Urteil des VG Köln vom 04.09.2007

VG Köln: abgabefreiheit, lwg, behörde, vorverfahren, betreiber, bekanntmachung, unterhaltung, ermächtigung, zustand, sanierung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1302/05
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1302/05
Tenor:
Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003
und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 24.01.2005
werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin zu einer höheren
Abwasserabgabe als 51.309,89 Euro heranbezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ die Klägerin und zu ¼ die
Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 03 (Entwässerungsgebiet Teilnetz
Süd) in O. . Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte sie bezüglich dieses Netzes
Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2001.
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Mit Bescheid vom 25.02.2003 setzte das (damalige) Landesumweltamt die
Abwasserabgabe für das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2001 auf 69.734,67
Euro fest. Dieser Festsetzung lag die zuvor von der Klägerin übermittelte Einwohnerzahl
von 16.237 für das betroffene Teilnetz zugrunde. Neben den Berechnungsgrundlagen
enthält der Bescheid den Hinweis, dass das betroffene Kanalnetz nicht den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche.
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Mit ihrem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch machte die
Klägerin im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Für das
Jahr 1999 sei Abgabefreiheit gewährt worden, für das Jahr 2000 sei ein Verfahren
wegen der Rechtmäßigkeit einer Probenahme anhängig, für beide Jahre habe es keine
Hinweise auf die fehlende Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gegeben.
Darüber hinaus sei die gemeldete Einwohnerzahl falsch, weil in der Anlage zum
Befreiungsantrag alle einleitenden Einwohner erfasst worden seien, maßgeblich seien
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jedoch nur die Einwohner, die Regenwasser einleiten. Danach seien der Berechnung
der Abgabe lediglich 11.947 Einwohner zugrunde zu legen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 24.01.2005 als
unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass für das betroffene Regenüberlaufbecken die erforderliche
Drosselkalibrierung nicht vorgenommen worden sei. Darüber hinaus fehlten an dieser
Anlage die notwendigen Wasserstandsmessgeräte. Schließlich sei es Aufgabe der
Klägerin, die zu berücksichtigenden Einwohner korrekt zu melden. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Befreiungsantrag übermittelten Zahlen falsch
seien.
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Am 26.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, erst im Widerspruchsbescheid sei hinreichend
konkretisiert worden, welche allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
eingehalten worden sein sollten. Konkrete Auskünfte über die ab dem Jahr 2001
geltenden strengeren Anforderungen für die Abgabebefreiung seien erst in dem 30. Info-
Brief erfolgt, der der Klägerin am 22.06.2001 zugegangen sei. In der danach bis zum
30.06.2001 verbleibenden Zeit hätten die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit nicht
mehr erfüllt werden können. Darüber hinaus habe das Landesumweltamt - wie sich aus
einem Aktenvermerk aus dem Jahre 2003 ergebe - der Klägerin eine Übergangsfrist im
Rechtssinne zur Erfüllung der schärferen Anforderungen eingeräumt.
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Die unzutreffende Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahlen sei erst anlässlich
einer Besprechung mit dem Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 2002
ersichtlich geworden. Die korrekte Zahl sei dem Amt jedoch vor Erlass des
Widerspruchsbescheides bekannt gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003 über die
Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das
Teilnetz Süd, EG des RÜB 2 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen
Behörde vom 24.01.2005 aufzuheben sowie, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt
ergänzend vor, bereits mit Schreiben vom 22.01.2001 sei auf die verschärften
Anforderungen ab dem Veranlagungsjahr 2001 hingewiesen worden. Der
Befreiungsantrag sein indes erst am 28.03.2002 gestellt worden, so dass auch bei einer
früheren separaten Ablehnung dieses Antrages die Voraussetzungen für das
Veranlagungsjahr 2001 nicht mehr hätten umgesetzt werden können. Schließlich
handele es sich bei der Frist für die Beantragung der Abgabefreiheit nach § 75 des
Landeswassergesetzes um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne.
