Urteil des VG Köln vom 29.10.2010
VG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, wiedereinsetzung, gemeinde, bekanntmachung, antrag, frist, plan, verwaltungsgericht, stand)
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5573/08
Datum:
29.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5573/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine
außergerichtlichen Kosten selbst.
T a t b e s t a n d
1
Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Kreisstraße 14
(K14n) als Umgehungsstraße der Ortschaft Gimmersdorf. Die Baulänge beträgt ca. 1995
Meter. Die Maßnahme beginnt an der L 123 südlich von Gimmersdorf, ca. 130 Meter von
der Straße "Auf dem Berg" in Richtung Berkum, verläuft westlich und nördlich um
Gimmersdorf herum und endet nordöstlich von Gimmersdorf im Straßenverlauf der
bestehenden K 14.
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Der Kläger ist Eigentümer des 35.225 qm großen Grundstücks in der Gemeinde
Wachtberg, Gemarkung Gimmersdorf, Flur 0, Flurstück 000, von dem eine Fläche von
3730 qm in Anspruch genommen werden soll. In dem der Planfeststellung
vorausgegangenen Linienabstimmungsverfahren hatte der Kläger sich gegen
verschiedene Varianten gewandt und insbesondere auch eine Verkehrsentlastung der
Ortsdurchfahrt Berkum gefordert. In dem Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger
gegen das Vorhaben weder schriftlich noch zur Niederschrift Einwendungen. Die
Planunterlagen lagen in der Zeit vom 10.11.2003 bis zum 09.12.2003 in der Gemeinde
Wachtberg aus. Die Auslegung wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan nach
Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind.
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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 stellte die Beklagte den vom
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen aufgestellten Plan fest. Der
Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 31.07.2008 zugestellt.
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Zwischen dem 23.08. und dem 25.08.2008 hat der Kläger u.a. mit der Begründung
Klage erhoben, nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses sei zu befürchten,
dass die bei der Gemeinde Wachtberg persönlich vorgetragenen Einwendungen des
Klägers nicht protokolliert worden seien. Mit Schreiben vom 12.05.2009 beantragt er u.a.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Angestellter der Gemeinde Wachtberg
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habe ihn darauf hingewiesen, dass seine im Linienabstimmungsverfahren erhobenen
Einwände fortgelten würden. Deshalb habe der Kläger davon abgesehen, seine
Einwendungen bei der Gemeinde Wachtberg schriftlich oder zur Niederschrift zu
erheben.
Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss über den Neubau der Ortsumgehung Wachtberg-
Gimmersdorf im Zuge der K 14 und K 57 vom 30.06.2008, zugestellt am 31.07.2008,
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 18 K 5477/08, 18 K 5635/08
und 18 K 5718/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt mangels klagefähiger Rechtsposition die
erforderliche Klagebefugnis.
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Der Kläger ist mit seinem Klagevorbringen gemäß § 39 Abs. 3 a Satz 1 des Straßen-
und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.06.2008 zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2004 (GV NRW S. 259) (im Folgenden: StrWG), präkludiert.
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Gemäß § 39 Abs. 3 a Satz 1 StrWG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf
der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen. Die Vorschrift
normiert eine materielle Verwirkungspräklusion und erstreckt sich auch auf das
nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Der Ausschluss tritt allerdings nur
dann ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wurde und die Bekanntmachung ihrerseits ordnungsgemäß war, vgl. § 39
Abs. 3 a Satz 2 StrWG.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom
10.11.2003 bis zum 09.12.2003 in der Gemeinde Wachtberg aus. Die
Auslegungsbekanntmachung ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten. Sie
lässt als solche Mängel nicht erkennen; insbesondere wurde dort auf den
Einwendungsausschluss hingewiesen. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen
binnen 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist endete am 06.01.2004. Der Kläger
hat bis zum Fristablauf weder schriftlich noch zur Niederschrift Einwendungen erhoben.
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Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1
VwVfG NRW analog zu gewähren. Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung
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nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, § 32 Abs. 2
Satz 1 VwVfG NRW. Diese Frist ist auch bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte
Einwendungsfrist bei Planfeststellungsverfahren einzuhalten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 VR 17.99 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom
19.08.2010 - 11 D 26.08.AK -, Juris.
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Die Zwei-Wochen-Frist begann vorliegend am 31.07.2008 mit der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses zu laufen. Den Ausführungen des
Planfeststellungsbeschlusses ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beklagte die
früheren Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt
hat.
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Einen (sinngemäßen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger
jedoch erst am 23.08.2008 mit Eingang der Klageschrift bei Gericht gestellt. Gründe für
eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist sind
nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
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Ist dem Kläger bereits wegen Ablaufs der 2-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG keine
Wiedereinsetzung zu gewähren, kommt es auf die Frage des Verschuldens der im
Planfeststellungsverfahren versäumten Einwendungsfrist nicht an. Die Kammer konnte
die hierauf bezogenen Beweisanträge mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig,
weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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