Urteil des VG Köln vom 21.01.2010

VG Köln (kläger, stand der technik, waffen und munition, munition, bezug, firma, behörde, fachkunde, handel, geschäft)

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2864/08
Datum:
21.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2864/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist seit Ende der 90er Jahre im Bereich des Waffenhandels tätig. Am
25.11.1998 erteilte ihm der Beklagte eine Waffenhandelserlaubnis für Druckluft-,
Federdruck- und CO2-Waffen für die Firma Q. in L. , G. 00. In den folgenden Jahren
stellte er Anträge auf Erteilung einer umfassenden Waffenhandelserlaubnis beim
Beklagten und bei der Kreispolizeibehörde in Olpe. Der Beklagte teilte ihm im März
2003 mit, dass er eine Fachkundeprüfung nachweisen müsse.
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Bereits am 11.12.2002 erteilte ihm die Kreispolizeibehörde in Gummersbach eine
Waffenhandelserlaubnis für Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen für die Firma Q1.
Y. in P. . Unter dem 17.12.2002 erhielt er von der genannten Behörde eine umfassende
Waffenhandelserlaubnis für Schusswaffen und Munition aller Art für die Firma Q1. Y. in
P. . Auf S. 2 heißt es unter Auflagen: Der Geschäftsinhaber Herr H. darf bis zum
Nachweis der Fachkunde gem. § 9 WaffG nicht eigenständig und allein verantwortlich
tätig werden.
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Nachdem der Kläger bei der Kreispolizeibehörde in Gummersbach eine
Waffenhandelserlaubnis für ein Ladenlokal in L. -Q2. , C.------straße 00, beantragt hatte,
bat diese den Beklagten im Wege der Amtshilfe, die örtlichen Gegebenheiten
abzuklären. Im Rahmen einer Besprechung vor Ort am 16.07.2003 wurden seitens des
Beklagten folgende Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet: Für die Kurz- und
Langwaffen sollten Stahlblechschränke in den entsprechenden Widerstandsklassen
angeschafft werden. Bei der Präsentation der Langwaffen sollten diese zumindest mit
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einer stabilen Stahlkette bzw. einem Stahldraht gegen unbefugte Entnahme gesichert
werden. Nach Geschäftsschluss sollten die Langwaffen in einem entsprechenden
Stahlblechschrank eingeschlossen werden, erlaubnispflichtige Kurzwaffen sollten
grundsätzlich auch während der Geschäftszeiten in einem Stahlschrank des
Widerstandsgrades 1 eingeschlossen werden. Um den Zugriff auf die Schreckschuss-,
Reizstoff-, Signal- oder Druckluftwaffen für Unbefugte zu erschweren, sollten die an der
Wand hängenden erlaubnisfreien Waffen hinter verschließbaren Glaswänden oder in
geeigneten Glasvitrinen gelagert werden. Alternativ sollte die vorhandene
Verkaufstheke so geschlossen werden, dass ein unbemerktes Hindurchschlüpfen und
der einfache Zugriff Unbefugter auf die Waffen deutlich erschwert werde.
Mit Schreiben vom 17.07.2003 teilte das Kommissariat Vorbeugung des jetzigen
Beklagten die aus seiner fachlichen Sicht gebotene Form der Aufbewahrung von Lang-
und Kurzwaffen im Ladenlokal in L. -Q2. der Kreispolizeibehörde in Gummersbach mit.
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Am 19.07.2003 teilte der Kläger der Kreispolizeibehörde in Gummersbach mit, dass der
Hauptgeschäftssitz der Firma Q1. Y. nun in C1. sei. Herr L1. sei als Betriebsleiter und
Büchsenmacher für L. eingestellt, Herr G1. für das Geschäft in P. . Mit Fax vom
25.07.2003 an die damals zuständige Waffenbehörde bestätigte der Kläger
"bezugnehmend auf das Schreiben der Kölner Behörde", dass die entsprechenden
Änderungen in der Filiale L. bereits vorgenommen worden seien.
6
Am 09.09.2003 erteilte die Kreispolizeibehörde in Gummersbach eine
Waffenhandelserlaubnis für Schusswaffen und Munition jeder Art für die Firma Q1. Y. in
L. -Q2. . Herr G1. und Herr L1. waren darin sowohl als Geschäftsführer als auch als
Betriebsleiter aufgeführt. Die Erlaubnis erhielt die Auflage, dass der Kläger bis zum
Nachweis der Fachkunde nicht eigenständig und alleinverantwortlich tätig werden dürfe.
Diese Erlaubnis umfasste auch den Handel mit Schalldämpfern.
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Am 14.07.2004 beantragte der Kläger bei der Kreispolizeibehörde in Gummersbach die
Erteilung einer umfassenden Waffenhandelserlaubnis ohne die genannte
Einschränkung und trug dazu vor, dass er von September 1996 bis August 1998 bei der
Firma N. in L. gearbeitet und fast selbständig den Schießstand inklusive Waffen- und
Munitionsverkauf unter der Kontrolle des Herrn N1. I. geleitet habe. Er habe bei der IHK
Düsseldorf die Prüfung für CO2-, Luftdruck- und Federdruckwaffen abgelegt und sei dort
seit 2003 Mitglied im Prüfungsausschuss für den Beruf des Groß- und
Einzelhandelskaufmanns im Bereich Paintballwaffen/Waffenrecht. Er sei nunmehr seit
acht Jahren ununterbrochen im gewerblichen Waffenhandel tätig und habe täglich mit
Waffen gearbeitet. Die Kreispolizeibehörde in Gummersbach teilte ihm daraufhin mit,
dass seine Zuverlässigkeit als selbständiger Waffenhändler noch ein weiteres Jahr
beobachtet werden solle.
