Urteil des VG Köln vom 17.12.2009

VG Köln (schule, klasse, verhalten, kläger, verhältnis zu, schüler, aufmerksamkeit, unterricht, abschluss, ausnahmefall)

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3676/09
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3676/09
Tenor:
Der Bescheid des beklagten Schulamts vom 07.05.2009 wird
aufgehoben.
Das beklagte Schulamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das
beklagte Schulamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d
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B. , der im Januar 1995 geborene Sohn der Kläger zu 1) und 2), wurde nach einjähriger
Zurückstellung im Jahr 2002 eingeschult. Er besuchte für die Dauer von zwei Jahren
eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache und anschließend die
Regelgrundschule. Im Sommer 2006 ging B. auf die Realschule über. Im April 2008
wechselte er während des Besuchs der sechsten Klasse zur U. -M. -Hauptschule, die er
bis heute besucht. Laut Halbjahreszeugnis der siebten Klasse von Januar 2009
erbrachte er in den Fächern Deutsch und Englisch mangelhafte, in Physik und Sport
befriedigende und in den übrigen Fächern ausreichende Leistungen. Sein
Sozialverhalten und der Bereich Zuverlässigkeit/Sorgfalt wurden in dem Zeugnis mit
unbefriedigend, die Leistungsbereitschaft mit befriedigend beurteilt. Im Januar 2009
beantragte die Schule bei dem beklagten Schulamt die Einleitung eines Verfahrens zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. In ihrem Bericht führte die Schule
aus, B. zeige sich nur dann bereit, Arbeitsaufträge zu erfüllen und sich angemessen zu
verhalten, wenn er die ungeteilte Aufmerksamkeit einer Lehrkraft erhalte, was in der
Hauptschule jedoch nicht regelmäßig zu leisten sei. Er falle durch alltägliches
Störverhalten auf, das geprägt sei durch das extreme Bedürfnis, über negative
Verhaltensweisen im Mittelpunkt zu stehen. Dies äußere sich durch bösartiges Mobben
seiner Mitschüler, über sexualisierte Verhaltensweisen oder auch permanentes Melden
ohne sinnvollen Beitrag. Bei Ermahnungen zeige er Einsicht, setze sein störendes
Verhalten aber gleichwohl zwanghaft fort. Durch sein Verhalten stoße B. auf die
Ablehnung seiner Mitschüler und es komme zu erheblichen Unterrichtsbehinderungen.
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B. habe kein Empfinden für die Grenzen anderer Personen und deren Eigentum. Er
schätze sein Verhältnis zu anderen Schülern und Lehrern unrealistisch ein. Wenn er
unter Druck gerate, beginne er zu stottern. B.s Augen zeigten in ihrer Bewegung
besondere Auffälligkeiten. Die Eltern hätten den Vorschlag, B. zu einem EEG und
anderen neurologischen Untersuchungen vorzustellen, abgelehnt. Neben den
mangelhaften Leistungen in Deutsch und Englisch zeigten auch seine Leistungen in
Mathematik eine abfallende Tendenz, nachdem der Nachhilfeunterricht weggefallen sei.
Die Schule habe mit B. Fördergespräche über seine Verhaltensweisen und mögliche
Handlungsstrategien geführt. B.s Sportlehrer berichtete ergänzend, B. könne sich in
seinen sportlichen Leistungen schlecht einschätzen. Vor allem in kognitiven Phasen
zeige er sich unruhig und habe Konzentrationsprobleme. Seine anfänglichen Versuche,
durch unvermittelte Kampfsportbewegungen Aufmerksamkeit zu erlangen, habe er
inzwischen überwunden. Manchmal mache er seltsame Geräusche oder lege
eigenartige Verhaltensweisen an den Tag, etwa wenn er fast zwanghaft einen
Toilettengang einklage. Die Schüler fühlten sich von ihm gestört und belästigt. Es gebe
Streit, B. produziere sich gerne oder spiele den Clown. Im April 2009 kam ein
sonderpädagogisches Gutachten zu dem Befund, B. benötige sonderpädagogische
Förderung mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung", dem eine
Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt gut gerecht werden könne. Zur
Begründung ist ergänzend zu dem schulischen Bericht ausgeführt, B. zeige
Auffälligkeiten in seiner psychosozialen Entwicklung, eine niedrige Lern- und
Leistungsbereitschaft sowie eine geringe Konzentrationsfähigkeit. Dies habe zu einem
Leistungsabfall geführt, der inzwischen so gravierend sei, dass Zweifel bestünden, ob B.
