Urteil des VG Köln vom 29.11.2007
VG Köln: aufschiebende wirkung, vergabeverfahren, versteigerung, ausschluss, vorläufiger rechtsschutz, mobilfunk, vollziehung, hauptsache, funkdienst, interessenabwägung
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1214/07
Datum:
29.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1214/07
Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe I.
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Der Antragstellerin sind seit 1999 in 36 Regionen Frequenzen für den ortsfesten Betrieb
von Funkanlagen für Sprachtelefondienst mit ISDN-Merkmalen und Datenübertragung
auf dem 2,6 GHz-Band (drahtlose Teilnehmeranschlüsse, wireless local loop - WLL -)
zugeteilt worden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP -
hatte als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom
20. Dezember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-
System gestattet, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die
Antragstellerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln und Stuttgart
Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang als Alternative zu
leitungsgebundenen DSL (Digital Subscriber Line)-Anschlüssen an. In den übrigen
Regionen werden die Frequenzen noch nicht genutzt. Diese Zuteilungen waren bis zum
31. Dezember 2007 befristet.
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Am 29. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der ihr zugeteilten
Frequenzen im Umfang von 30 MHz bis zum 31. Dezember 2016 und erklärte sich mit
der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6 GHz-Bandes
einverstanden. Der Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4.
November 2005 ab, weil im Nutzungsplan in diesem Bereich eine Frequenzzuteilung für
festen Funkdienst nicht vorgesehen sei und die Verlängerung gegen die
Vergabegrundsätze verstoße.
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Im Verfahren 11 L 1880/06 verpflichtete sich die Antragsgegnerin durch Vergleich vom
2. März 2007, die Nutzung der streitigen Frequenzen über den 31. Dezember 2007
hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren zu
dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen
Zuteilungsinhaber. Durch die Urteile der Kammer vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und
11 K 573/07 - wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die streitigen Frequenzuteilungen
um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern. Das
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Oberverwaltungsgericht des Landes Norhrhein-Westfalen hat die Berufung der
Antragsgegnerin gegen diese Urteile zugelassen.
Mit der Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, ABl. BNA 8/2005 S. 782, eröffnete die
Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen im 2,6 GHz-
Band nach dem 1. Januar 2008. Nach der schriftliche Anhörung stellte die
Antragsgegnerin mit der Mitteilung 248/2005, ABl. BNA 19/2005 S. 1697, fest, dass es
bei alten und neuen Netzbetreibern ein großes Interesse für nomadische, portable und
mobile Anwendungen bei gleichzeitig komplexer und äußerst divergierender
Interessenlage am Markt gebe.
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Mit der Mitteilung 308/2006 vom 13. September 2006, ABl. BNA 18/2006, S. 2972,
erklärte die Antragsgegnerin, dass die bisherigen Vergabeszenarien überholt seien.
Das 2,6 GHz-Band soll nach der Entscheidung der Radio Spectrum Policy Group der
EU-Kommission vom 23. November 2005 nicht mehr den UMTS/IMT-2000-Mobilfunk
vorbehalten sein, sondern technologie- und dienstneutral für den drahtlosen Zugang zu
elektronischen Kommunikationssystemen (Wireless Access Policy Electronic
Communication Services - WAPECS -) genutzt werden. Die Mitgliedstaaten hätten sich
zur Umsetzung dieses Konzepts bekannt. Am 15. Dezember 2006 wurden Frequenzen
für feste und portable Anwendung (funkgestützte Breitbandanschlüsse, Broad Wireless
Access - BWA -) im 3,5 GHz-Band versteigert.
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Mit Entscheidung der Beschlusskammer vom 19. Juni 2007, Vfg. 34/2007, ABl. Nr.
14/2007 vom 18. Juli 2007, S. 3115 ff., ordnete die Antragsgegnerin die Vergabe von
Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk in den 1,8-, 2,0- und 2,6 GHz-
Bereichen im Wege der Versteigerung an. In der Begründung der Entscheidung wird
ausgeführt, dass in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer
zunehmenden Nachfrage nach immer höheren Übertragungsraten von einem
steigenden Bedarf an Frequenzen auszugehen sei. Die Knappheitsprognose wird dabei
im wesentlichen auf die Ergebnisse der Anhörungen aus dem Jahr 2005 und das bei
der Breitband-Versteigerung geäußerte Interesse gestützt. Die Vergabe regionaler
Frequenzen soll ausgeschlossen sein, weil derartige Modelle wirtschaftlich nicht
tragfähig seien. Eine Beschränkung auf mobile Anwendungen bestehe nicht; die
Betreiber seien vielmehr in der Lage, alle Dienste nachfragegerecht anzubieten, die sich
auf der Grundlage der eingesetzten Technologie realisieren ließen. Bei streibefangenen
Frequenzen sollen Versteigerung und Zuteilung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
stehen.