8
Am 19.04.2005 teilte der Kläger dieser Behörde mit, dass er das Geschäft in P.
geschlossen und alle Waren und Handelsbücher ab sofort in der Zweigstelle L. führe.
9
Am 31.08.2005 erteilte die Kreispolizeibehörde in Gummersbach eine umfassende
Waffenhandelserlaubnis für die Firma Q1. Y. , C.------straße 45 in L. (ohne Erfassung von
Schalldämpfern). Der Kläger wurde als Betriebsleiter und Herr U. G1. als
Geschäftsführer angegeben. Mit Schreiben vom 21.09.2005 bat der Kläger die
Kreispolizeibehörde in Gummersbach um Umschreibung der Waffenhandelserlaubnis
von Q1. Y. in X. Y. sowie um Ergänzung in Bezug auf den Handel mit Schalldämpfern.
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Am 22.09.2005 wurde festgestellt, dass im Ladengeschäft in Q2. 50 bis 70 Langwaffen
ohne Sicherung ausgestellt waren und nach Angaben des Klägers auch nachts nicht in
einem Tresor aufbewahrt würden, vielmehr als Sicherung nur eine Alarmanlage
bestehe.
Nachdem die Bezirksregierung Köln dem Beklagten am 18.10.2005 gem. § 3 Abs. 2
VwVfG die Zuständigkeit für die Durchführung einer Geschäftsprüfung im Waffenrecht
und für etwaige Anschlussprüfungen übertragen hatte, fand am 19.10.2005 seitens des
Beklagten im Geschäftslokal in L. -Q2. eine Waffenhandelsprüfung statt. In dem darüber
angefertigten Bericht heißt es u.a., ca. 100 Langwaffen seien ungesichert in
Gewehrständern hinter der Verkaufstheke ausgestellt gewesen. An mehreren Stellen
der Verkaufstheke habe man an die Ständer herantreten können. Erlaubnispflichtige
Kurzwaffen und andere Gegenstände seien in abschließbaren Vitrinen mit
Einfachverglasung ausgestellt gewesen, in einer habe sich eine Kurzwaffe mit
Schalldämpfer und eine größere Anzahl von Vorderlader-Kurzwaffen befunden. Im
Büroraum habe sich ein Waffenschrank der Widerstandsklasse 0 befunden, der weder
von der Größe noch insbesondere in Bezug auf die Kurzwaffen von der Güteklasse her
geeignet gewesen sei, die erlaubnispflichtigen Sachen aufzunehmen. In einem
Gewehrständer hätten dort ca. 25 ungesicherte erlaubnispflichtige und -freie Langwaffen
gestanden sowie auf einem Aktenschrank eine Schachtel mit fünf erlaubnispflichtigen
und einer erlaubnisfreien Kurzwaffe. Der Kläger habe nur die Waffenhandelserlaubnis
vom 31.08.2005 vorweisen können und dazu erklärt, diese sei fehlerhaft, weil sie nicht -
wie eine frühere Erlaubnis - Schalldämpfer umfasse. Für den Firmensitz in C1. gebe es
keine Waffenhandelserlaubnis, da von dort aus lediglich Internethandel betrieben
werde. Bei der Durchsicht der Waffenhandelsbücher seien diverse Mängel festgestellt
worden. Trotz intensiver Suche hätten drei Langwaffen und eine Kurzwaffe weder
vorgezeigt noch konkrete Angaben zum Verbleib gemacht werden können. Bzgl. der
Waffensicherung habe der Kläger angegeben, dass die damaligen Forderungen der
Behörde größtenteils umgesetzt worden seien. Die Langwaffen würden tagsüber nicht
weiter gesichert, da der Tresen ausreichend sei. Nachts würden sie mittels
abschließbaren Stahldrahtes an den Gewehrständern befestigt. Die Kurzwaffen in den
Vitrinen würden nachts nicht in einen Waffenschrank umgeräumt, da dies zu mühselig
sei und auch nicht genügend Platz vorhanden sei. In Bezug auf die Fachkunde habe der
Kläger angegeben, seit 1996 zunächst bei der Firma N. und dann unter Anleitung des
Herrn G1. im eigenen Laden gearbeitet zu haben. Da in P. immer weniger zu tun
gewesen sei, sei Herr G1. oft in L. gewesen. Der Kläger habe insoweit nur einen nicht
unterzeichneten Vertrag mit Herrn G1. für dessen Betriebsleitertätigkeit in P. vorlegen
können, wo das Geschäft aber bereits aufgegeben worden sei. Des Weiteren sei ein
Vertrag mit Herrn N2. I1. vom 01.07.2004 vorgelegt worden.
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Einen Tag nach der Waffenhandelsprüfung teilte der Kläger der Kreispolizeibehörde in
Gummersbach die Verlegung seines Firmenhauptsitzes nach O. -S. mit. Dort seien die
Zentrale und ein Internethandel, es würden aber dort keine erlaubnispflichtigen Waffen
oder Munition gelagert.
12
Mit Schreiben vom 07.11.2005 wurde der Kläger in Bezug auf einen beabsichtigten
Widerruf der Waffenhandelserlaubnisse angehört. Der Kläger trug insoweit vor, dass die
Erlaubnis zum Handel mit Schalldämpfern in der letzten Erlaubnis vom 31.08.2005
lediglich vergessen worden sei. Er legte dann im weiteren Verfahren die in den Akten
nicht enthaltene Waffenhandelserlaubnis vom 09.09.2003 vor.