einen Hauptschulabschluss erreichen könne. Im Unterricht habe er sich unmotiviert und
häufig geistesabwesend gezeigt. Er habe keine Hausaufgaben dabei gehabt und in
Stillarbeitsphasen versucht, die Aufmerksamkeit von Mitschülern zu bekommen und
diese abzulenken. Nur wenn der Lehrer auf ihn persönlich eingehe, gelinge es ihm für
kurze Zeit, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen oder ruhig zu arbeiten. Er habe
Probleme, seinen Arbeitsplatz zu organisieren und die Arbeit zu planen. B. könne nicht
angemessen zu anderen Schülern Kontakt aufnehmen. Bei einem Klassenraumwechsel
zwischen den Unterrichtsstunden sei er mit ihm bekannten Schülern in intensiven
Körperkontakt in Form von leichten Schlägen bzw. leichten Tritten begleitet von
negativen verbalen Äußerungen getreten. Einen Test zur Ermittlung seiner kognitiven
Fähigkeiten habe er abgebrochen. B. scheine sein intellektuelles Potenzial nur unter
bestimmten Voraussetzungen, nämlich einer stabilen emotionalen Verfassung,
ungeteilter Aufmerksamkeit einer erwachsenen Bezugsperson, Erhöhung der
Anstrengungsbereitschaft, klar formulierter und von ihm erfüllbarer Erwartungen und
konsequentem Erziehungsverhalten abrufen zu können. Um wieder zu angemessen
Lernerfolgen zu kommen, benötige er Unterstützung beim Aufbau einer schulischen
Motivation und Arbeitshaltung sowie bei der Erweiterung der Konzentrationsspanne und
der Entwicklung einer angemessenen Kommunikationsfähigkeit zu Gleichaltrigen. Ziel
einer Förderung müsse es sein, bei B. die realistische Einschätzung der eigenen
Stärken und Schwächen zu entwickeln und Selbststeuerung sowie emotionale
Fremdwahrnehmung aufzubauen. Eine kleine Lerngruppe und eine speziell sächlich
sowie räumlich strukturierte Ausstattung seien neben einer regelmäßigen inneren
Differenzierung wichtige Rahmenbedingungen für einen Förderungserfolg. Nach
Mitteilung des Gesundheitsamtes hielten die Kläger zwei Terminvereinbarungen für
eine schulärztliche Untersuchung nicht ein.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 stellte das beklagte Schulamt für B.
sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale
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Entwicklung fest, der an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung oder alternativ im Gemeinsamen Unterricht einer allgemeinen
weiterführenden Schule zu decken sei. Zur Begründung führte es aus, B. zeige im
sozialen sowie im emotionalen Bereich eine nicht altersadäquate Entwicklung. Dies
habe gravierende Mängel im Lern- und Arbeitsverhalten zur Folge, weshalb B. mit hoher
Wahrscheinlichkeit den Leistungsanforderungen der Regelschule nicht oder nur mit
einer sonderpädagogischen Förderung gewachsen sein werde. B. müsse
schwerpunktmäßig beim Aufbau von Motivation an schulischem Lernen, Ausbau der
Konzentrationsspanne und Entwicklung einer angemessenen Kommunikationsfähigkeit
gefördert werden. Der Bescheid wurde am 08.05.2009 abgesandt.
Mit ihrer am 08.06.2009 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Beurteilung
von B.s Leistungsvermögen im sonderpädagogischen Gutachten entspreche nicht der
Realität. Sie seien der Auffassung, dass B. in der jetzt besuchten Schule richtig
aufgehoben sei.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des beklagten Schulamtes vom 07.05.2009 aufzuheben.
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Das beklagte Schulamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es tritt der Ansicht der Kläger entgegen.