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Zuvor waren die betroffenen Kreise mit der Mitteilung 219/2007 vom 4. April 2007, ABL.
BNA 7/2007 S. 1113, angehört worden. Im Entwurf war vorgesehen, dass der
Antragstellerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen untersagt werden solle,
Frequenzblöcke zu ersteigern, die Gegenstand der anhängigen Klageverfahren sind.
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Mit der Mitteilung 664/2007, ABL. BNA 19/2007 vom 26. September 2007, S. 3728 ff.
wurden die betroffenen Kreise zur Festlegung der Vergabebedingungen, insbesondere
über die von den Antragstellern zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen für die
Zulassung zum Vergabeverfahren, die Bestimmung des sachlich und räumlich
relevanten Marktes und die Frequenznutzungsbestimmungen angehört.
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Gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin am
17. August 2007 Klage - 11 K 3363/07 - erhoben. Mit der Klage beantragt sie, die
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Teilentscheidungen BK 1-07/003-1 und BK 1-07/003-2 aufzuheben, soweit darin die
Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege der Versteigerung der Frequenzen für
den digitalen Mobilfunk im Bereich 2,6 GHz anordnet wird, hilfweise die oben genannte
Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Durchführung des Vergabeverfahrens für
solche Frequenzen anordnet, die der Antragstellerin zugeteilt sind.
Außerdem hat die Antragstellerin am 20. August 2007 einstweiligen Rechtsschutz
beantragt. Sie behauptet, dass ihr durch das Vergabeverfahren schwere und nicht
wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Schon jetzt werde die Nutzung der
Frequenzen dadurch eingeschränkt, dass angesichts der ungesicherten Rechtslage
kein Investor bereit sei, den Ausbau des Funknetzes der Antragstellerin zu finanzieren.
Diese Lage werde verschärft, wenn das Vergabeverfahren stattfinde. Der
Prozessvergleich im Verfahren 11 L 1880/06 biete ihr keinen hinreichenden Schutz, weil
die Aussetzung der Vollziehung - solange die Hauptsache noch nicht rechtskräftig
entschieden sei - längstens bis zur Nutzungsaufnahme durch einen Dritten gelte.
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Die Antragstellerin sei durch das Vergabeverfahren unmittelbar betroffen, weil die ihr
zustehenden Frequenzen vergeben werden sollten. Durch die Ausgestaltung der
Entscheidung als Verwaltungsakt bestehe für die Antragstellerin die Gefahr, dass sie bei
einer Anfechtung der Zuteilungsentscheidung mit ihren Einwendungen gegen die
Knappheitsprognose ausgeschlossen werde.
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Die Antragsgegnerin halte an dem Ausschluss des festen Funkdienstes fest, obwohl
künftige Frequenzinhaber mit der gleichen Technologie wie die Antragstellerin die
selben Dienste anbieten könnten wie jetzt die Antragstellerin. Die Antragstellerin biete
den Übergang von einer Funkzelle zur anderen nur wegen der Vorgaben der
Antragsgegerin nicht an, mit der von ihr verwendeten Technik sei dies aber problemlos
möglich. Auch Mobilfunkbetreiber böten jetzt Dienste an, die früher eindeutig dem festen
Funkdienst zugeordnet gewesen seien. Durch den Ausschluss des festen Funkdienstes
unterhalb des 3 GHz-Bereichs würden die drahtlosen Breitbanddienste benachteiligt.
Das widerspreche den Forderungen der EU-Kommission in der Mitteilung vom 8.
Februar 2007 (Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische
Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität), die sich wegen der Konvergenz der
Dienste von Rundfunk, Mobilfunk und drahtloser Breitbanddienste auch auf den
drahtlosen Internetzugang beziehe. Der Ausschluss des festen Funkdienstes
zementiere die historisch bedingte Fragmentierung der Frequenzbänder und
widerspreche dem WAPECS-Konzept, das eine technologie- und dienstneutrale
Frequenzvergabe vorsehe. Er sei auch nicht mit den Vorgaben der VO Funk zu
vereinbaren, die das Band gleichberechtigt dem festen Funkdienst, dem Mobilfunkdienst
und dem Rundfunk über Satelliten zuweise.
