Urteil des VG Köln vom 16.05.2003

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Verwaltungsgericht Köln, 3 L 922/03
Datum:
16.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 922/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens..
2. Der Streitwert wird auf 2000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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Der nunmehr nur noch gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung
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aufzugeben, hinsichtlich der Bewerbung des Antragstellers um 5 Stellen außerhalb der
Gesamtschule S. die Freigabe zu erklären,
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hat keinen Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294
ZPO kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein
Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch
gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss
(Anordnungsgrund).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn nach dem bisher unterbreiteten Sach-
und Streitstand ist davon auszugehen, dass der von dem Antragsteller begehrten
Freigabe gravierende schulfachliche Gründe entgegenstehen. Der Antragsgegner hat
für das vorliegende Eilverfahren ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der
Antragsteller an der Gesamtschule S. als Lehrkraft für das Fach Englisch dringend
benötigt wird. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner unwidersprochen
ausgeführt, dass die Gesamtschule S. mit 1,54 Stellen unterbesetzt ist und einem Bedarf
an Stunden im Fach Englisch von 176 Stunden 132 Fachlehrstunden gegenüberstehen,
somit 44 Fachstunden fehlen. Dass persönliche Gründe des Antragstellers trotz dieser
entgegenstehenden dienstli- chen Interessen die vom ihm gewünschte Freigabe
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zwingend gebieten, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat der Antragsgegner
zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller bei Annahme des
Einstellungsangebotes zum 02.08.1999 bekannt war, dass seine Einstellung gerade zur
Abdeckung des an der in Rede ste- henden Schule bestehenden fachspezifischen und
personellen Bedarfs erfolgte und dass von daher einem etwaigen Versetzungsantrag
auf absehbare Zeit nicht ent- sprochen werden konnte. Auch wird dem Antragsteller
nicht auf Dauer ein Lauf- bahnwechsel verwehrt, da seine Bewerbung auf alle
ausgeschriebenen Stellen für den Laufbahnwechsel nach einer
Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im aktiven Schuldienst ohne Freigabe möglich
wird. Da ihm der Antragsgegner darüber hinaus auch die Teilnahme am
Auswahlverfahren für die an seiner Schule ausgeschriebene Stelle ermöglicht hat, ist
nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner angezeig- ten dienstlichen Interessen
gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstel- lers zurückzutreten hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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