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Im Sommer 2009 ist B. in die achte Klasse versetzt worden. Im Zeugnis sind seine
Leistungen im Fach Englisch mit mangelhaft, in den Fächern Biologie, Kunst, Sport und
Arabisch mit befriedigend und im Übrigen mit ausreichend bewertet worden. Im
Arbeitsverhalten hat er die Beurteilung gut für Leistungsbereitschaft und befriedigend für
Zuverlässigkeit/Sorgfalt erzielt. Sein Sozialverhalten ist mit unbefriedigend beurteilt
worden. Im August 2009 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass B. bis zu
den Herbstferien probeweise die Hauptschule in einer Parallelklasse besucht und
gebeten, mit einer gerichtlichen Entscheidung bis zum Abschluss der Probezeit zu
warten. Im Dezember 2009 hat das beklagte Schulamt erklärt, B. habe die Probezeit
nicht erfolgreich durchlaufen. Nach Mitteilung der Schulleitung treffe B.s Verhalten so
wie im Gutachten beschrieben auch heute noch zu. Es sei geprägt von einem
außerordentlichen Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen. Er fordere ständig die
Aufmerksamkeit des Lehrers ein, melde sich häufig, könne aber keinen adäquaten
Unterrichtsbeitrag leisten. Wende sich die Lehrkraft ausschließlich ihm zu, zeige er sich
arbeitswillig, erwarte aber unmittelbare Rückmeldungen. Erhalte er die Aufmerksamkeit
des Lehrers nicht, suche er Kontakt zu Mitschülern, wobei er sich negativer
Verhaltensweisen wie Boxen und Wegnehmen von Gegenständen bediene. Auf
Ermahnung des Lehrers reagiere er sofort, führe aber sein störendes Verhalten
augenblicklich fort, sobald der Lehrer sich abwende. Konzentrationsfähigkeit, Lern- und
Leistungsbereitschaft sowie Eigeninitiative seien zu gering. Seine Leistungen in den
sprachlichen Fächern Deutsch und Englisch seien äußerst schwach, auch die
Ergebnisse in den anderen Fächern ließen es fraglich erscheinen, dass B. den
Hauptschulabschluss erreiche. Er sei nicht in die Klassengemeinschaft integriert,
sondern stoße im Gegenteil zunehmend durch sein belästigendes Verhalten auf
Ablehnung. Mädchen fühlten sich durch sexistische Gebärden sehr unangenehm
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betroffen. Wegen einer sexuellen Belästigung einer Mitschülerin habe am 28.10.2009
eine Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen stattgefunden. Hierzu führen die Kläger
aus, das Schreiben der Schulleitung, die B. nicht selbst unterrichte, schildere sein
aktuelles Verhalten unzutreffend. Eine Störung des Sozialverhaltens, das
sonderpädagogischen Förderbedarf rechtfertige, liege bei ihm nicht vor. Auch seine
Leistungen seien besser als in dem Bericht wiedergegeben, und die Prognose, er werde
den Schulabschluss nicht erreichen, werde von den tatsächlich erzielten Noten nicht
getragen. Seine letzten schriftlichen Arbeiten in Deutsch hätten oberhalb von
ausreichend gelegen; auch in anderen Fächern habe er zum Teil gute Noten erzielt. In
seiner Freizeit spiele B. mit vielen Gleichaltrigen, ohne das es dabei zu Konflikten
komme. Die erwähnten "sexistischen Gebärden" gäben kein aktuelles Ereignis wieder.
B. habe zudem versichert, entgegen dem Vorwurf der Schule keine Mitschülerin sexuell
belästigt zu haben. Sie wünschten, dass B. weiterhin die U. -M. -Sekundarschule
besuche.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Frau C. , die im letzten Schuljahr B.s
Klassenlehrerin war und seine jetzige Klassenlehrerin, Frau S. , informatorisch
angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des beklagten Schulamtes vom 07.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt
die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Der Bescheid vom 07.05.2009 ist gestützt auf § 19 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.
April 2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2007 - AO-SF -. Danach werden Schüler, die
wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher
Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemein bildenden
Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an
allgemeinen Schulen (im Gemeinsamen Unterricht bzw. in Integrativen Lerngruppen)
oder an Förderschulen sonderpädagogisch gefördert. Der von dem beklagten Schulamt
hier angenommene Förderbedarf hinsichtlich der emotional-sozialen Entwicklung (§ 5
Abs. 3 AO-SF) - wegen einer Erziehungsschwierigkeit - rechtfertigt im Ergebnis die
angefochtene Entscheidung nicht.