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Die vorgesehene Versteigerung sei unnötig und damit rechtswidrig, weil keine aktuelle
Frequenzknappheit bestehe. Die Mobilfunkbetreiber hätten noch im Februar 2007 bei
der Ankündigung des Vergabeverfahrens erklärt, dass sie in den kommenden Jahren
keinen Bedarf an zusätzlichen Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich hätten. Ein nur
vorsorglich angemeldetes Interesse stelle keinen konkreten Bedarf dar. Außerdem
würden durch die Umstellung von analogem auf digitalen Rundfunk Frequenzen im
Bereich 790-960 MHz frei.
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Im übrigen würden die etablierten Netzbetreiber durch die Vergabebedingungen
bevorzugt. Wegen der Nichtbegrenzung der Bietrechte sei ein bedarfsunabhängiger
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Frequenzerwerb möglich. Der Ausschluss regionaler Anbieter sei sachlich nicht
gerechtfertigt und verhindere einen chancengleichen Wettbewerb. Für einen von der
Antragsgegnerin zunächst allgemein und jetzt noch im Einzelfall angedrohten
Ausschluss der Inhaber streitbefangener Frequenzen vom Vergabeverfahren bestehe
keine Rechtsgrundlage.
Der Verlängerungsanspruch sei durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Damit sei
zumindest im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass die Einbeziehung der
streitbefangenen Frequenzen in die Versteigerung rechtswidrig sei. Diese
erstinstanzliche Beurteilung sei bei der Interessenabwägung von wesentlicher
Bedeutung. Eine Verschiebung der Versteigerung der streitbefangenen Frequenzen
beeinträchtige die Interessen der Allgemeinheit nicht. Die Versteigerung sei nun erst für
das Jahr 2009 geplant und ein möglicher Erwerber werde die Frequenzen wegen der
Rechtsunsicherheit ohnehin erst später nutzen. Davon gehe auch die Antragsgegnerin
aus und berücksichtige dies bei den Vergabebedingungen durch eine Verlängerung der
Mindestversorgungspflicht.
16
Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3363/07 insoweit anzuordnen, als
Frequenzen betroffen sind, die der Antragstellerin zugeteilt sind.
18
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Denn die
Antragstellerin sei von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen und damit nicht
antragsbefugt. Denn sie habe wahrscheinlich nicht die Absicht, an dem
Vergabeverfahren teilzunehmen. Die Rechte der Antragstellerin seien auf Grund des
Vergleichs hinreichend geschützt, außerdem werde das Versteigerungsverfahren erst
im Jahr 2009 stattfinden und eine Nutzungsaufnahme durch den Erwerber dauere dann
noch einmal geraume Zeit. Es sei anzunehmen, dass bis dahin die Verfahren 11 K
572/07 und 11 K 573/07 rechtskräftig entschieden seien und zumindest das
Hauptsacheverfahren 11 K 3336/07 in erster Instanz entschieden sein werde. Mit dem
Antrag könne die Antragstellerin ihre Rechtsstellung deshalb nicht verbessern.
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Die angegriffene Entscheidung sei auch nur eine vorbereitende Verfahrenshandlung,
gegen die Rechtsschutz nicht möglich sei, selbst wenn sie als Verwaltungsakt
ausgestaltet sei. Ein pauschaler Ausschluss der Inhaber streitbefangener Frequenzen
vom Vergabeverfahren sei nicht mehr vorgesehen, im Einzelfall müsse aber geprüft
werden, ob durch die Teilnahme ungerechtfertige Vorteile entstünden.
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Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus den
Verfahren 11 K 572/07 und 573 /07.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Akten der Verfahren 11 K 336/07, 11 K 572/07, 11 K 573/07 und 11 L
1880/06 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
24
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
26
Das Gericht ordnet die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I, S. 1190 ff. - TKG - entfallende
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, wenn das Interesse der Antragstellerin
am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin
an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Das ist der Fall, wenn die
angefochtene Verfügung bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO
gebotenen summarischen Prüfung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die
auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, oder wenn - bei offenen Erfolgsaussichten
- eine Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der
Antragstellerin als schutzwürdiger einzustufen ist. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich
statthaft, denn in der Hauptsache ist als zulässige Klageart die Anfechtungsklage gegen
die Regulierungsverfügung eröffnet. Die Antragstellerin wird durch die Anordnung des
Vergabeverfahrens auch in eigenen Rechten betroffen. Wegen des
Benachteiligungsverbotes haben die §§ 55 Abs. 9 und § 61 TKG drittschützende
Wirkung. Diese beschränkt sich zwar grundsätzlich auf diejenigen Bewerber, die am
Vergabeverfahren teilnehmen wollen oder eine solche Teilnahme zumindest anstreben.
