Urteil des VG Köln vom 29.08.2005

VG Köln: gefahr, protokollierung, aufregung, dokumentation, therapie, empfehlung, heilpraktiker, urinuntersuchung, familie, jugend

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2808/04
Datum:
29.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2808/04
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2003 und
der Wi- derspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15. März
2004 aufgehoben.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten
des Ver- fahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der am 29. September 1958 geborene Kläger beantragte am 8. April 2002 zum zweiten
Mal die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung. Am 9. Oktober 2002 absolvierte der Kläger eine schriftliche und am 12.
November 2002 eine mündliche Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf
der Grundlage der mündlichen Überprüfung kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass
die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Volksge- sundheit
bedeute. In einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 zum Inhalt und Verlauf der
mündlichen Überprüfung ist durch die Prüfungsvorsitzende zusammen- fassend
festgestellt: Bei der mündlichen Überprüfung sei ein völliges Fehlen von A-
natomiekenntnissen aufgefallen (Leistenkanal, oberes Sprunggelenk, Venen am Arm).
Wichtige Untersuchungsmethoden seien nicht ausreichend beherrscht worden
(neurologische Untersuchung, Urinuntersuchung). Erreger von häufigen Krankheits-
bildern seien unbekannt gewesen (Streptokokken und Staphylokokken bei Impetigo
contagiosa und E. coli bei Harnwegsinfektion). Die Krankheitslehre sei nicht ausrei-
chend beherrscht worden. Differentialdiagnostisches Denken sei nicht ausreichend
möglich gewesen (Fallbeispiel Lymphadenitis, Komplikationen von Streptokokkener-
krankungen, Ursachen eines Aszites, Fettstoffwechselstörungen). Bei der Verabrei-
chung einer i.v.-Spritze seien die Hygieneregeln nicht vollständig beachtet worden. Die
Angaben zur Diagnostik und Therapie des anapylaktischen Schockes seien feh- lerhaft
2
gewesen; es hätten keine ausreichenden Kenntnisse der Notfalltherapie nachgewiesen
werden können.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme der überprüfenden Ärztin vom 19. De- zember
2002 ab.
3
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2003
Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die neurologische Un-
tersuchung habe er richtig durchgeführt. Lediglich die Reihenfolge habe er in der Auf-
regung durcheinander gebracht. Bei der Urinuntersuchung seien ihm statt 9 nur 8
Parameter eingefallen. Vor Aufregung habe er Nitrit statt Nitrat gesagt. Das Krank-
heitsbild Impetigo contagiosa sei von ihm klar erkannt worden; vor Aufregung habe er
jedoch nicht gewusst, dass die Erreger Streptokokken und Staphylokokken sind. Der
Harnwegsinfekt sei von ihm erkannt worden. Den Erreger E.coli habe er auf- grund
seiner Aufgeregtheit nicht parat gehabt. Bei der Fragestellung Lymphadenitis habe er zu
wenig Informationen bekommen. Die Aszites und die Fettstoffwechselstö- rung seien
von ihm richtig beantwortet worden. Die Hygiene sei von ihm vollständig beachtet
worden. Er habe nicht nur die Fingerspitzen sondern beide Hände vollstän- dig
desinfinziert. Diagnose und Therapie des anaphylaktischen Schocks seien von ihm
richtig dargestellt worden.
4
Der Beklagte legte den Widerspruch der zuständigen Amtsärztin vor, die ihre Bewertung
aufrecht erhielt.
5
Die Bezirksregierung Köln legte den Vorgang dem Gutachterausschuss für Heilpraktiker
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stellungnahme vor. Dieser kam in seiner Sitzung
vom 23. Januar 2003 zu dem Ergebnis, dass nicht verlässlich beurteilt werden könne,
ob der Kläger bei Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellen würde. Die vom Gesundheitsamt Köln durchgeführte
mündliche Überprüfung am 12. November 2002 sei nicht ausreichend protokolliert
worden. Entgegen Ziff. 4.4.3 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
vom 18. Mai 1999 liege keine Niederschrift über die o.g. Überprüfung vor, aus der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung nachvollziehbar hervorgingen. Auf
Grund der handschriftlichen und größtenteils nur stichwortartigen Notizen über die o.g.
