Urteil des VG Köln vom 15.01.2002

VG Köln: kaution, botschaft, öffentlich, rückzahlung, sicherheitsleistung, bewegliche sache, währung, aufenthaltserlaubnis, abwertung, verwahrung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2630/99
15.01.2002
Verwaltungsgericht Köln
7. Kammer
Urteil
7 K 2630/99
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die am 09.03.1987 geleistete
Sicherheit in Höhe von 1.000.000,- Rials zurückzuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbe- trags abwenden, wenn nicht
der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Klägers
zu 2). Im März 1987 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Bun- desrepublik
Deutschland in Teheran (im folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Besuchsvisums. Am
09.03.1987 zahlten sie 1.000.000,- Rials als Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks an die Zahlstelle der
Botschaft. Die Kläger unterzeichneten eine Erklä- rung, die unter anderem folgenden Inhalt
hatte:
"Mir ist bekanntgegeben worden, dass ich den bei der Botschaft der Bun- desrepublik
Deutschland in Teheran hinterlegten Betrag von 1.000.000,- Rials nur zurückerhalten
werde, wenn ich die Bundesrepublik Deutschland ohne In- anspruchnahme öffentlicher
Mittel nicht nur vorübergehend wieder verlassen habe. Mir ist auch bekanntgegeben
worden, dass ich den Betrag ganz oder teilweise nicht zurückerhalten werde, wenn ich
widerrechtlich oder ohne zwin- genden Grund die Bundesrepublik Deutschland nicht
rechtzeitig bis zum 25.04.1987 verlassen habe.
Weiterhin ist mir mitgeteilt worden, dass ich die Sicherheitsleistung nur in Höhe des
eingezahlten Betrages und grundsätzlich nur in der Währung, in der ich sie gezahlt habe,
sowie nur an dem Ort, an dem ich den Betrag eingezahlt habe, zurückerhalten kann.
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Mit den bekanntgegebenen Voraussetzungen und Bedingungen für eine Rückzahlung bin
ich einverstanden."
Daraufhin erhielten die Kläger ein bis zum 25.04.1987 gültiges Besuchsvisum und reisten
in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 16.04.1987 beantrag- ten die Kläger bei
der Landeshauptstadt Hannover die Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis aus humanitären
Gründen und erhielten im Jahre 1988 eine Duldung sowie im Jahre 1990 eine
Aufenthaltsbefugnis, die in den folgenden Jahren jeweils verlän- gert wurde. Seit 1998 sind
die Kläger Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaub- nis für die Bundesrepublik
Deutschland.
Im Juli 1989 vermerkte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover in der
Ausländerakte des Klägers zu 2), dass die Familie der Kläger laut einer Auskunft des
Sozialamtes Sozialhilfe beziehe. Die Ausländerbehörde fragte daraufhin bei dem
Sozialamt an, ob es auf die hinterlegte Kaution des Klägers zu 2) zurückgreifen wol- le.
Gegenbenenfalls solle das Sozialamt der Ausländerbehörde ein entsprechendes
Kassenzeichen mitteilen, das die Ausländerbehörde an die Botschaft weitergeben werde.
Im August 1989 erhielt die Ausländerbehörde das erbetene Kassenzeichen über die
hinterlegte Kaution in Höhe von 12.500,- DM. Angefügt war die Bemerkung, dass der
genaue Betrag nicht habe festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 10.08.1989 teilte
die Landeshauptstadt Hannover der Botschaft mit, dass die Familie der Kläger Sozialhilfe
beziehe und das Sozialamt auf die hinterlegte Kaution zurück- greifen möchte. Sie bat die
Botschaft daher, die Kaution auf eines ihrer Konten zu überweisen.
Ausweislich ihrer Liste von Sichtvermerkskautionen zahlte die Botschaft am 05.09.1989
500.000,- Rials von der durch die Kläger geleisteten Kaution an die Lan- deshauptstadt
Hannover unter Vorbehalt aus. Am 10.09.1989 zahlte die Beklagte weitere 500.000,- Rials
an die Landeshauptstadt Hannover aus.
