Urteil des VG Köln vom 14.02.2001

VG Köln: hauptsache, ermessen, datum

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 3121/00
Datum:
14.02.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 3121/00
Tenor:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die
Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2
VwGO, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie dem Begehren des
Antragstellers nachgekommen ist. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin dem Vortrag
des An- tragstellers, bei der DB Arbeit GmbH de facto keine konkrete Beschäftigung
innege- habt zu haben, nicht entgegengetreten. Bei Zugrundelegung dieses
Sachverhaltes wäre die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unterlegen, so dass
sich auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Kostentragungspflicht rechtfertigt.
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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemes- sen,
den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V.
m. § 20 Abs. 3 GKG).
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