Auch aus diesem Grunde könnten die verringerten Einwohnerzahlen in diesem
Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
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Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der
Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003 und der
Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 24.01.2005 sind insoweit
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als eine zu hohe
Einwohnerzahl der Berechnung zugrundegelegt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Die Klage richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des
Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom
12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes für den
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden ist.
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Soweit die Klägerin geltend macht, erst im Widerspruchsbescheid sei eine
Konkretisierung bezüglich der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik
erfolgt, kann dies nicht zu einem umfassenden Erfolg der Klage führen. Es handelt sich
dabei um einen Begründungsmangel der - konkludent erfolgten- Ablehnung des
Befreiungsantrages, der nach § 85 Ziffer 1 f des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im hier maßgeblichen
Veranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001
(GV NRW, S. 708) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)
geheilt worden ist.
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Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach den
§§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier
maßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.1994 (BGWl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25.08.1998 (BGWl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig.
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Aufgrund dieser Verpflichtung ist für das Veranlagungsjahr 2001 zunächst zutreffend
dem Grunde nach eine Abwasserabgabe festgesetzt worden, weil die Voraussetzungen
für die Abgabefreiheit in diesem Jahr nicht vorliegen.
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Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, dass das Einleiten von
Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser
Ermächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 LWG, dass die Einleitung von Niederschlagswasser
auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage zur Beseitigung des
Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der
Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1
LWG entspricht und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten
Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den
Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügt. Die für die Erhaltung der
Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen Anforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1
LWG. Danach gehören zu den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik
insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die
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Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im
Ministerialblatt eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung
wurde bezüglich der Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von
Kanalisationsnetzen der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 03.01.1995 (RdErl. NW-Betrieb) erlassen und im Ministerialblatt
veröffentlicht (MBl. NRW 1995, 250 ff.). Dagegen, dass die jeweils einzuhaltenden
Regeln der Technik durch Verwaltungsvorschriften konkret festgelegt werden, bestehen
rechtlich keine Be- denken.
So ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999 - 2 M 24/99 -, NVwZ-RR
2000, 715 f.
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Über Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 in Kraft
getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im Mischsystem
und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan -
) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 Abs. 1 LWG verbindlich gemacht.
Dies kann schon nach dem Wortlaut der Verweisung in Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses
nicht ernsthaft angezweifelt werden. Im Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die
nach der Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 des Runderlasses vom Betreiber eines
Kanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchführenden Betriebs- und
Unterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwVKan
durchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen.
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So bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 12.08.2003 - 14 K
273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, bestätigt durch
das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 - .
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Damit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle Einleiter
verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von
Kanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind.
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Gemäß § 2 Abs. 1 SüwVKan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf
Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Nach Nr. 8 der Anlage zur
SüwVKan ist zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken,
Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u. a. eine „hydraulische Kalibrierung der
Drosseleinrichtungen" alle fünf Jahre durchzuführen. Als Art der Prüfung wird eine
„Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers" festgelegt. Bei Abweichungen
der Drosselwassermenge um mehr als 20 % vom Sollwert ist nach Nr. 8 der Anlage zum
RdErl.NW-Betrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres
vorzunehmen. Zudem verlangt Ziffer 8 der Anlage eine Kennlinienprüfung nach
Angaben des Herstellers. Derartige Angaben müssen aber schon vor dem Einbau einer
Drosseleinrichtung vorliegen, weil dadurch technisch sichergestellt werden muss, dass
die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmte Abwassermenge eingehalten wird.
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Diese Regelungen über die durchzuführende hydraulische Drosselkalibrierung sind
auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit reicht es aus, wenn sich die
Anforderungen durch Auslegung ermitteln lassen. Die hier maßgeblichen
Bestimmungen wenden sich nicht an den Bürger, sondern an die Betreiber von
Abwasserbeseitigungsanlagen, die schon von dieser Funktion her ein erhebliches
technisches Fachwissen vorhalten müssen. Ihnen ist bekannt, dass die Menge des
einzuleitenden Abwassers durch die wasserrechtliche Erlaubnis begrenzt wird und dass
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diese Durchflussmenge wesentlich durch Drosseleinrichtungen bestimmt wird.