Mit Schreiben vom 31.12.1998 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die
Beklagte auf, die Sicherheitsleistung zum derzeit gültigen Wechselkurs zurückzu- erstatten.
Da die Kläger mittlerweile jeweils eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland erhalten hätten, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die
Kaution einzubehalten.
Mit Schreiben vom 22.02.1999 wies die Botschaft die Kläger darauf hin, dass bereits ein
Betrag von 500.000,- Rials im Jahre 1989 ausgezahlt worden sei. Der Restwert von
500.000,- Rials entspreche nach dem seinerzeitigen Kurs genau 287,85 DM. Vor einer
Auszahlung der Restsumme müsse überprüft werden, ob noch Erstattungsansprüche aus
einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegen die Klä- ger vorlägen.
Die Kläger haben am 07.04.1999 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur
Rückzahlung der Sichtvermerkskaution zu verurteilen.
Sie tragen vor, mit Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen sei der Grund der
von der Botschaft in Teheran geforderten Sicherheit weggefallen. Die Si- cherheitsleistung
sei freizugeben. Die Kläger hätten bisher noch keinen Teil der geleisteten Sicherheit
zurückerhalten. Der Gegenwert der geleisteten Sicherheit von 1.000.000,- Rials habe 1987
circa 35.000,- DM betragen. Dieser Betrag werde von den Klägern gefordert. Die seit der
Sicherheitsleistung im März 1987 erfolgte Abwertung des Rial gegenüber der Deutschen
Mark dürfe nicht zu Lasten der Kläger gehen. Die Kläger selbst hätten nicht die Möglichkeit
gehabt, dem Wertverlust der Summe durch den Tausch in eine stabilere Währung zu
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begegnen. Die Botschaft in Teheran habe sicherstellen müssen, dass der erhobene Betrag
durch Währungsschwankungen nicht an Wert verliere. Zweck der Sicherheitsleistung sei
gewesen, die Kosten einer Rückreise der Kläger in den Iran zu decken. Insoweit habe die
Botschaft auf die Kursentwicklung des Rial achten und Maßnahmen treffen müssen, um
den Wert der Sicherheit zu erhalten. Ein Betrag von weniger als 500,- DM reiche für zwei
Flüge in den Iran nicht aus. Die Pflicht der Botschaft ergebe sich auch deshalb, weil der
Sicherheitsbetrag nicht verzinst werde. Das Geld habe von der Botschaft in Teheran
genutzt werden können. Auch belaste eine Abwertung denjenigen zusätzlich, der keine
Verlängerung seines Visums erhalte. Denn das als Sicherheit geleistete Geld reiche für die
Rückreisekosten nicht aus, so dass er nachschieben müsse; und dies, obwohl er vor der
Einreise schon einen ausreichenden Betrag geleistet habe, der bei Verzinsung oder
Tausch in eine festere Währung auch gegenwärtig die Reisekosten noch decken würde.