Überrpüfung sei es dem Gutachterausschuss nicht möglich, die Einwendungen des
Klägers zu Inhalt und Ablauf der Überprüfung zu prüfen. Dies gelte insbesondere in
Bezug auf die Frage zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Händedesinfektion
sowie den Fragenkomplex bezogen auf den anaphylaktischen Schock und die
Lymphadeniotis. Es werde daher angeregt, dem Kläger die Möglichkeit einer
kostenfreien und zeitnahen Wiederholung der Überprüfung zu geben. Zudem merkte der
Gutachterausschuss kritisch an, dass die erforderliche gutachterliche Stellungnahme
der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer nicht vorliege.
6
Entgegen der Empfehlung des Gutachterausschusses wies die Bezirksregierung Köln
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 zurück. Zur
Begründung führte sie u.a. aus: Im Gegensatz zur Empfehlung des Gutachteraus-
schusses sei sie der Auffassung, dass die mündliche Überprüfung vom 12. Novem- ber
2002 durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln ausreichend und nachvollziehbar
dokumentiert worden sei. In der Dokumentation vom 19. Dezember 2002 seien durch
die überprüfende Ärztin 18 Fragenkomlexe dokumentiert worden. Die Dokumentation
7
sei unterteilt in Fragestellung/Antwort und Bewertung. 13 der 18 Fragestellungen seien
demnach von dem Kläger nicht ausreichend oder falsch beantwortet worden.
Am 14. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
8
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt
er aus, er schließe sich den Ausführungen des Gutachterausschusses zur Fra- ge der
mangelnden Protokollierung an. Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 19. Dezember
2002 sei erst später als 5 Wochen nach der mündlichen Überprüfung ver- fasst worden
und stelle bereits aus diesem Grund keine Niederschrift im Sinne der
Durchführungsrichtlinien dar.
9
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides
vom 9. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom
15. März 2004 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen.
10
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragt er
nunmehr,
11
den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Köln vom 15. März 2004 aufzuheben.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Er meint, weder die Protokollierung noch die Bewertung der mündlichen Überprüfung
seien fehlerhaft. Auf der Grundlage der handschriftlichen Notizen und der
Tonbandaufzeichnung der Überprüfung habe die Vorsitzende der Prüfungkommission
ein ausführliches Protokoll der mündlichen Überprüfung erstellt, das sämtliche
Prüfungsthemen, die diesbezüglichen richtigen, falschen oder unvollständigen
Antworten des Klägers und eine Bewertung der Prüfungsleistungen enthalte.
Abgesehen von diesem Protokoll existiere auch noch eine von dem Beklagten gefertigte
Tonbandaufzeichnung der mündlichen Überprüfung, die allerdings von dem
Gutachterausschuss regelmäßig nicht zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses
herangezogen werde. Schließlich zeigten allein die von dem Kläger bei dem
Prüfungsthema „Anaphylaktischer Schock" offenbarten fehlenden Kenntnisse, die im
Notfall zu einer erheblichen Gefährdung des Patienten führen könnten, dass der Kläger
nicht über das für eine Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung unverzichtbare
Grundwissen verfüge.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s gr ü n d e
17
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein ursprüngliches
Verpflichtungbegehren auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt und damit die Klage
teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1
18
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
Im übrigen ist die Klage begründet.
19
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2003 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2004 sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20
Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist nach Auffassung der Kammer
rechtswidrig, weil aufgrund der vorliegenden Feststellungen über Inhalt und Verlauf der
mündlichen Überprüfung des Klägers vom 12. November 2002 nicht entschieden
werden kann, ob der Kläger bei der Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eine
Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
21
Wie bereits der Gutachterausschuss für Heilpraktiker in seiner Sitzung vom 23. Januar
2003 festgestellt hat, wurde die mündliche Überprüfung vom 12. November 2002 nicht
ausreichend protokolliert.
22
Maßgeblich für diese Überprüfung sind die Richtlinien zur Durchführung des
Heilpraktikergesetzes - Richtlinien - in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Mai 1999, III B 2 - 0401.2 -, MinBl.
NW 1999, 812f., an die der Beklagte als zuständige Behörde (Ziff. 4.1 der Richtlinien)
gebunden ist.
23
Gemäß Ziff. 4.4.3 dieser Richtlinien ist über die mündliche Überprüfung eine
Niederschrift (z.B. Wortprotokoll, Tonbandprotokoll) zu fertigen, aus der Gegenstand
(Inhalt), wesentlicher Ablauf und Ergebnis der Überprüfung sowie die Stellungnahme
der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer hervorgehen. Dies ist vorliegend nicht ge-
schehen.