27
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. September 2004 - 11 L 1280/04 -.
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Die Klägerin gehört aber zu dem Kreis der potentiellen Interessenten, weil sie nach der
von ihr geforderten Zulassung auch des festen Funkdienstes und regionaler Anbieter an
einem Vergabeverfahren teilnehmen will.
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Bedenken an der Zulässigkeit können sich weiterhin aus § 44a VwGO ergeben. Der
Bescheid enthält in seinem Tenor unter Ziff. I. die Feststellung nach § 55 Abs. 9 TKG,
dass ein Vergabeverfahren notwendig ist. Damit wird entschieden, dass
Frequenzknappheit besteht, und es wird der Dienst bestimmt, für den die Frequenzen
vergeben werden sollen. Unter Ziff. II. folgt die Anordnung, dass das Vergabeverfahren
nach § 61 Abs 1 TKG als Versteigerung durchgeführt wird. Die Vergabe- und
Versteigerungbedingungen nach § 61 Abs. 4 und 5 TKG werden ausdrücklich noch
nicht festgelegt, sondern sie sind Gegenstand einer gesonderten Entscheidung, die mit
der Anhörung (Mitteilung 664/2007) zur Zeit vorbereitet wird. Die angefochtene
Verfügung ist damit nur ein Teil eines mehrstufigen Verfahrens.
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Angesichts der damit getroffenen Regelungen und der von der Antragsgegnerin
gewählten Form spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine unselbständige
Verfahrenshandlung handelt, sondern um einen selbständigen Verwaltungsakt. Ob in
solchen Fällen ein unmittelbarer Rechtsschutz nach § § 44 a VwGO ausgeschlossen ist
und unzulässige Verfahrensregelungen nur zur Rechtswidrigkeit der abschließenden
Vergabeentscheidung führen,
31
so Göddel, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 61 Rn. 20; Hahn, in:
Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2002, § 11 Rn. 1; Heine MMR 2001, 352.
32
oder ob diese Verfügung, wie auch die Rechtsmittelbelehrung suggeriert, selbständig
angefochten werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auch wenn das
Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
33
Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen
Prüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden dass die
angefochtene Verfügung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
34
Die Kammer berücksichtigt bei ihrer Prognose, dass § 137 Abs. 1 TKG - abweichend
von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO - regelmäßig von der sofortigen Vollziehung der
Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausgeht. Der dort angeordnete Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat nicht lediglich zur Folge, dass die
Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht
entbunden wird, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gemäß § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Er enthält vielmehr auch die gesetzliche
Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gerade bei offenem
Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 (244
f.).
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Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich zunächst nicht schon aus
den stattgebenden Urteilen der Kammer vom 15. Juni 2007 in den Verfahren 11 K
572/07 und 11 K 573/07. Denn der Streitgegenstand dieser Verfahren ist ein anderer als
der im Verfahren 11 K 3363/07. In den Verfahren 11 K 572/07 und 11 K 573/07 ging es
um den Verlängerungsanspruch als solchen, der der Antragstellerin nach Ansicht der
Kammer zusteht. Im hier maßgeblichen Hauptverfahren 11 K 3363/07 geht es dagegen
um Vorentscheidungen für eine neues Vergabeverfahren. Dass das Ziel dieses neuen
Vergabefahrens mit dem Verlängerungsanspruch der Antragstellerin kollidiert, beseitigt
nicht die Tatsache, dass hier unterschiedliche Regelungsgegenstände vorliegen und
dass sich auch die Begründung der verschiedenen Ansprüche nur teilweise
überschneidet. Außerdem wurde die Berufung gegen die Urteile vom 15. Juni 2007
zugelassen, so dass sich auch deshalb ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den
Prozessausgang verbietet.
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Auch inhaltlich kann im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die
Anordnung des Vergabeverfahrens und seine Durchführung als Versteigerung
offensichtlich rechtswidrig sind.
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Die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen (§ 52 Abs. 1 TKG) ist nur bei
einem kontrollierten Einsatz der Frequenzen möglich. Deshalb ist eine positive
Frequenzordnung notwendig, die technische Koordination mit Elementen
wirtschaftspolitischer Planung verbindet.
39
Vgl. schon BVerfG, Beschl. vom 28. 2. 1961 - 2 BvG 1,2/60 -, BVerfGE 12, S. 205 ff
(207); Urteil vom 16. 6. 1981, - 1 BvL 89/78 -, NJW 1981, S. 1774ff.; Wissmann
(Kreitlow), Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006, Kap. 7, Rdnr. 3.