Hilfsweise werde der an die Landeshauptstadt Hannover überwiesene Betrag von
13.315,58 DM beansprucht. Es sei nicht richtig, dass das Visum der Kläger in irgendeiner
Weise missbraucht worden sei. Aus der Ausländerakte der Kläger ergebe sich kein
Hinweis, in welcher Höhe überhaupt Forderungen des Sozialamtes der Landeshauptstadt
Hannover bestanden hätten. Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass seitens der
Landeshauptstadt Hannover jemals Forderungen bestanden hätten, welche mit der von
den Klägern hinterlegten Kaution hätten verrechnet werden können. Solange die Beklagte
die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheit nicht nachweisen könne, sei sie
verpflichtet, die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen. Vor der Überweisung der Kaution
an die Landeshauptstadt Hannover sei sie verpflichtet gewesen, Erkundigungen
einzuholen. Zumindest habe sie nachfragen müssen, in welcher Höhe überhaupt
Forderungen geltend gemacht würden. Soweit die Beklagte die Kaution ohne jede
Nachprüfung an die Landeshauptstadt Hannover ausgezahlt habe, dürfe dieser
Sorgfaltspflichtverstoß nicht zu Lasten der Kläger gehen. Dieses Verhalten könne nicht
dazu führen, dass die übliche Beweislast umgekehrt werde. Derjenige, der eine Kaution
erhalten habe, habe deren ordnungsgemäße Ver- wendung nachzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die am 09.03.1987 geleistete Sicherheit in Höhe von
17.900,01 Euro zurückzuzahlen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2001 haben die Kläger darüber hinaus
hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die am 09.03.1987 gezahlte Sicherheit in Höhe von
1.000.000,- Rial zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Kaution sei aufgelöst. 500.000,- Rials seien 1989 an die Landeshauptstadt
Hannover transferiert worden. Die übrigen 500.000,- Rials seien ebenfalls an die
Landeshauptstadt Hannover gezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass seinerzeit
eine Verrechnung mit in Deutschland entstandenen Kosten stattgefunden habe. Dies
könne auch der Grund dafür sein, weshalb die Originalquittung von der Botschaft nicht
einbehalten worden sei. Bei Rückzahlung einer Kaution sei vom Rückfordernden stets die
Originalquittung vorzulegen. Offensichtlich sei das damals ausgestellte Visum, dessen
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Missbrauch durch eine Kautionserhebung gerade habe verhindert werden sollen, dennoch
missbraucht worden. Die Kläger hätten das Besuchsvisum missbraucht, um einen
Daueraufenthalt zu erschleichen. In der Folge seien öffentliche Mittel in Anspruch
genommen worden. Die Kautionssumme sei demnach von der zuständigen Innenbehörde
bestimmungsgemäß verwendet worden, um einen Teil der durch den Missbrauch
entstandenen Kosten der öffentlichen Hand auszugleichen. Da nach den vorliegenden
Unterlagen die Sicherheitsleistung mit der Landeshauptstadt Hannover verrechnet worden
sei, sei die Klage unbegründet. Die Originalzahlungsbelege seien der Beklagten seinerzeit
übersandt worden. Die Aufbewahrungsfrist für Kas- senanordnungen und
Rechnungsbelege betrage sechs Jahre nach Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem sie
entstanden seien. Die Belege aus dem Jahr 1989 seien im Januar 1996 vernichtet worden
und stünden nicht mehr zur Verfügung. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine
Überweisung der Kaution zur Deckung der Kosten nur bei Vorlage entsprechend
begründeter Anforderungen an eine andere Behörde, bei der eine adäquate Überprüfung
der Forderung stattgefunden habe, vorgenommen worden sei. Der Vorgang sei somit, nach
Überprüfung bei der Landeshauptstadt Hannover sowie der Botschaft nach Überweisung
der Beträge mit anschließender Kassenprüfung innerhalb der Botschaft, der
Vorprüfungsstelle sowie unter Umständen dem Rechnungshof als abgeschlossener
Verwaltungsakt zu betrachten. Die Rückzahlung der Si- cherheitsleistung erfolge in jedem
Falle unabhängig vom Wechselkurs in Höhe des ursprünglich eingezahlten
Landeswährungsbetrages und nicht nach dem bei der Einzahlung gültigen D-Mark-
Gegenwert. Sollte die Währung inzwischen abgewertet worden sein, gehe der Kursverlust
gemäß dem Runderlass des Auswärtigen Amtes vom 17.12.1998 - Gz.: 514-516.20/14 - zu
Lasten des Einzahlers. Die Beklagte verweist ferner auf eine Stellungnahme der
Landeshauptstadt Hannover. Dieser sei nicht möglich, Auskunft oder Belegnachweise zu
erbringen, wie seinerzeit die von der Botschaft in Teheran eventuell gezahlte Kaution mit
den Sozialhilfeleistungen verrechnet worden sei. Sie sei verpflichtet, Kassenbelege sieben
Jahre aufzubewahren. Aktenvorgänge könnten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
vernichtet werden, so dass sie für die Zahlungen aus dem Jahr 1989 keine Nachweise
mehr vorliegen habe. Es bestehe daher für sie keine Möglichkeit mehr, Aussagen über den
Erhalt einer Sicherheitsleistung oder deren Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen zu
geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten und der Landeshauptstadt
Hannover übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte trotz Nichterscheinens
der Kläger verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung darauf hingewiesen
wurden.