13
Am 21.12.2005 fand eine weitere Überprüfung des Geschäftslokals in Q2. statt. Die
dortige Situation stellte sich für die Einsatzkräfte im Wesentlichen dar wie bei der
Überprüfung am 19.10.2005. Auf die Aufforderung, umgehend geeignete
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, schlug der Kläger hinsichtlich der
erlaubnispflichtigen Kurzwaffen die Einlagerung bei dem Waffenhändler T. in C2. vor,
die dann auch vorgenommen wurde. Nach den Feststellungen des Beklagten waren bei
dem Prüfungstermin drei Langwaffen nicht im Waffenhandelsbuch eingetragen und
auch drei weitere im Ladenlokal aufgefundene Schusswaffen wurden erst nach
Aufforderung dort eingetragen. Einige Vorderladerwaffen wurden aus strafprozessualen
Gründen sichergestellt. Mit Schreiben vom 11.01.2006 forderte der Beklagte den Kläger
auf, zur Aufbewahrungssituation in dem Ladenlokal Stellung zu nehmen, seine
Fachkunde und die der Herren G1. und L2. nachzuweisen sowie zu im Einzelnen
aufgeführten Unstimmigkeiten der Waffenhandelsbücher Stellung zu nehmen sowie zu
weiteren Unstimmigkeiten, die sich bei der Einlagerung der Waffen bei der Firma T.
ergeben hätten.
14
Am 01.03.2006 ließ der Kläger mitteilen, dass er in Folge der behördlichen Maßnahmen
für sein Handelsgewerbe Insolvenz habe anmelden müssen. Laut Mitteilung vom
22.03.2006 habe er an diesem Tage das Gewerbe für Sport- und Jagdwaffen
abgemeldet. Eine Rückgabe der Erlaubnisurkunden erfolgte nicht. Nach Erkenntnissen
des Beklagten erwarb der Kläger am 27.03.2006 von einem Kölner Waffenhändler zwei
Kurzwaffen, wobei er sich mit einer Waffenhandelserlaubnis legitimierte und als
Anschrift die des Geschäftslokals in Q2. angab.
15
Mit Bescheid vom 04.05.2006 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten
umfassenden Waffenhandelserlaubnisse aus den Jahren 2002, 2003 und 2005 wegen
Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit und nahm diese Erlaubnisse zugleich wegen
fehlender Fachkunde zurück. Außerdem widerrief er die in den Jahren 1998 und 2002
erteilten Waffenhandelserlaubnisse für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen wegen
fehlender Zuverlässigkeit. Des Weiteren ordnete er die sofortige Sicherstellung der noch
im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen und Munition sowie sämtlicher
Erlaubnisurkunden und deren Abschriften an sowie die sofortige Vollziehung und erhob
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 570,00 EUR. Beim Kläger fehle die erforderliche
Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. b) und Abs. 2 Ziffer 5 WaffG. Er habe -
wie näher ausgeführt wird - die Waffen in seinem Ladenlokal nicht sicher verwahrt.
Denn er habe die dort befindlichen Langwaffen ungesichert in einfachen
Gewehrständern, erlaubnispflichtige Kurzwaffen in Glasvitrinen mit Einfachverglasung,
erlaubnisfreie Kurzwaffen an Wandhalterungen ohne weitere Sicherung sowie große
Mengen Munition für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Schusswaffen ohne jede
Sicherung verwahrt. Es seien auch nicht ansatzweise genügend Sicherheitsbehältnisse
vorhanden gewesen, um die erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die Munition
ordnungsgemäß zu verwahren. Es seien lediglich eine Einbruchmeldeanlage und eine
Vergitterung vorhanden gewesen, die jedoch entsprechende Sicherheitsbehältnisse
nicht entbehrlich machten. Des Weiteren habe bei der Waffenhandelsüberprüfung der
Verbleib mehrerer Schusswaffen trotz intensiver Nachforschungen nicht geklärt werden
können. Schließlich seien die Waffenhandelsbücher nicht ordnungsgemäß geführt
worden, weil teilweise Eintragungen erst verspätet vorgenommen worden seien oder
gänzlich fehlten. Schließlich seien u.a. Schalldämpfer zum Verkauf angeboten worden,
obwohl es insoweit an einer Handelserlaubnis gefehlt habe.
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Der Kläger habe für sich selbst nicht gem. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG die Fachkunde
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nachgewiesen. Seine halbjährige Tätigkeit als freier Mitarbeiter für die Firma N. X.
scheide insoweit bereits aus, die restliche Zeit von 1 3/4 Jahren als dortiger Angestellter
erfülle die zeitlichen Voraussetzungen nicht. Die Tätigkeit in eigenen Ladengeschäften
könne ebenfalls nicht als Nachweis dienen, da dort keine Personen tätig gewesen
seien, die ihm die erforderliche Fachkunde hätten vermitteln können. Denn während der
Kläger in der Filiale in L. tätig gewesen sei, sei Herr G1. in der Filiale in P. angestellt
gewesen. Es gebe keine Erkenntnisse, dass Herr G1. oder Herr L1. jemals mit dem
Kläger zusammen in L. tätig gewesen seien. Die Erfahrungen, Kenntnisse und
Fähigkeiten als Sportschütze und IHK-Prüfungsausschuss- mitglied seien insoweit
unerheblich.
Bezüglich des Herrn G1. sei ebenfalls kein Fachkundenachweis geführt worden. In
Bezug auf ihn liege lediglich ein Arbeitsvertrag der Firma X. B. T1. und V. T2. vor, aus
welchem sich weder die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch die Art der
konkret ausgeübten Tätigkeit im Waffenhandel ergebe. In Bezug auf Herrn L1. gelte im
Ergebnis dasselbe. Dieser habe eine 3 1/2 jährige Ausbildung als Büchsenmacher
gemacht und anschließend 2 1/2 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Diese Tätigkeit
könne nicht als Vollzeitberufstätigkeit im Handel mit Schusswaffen und Munition
gewertet werden. Ein Nachweis, dass Herr L1. die Meisterprüfung als Büchsenmacher
absolviert habe, sei nicht vorgelegt worden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, ob und
in welchem Umfang die beiden Herren für die Firma des Klägers tätig geworden seien.