40
Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass schon jetzt ein Bedarf für eine Vergabe von
Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich besteht und dass in diesem Bereich nicht genügend
Frequenzen für alle Interessenten vorhanden sind. Ob diese Einschätzung richtig ist und
auf einer ausreichenden und sachgerechten Tatsachenermittlung beruht, ist im jetzigen
Stadium des Verfahrens noch nicht absehbar. Im summarischen Verfahren kann auch
nicht entschieden werden, ob das vorgesehene Vergabeverfahren den maßgeblichen
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Frequenzplänen und den europäischen und internationalen Vorgaben entspricht, ob die
Abgrenzung zwischen Mobilfunk und festem Funkdienst im Bereich des drahtlosen
Netzzugangs sachgerecht ist und ob der Ausschluss regionaler Geschäftsmodelle und
die vorgesehene Versorgungs-verpflichtung die Regulierungsziele und die Interessen
kleiner und mittlerer Unternehmen hinreichend gemäß § 61 Abs. 5 TKG berücksichtigt.
Deshalb ist eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige
Interessenabwägung durchzuführen.
Diese Interessenabwägung fällt hier zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die
Folgen, die sich bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Eilverfahrens und späterem
Obsiegen im Verfahren der Hauptsache ergeben, wiegen weniger schwer als die
Folgen, die einträten, wenn ihr vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde.
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Die Allgemeinheit hat ein erhebliches Interesse daran, dass Frequenzen effizient
genutzt und deshalb - bei einem entsprechenden Bedarf - auch schnell zugeteilt
werden. Das Vergabeverfahren nach § 61 TKG erfordert aber weitreichende
Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten. Die einzelnen Verfahrensschritte sind
zeitaufwändig, müssen aufeinander abgestimmt werden und verursachen einen
beträchtlichen personellen Aufwand. Die Durchführung eines einheitlichen
Vergabeverfahrens für mehrere Frequenzbereiche ist deshalb weniger aufwändig als
die Durchführung mehrerer getrennter Verfahren. Sie ermöglicht außerdem den
potentiellen Erwerbern der Frequenznutzungsrechte eine bessere Marktübersicht und
Planung.
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Die Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Weiternutzung der Frequenzen
sind dagegen hinreichend gesichert. Denn bei einer Versteigerung und Zuteilung
streitbefangener Frequenzen ist ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen. Wenn das
erstinstanzliche Urteil rechtskräftig bestätigt wird, bleiben die Rechte der Antragstellerin
deshalb trotz der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens gewahrt.
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Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren 11 K 572/07 und 11 K 573/07 ist
eine Weiternutzung der Frequenz über den 31. Dezember 2007 hinaus durch den
Vergleich im Verfahren 11 L 1880/06 möglich. Das Interesse der Antragstellerin an einer
einstweiligen Regelung könnte wegen der Begrenzung des Vergleichs im Verfahren 11
L 1880/06 nur überwiegen, wenn die Nutzungsaufnahme durch einen Erwerber vor der
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens unmittelbar bevor stünde. In solch einem
Fall müsste die Antragstellerin aber u. U. erneut um einstweiligen Rechtsschutz zur
Sicherung ihrer Ansprüche aus den Verfahren 11 K 572/07 und 11 K 153/07
nachsuchen. Diese Ansprüche sind - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
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Die Unsicherheit über Ausgang der Verfahrens 11 K 572/07 und 11 K 573/07 stellt zwar
einen erheblichen Nachteil für die Antragstellerin dar. Denn es ist schwierig, bei einer
unsicheren Rechtslage Investoren zu finden. Diese Unsicherheit besteht bei einer
streitigen Auseinandersetzung aber zwangsläufig und würde auch durch eine weitere
einstweilige Entscheidung der Kammer nicht verringert.
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Einstweiliger Rechtsschutz ist auch nicht notwendig, um die Präklusion von
Einwendungen gegen die Anordnung des Vergabeverfahrens zu verhindern. Denn
durch das Einlegen des Widerspruchs und die Klageerhebung in der Hauptsache ist
bereits sichergestellt, dass die Allgemeinverfügung 34/2007 materiell nicht
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bestandskräftig wird und dass Einwendungen gegen diese Verfügung bei einer
abschließenden Zuteilungsentscheidung überprüft werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung
berücksichtigt die Kammer die Tatsache, dass es sich nur um eine Teilentscheidung
eines gestuften Verfahren handelt (§ 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 137 Abs. 3 TKG).
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