Die Klage ist zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich
vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt,
die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die streitentscheidenden Normen
dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Die Beteiligten streiten vorliegend um die
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Rückzahlung einer Kaution, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Kautions- und
Hinterlegungsvereinbarung hingegeben wurde.
Vgl. zur öffentlich-rechtlichen Natur einer Kautionsleistung zur Visumserteilung
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 11 des amtlichen Umdrucks; Teipel, ZAR 1995, 162, 167.
Die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nicht ein. Gemäß
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg für vermögensrechtliche
Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher
Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher
Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, gegeben. Eine
öffentlich-rechtliche Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung stellt zunächst keine
öffentlich-rechtliche Verwahrung dar. Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung im Sinne des §
40 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine bewegliche Sache zwecks
Übernahme der Obhut für einen anderen in Besitz genommen wird.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 40 Rn. 65.
Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung geht es aber
nicht darum, dass die hinterlegte Kaution (d. h. die Geldscheine als bewegliche Sachen)
zurückerstattet werden soll. Auch ist die Übernahme der Obhut für das hingegebene Geld
allenfalls eine Neben-, nicht aber eine Hauptpflicht der Kautionsvereinbarung.
Auch hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich- rechtlichen
Schuldverhältnis liegt eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO
nicht vor. Denn es kann vorliegend lediglich die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten
in Rede stehen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, nämlich der öffentlich-
rechtlichen Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung, beruhen.
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da die Kläger die Zahlung eines
Geldbetrages, also die Vornahme realen Verwaltungshandelns, das nicht in einem
Verwaltungsaktserlass besteht, begehren.
Der Hauptantrag ist unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Rückzahlung von 17.900,01 Euro haben. Es besteht zwar dem Grunde nach ein Anspruch
der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten Sichtvermerkskaution aufgrund der zwischen
ihnen und der Beklagten zustande gekommenen öffentlich- rechtlichen Kautions- und
Hinterlegungsvereinbarung. Dieser ist aber nicht auf den Betrag von 17.900,01 Euro
gerichtet, sondern auf den Betrag von 1.000.000,- Rials.
Dass eine öffentlich-rechtliche Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung zwischen den
Beteiligten zustande gekommen ist, unterliegt keinem Zweifel.
S. zum Zustandekommen einer Kautionsvereinbarung, Teipel, ZAR 1995, 162, 167.
Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Kaution liegen vor. Der Sicherungszweck
der Kaution ist erledigt. Die Beklagte hat die Kaution somit grundsätzlich freizugeben. Die
Voraussetzungen für eine Rückzahlung bzw. für einen Ausschluss der Rückzahlung der
Kaution folgen aus dem Inhalt der öffentlich- rechtlichen Kautions- und
Hinterlegungsvereinbarung, deren Bestandteile der von den Klägern unterzeichneten
Erklärung zu entnehmen sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 11 des amtlichen Umdrucks.
Ausweislich dieser Erklärung wird der hinterlegte Betrag zurückgezahlt, wenn die Kläger
die Bundesrepublik Deutschland ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht nur
vorübergehend wieder verlassen haben.
