgenden:
Klägerin) unter anderem angegeben, sie habe von ihren Eltern und Großeltern von
Geburt an Deutsch gelernt; sie verstehe fast alles auf Deutsch und ihre
Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ausweislich ihrer
Geburtsurkunde sind ihre beiden Eltern Deutsche, sie ist in ihrem 1978 ausgestellten
Inlandspass ebenfalls als Deutsche eingetragen. Der Kläger zu 2) (im Folgenden:
Kläger) ist Russe. Am 8. August 2000 fand in der Deutschen Botschaft in Bischkek ein
Sprachtest mit der Klägerin statt. In dem hierüber gefertigten Protokoll wurde
festgehalten, dass ein Gespräch mit ihr nicht zustande gekommen sei.
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Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 wurde der Aufnahmeantrag der Kläger mit der
Begründung abgelehnt, die Deutschkenntnisse der Klägerin reichten für eine Auf-
nahme als Spätaussiedlerin nicht aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das
Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 zu- rück.
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Am 14. September 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Es wird vorgetragen, die
Deutschkenntnisse der Klägerin reichten für ein einfaches Gespräch aus. Außer- dem
bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 BVFG in der jetzigen
Fassung.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 2002 in der Gestalt des
Widerspuchsbescheides vom 21. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu
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verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu ertei- len und den Kläger zu
2) in diesen Bescheid einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in de- ren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf
Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler (§ 113 Abs. 1 und 5
VwGO).
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Gemäß §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom
30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) -BVFG- wird auf Antrag solchen Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach
Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, es sei denn,
sie erfüllen außerdem einen der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG. Entge- gen der
klägerischen Ansicht sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung
des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht begründet, insbesondere führt diese nicht zu
einer unzulässigen Rückwirkung;
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vgl. zu früheren Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes: Bundes-
verwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Amtliche
Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE- 99, 133
und von 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156; Urteil vom 12. März 2001 - 5 C
2.01 -.
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Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist in der Regel derjenige Spätaussiedler, der deutscher
Volkszugehöriger ist. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG ein nach
dem 31. Dezember 1923 Geborener, wenn er von einem deutschen Staatsan- gehörigen
oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und
Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen ver- bunden
gewesen wäre, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille des An- tragstellers
unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzu- gehören.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder
die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität in jedem Fall bes- tätigt werden
durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Andere Bestäti- gungsmerkmale
sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die familiäre Vermittlung
der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeit- punkt der Aussiedlung
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aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Ge- spräch auf Deutsch führen
kann. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache in diesem Sinne ist nur
dann auszugehen, wenn der Aufnahmebewerber seine deutschen Sprachkenntnisse
auf- grund des familiären Erziehungseinflusses seiner Eltern, eines Elternteiles oder
anderer Verwandter erworben hat. Es reicht nicht aus, wenn er die deutsche Sprache
überwiegend außerhalb der Familie erlernt hat, etwa in der Schule oder in einem
Sprachkurs;
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz, Sammlung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, 412.3 § 6 BVFG Nr. 94;
Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -.
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Der Aufnahmebewerber hat die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu
führen, wenn er auf der Grundlage seiner familiär erworbenen deutschen
Sprachkenntnisse und entsprechend seinem Bildungsstand zu einem
Gedankenaustausch mit einer anderen Person im Sinne eines Dialogs - etwa über
Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag - in
der Lage ist;
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vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl. 1972 bzw. 1975, Stichworte "Dialog"
und "Gespräch"; Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, Stichwort "Gespräch".