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Gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler
der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder
nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der
Mitschüler erheblich gestört wird und gefährdet ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob
diese Voraussetzungen bei B. gegeben sind. Allerdings ist das Gericht nach dem
sonderpädagogischen Gutachten von April 2009, dem Bericht über den bisherigen
Verlauf des Besuchs der achten Klasse und den Erläuterungen der Klassenlehrerinnen
in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei B. im Vergleich zu einem
durchschnittlichen gleichaltrigen Schüler einer Regelschule erhöhter Förderbedarf
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besteht. B. benötigt ein Maß an (Einzel-)Zuwendung und besonderer Aufmerksamkeit,
das erkennbar über das hinausgeht, was durchschnittliche Schüler zum Erreichen des
vorgesehenen Lernfortschritts sowie eines gemeinschaftsverträglichen Verhaltens
benötigen, das letztlich zu Lasten der anderen Schüler geht und den Lehrkräften einen
überobligationsmäßigen Einsatz abverlangt. Selbst wenn indessen davon auszugehen
sein sollte, dass B. erziehungsschwierig im Sinne des § 5 Abs. 3 AO-SF ist, erweist sich
die angefochtene Entscheidung jedenfalls als rechtswidrig, weil das Verfahren zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegen § 3 Abs. 3 AO-SF erst
deutlich nach Abschluss der sechsten Klasse durchgeführt wurde, ohne dass ein
Ausnahmefall vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verfahren durch
Bescheid zum Abschluss gebracht worden sein muss, um im Sinne dieser Bestimmung
durchgeführt zu sein
- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
Beschluss vom 12.04.2006 - 19 B 224/06 -
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oder ob die Vorschrift nur die Eröffnung eines Verfahrens nach Abschluss der Klasse 6
auf Ausnahmefälle beschränkt
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- dahingehend VG Köln, Beschluss vom 19.11.2007 - 10 L 1504/07 -.
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In B.s Fall wurde selbst der Antrag der Schule auf Verfahrenseröffnung erst ein halbes
Jahr nach Abschluss der sechsten Klasse gestellt. Das Gericht hat keine ausreichenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der es rechtfertigt, trotz
fortgeschrittener Schullaufbahn eine Entscheidung über sonderpädagogischen
Förderbedarf zu treffen.
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Der Umstand, dass B. erst im April 2008 zur U. -M. -Sekundarschule übergegangen war,
so dass diese Schule eine Verfahrensdurchführung vor Abschluss der sechsten Klasse
nicht mehr bewirken konnte, begründet keinen Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3
AO-SF. Der Realschule, die B. zuvor besucht hatte, wäre es möglich gewesen,
rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen können, wenn hierzu Anlass
bestanden hätte. Das feststellbare Ausmaß von B.s Förderbedarf selbst lässt zurzeit
ebenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmefalls zu. Besonderer Förderbedarf eines
Schülers, der sich der Erziehung nachhaltig verschließt oder widersetzt, kann nur dann
einen Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3 AO-SF begründen, wenn er über den
Bedarf anderer Schüler, bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 AO-SF
vorliegen, erkennbar hinausgeht. Dafür hat das Gericht bei B. derzeit keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Was die schulischen Leistungen anbelangt, kann nicht
außer Betracht bleiben, dass B. , der bislang noch keine Klasse wiederholen musste,
auch nach Erlass des angefochtenen Bescheids bei leicht verbessertem Leistungsbild
und besserer Beurteilung seines Arbeitsverhaltens in die nächste Klasse versetzt
werden konnte. Sein aktueller Leistungsstand bewegt sich - soweit die in der
mündlichen Verhandlung anwesenden Lehrerinnen hierzu haben Auskunft geben
können - weitgehend im ausreichenden Bereich. In Englisch erbringt er ausreichende
bis mangelhafte Leistungen, in Deutsch hat er im laufenden Halbjahr zwei
Klassenarbeiten geschrieben, die beide mit ausreichend bewertet worden sind. In
Mathematik steht er ausreichend, wobei er in einem Mathematiktest ein befriedigend
minus erzielt hat. In Chemie ist ein Test mit befriedigend plus benotet worden. Dass
seine Leistungen in einem Fach mangelhaft oder schlechter sind, ist den Schilderungen
der Lehrerinnen nicht zu entnehmen gewesen. Dies weckt Zweifel an der im Bescheid
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vom 07.05.2009 geäußerten Erwartung, B. werde mit hoher Wahrscheinlichkeit den
Leistungsanforderungen der Regelschule nicht gewachsen sein. Anknüpfend an die
gute Beurteilung seiner Leistungsbereitschaft im letzten Zeugnis hat sich B. zudem nach
Mitteilung von Frau S. , der derzeitigen Klassenlehrerin in der neuen Klasse sehr
bemüht gezeigt und zu Hause viel Stoff vorgearbeitet; er will einen guten Eindruck
machen. Auch wenn er ihren Schilderungen zufolge über angeblich erbrachte
Leistungen nicht immer die Wahrheit sagt und die Qualität seiner Arbeitsergebnisse
insbesondere im Bereich von Transferleistungen zu wünschen übrig lässt, zeigt er sich
jetzt im Gegensatz zu dem Befund des sonderpädagogischen Gutachtens zumindest
schulisch motiviert. Die Auffälligkeiten im Sozialverhalten heben sich nach den dem
Gericht gegebenen Informationen ebenfalls nicht derart deutlich in negativer Weise von
dem Verhalten eines durchschnittlichen Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf im emotional-sozialen Bereich ab, dass hieraus ein Ausnahmefall
abzuleiten wäre. Die als bösartiges Mobben beschriebenen Verhaltensweisen des
letzten Schuljahres bestanden nach Auskunft der damaligen Klassenlehrerin, Frau C. ,
darin, dass B. Mitschülern mitunter ein Beinchen stellte oder Unterstellungen äußerte.