Dass die Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht wieder verlassen haben, steht
ihrem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Ob der Nichteintritt der in der öffentlich-
rechtlichen Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung enthaltenen Bedingung des nicht nur
vorübergehenden Verlassens der Bundesrepublik Deutschland zur Folge hat, dass der
Rückzahlungsanspruch nicht entstanden ist, wie es der Wortlaut der von den Klägern
unterschriebenen Erklärung nahezulegen scheint, hängt wesentlich vom Sinn und Zweck
der Sichtvermerkskaution ab. Die Hinterlegung der Kaution steht im Zusammenhang mit
dem Aufenthalt, den die Botschaft den Klägern befristet gestattet hat. Sie soll sichern, dass
die Kläger nach Ablauf des ihnen von der Botschaft gewährten Aufenthaltsrechts ihrer
Ausreisepflicht nachkommen und dass ein etwa entstehender Kostenanspruch realisiert
werden kann, wenn für die Ausreise wie zum Beispiel im Fall einer erforderlich werdenden
Abschiebung öffentliche Mittel aufgewendet werden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27.06.1986 - 1 A 34.86 - ,
InfAuslR 1987, 74, 75; OVG NRW, Urteil vom 16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 11 des
amtlichen Umdrucks.
Die Sicherheitsleistung ist freizugeben, wenn der Grund für die geforderte Sicherheit
entfällt. Das gilt über den Wortlaut der von den Klägern unterzeichneten Erklärung hinaus
auch dann, wenn sich aus einem anderen als in der Erklärung genannten Grund der
Sicherungszweck erledigt. Die in der Erklärung genannte Rückzahlungsvoraussetzung
betrifft lediglich den für einen Besuchsaufenthalt typischen Fall. Nach dem dargelegten
Zweck der Sichtvermerkskaution entfällt der Sicherungsgrund jedenfalls auch dann
regelmäßig, wenn dem Ausländer über den von der Botschaft gestatteten
Besuchsaufenthalt hinaus der weitere Aufenthalt kraft gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund
einer ihm von der inländischen Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis erlaubt ist,
ihn mithin keine Ausreisepflicht trifft.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1986 - 1 A 34.86 - , InfAuslR 1987, 74, 75; BVerwG,
Beschluss vom 31.07.1986 - 1 A 48.86 - , InfAuslR 1987, 75, 76; BVerwG, Beschluss vom
28.11.1986 - 1 A 69.86 - , InfAuslR 1987, 76, 77.
Den Klägern ist über den ihnen zunächst gestatteten Besuchsaufenthalt hinaus der weitere
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kraft gesetzlicher Vorschrift erlaubt worden.
Seit 1998 sind sie Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie trifft also keine
Ausreisepflicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine
Ausreisepflicht treffen wird.
Vgl. zu einem insoweit unter Umständen noch fortbestehenden Sicherungszweck der
Kaution BVerwG, Beschluss vom 28.11.1986 - 1 A 69.86 - , InfAuslR 1987, 76, 77 f.
Einem Rückzahlungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass den Klägern von der
Landeshauptstadt Hannover zumindest im Jahre 1989 Sozialhilfe gewährt wurde. Es kann
dabei dahinstehen, ob es sich - wofür einiges spricht - bei Sozialhilfeleistungen
grundsätzlich um öffentliche Mittel im Sinne der Hinterlegungsvereinbarung und im Sinne
des Sicherungszwecks der Sichtvermerkskaution handelt. Denn jedenfalls liegt die an die
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Kläger erfolgte Sozialhilfeleistung außerhalb des Sicherungszwecks der Kaution. Die
Nichtausreise der Kläger war auf einen Grund zurückzuführen, der nicht aus der von ihnen
zu verantwortenden Sphäre stammte. Nachdem die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen beantragt hatten, erhielten sie zunächst eine Duldung bis sie im
Jahre 1990 eine Aufenthaltsbefugnis bekamen. Damit waren sie zwar bis in das Jahr 1990
an sich ausreisepflichtig. Der letztendliche Erhalt einer Aufent- haltsbefugnis zeigt aber,
dass sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland aus humanitären Gründen bleibeberechtigt waren. Die hinterlegte Kaution
dient demgegenüber der Deckung von Kosten, welche der öffentlichen Hand durch einen
durchgängig illegalen Aufenthalt und die Beendigung desselben entstehen.