Angesichts dessen besteht schon bei einem technischen Laien auf der Grundlage des
dargestellten Regelungszusammenhanges in dem RdErl.NW-Betrieb und der SüwVKan
eine konkrete Vorstellung davon, was eine hydraulische Drosselkalibrierung beinhaltet.
Erst recht muss dies von der Klägerin verlangt werden. Insoweit ist es rechtlich auch
ohne Belang, dass für das Veranlagungsjahr 2001 nur technische Hinweise aus einem
hessischen Merkblatt vorlagen und ent- sprechende Informationen in Nordrhein-
Westfalen erst im Jahre 2003 veröffentlicht worden sind. Derartige Publikationen haben
keinerlei normativen Charakter, sondern stellen sich als Serviceleistung der jeweiligen
Behörden dar. Die Klägerin verkennt insoweit grundlegend die ihr obliegenden
Pflichten. Die Notwendigkeit der hydraulischen Drosselkalibrierung ist seit 1995
bekannt und seit dem 01.01.1996 verbindlich. Angesichts der in diesem
Zusammenhang normativ eingeräumten Fünfjahresfrist hatten die Einleiter ausreichend
Zeit, die Frage, welche Drosseleinrichtungen wie zu überprüfen sind, verbindlich, d. h.
unter Beteiligung der zuständigen Ämter abzuklären. Die Klägerin lässt bei ihrem
Vortrag insgesamt außer Betracht, dass sie eine Vergünstigung in Anspruch nehmen
will und es deshalb ihr obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Abgabefreiheit darzulegen und im Zweifel den Nachweis darüber zu führen.
Vgl. zu dieser Verteilung der materiellen Beweislast OVG NRW, Urteil vom 15.09.1998 -
9 A 1400/89 -, ZfW 1999, 182 ff.; ebenso: Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2.
Auflage 2006, § 7 RdNr. 51.
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Ungeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, könnte
in tatsächlicher Hinsicht eine andere Beurteilung nur dann angezeigt sein, wenn für das
Veranlagungsjahr 2001 eine hydraulische Drosselkalibrierung objektiv unmöglich
gewesen wäre. Dies wird indes nicht einmal von der Klägerin behauptet und kann auch
im Übrigen mit Blick auf die Existenz des hessischen Merkblattes im Jahre 2001 und die
Tatsache, dass das Landesumweltamt für den Veranlagungszeitraum 2001 durchaus
anderen Einleitern Abgabefreiheit gewährt hat, nicht angenommen werden. Da die
Klägerin unstreitig für die im hier betroffenen Kanalisationsnetz befindlichen
Regenbecken keine hydraulische Drosselkalibrierung vorgenommen hat, liegen die
Voraussetzungen für die Abgabefreiheit mithin nicht vor.
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Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin
entsprechend ihrem Vortrag eine über den zitierten rechtlichen Rahmen hinausgehende
Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Schon der Wortlaut des von der Klägerin
insoweit in Bezug genommenen behördeninternen Vermerks vom 23.06.2003 (vgl. Bl. 8
der Beiakte 1) ist insoweit keineswegs zwingend. Wenn dort wörtlich niedergelegt wird,
„den Abgabenpflichtigen wurde bis einschließlich VJ 00 eine Übergangsfrist
eingeräumt. Ab dem VJ 01 sind die SüwVKan und der RdErl. in vollem Umfang zu
erfüllen", so gibt dies erkennbar allein die Auslegung des Verfassers des Vermerks
wieder, richtet sich jedoch nicht an die Klägerin.
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Ungeachtet der Zulässigkeit einer solchen Abweichung von dem zitierten Regelwerk
könnte die Klägerin sich in diesem Zusammenhang allenfalls auf eine in gesetzlicher
Form abgegebene Zusicherung berufen. Eine solche liegt aber offenkundig hier nicht
vor.
