Urteil des VG Köln vom 28.05.2008

VG Köln: öffentliche sicherheit, ausfahrt, garage, stadt, fahrzeug, obg, vollstreckung, vwvg, verkehr, kostenpflicht

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2227/07
Datum:
28.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
20 K 2227/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin war jedenfalls am 30.12.2006 Halterin des Kfz der Marke Renault Clio mit
dem amtlichen Kennzeichen T. -G. oo. Das Fahrzeug stellte sie in der Nacht vom 29.12.
zum 30.12.2006 in der W.------straße oo in Köln-Kalk vor einem Garagentor ab, wobei
unstreitig gleichzeitig auf der Straße ein Parkstreifen eingezeichnet war, welcher den
Bereich vor der Garage mit umfasste. Von dort wurde es auf Veranlassung des
Beklagten durch ein Abschleppunternehmen entfernt und in eine andere Parklücke
versetzt. Unter dem 18.01.2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten
Inanspruchnahme zur Kostenerstattung der Abschleppkosten in Höhe von 68,21 EUR
und zur Auferlegung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR an. Mit
Schreiben vom 25.01.2007 trug die Klägerin daraufhin vor, sie habe das Fahrzeug
vorschriftsmäßig auf einer von der Stadt Köln gekennzeichneten Parkfläche abgestellt.
Den Vorwurf einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne sie nicht
akzeptieren, da weder der Verkehr noch die Fußgänger behindert worden seien. Soweit
der Beklagte darauf verweise, sie habe vor einer Ein-/Ausfahrt geparkt, habe sie das auf
dem Garagentor angebrachte Schild zwar gesehen. Ein von Privatpersonen
angebrachtes Schild könne jedoch nicht die von der Stadt Köln genehmigte Parkfläche
oder sonstiges außer Kraft setzen. Es handele sich hier um ein Problem zwischen der
Stadt Köln und dem Garagenbesitzer, welches auf den Rücken der Kraftfahrzeugfahrer
ausgetragen werde. Gleichzeitig übersandte sie mehrere Fotos vom Abschlepport.
2
Unter dem 22.02.2007 erließ der Beklagte dennoch einen Leistungs- und
Gebührenbescheid gegen die Klägerin und verwies auf § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich
3
jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, das kein andere geschädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werde. Im
vorliegenden Fall habe die Klägerin einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret daran
gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen.
Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch mit welchem sie ihr Vorbringen aus der
Anhörung vertiefte und ergänzend vortrug, für sie sei eine Grundstücksausfahrt nicht
erkennbar gewesen, weil eine gut sichtbare Parkplatzmarkierung vorliege, kein
abgesenkter Fußweg vorhanden sei und vor dem anderen Garagentor ein großer Baum
stehe, der eine Ein- und Ausfahrt von vornherein unmögliche mache. Hinter beiden
Toren könne sich alles mögliche befinden.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 32 bis 37 der Beiakte 1) verwiesen.
5
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie Bezug auf ihr
Vorbringen im Vorverfahren nimmt.
6
Sie beantragt,
7
den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 aufzuheben.
8
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
9
Er ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und verweist zur
Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Vorgang des Beklagten und ein
Vorgang der Bezirksregierung Köln) Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Das Gericht kann gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch
Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten
sind vorher gehört worden.
13
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des
Beklagten vom 22.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14
Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2
Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG
NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der
Ordnungspflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend: die Versetzung des
Fahrzeuges- (Sicherstellung oder Ersatzvornahme) entstandenen Kosten zu erstatten.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die
15
öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann.
Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u. a. die
Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, so dass ein Verstoß gegen
gesetzliche Bestimmungen eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Vorliegend macht die Klägerin ausschließlich geltend, sie habe nicht gegen die
Rechtsordnung verstoßen, da das Parken an der besagten Stelle durch einen
Parkstreifen erlaubt gewesen sei. Auch sei für sie nicht klar gewesen, das es sich
tatsächlich um eine Ein-/Ausfahrt handele. Dem folgt das Gericht nicht.
16
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit gegen § 12
Abs. 3 Nr.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wonach das Parken vor
Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen fallen)
unzulässig ist. Diese gesetzliche Regelung wird auch nicht durch die (unstreitig
vorhandene) Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt. Im
Übrigen lag auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach jeder
Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr an nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Durch
das Abstellen des Fahrzeuges war der Nutzungsberechtigte an der Ausfahrt aus der
Garage gehindert. Da es - anders als im Bußgeldverfahren - für den Bereich der
Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann die Klägerin auch nicht mir
ihrem Vortrag durchdringen, sie habe sich auf die Geltung des Parkstreifens verlassen.
In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 StVO zu verweisen, der eine ständige
gegenseitige Rücksichtsnahme im Verkehr fordert. Es ist deshalb auch bei
Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges" vor eine
Garage zu stellen, zumal (ausweislich der von der Klägerin eingereichten Fotos der
Örtlichkeit) vorliegend auf dem Garagentor zusätzlich ein Warnschild angebracht war.
Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, das es sich um eine
Ein-/Ausfahrt handele ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18
19