Der Rückzahlungsanspruch ist nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte die
Kautionssumme von 1.000.000,- Rials im Jahre 1989 an die Landeshauptstadt Hannover
auszahlte. Die Zahlung der Kautionssumme durch die Beklagte an die Landeshauptstadt
Hannover hat im Verhältnis zu den Klägern keine Erfüllungswirkung. Ob die Leistung an
einen Dritten Erfüllungswirkung hat, ist unter entsprechender Heranziehung der §§ 362 ff.
BGB zu beurteilen. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich nur die Leistung an den
Gläubiger Erfüllungswirkung. Die Leistung an einen Dritten hat befreiende Wirkung, wenn
er gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung
ermächtigt ist oder wenn ihm an der Forderung ein Nießbrauchs- oder Pfandrecht zusteht.
Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002, § 362 Rn. 4.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Landeshauptstadt Hannover war nicht von
den Klägern zur Entgegennahme der Kautionssumme ermächtigt worden. Auch hatte sie
an dem Rückzahlungsanspruch der Kläger kein Nießbrauchs- oder Pfandrecht.
Die Beklagte wurde auch nicht durch Leistung an die Landeshauptstadt Hannover als
einen nichtberechtigten Dritten frei. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt
gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie
nachträglich genehmigt oder wenn einer der anderen beiden Fälle des § 185 Abs. 2 BGB
eintritt. Leistet der Schuldner an einen Nichtberechtigten, den er gutgläubig für
empfangsberechtigt hält, wird er nur in den gesetzlich bestimmten Fällen frei.
Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002, § 362 Rn. 4.
Die Kläger haben die Zahlung der Kautionssumme an die Landeshauptstadt Hannover
nicht nachträglich genehmigt. Auch ist keiner der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2
BGB eingetreten. Die Beklagte konnte schließlich nicht dadurch frei werden, dass sie die
Landeshauptstadt Hannover gutgläubig für empfangsberechtigt hielt, da keiner der dafür
gesetzlich bestimmten Fälle vorlag.
Nach Wegfall des Sicherungszwecks hat die Rückgewähr der geleisteten Kaution in Höhe
des nominellen Landeswährungsbetrages der eingezahlten ausländischen Währung zu
erfolgen.
OVG NRW, Urteil vom 16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 10 des amtlichen Umdrucks.
Damit haben die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.000.000,-
Rials. Ein Anspruch auf Zahlung von 17.900,01 Euro besteht dagegen nicht. Dies ergibt
sich im vorliegenden Fall bereits aus der von den Klägern unter- schriebenen Erklärung, in
der es unter anderem heisst, dass der eingezahlte Siche- rungsbetrag grundsätzlich nur in
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der Währung, in der er gezahlt wurde, zurückerhalten werden kann. Aus der getroffenen
Regelung ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit, dass die Rückzahlung der Kaution in
Höhe des Nominalbetrages erfolgen soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 11 des amtlichen Umdrucks.
Die Kläger haben des weiteren keinen Anspruch auf Zahlung von 17.900,01 Euro aus einer
positiven Vertragsverletzung (pVV) der öffentlich-rechtlichen Kautions- und
Hinterlegungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine vertragliche Nebenpflicht, für die eine
Regelungslücke besteht, verletzt. Eine vertragliche Nebenpflicht, bezüglich der geleisteten
Kaution werterhaltende Maßnahmen zu treffen, um so eine Abwertung des Rial im
Verhältnis zur D-Mark auszugleichen, besteht nicht. Gegen das Bestehen einer solchen
Vermögensbetreuungspflicht spricht zum einen die gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
anwendbare Regelung des § 240 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Sicherungsgeber die
Pflicht, die geleistete Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten, wenn
sie ohne Verschulden des Sicherungsnehmers unzureichend ist. Zum anderen wäre eine
Annahme der Verpflichtung der Botschaft zum Ergreifen werterhaltender Maßnahmen
bezüglich der geleisteten Kaution auch nicht vereinbar mit deren relativ kurzfristigem
Sicherungszweck.
OVG NRW, Urteil vom 16.08.2000 - 17 A 1013/99 - , S. 14 f. des amtlichen Umdrucks.
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Hilfsantrag begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711
ZPO.