Urteil des VG Köln vom 11.05.2010

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2060/08
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2060/08
Tenor:
Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2008 in der
Fassung des Bescheids des Beklagten vom 18. Februar 2008 wird in
Höhe von 92,68 EUR aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W. Str. 0 in 00000 Köln. Das
Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen und
liegt in einem "Vollservicerevier". Das auf dem Grundstück befindliche Haus ist
vermietet.
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Zunächst befanden sich auf dem Grundstück zwei 110 l Abfallbehälter, die im
Vollservice abgeholt wurden. Am 4. Februar 1999 teilt die Klägerin - nach vorheriger
telefonischer Absprache - den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln (Rechtsform
damals: Kommunaler Eigenbetrieb) mit, dass die Mieter die geplanten 240 l Tonnen mit
Rollen auf die Straße setzen würden. Es werde um genaue Terminangabe gebeten, an
welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Abfallbehälter auf dem Bürgersteig zu stehen
hätten. Weiter werde um Mitteilung des Austauschtermins für die Tonnen gebeten.
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Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 wurde der Klägerin von den
Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung für die
Einrichtung des geplanten Müllbehälterstandplatzes erteilt. Die Genehmigung erfolge
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und werde mit der Auflage verbunden,
dass die Müllbehälter am Abfuhrtag ab 7.00 Uhr zur Entleerung bereitgestellt und nach
erfolgter Entleerung unverzüglich zum Standort zurücktransportiert würden. Es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der Tatsache, dass der Transport der
Müllbehälter selbst durchgeführt werde, kein Tatbestand ableiten lasse, der eine
Gebührenermäßigung rechtfertige. In der Folge entfernten die Abfallwirtschaftsbetriebe
der Stadt Köln die beiden 110 l Restmüllgefäße und es wurden zwei 120 l
Restmüllgefäße aufgestellt. Diese werden zu den jeweiligen Abfuhrtagen von den
Mietern der Klägerin auf die Straße gestellt und nach der Leerung wieder entfernt
werden.
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Mit Abfallgebührenbescheid vom 18. Januar 2008 nahm der Beklagte die Klägerin zur
Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 881,36 EUR in Anspruch. Dies ist die Gebühr,
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die bei Inanspruchnahme von zwei 120 l - Tonnen im Vollservice entsteht. Mit Schreiben
vom 21. Januar 2008 teilt die Klägerin mit, dass es sie erstaune, dass ein Vollservice
berechnet werde. Ihre Mieter stellten die Tonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig
bereit. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 teilt der Beklagte der Klägerin mit, dass am
Bescheid vom 18. Januar 2008 - der überprüft worden sei - festgehalten werde. Zur
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung der AWB
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG zwei Restmüllbehälter im Vollservice in
Anspruch genommen würden. Weiter wurde auf das Schreiben vom 8. Februar 1999
und den dort enthaltenen Hinweis, dass die Ausnahmegenehmigung nichts an der
Gebührenpflicht ändere, verwiesen.
Am 18. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a.
ausgeführt, dass die Gebühren für einen Vollservice nicht anfielen, da tatsächlich nur
der Teilservice in Anspruch genommen werde. Diesbezüglich stellten die
Gebührentatbestände nicht darauf ab, ob das Grundstück in einem Voll- oder
Teilservicerevier liege. Daran ändere auch der im Schreiben vom 8. Februar 1999
enthaltene Hinweis, dass die Ausnahmegenehmigung nicht die Gebührenpflicht
beeinflusse, nichts.
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Die Klägerin beantragt,
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den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2008 in der Fassung des
Bescheids des Beklagten vom 18. Februar 2008 in Höhe von 92,68 EUR aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin unterliege dem Gebührenanspruch für den Vollservice, da die Ursache für
die Nichterbringung des Vollservice in ihrer Sphäre liege. Wer trotz Vollservice sein
Restmüllgefäß an die Straße bringe, erhalte keine Gebührenermäßigung. Die
Festlegung für Voll- oder Teilservice erfolge aus betrieblichen Gründen einheitlich für
ein Revier. Daher könne es nicht der Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben,
ob er Voll- oder Teilservice in Anspruch nehme. So liege es auch hier, da die Klägerin
sich freiwillig für die 120 l - Tonne entschieden habe, die im Vollservice nicht geleert
werde. Allein dies entspreche der Ausnahmegenehmigung vom 8. Februar 1999.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Abfallgebührenbescheid
des Beklagten vom 18. Januar 2008 in der Fassung seines Bescheids vom 18. Februar
2008 ist in Höhe von 92,68 EUR - der Differenz zwischen der Abfallgebühren für zwei
120 l Abfallbehälter im Voll- bzw. Teilservice - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln vom 14.
Dezember 2007 (AbfGebS) werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abfallentsorgung der Stadt Köln Abfallgebühren erhoben. Grundlage für die
Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die
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Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen
Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AbfGebS). Nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 AbfGebS beträgt der Gebührensatz im Falle des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 14. Dezember 2007 - AbfS -
(Gruppe I, Teilservice) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 120 - l
Behälter 394,34 EUR). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 AbfGebS beträgt der Gebührensatz im
Falle des § 12 Abs. 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Vollservice) für ein Kalenderjahr bei
wöchentlich einmaliger Abfuhr für 120 - l Behälter 440,68 EUR.
Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 6 AbfGebS als auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5
AbfGebS stellen grundsätzlich darauf ab, welche Service tatsächlich in Anspruch
genommen wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 6
AbfGebS. So heißt es dort "die Weise des Einsammelns". Nicht hingegen stellt die
Satzung darauf ab, in welchem Gebiet - Voll- oder Teilservicegebiet - das Grundstück
liegt oder wer in einem weiteren Sinne dafür verantwortlich ist, dass eine bestimmte
Leistung erbracht oder nicht erbracht werden kann. Danach konnte die Klägerin hier nur
zu den Gebühren für den Teilservice herangezogen werden, dass sie eben nur die
Teilserviceleistungen in Anspruch genommen bzw. erhalten hat. Daran ändert auch der
Satz im Schreiben vom 8. Februar 1999 "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sich aus der Tatsache, dass der Transport der Müllbehälter selbst durchgeführt wird kein
Tatbestand ableiten lässt, der eine Gebührenermäßigung rechtfertigt" nichts. Einen
Verwaltungsakt stellt dieser Satz nicht dar, da eine eigenständige Regelungswirkung
nicht ersichtlich ist. Es wird vielmehr auf eine vermeintlich bestehende Rechtslage
hingewiesen, die aber tatsächlich so nicht besteht.
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Es kann offen bleiben, ob die dargelegten Grundsätze auch auf Fälle Anwendung
finden, in denen unter Verstoß gegen einen bestehenden Anschluss- und
Benutzungszwang eine Leistung erbracht wird, die "unter" der im Anschluss- und
Benutzungszwang definierten Leistung liegt (wogegen angesichts § 1 Abs. 2 AbfGebS
einiges spricht). Denn hier liegt schon deshalb kein Verstoß gegen die Regeln des
Anschluss- und Benutzungszwang vor, da mit der Ausnahmegenehmigung der Voll- in
einen Teilservice umgewandelt wurde.
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Vgl. zu Fällen in denen der Anschlusspflichtige sich der vollen Gebührenpflicht durch
ein Unterlaufen des Anschluss- und Benutzungszwanges entziehen will OVG NRW,
Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 9 B 1214/00 - , NRWE.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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