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Die verfügte Sicherstellung der Schusswaffen, Munition und Erlaubnisurkunden sei
ebenfalls gerechtfertigt. Der Kläger habe die Erlaubnisurkunden bislang nicht
abgegeben und auch nicht erklärt, wo der gesamte Warenbestand verblieben sei. Er
habe dem Beklagten auch nicht mitgeteilt, ob er weiterhin Waffenhandel betreibe und
wenn ja, wo und in welcher Form. Dass er Waffenhandel weiterhin betreibe, werde
dadurch belegt, dass er sich einem Kölner Waffenhändler gegenüber beim Kauf zweier
Kurzwaffen mit seiner Waffenhandelslizenz ausgewiesen und seine L.
Geschäftsadresse angegeben habe.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und äußerte sich im einzelnen zu
Unstimmigkeiten im Bereich der Führung der Waffenhandelsbücher.
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Mit Bescheid vom 25.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Widerruf auch nach § 45 Abs.
2 Satz 2 WaffG gerechtfertigt sei, da die inhaltliche Beschränkung der
Waffenhandelserlaubnis nicht beachtet worden sei. Denn der Kläger habe ohne
entsprechende Erlaubnis Handel mit Vorderladerkurzwaffen und Schalldämpfern
betrieben. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen das Waffengesetz, sondern auch eine
Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG, die den Verstoß zu einem gröblichen werden
lasse. Zwar sei das entsprechende Strafverfahren gem. § 153 StPO wegen
Geringfügigkeit eingestellt worden. Dies berühre jedoch nicht die entsprechende
Tatsachenfeststellung. Soweit die Sicherstellung der noch im Besitz des Klägers
befindlichen Schusswaffen und Munition sowie der Erlaubnisurkunden angeordnet
worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Warenübernahme durch die Firma X.
C3. aus M. der Verbleib von 45 Langwaffen und 33 Kurzwaffen aus dem ehemaligen
Geschäft in Q2. noch immer ungeklärt sei. Da der Kläger zudem unter Vorlage seiner
Waffenhandelserlaubnis von einem Kölner Waffenhändler zwei Kurzwaffen erworben
habe, sei der Verdacht berechtigt, dass er mit den nicht an die Firma C3. überlassenen
Waffen weiter Handel treibe, obwohl ein solcher Handel nicht gemeldet sei.
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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Soweit ihm der Handel mit
Schalldämpfern vorgehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass bei der
Waffenhandelserlaubnis vom 31.08.2005 dieser Gegenstand nur versehentlich aus der
früheren Genehmigung vom 09.09.2003 nicht mit übertragen worden sei. Herr G2. von
der Kreispolizeibehörde in Gummersbach habe ihm die gleiche Genehmigung für die
Filiale in L. zugesagt. Nach seiner Reklamation habe dieser eine ergänzte
Waffenhandelserlaubnis binnen einer Woche zugesagt. Da Herrn G2. bekannt gewesen
sei, dass die Schalldämpfer von P. nach L. verbracht worden seien, sei von einer
behördlichen Duldung auszugehen. Außerdem sei ein Handeltreiben nicht belegt, da
die Aufbewahrung in einer Vitrine als bloßes Anschauungs- und Dekorationsstück im
Geschäftslokal kein Handeltreiben sei. Die aufgrund der Waffenhandelsprüfung
eingeleiteten Strafverfahren seien sämtlich eingestellt worden, die
Wohnungsdurchsuchung habe keine strafrechtlichen Verstöße erbracht. Er habe die
Waffenhandelsbücher erst nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
ausgehändigt, weil er bis dahin ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt habe. Die
Waffen seien auch ordnungsgemäß verwahrt worden. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13
AWaffV stelle auf die Erfordernisse einer Verwahrung bei Abwesenheit des
Berechtigten ab. Diese Anforderungen würden daher nicht während der persönlichen
Anwesenheit des Berechtigten gelten. Die Waffenhandelsprüfung sei jedoch während
der Geschäftszeit und damit der Anwesenheitszeit des Klägers erfolgt. Die Hinweise
des Kommissariats Vorbeugung seien nicht in Form einer verpflichtenden Auflage an
den Kläger ergangen und entfalteten daher keine verbindliche Wirkung. Bei den
angebotenen Waffen habe es sich überwiegend um Schusswaffen gehandelt, die
erlaubnisfrei oder ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben werden konnten. Die
Anforderungen an die Verwahrung derartiger Waffen seien nochmals geringer. Die
Waffen seien im Geschäft tagsüber mit einem ummantelten Stahldraht gesichert
gewesen. Die Beamten hätten jedoch angenommen, dass es sich nur um eine
Plastikschnur gehandelt habe. Der Versuch, diese zu zerschneiden, habe jedoch
gezeigt, dass die genannte Annahme unrichtig sei. Bezüglich des angeblichen
Waffenhandels am 27.03.2006 liege kein Waffenhandel im technischen Sinne vor. Denn
der Kläger habe lediglich zwei Waffen vom Verkäufer O1. für den Käufer H1.
übernommen und weitergegeben. Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss und
Kaufpreiszahlung seien unmittelbar zwischen den Parteien erfolgt.