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Da mithin hier wegen der fehlenden Drosselkalibrierung für das Veranlagungsjahr 2001
Abgabefreiheit nicht gewährt werden kann, kommt es nicht darauf an, dass nach
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Auffassung der Beklagten auch das Fehlen erforderlicher Wasserstandsmessgeräte
entsprechend § 3 Satz 1 SüwVKan einer Abgabefreiheit entgegensteht. Die Klägerin ist
diesem Erfordernis jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Dass sie
für sich keine speziellen Übergangsfristen (auch für diese Anforderung) in Anspruch
nehmen kann, wurde bereits oben ausgeführt.
Das Landesumweltamt hätte der Berechnung der Abwasserabgabe jedoch die mit dem
Widerspruch übermittelten - zwischen den Beteiligten mittlerweile übereinstimmend
objektiv als zutreffend erachteten - niedrigeren Einwohnerzahlen zugrundelegen
müssen.
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Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die in § 75 Satz 1 LWG normierte Frist für die
Abgabeerklärung in Anlehnung an die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zu der
in § 6 Abs. 1 AbwAG festgelegten Frist als nicht verlängerbare Ausschlussfrist
angesehen werden kann. Zwar mag der vergleichbare Wortlaut des § 75 Satz 1 LWG
die Auffassung der Beklagten vordergründig zu stützen,
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vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 23.04.2002 - 7 K 3918/97 - (zitiert nach JURIS) zu der
ähnlichen Formulierung in § 69 Abs. 7 Satz 6 LWG.
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Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht indes bereits entscheidend die in § 75
Satz 3 LWG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist
um ein halbes Jahr.
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Selbst wenn indes vom Vorliegen einer Ausschlussfrist ausgegangen werden könnte,
würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin hätte
dann nämlich diese Frist mit der Vorlage der Abgabeerklärung unter dem 28.03.2003
eingehalten und klärungsbedürftig wäre dann nur die Frage, ob die einmal vorgelegten
Angaben nachträglich geändert werden könnten. Diese Frage hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die Abgabeerklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
AbwAG verneint,
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BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 4/03 -, NVWZ 2004, 481 ff.,
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und dies mit Sinn und Zweck der Erklärung von Überwachungswerten begründet. Die
dabei maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedoch - auch unabhängig von der zitierten
gesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit - auf die Abgabeerklärung nach § 75 Satz 1
LWG nicht übertragbar. Es liegt auf der Hand, dass abgabenrechtliche Folgen, die an
die Erklärung von Überwachungswerten knüpfen, nur dann greifen können, wenn sie
rechtzeitig vor Beginn des Veranlagungszeitraumes der zuständigen Behörde vorliegen
und damit der staatlichen Überwachung des Abwassers zugrundegelegt werden
können. Darüber hinaus handelt es sich bei der Angabe von Einwohnerzahlen im Sinne
der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um eine „Wissenserklärung,
die durch das Auftreten neuer Tatsachen in Frage gestellt werden kann" und nicht - wie
bei der Erklärung von Überwachungswerten - um eine Willensbekundung.
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Schließlich lässt sich die Auffassung der Beklagten von der fehlenden
Korrekturmöglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren nicht mit dem Grundgedanken des
Rechtsschutzes vereinbaren, der im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren
erster Instanz eine grundsätzlich umfassende und uneingeschränkte Überprüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorsieht. Auch insoweit besteht ein maßgeblicher
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Unterschied zwischen den Abgabeerklärungen nach § 57 Satz 1 LWG und 6 Abs. 1
Satz 1 AbwAG; bei letzterer ist ein Rechtsbehelfsverfahren kaum denkbar.
Der Festsetzungsbescheid vom 25.02.2003 ist daher der Höhe nach zu korrigieren. Auf
der Grundlage von 11.947 Einwohnern ergeben sich 1.433,64 Schadeinheiten. Dies
führt bei einer Multiplikation mit dem maßgeblichen Abgabensatz (35,79 Euro) zu der im
Tenor zitierten Summe von 51.309,98 Euro.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die
Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil
es der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzumuten war, das Wider-
spruchsverfahren ohne Inanspruchnahme rechtskundiger Hilfe durchzuführen.
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