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Er muss sich mithin in deutscher Sprache verständigen können, das heißt, er muss in
der Lage sein, auf der Basis eines jederzeit verfügbaren Grundwortschatzes
gebräuchlicher Begriffe nicht nur andere zu verstehen, sondern sich seinerseits auch
verständlich machen zu können. Dazu gehört, dass der Aufnahmebewerber auf einfach
formulierte Fragen zusammenhängend und in einigermaßen flüssiger Form antworten
kann. Unzulänglich ist regelmäßig die bloße Aneinanderreihung von in Grundform
verwendeten Substantiven und Verben ohne erkennbaren Satzbau. Demgegenüber
kann als gewichtiges Indiz für hinreichende Deutschkenntnisse gelten, dass der
Aufnahmebewerber im Rahmen eines Sprachtests nicht lediglich auf die an ihn
gerichteten Fragen zu reagieren versucht, sondern die Möglichkeit wahrnimmt, aus
eigenem Antrieb etwas zum Gespräch beizutragen bzw. auf Deutsch Nachfragen zu
stellen. Ebenso wie nach bisherigem Recht muss die deutsche Sprache dabei nicht als
Hochsprache beherrscht werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so gesprochen wird,
wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden Verwandten, z.B. in Form eines
Dialekts, gesprochen wurde;
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, a. a. O.; Urteil vom 12.
November 1996 - 9 C 8.96 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts -BVerwGE- 102, 214.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht hat sich durch Anhörung der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass ihr passiver deutscher
Sprachschatz den aktiven zwar möglicherweise übersteigt, dass allerdings die
derzeitigen aktiven Deutschkenntnisse der Klägerin ein Gespräch im vorbeschriebenen
Sinne nicht erlauben. Die Klägerin ist - wenn es auch häufig zu Missverständnissen
kommt - in der Lage, auf manche einfach formulierten Fragen in deutscher Sprache zu
reagieren und bisweilen bruchstückhafte Sätze zu formulieren, sie kommt indessen nur
sehr selten über zwei oder drei Wörter hinaus, die sie zudem weder in einem syntaktisch
noch grammatikalisch korrekten Zusammenhang benutzen kann. Eine sprachliche
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Eigeninitiative ist ihr ebenso wenig möglich wie die selbständige Formulierung mehrerer
zusammenhängender Sätze über ein vorgegebenes Thema aus ihrem alltäglichen oder
persönlichen Lebensbereich. So ließen ihre Angaben zu ihrer eigenen beruflichen
Tätigkeit zwar in Umrissen erkennen, welche Tätigkeit sie ausführt; eine
nachvollziehbare Schilderung dessen, womit der Kläger sein Geld verdient, war jedoch -
wie schon bei dem Sprachtest - auch nicht ansatzweise von ihr zu erhalten. Gerade in
diesem Bereich müsste nach Auffassung des Gerichts eine Darstellung auf niedrigstem
sprachlichen Niveau möglich sein, wenn entsprechende Fähigkeiten vorhanden sind.
Dies auch unter Berücksichtigung aller Probleme, welche die forensische Situation mit
sich bringt. Der hierdurch zweifellos bedingten Anspannung und Befangenheit der
Klägerin hat das Gericht durch die Wahl der Gesprächsthemen und den Versuch der
Auflockerung der Gerichtsatmos-phäre bewusst Rechnung getragen. Es konnte im
Verlauf der Verhandlung jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die
äußeren Umstände in einem Maße gehemmt worden ist, welches es ihr unmöglich
gemacht hätte, eventuell vorhandene Deutschkenntnisse zu zeigen. Das Gericht hat
vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin auch in einer ihr angenehmen
Umgebung sich nicht wesentlich besser in der deutschen Sprache artikulieren kann. Als
Fazit bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin auf einfach formulierte Fragen
bestenfalls mit zwei bis drei deutschen Wörtern antworten kann, ohne über dieses rein
reaktive sprachliche Verhalten hinauszukommen - für ein (einfaches) Gespräch reichen
ihre aktiven Deutschkenntnisse also nicht. Auf die Frage, woher die heute noch
vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse stammen, kommt es daher nicht weiter an.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein
sollte, bessere Deutschkenntnisse zu erwerben, hat sie nicht vorgetragen; auch das
Gericht kann hierfür keine Hinweise erkennen.
Erfüllt damit aber die Klägerin, auf deren Volkszugehörigkeit es entscheidend ankommt,
wegen ihrer nicht ausreichenden Deutschkenntnisse nicht die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Aufnahmebescheides, kann auch der Kläger in einen solchen nicht
einbezogen werden; auch seine Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das beigeladene Land hat
seine außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit selbst zu tragen, da es sich
mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3
VwGO).
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