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Die Sachkunde des Herrn G1. sei seitens des Sachbearbeiters der Kreispolizeibehörde
des Oberbergischen Kreises als gegeben angesehen worden (Zum Nachweis der
Beschäftigung des Herrn G1. sind eine Lohnabrechnung und ein Kontoauszug von März
2005 vorgelegt worden). Ein schriftlicher Anstellungsvertrag in Bezug auf Herrn G1. sei
zu keiner Zeit gefordert worden und könne auch nicht gefordert werden. Nach
Erinnerung des Klägers habe kein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag
bestanden; ein solcher sei auch für ein wirksames Beschäftigungsverhältnis nicht
erforderlich. Dafür, dass Herr G1. die Fachkunde besessen habe, werde Herr V. T2. (von
der Firma Waffenhandel T2. ) benannt, der Chef und Ausbilder des Herrn G1. gewesen
sei. Des Weiteren hat der Kläger insoweit einen 1. Nachtrag zur
Waffenhandelserlaubnis der Fa. T1. und T2. vom 14.03.1990 vorgelegt, in dem als
Zweigstellenleiter P. Herr G1. benannt wird. Der Kläger sei insbesondere in Bezug auf
erlaubnispflichtige Waffen theoretisch und praktisch unterwiesen worden und habe
deutlich länger als drei Jahre in einem Handelsgeschäft gearbeitet.
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Langwaffen und Munition hätten sich sämtlich hinter der Verkaufstheke befunden, sie
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seien dort gegen unbefugten Zugriff durch eine Kette bzw. eine aufklappbare
Thekenfläche gesichert gewesen. Sonstige Durchgänge seien durch Glasvitrinen
verschlossen gewesen. Diese Änderungen seien mit dem zuständigen Sachbearbeiter
in Gummersbach, Herrn G2. , im Detail besprochen und der Vollzug später telefonisch
an diesen mitgeteilt worden. Da das Ladenlokal als Waffenraum gesichert gewesen sei,
der auch die Vorgaben eines Waffentresors erfülle, sei eine weitere Sicherung während
der Nachtzeit nicht erforderlich gewesen. Die insoweit geladenen Bediensteten des KK
Vorbeugung könnten nicht als Sachverständige betrachtet werden, weil sie keine
entsprechende fachspezifische Ausbildung hätten. Sie kämen nur als Zeugen in Bezug
auf den damaligen Bauzustand in Betracht. Soweit vom Beklagten behauptet werde, die
Durchgangssperren in der Verkaufstheke seien offen gewesen, sei davon auszugehen,
dass diese im Rahmen der Überprüfung von den Beamten selbst geöffnet worden seien.
Des Weiteren ist seitens des Klägers zu einzelnen Beanstandungen in Bezug auf die
Führung der Waffenhandelsbücher Stellung genommen und beantragt worden, zu
Vergleichszwecken das Waffenhandelsbuch der Fa. T. beizuziehen und zur
Überprüfung der Waffenhandelsbücher ggfls. einen vereidigten Sachverständigen
heranzuziehen. Die Ausführungen des Beklagten (Schriftsätze vom 23.06. und
29.07.2009) seien jedenfalls zu wenig aussagekräftig, um dazu fundiert Stellung
nehmen zu können.
Der Kläger beantragt,
25
den Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.03.2008 aufzuheben.
26
Der Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Er vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. In Bezug
auf die sicherheitstechnische Ausstattung des Ladenlokals hat er eine Stellungnahme
des KK Vorbeugung vom 10.03.2009 vorgelegt. Bei den Ortsterminen seien die Lücken
in der Verkaufstheke weder durch die Anbringung einer Klappe noch durch eine Kette
geschlossen gewesen seien. Hinsichtlich der Unterbringung von Kurzwaffen in Vitrinen
sei darauf hinzuweisen, dass diese sich ca. 2 - 6 m von der hinteren Theke bzw. dem
Büro entfernt befunden hätten, wobei weder die Schlösser noch das Glas über eine
entsprechende Widerstandsklasse verfügt hätten. Die Größe des Ladens und die
Standorte der Vitrinen hätten es dem Kläger unmöglich gemacht, eine ausreichende
Kontrolle auszuüben. Eine entsprechende Lagerung in derartigen Vitrinen komme nur in
Betracht, wenn diese im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verkaufspersonals
lägen. Zudem dürften sich die Öffnungen nicht auf der Seite der Käufer befinden. Nach
einem Katalog der Fa. Hartmann Tresore AG würden durchaus geeignete
Panzerglasschränke angeboten, in denen man die Waffen hätte gesetzeskonform
aufbewahren können. Die entsprechenden Sicherheitshinweise bei der ersten Kontrolle
seien auch später vom Kläger nicht umgesetzt worden.
29
In Bezug auf die Führung der Waffenhandelsbücher für Langwaffen und Kurzwaffen
bestünden in 11 näher beschriebenen Punkten weiterhin Unklarheiten, die durch die
bisherigen Angaben des Klägers nicht ausgeräumt würden. Der Kläger hätte bei der
Übergabe der Waffen an die Fa. T. die Eintragungen ins Waffenhandelsbuch
kontrollieren müssen.
30
Die Kammer hat zur Klärung des Ablaufs des damaligen Verwaltungsverfahrens und der
Waffenhandelsprüfungen am 19.10. und 21.12.2005 die Herren G2. , T3. und M1. als
Zeugen vernommen. Bezüglich ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom
21.01.2010 verwiesen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakten der
Staatsanwaltschaft Köln 40 Js 739/05, 40 Js 562/06, 31 Js 299/07, 50 Js 226/05 und 85
Js 30/05 Bezug genommen.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33
Die Klage ist unbegründet.
34
Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 VwGO).
35
Der Bescheid vom 04.05.2006 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden,
insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Zuständigkeit des Beklagten. Insoweit
bedarf keiner näheren Klärung, ob tatsächlich nicht eine Zuständigkeit des Beklagten
nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bestand. Denn der Beklagte ist jedenfalls aufgrund der
Übertragung der Zuständigkeit durch die Bezirksregierung gemäß § 3 Abs. 2 VwVfG
NRW zuständig gewesen. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs von der
Bezirksregierung Köln auf den Beklagten war dieser zum fraglichen Zeitpunkt auch für
den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig.