24
Die „Protokollierung" der mündlichen Überprüfung gestaltete sich ausweislich des
Verwaltungsvorgangs - wie auch in dem heute entschiedenen vergleichbaren Ver-
fahren 9 K 6336/03 - wie folgt: Jeder der Überprüfenden (Vorsitzender und 2 Beisit- zer)
fertigte jeweils eine stichpunktartige Mitschrift der mündlichen Überprüfung an und füllte
nach der Überprüfung ein Formular aus, in dem festgestellt wurde, dass sich aus den
gezeigten Kenntnissen und Fähigkeiten ergebe, dass die Ausübung der Heilkunde
durch die Klägerin eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. An- schließend wurde
in einem weiteren Formular - unter Benennung des Vorsitzenden und der Beisitzer
sowie der überprüften Fachgebiete - die Entscheidung des Vorsit- zenden (im
Benehmen mit den Beisitzern) über das negative Ergebnis der Überprüfung festgestellt.
Zur Begründung wird auf das Protokoll der mündlichen Überprüfung verwiesen. Das
ausgefüllte Formular ist sowohl von den Beisitzern als auch dem Vorsitzenden
unterschrieben. Ungefähr fünf Wochen nach der mündlichen Überprüfung hat die
Prüfungsvorsitzende ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 gefertigt.
25
Dieser Ablauf entspricht nicht dem in den Richtlinien vorgesehenen Verfahren.
26
Zunächst stellt die Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden vom 19. Dezember 2002
keine Niederschrift im Sinne der Ziff. 4.4.3 der Richtlinien dar. Zwar ist die Aufzählung
27
der in Ziff. 4.4.3 bezeichneten Formen einer Niederschrift (z.B. Wortprotokoll,
Tonbandprotokoll) - wie die Formulierung „z.B." zeigt - nicht abschließend. Jedoch wird
deutlich, dass die Niederschrift eine möglichst detailgetreue, objektive Beschreibung
des Verlaufs der mündlichen Überprüfung beinhalten soll. Nachvollziehbarkeit und
objektive Bewertbarkeit der mündlichen Überprüfung sollen gewährleistet sein. Diesen
Anforderungen wird die Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden nicht gerecht. Sie
enthält vielmehr eine gutachterliche Zusammenfassung der mündlichen Überprüfung mit
vielfach bewertenden Elementen. Inhaltlich entspricht die vorliegende Stellungnahme
der Prüfungsvorsitzenden eher einer gutachterlichen Stellungnahme im Sinne von Ziff.
4.4.4 der Richtlinien. Zudem geht aus ihr nicht die nach Ziff. 4.4.3 der Richtlinien
erforderliche Stellungnahme der Beisitzer hervor. Diese kann auch mit Blick auf den
Zeitablauf nicht nachgeholt werden. Es können auch nicht ergänzend die von den
Beisitzern nach der mündlichen Überprüfung ausgefüllten Formulare herangezogen
werden, in denen diese angekreuzt haben, dass sich aus den gezeigten Kenntnissen
und Fähigkeiten ergebe, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine
Gefahr für die Volksgesundheit bedeute und in denen auf die (stichpunktartige) Mitschrift
der mündlichen Überprüfung verwiesen wird. Eine Stellungnahme im Sinne der
Richtlinie kann hierin nicht gesehen werden. Auch das weiter ausgefüllte Formular, in
dem - unter Benennung des Vorsitzenden und der Beisitzer sowie der überprüften
Fachgebiete - die Entscheidung des Vorsitzenden (im Benehmen mit den Beisitzern)
über das negative Ergebnis der Überprüfung festgestellt wird und in dem zur
Begründung auf das Protokoll der mündlichen Überprüfung verwiesen wird, kann nicht
ergänzend herangezogen werden. Denn insoweit wird auf ein Protokoll Bezug
genommen, das nicht existent ist.
Die Tatsache, dass eine Tonbandaufnahme über die mündliche Überprüfung angefertigt
worden ist, vermag den aufgezeigten Mangel nicht zu heilen. Die Tonbandaufnahme -
die nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht Bestandteil der Akten ist - stellt
selbst keine Niederschrift im Sinne der Durchführungsrichtlinien dar. Die Niederschrift
könnte aber auch nicht durch ein Abschreiben des Tonbandes nachgeholt werden.
Denn auch insoweit mangelt es an der erforderlichen (und nicht nachholbaren)
Stellungnahme der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
29
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
30