Urteil des VG Köln vom 21.02.2007

VG Köln: heilpraktiker, behandlung, angemessenheit, fürsorgepflicht, schwellenwert, rechtsgrundlage, beihilfe, berufsbild, versetzung, qualifikation

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2045/06
Datum:
21.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2045/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Ministrialdirigent im
Dienste der Beklagten.
2
Unter dem 15.11.2005 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für die
Behandlung durch einen Heilpraktiker. Der geltend gemachte Rechnungsbetrag von
insgesamt 352,65 Euro wurde von der Beklagten in ihrem Beihilfebescheid vom
25.11.2005 lediglich in Höhe von 202,70 Euro als beihilfefähig anerkannt. Dabei wurde
bei den einzelnen Gebührenpositionen jeweils der Mindestsatz der Gebührenordnung
für Heilpraktiker zugrunde gelegt.
3
Mit Schreiben vom 08.12.2005 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er führte aus,
es sei nicht zulässig, jeweils nur den niedrigsten Satz des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker anzusetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Akupunktur - Behandlung
zum Teil längere Zeit in Anspruch genommen habe.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des
Kläger zurück. Es wurde ausgeführt, in seinen Hinweisen zu den Beihilfevorschriften
(Anlage 8 zu § 5 BhV Nr. 3) habe der BMI bestimmt, dass Aufwendungen für
Heilpraktiker bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der
Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind. Somit sei für jede Gebührenposition
eines Heilpraktikers eine Gegenüberstellung erforderlich.
5
Am 19.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte sei nicht
berechtigt, im Unterschied zu den Regelungen in einigen Bundesländern die
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung bei Heilpraktikern derart
einzuschränken. Es stelle einen Ermessenmissbrauch dar, wenn lediglich der unterste
Satz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker anerkannt werde. Auch sei zu
berücksichtigen, dass das Gebührenverzeichnis keine Rechtsvorschrift, sondern
6
lediglich ein unverbindliches Verzeichnis von in der Praxis gefundenen
Leistungsberechnungen darstelle. Auch die Ungleichbehandlung zwischen der
Beihilfefähigkeit von Arztrechnung und Heilpraktikerrechnungen sei nicht zu begründen.
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 25.11.2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 zu verpflichten, über seinen Beihilfeantrag
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie trägt vor, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BhV sei bei der Behandlung durch einen
Heilpraktiker grundsätzlich nur der Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker in Ansatz zu bringen. Es sei zulässig, insoweit die Beihilfefähigkeit bei
Behandlung durch einen Heilpraktiker anders zu bewerten als bei der Behandlung
durch einen Arzt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14
Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom
17.03.2006 sind rechtmäßig; sie verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung sind (noch) die
Beihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen
Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - im Interesse einer
gleichmäßigen Behandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie die Ausübung des
Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen
zentral binden.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N..
17
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die
Beihilfevorschriften des Bundes in der heutigen Zeit nicht mehr den Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, denn die wesentlichen
Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im
Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Dennoch
sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und bilden daher
auch für den vorliegenden Fall noch eine ausreichende Rechtsgrundlage.
18
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -.
19
Bei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu beachten,
20
dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im
Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche
Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und
vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.
21
Sie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine
Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen "nach den
folgenden Vorschriften" beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind und
die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
22
Maßgeblich ist hier die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BhV. Danach sind
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers angemessen bis zur Höhe des
Mindestsatzes des im April 1995 erstellten Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker,
jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung
für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf der
Grundlage dieser Bestimmung eine zutreffende Vergleichsberechnung durchgeführt.
23
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die entsprechende Regelung in den
Beihilfevorschriften auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es kann grundsätzlich
nicht beanstandet werden, dass die Angemessenheit der Leistungen bei einer
Inanspruchnahme eines Heilpraktikers anders bewertet wird als bei der Behandlung
durch eine Arzt. Grundsätzlich ist das Berufsbild des Heilpraktikers von dem eines
Arztes zu unterscheiden. Zwar kann er in einzelnen Teilbereichen über ein hohes Maß
an Qualifikation verfügen. Aber bei der Frage der Angemessenheit der Honorierung
kann auch berücksichtigt werden, dass er in der Regel nicht über die gleiche
umfassende medizinische Ausbildung wie ein Arzt verfügt. Daraus kann abgeleitet
werden, dass es grundsätzlich nicht angemessen ist, ihn höher als einen Arzt bei
vergleichbaren Leistungen zu honorieren, es allerdings auch vertretbar ist, dass er bei
vielen Leistungen keinen gleichhohen Betrag in Rechnung stellen darf.
24
Es erscheint auch sachlich vertretbar, dass in den Beihilfevorschriften maßgeblich auf
das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abgestellt wird. Zwar handelt es sich hierbei
nicht um eine verbindliche Rechtsvorschrift. Da dieses Verzeichnis aber auf der
Grundlage der Auswertung von tatsächlich in der Praxis abgerechneten Leistungen
erstellt worden ist, kann es regelmäßig zur Grundlage der Überprüfung der
Angemessenheit herangezogen werden. Es liegt auch innerhalb des zulässigen
Gestaltungsspielraums des Vorschriftengebers, dabei lediglich den in dem
Gebührenverzeichnis aufgeführten Mindestbetrag zugrundezulegen. Da im
Gebührenverzeichnis keine feststehenden Regelungen über Steigerungssätze (z.B. bei
besonders schwierigen Behandlungen) vorgesehen sind, kann dies auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln
als vertretbar angesehen werden.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26