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Die angefochtene Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst
für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit gemäß §§
45 Abs.2, 21 Abs.3 Ziff.1, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG.
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Nach § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG hat, wer Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden
kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Welche Vorkehrungen im
Einzelnen zu treffen sind, ergibt sich aus den weiteren Regelungen des § 36 WaffG
i.V.m. § 13 AWaffV. Waffen, die erlaubnispflichtig sind, dürfen danach nur in
Behältnissen aufbewahrt werden, welche bestimmte, im Einzelnen benannte
Sicherheitsstandards einhalten bzw. in Behältnissen, welche diesen
Sicherheitsstandards entsprechen. Erlaubnispflichtige Munition muss grundsätzlich in
einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen
Behältnis aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 3 AWaffV). Diese Anforderung an die
Aufbewahrung haben grundsätzlich alle Besitzer von Munition und Waffen, die
erlaubnispflichtig sind, zu erfüllen, eine kraft Gesetzes angeordnete Abweichung von
diesen Anforderungen für Waffengeschäfte sehen weder das WaffG noch die AWaffV
vor und zwar auch nicht, soweit es um die Aufbewahrung während der Geschäftszeiten
geht. Vielmehr ist sogar in § 36 Abs. 6 WaffG vorgesehen, dass nach Art und Zahl der
aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung von
der zuständigen Behörde Anordnungen zur Umsetzung eines höheren
Sicherheitsstandards getroffen werden können.
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Die zuständige Behörde kann allerdings auf Antrag des Betreibers eines
Waffengewerbes gemäß § 14 S. 1 AWaffV Abweichungen von den genannten
Anforderungen zulassen, wobei es sich um eine Ermessensvorschrift handelt ("..kann
auf Antrag..zulassen.."). Bei der Zulassung einer Abweichung hat die Behörde die
vorgesehene Art und Anzahl der Waffen oder Munition und den Grad der von ihnen
ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Belegenheit und
Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen (§ 14 S. 2
AWaffV). Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass der Inhaber eines
Waffenhandelsgeschäftes nicht erst dann gehalten ist, sich an Vorgaben der Behörde
gem. § 14 AWaffV zu halten, wenn diese etwa in Form von Auflagen einer
entsprechenden Genehmigung beigefügt sind. Vielmehr sind Abweichungen von den
Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG und § 13 AWaffV nur dann legitimiert,
soweit der Betroffene sich an ein von der Behörde im Rahmen der von ihr zu treffenden
Ermessensentscheidung gem. § 14 AWaffV zugelassenes Aufbewahrungskonzept hält.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder die Waffen in Behältnissen gem. § 36 WaffG
i.V.m. § 13 AWaffV aufbewahrt noch sich an das von der damals zuständigen Behörde
als ausreichend angesehene Aufbewahrungskonzept gehalten.
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Zwar hat im vorliegenden Fall der Kläger von sich aus kein Aufbewahrungskonzept
betreffend sein Geschäftslokal in der C.------straße 00 in L. vorgelegt. Jedoch hat auf
Veranlassung der damals zuständigen Waffenbehörde - Landrat des Oberbergischen
Kreises als Kreispolizeibehörde - das Kommissariat Vorbeugung des jetzigen Beklagten
eine Ortsbesichtigung vorgenommen und die aus fachlicher Sicht gebotene Form der
Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen der zuständigen Waffenbehörde mit
Schreiben vom 17.07.2003 mitgeteilt. Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger
auch Kenntnis von diesem Aufbewahrungskonzept erhalten. Zunächst geht die Kammer
davon aus, dass an den Kläger - wie der Zeuge G2. in der mündlichen Verhandlung
erläutert hat - das Schreiben des PP Köln vom 17.07.2003 per Fax übermittelt worden
ist. Denn es spricht alles dafür, dass der Sendebericht vom 25.07.2003 (Beiakte 1 Bl.
106) sich auf die Übermittlung dieses Schreibens bezieht. Unabhängig davon hat der
Kläger mit Fax vom 25.07.2003 "bezugnehmend auf das Schreiben der L3. Behörde"
bestätigt, dass die entsprechenden Änderungen in der Filiale L. bereits vorgenommen
worden seien. Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass sein Schreiben
um 10.00 Uhr übermittelt worden ist, das des Zeugen G2. aber erst um 10.41 Uhr. Das
mag seinen Grund darin haben, dass dem Kläger das Schreiben des PP Köln bereits
vorher übermittelt worden war, was aus Sicht der Kammer in Anbetracht der nicht
vollständigen Verwaltungsvorgänge und der nach eigenen Angaben des Zeugen G2.
damals vorhandenen Überbelastung nicht auszuschließen ist. In jedem Fall lässt die
Bezugnahme auf das Schreiben der Kölner Behörde im Fax des Klägers vom
25.07.2003 keine andere Schlussfolgerung zu, als dass ihm dieses Schreiben jedenfalls
vorlag. Ob es den Kläger letztlich entlasten würde, wenn er keine konkrete Kenntnis von
den nach Auffassung des Kommissariats Vorbeugung des PP Köln zu erfüllenden
Anforderungen erhalten hätte, bedarf daher letztlich keiner weiteren rechtlichen
Überprüfung. Da der Kläger ansonsten den Anforderungen der §§ 36 WaffG, 13 AWaffV
hätte gerecht werden müssen, dürfte die Frage allerdings zu verneinen sein.
41
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Kreispolizeibehörde des
Oberbergischen Kreises dieses Aufbewahrungskonzept nachträglich abgeändert
worden wäre, insbesondere Abstriche an den Anforderungen gemacht worden wären.
Denn der Zeuge G2. hat dies in der mündlichen Verhandlung überzeugend verneint.
42
Der Kläger selbst hat gegenteilige Absprachen auch nicht konkret behauptet.