Frau S. hat geschildert, dass B. nach wie vor unruhig ist, häufig in den Unterricht ruft,
ohne die Meldungen anderer zu berücksichtigen, Mitschüler ablenkt und sexualisierte
Verhaltensweisen zeigt. Von besonderer Aggressivität im schulischen Alltag ist aktuell
jedoch keine Rede gewesen. Hinsichtlich der Entwicklung der Mitschüler B.s ist
vorgetragen, dass sich die Mädchen und ein Teil der Jungen durch sein Verhalten
genervt und belästigt fühlen. Eine erhebliche Störung oder Gefährdung ihrer
Entwicklung bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 - 19 B 211/07 -
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ist damit aber nicht dargelegt. Zudem reagiert B. weiterhin auf Ermahnungen oder auch
nur deutliches "Hinschauen", indem er zumindest zeitweise sein Fehlverhalten einstellt.
Letztlich rechtfertigt auch der Vorwurf der sexuellen Belästigung einer Mitschülerin nicht
die Annahme eines Ausnahmefalls. B. soll in den ersten Wochen nach
Schuljahresbeginn der Mitschülerin Papierkügelchen in den Ausschnitt geworfen und
sie gegen ihren Willen zwischen den Beinen berührt haben. Sollte dieser Vorwurf
zutreffen, wäre hierin allerdings ein gravierendes Fehlverhalten zu sehen. Jedoch ist es
weder vorher noch seitdem zu einem vergleichbaren Verhalten gekommen, weshalb
dieser Vorfall nicht eine im jetzigen schulischen Stadium grundsätzlich nicht mehr
vorgesehene Aufnahme einer sonderpädagogischen Förderung rechtfertigen kann,
sondern vielmehr eine deutliche Reaktion in Form einer spürbaren
Schulordnungsmaßnahme als angemessen erscheinen lässt. Schließlich spricht auch
die Vorgehensweise des beklagten Schulamtes gegen die Annahme eines
Ausnahmefalls. Der angefochtene Bescheid, der keine Gründe für einen Ausnahmefall
nennt, hält als Förderort neben der Förderschule auch den Gemeinsamen Unterricht an
der allgemeinen Schule für geeignet, um B.s Förderbedarf zu decken. Trotz der
fortgeschrittenen Schullaufbahn hat das Schulamt die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsakts nicht angeordnet und selbst im Klageverfahren gebeten, eine
Entscheidung bis zum Ablauf einer Probezeit in der Parallelklasse abzuwarten. Dies
weist darauf hin, dass das Schulamt selbst nicht von einem den Förderbedarf eines
durchschnittlichen erziehungsschwierigen Schülers noch übersteigenden Ausnahmefall
ausgegangen ist.
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Auch wenn im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nach Ansicht des Gerichts die
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Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei B. rechtlich nicht zulässig ist, so
hat aber B. unbestreitbar in der Schule Schwierigkeiten aufgrund seines eigenen
Verhaltens. Daher ist es nun Sache von B.s Eltern, der Kläger zu 1) und 2), B. bei
diesen Schwierigkeiten zu helfen und ihm gegebenenfalls auch von dritter Seite Hilfe
zukommen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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