Der Kläger hat sich hinsichtlich der Aufbewahrung der Waffen nicht an das genannte
Aufbewahrungskonzept gehalten. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Verwahrung
während der Geschäftszeiten. Insoweit sollten die erlaubnispflichtigen Kurzwaffen
grundsätzlich auch während dieser Zeiten in einem Stahlschrank der Sicherheitsstufe
DIN EN 1143-1 (Widerstandsgrad 1)/VDS 2450 (Klasse 1) eingeschlossen werden.
Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger diese Waffen in verschiedenen
Vitrinen mit Einfachverglasung in seinem Geschäft präsentiert. Diesbezüglich kann er
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen
während seiner Anwesenheit im Ladenlokal von vorneherein nicht erforderlich gewesen
seien. Denn sobald und soweit der Waffenhändler sich nicht mehr an das im
Ermessenswege zugelassene Aufbewahrungskonzept hält, greifen die allgemein
bestehenden Verwahrungsvorschriften, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt waren.
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die entsprechende Forderung der
Waffenbehörde nicht sachgerecht war bzw. die vom Kläger gewählte Aufbewahrungsart
eine ausreichende Sicherung der Kurzwaffen gegen unbefugte Wegnahme beinhaltete.
Denn der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Vitrinen sich
ca. 2 - 6 m von der hinteren Theke bzw. dem Büro entfernt befunden und weder die
Schlösser noch das Glas über eine entsprechende Widerstandsklasse verfügt hätten. Im
Hinblick darauf, dass die Aufbewahrung bei einem Waffenhändler so beschaffen sein
muss, dass bei einem gezielten Diebstahlsversuch Wegnahmehindernisse nicht leicht
überwunden werden können, hat die Kammer hier keinen Zweifel, dass auch bei
Anwesenheit des Klägers oder weiterer Mitarbeiter im Geschäft für den Fall eines
gezielten Wegnahme- versuchs die Kurzwaffen nicht ausreichend gegen Wegnahme
gesichert waren, weil man die Glasvitrinen ohne Weiteres hätte einschlagen und
Kurzwaffen daraus entnehmen können.
43
Auch die erlaubnispflichtigen Langwaffen waren nach Überzeugung der Kammer nicht
entsprechend dem Aufbewahrungskonzept gesichert. Bei beiden
Waffenhandelsüberprüfungen im Oktober und im Dezember 2005 waren diese nicht mit
einer stabilen Stahlkette bzw. Stahldraht gegen unbefugte Entnahme gesichert. Nach
den entsprechenden Berichten über die Waffenhandelsprüfungen am 19.10. und
21.12.2005 wurden die Langwaffen ohne die entsprechende Sicherung durch einen
Stahldraht angetroffen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung -entgegen
seinem früheren Vortrag- auch nicht mehr in Abrede gestellt hat. Soweit er sich darauf
beruft, die Stahldrähte seien zu kurz gewesen, nachdem die Stellfläche für die
Langwaffen nach Übernahme aller Waffen aus dem Geschäft in P. habe verlängert
werden müssen, kann ihn das in keiner Weise entlasten. Denn ein Waffenhändler muss
auch in derartigen Fällen eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen sicherstellen.
Insoweit geht die Kammer aufgrund der Angaben in den Berichten über die
Waffenhandelsprüfungen und der Zeugenaussage des Herrn M1. davon aus, dass am
19.10.und 21.12.2005 nicht einmal die durch eine Klappe bzw. eine Kette zu sichernden
Durchgänge durch die Verkaufstheke verschlossen waren und von daher noch leichter
auf die Langwaffen zugegriffen werden konnte. Im Übrigen würde auch eine
vorgelagerte geschlossene Verkaufstheke keine ausreichende Sicherung gegen eine
schnelle Wegnahme derartiger Waffen darstellen.
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Der Kläger hat während der Geschäftszeiten des Weiteren die Munition nicht
ordnungsgemäß verwahrt. Gem. § 13 Abs. 3 AWaffV darf erlaubnispflichtige Munition
nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
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einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis
aufbewahrt werden. Dem wird die bei den Waffenhandelsprüfungen vorgefundene
offene Verwahrung in Regalen unterhalb der Langwaffen in keiner Weise gerecht. Eine
derartige Verwahrung ist in dem Aufbewahrungskonzept der Waffenbehörde nicht
vorgesehen. Für die Zulassung einer derartigen Abweichung bestand auch kein
anerkennenswertes Bedürfnis, da Munition - anders als die zu verkaufenden Waffen -
nicht den Kunden präsentiert werden muss. Dass allein die Verkaufstheke - erst recht
wenn die dortigen Durchgänge nicht verschlossen sind - keinen ausreichenden Schutz
gegen Wegnahme bietet, liegt auf der Hand.
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger erlaubnispflichtige Waffen und Munition
auch außerhalb der Geschäftszeiten nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Denn er hat
sich auch insoweit bezüglich der erlaubnispflichtigen Lang- und Kurzwaffen nicht an das
Aufbewahrungskonzept gehalten, welches vorsah, dass die Waffen in entsprechenden
Waffenschränken zu verschließen waren, und hat die Munition während dieser Zeit nicht
in Behältnissen gemäß § 13 Abs.3 AWaffV verwahrt. Demgegenüber kann der Kläger
nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Ladenlokal von seinen
Sicherungseinrichtungen her einem Waffenraum im Sinne der §§ 36 Abs. 2 WaffG bzw.
13 Abs. 5 AWaffV entsprach. Davon abgesehen, dass auch im Rahmen des § 13 Abs. 5
AWaffV die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und eine solche hier
nicht vorlag, hat der Kläger keine Nachweise dafür erbracht, dass die
Sicherungseinrichtungen dem Stand der Technik entsprachen. Denn er hat keinerlei
Unterlagen vorgelegt -auch im gerichtlichen Verfahren nicht-, welchem
Sicherheitsstandard die dort vorhandenen Sicherungseinrichtungen entsprachen. Nach
dem bereits erläuterten Regelungsgefüge der § 36 WaffG und §§ 13 und 14 AWaffV
besteht jedoch seitens des Waffenhändlers eine "Bringschuld" im Hinblick auf von ihm
gewünschten Abweichungen von den normalen Aufbewahrungsvorschriften, weil er
dann ein Aufbewahrungskonzept vorlegen muss, zu dem naturgemäß auch
entsprechende technische Nachweise gehören, wenn er geltend machen will, dass er
über einen dem Stand der Technik entsprechenden Waffenraum verfügt.
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Ist bereits aufgrund dieser Gegebenheiten davon auszugehen, dass in Bezug auf den
Kläger Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit.
b) WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, bedarf es keiner weiteren Prüfung,
ob außerdem im Hinblick auf die Schalldämpfer ein unerlaubter Waffenhandel
vorgelegen hat oder dies nicht der Fall ist, weil (auch) die Waffenhandelserlaubnis vom
9.9.2003 noch fortgalt, die ausdrücklich auch Schalldämpfer umfasste.
47
Des Weiteren kann offen bleiben, ob eine nicht ordnungsgemäße Führung der
Waffenhandelsbücher vorliegt, die als wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen
Vorschriften des Waffengesetzes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuordnen ist.
Allerdings dürfte eine nicht ordnungsgemäße Führung der Waffenhandelsbücher nicht
allein deshalb ausgeschlossen sein, weil sich (erst) nach umfangreichen weiteren
Überprüfungen letztlich die meisten Erwerbsvorgänge aufklären ließen.
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Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als die Erlaubnisse zum
Handel mit Schusswaffen und Munition aller Art (ausgenommen Luftdruck-, Federdruck-
und Co2- Waffen) gem. § 45 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 (in der
damals geltenden Fassung) WaffG zurückgenommen worden sind.
49
Da der Kläger seine Fachkunde nicht durch Ablegung einer Prüfung vor der
zuständigen Behörde nachgewiesen hatte, kam nur ein Erwerb gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2
WaffG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
Nach seinem Vorbringen will der Kläger die Fachkunde durch die Tätigkeit in seinem L.
Waffenhandelsgeschäft unter der Anleitung der damaligen Betriebsleiter G1. und L1.
erworben haben.
50
Ein Fachkundeerwerb durch Vermittlung von Herrn L1. scheidet bereits deshalb aus,
weil dieser selbst die entsprechende Fachkunde nicht besaß. Es gibt keinerlei
Anhaltspunkt - und ist vom Kläger auch nicht behauptet und belegt worden -, dass Herr
L1. eine entsprechende Prüfung abgelegt hatte. Herr L1. erfüllte im Übrigen nicht die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WaffG a.F. Denn er hatte nur eine
Ausbildung als Büchsenmachergeselle absolviert und war seinerseits auch nicht drei
Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen berufstätig gewesen. Denn nach
dem Zeugnis der Fa. L4. vom 11.03.2003 hat er dort in seinem Beruf als
Büchsenmachergeselle gearbeitet.
51
In Bezug auf Herrn G1. bedarf keiner Aufklärung, ob dieser die Fachkunde besaß, was
durchaus möglich erscheint. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
zeitlichen Vorgaben des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. erfüllt werden. Insoweit ist
naturgemäß nicht nur erforderlich, dass der Kläger selbst in dieser Zeit als Vollzeitkraft
im Handel mit Schusswaffen und Munition gearbeitet hat, sondern dass er in diesem
zeitlichen Umfang auch von einer Person mit entsprechender Fachkunde angeleitet
worden ist. Bezüglich der Frage, in welchem zeitlichen Umfang Herr G1. in der L. Filiale
tätig gewesen ist, hat der Kläger jedoch trotz entsprechender Fragestellung bereits in
den angefochtenen Bescheiden und ausdrücklichen Hinweises im gerichtlichen
Verfahren weder substantiierte Angaben gemacht noch entsprechende Unterlagen
vorgelegt. Im Gegenteil lassen die bisher bekannten Umstände auf das Gegenteil
schließen. So hat Herr G1. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln 85 Js 30/05 am 06.06.2006
angegeben, dass er beim Kläger als Betriebsleiter für die Filiale in P. seit deren
Eröffnung im November 2002 gearbeitet habe und bis zum Mai 2005 beim Kläger
angestellt gewesen sei. Davon ausgehend ist Herr G1. schon keine drei Jahre beim
Kläger beschäftigt gewesen, was für sich gesehen bereits eine dreijährige Vermittlung
entsprechender Kenntnisse ausschließt. Des Weiteren hat der Kläger selbst in einem
Schreiben vom 19.07.2003 an Herrn G2. u.a. mitgeteilt, Herr L1. werde in L. über die
ganzen Öffnungszeiten vor Ort sein, außer montags, da dann Herr G1. in L. sein werde,
da montags die Filiale in P. geschlossen sei. Danach war Herr G1. nur einen Tag pro
Woche in L. tätig. Dies reicht jedoch - auch wenn sich eine derartige eintägige
Unterweisung pro Woche über drei Jahre hinziehen würde - nicht aus, um die
Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. zu erfüllen. Zu einer späteren angeblich
häufigeren Anwesenheit von Herrn G1. im L. Geschäft hat der Kläger jedoch keine
konkreteren Fakten genannt. Angesichts dieser Gegebenheiten kam auch eine
Vernehmung des Herrn G1. nicht in Betracht, da eine solche nur dazu dienen könnte,
den Vortrag des Klägers zu verifizieren, nicht jedoch dazu, fehlenden Vortrag des
Klägers zu ersetzen.
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Die Entscheidung nach § 46 Abs.4 Ziff.2 WaffG (Ziff. 2 des Widerrufsbescheides) sowie
die Gebührenfestsetzung sind nicht zu beanstanden, der Kläger hat insoweit auch keine
Einwände geltend gemacht.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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