Urteil des VG Köln vom 21.12.2007

VG Köln: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, versetzung, ermittlung des sachverhaltes, anhörung, amtsführung, zugang, universität, geheimhaltung, gespräch, eigenschaft

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 746/06
Datum:
21.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 746/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand zum 27. Januar 2006.
2
Der Kläger trat 1966 in die Bundeswehr ein und wurde 1968 zum Berufssoldaten
ernannt. Mit Wirkung zum 01. Februar 2004 wurde er zum Generalleutnant ernannt und
war seitdem bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Stellver- tretender
Generalinspekteur der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis.
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Seit dem Sommer 2005 führte die Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) für den Be- reich
des Streitkräfteamtes (SKA) disziplinare Vorermittlungen gegen drei im Offi- ziersrang
stehende Studenten der Universität der Bundeswehr in Hamburg wegen des Verdachts
sexistischer, rassistischer und extremistischer Äußerungen. Einer der Beschuldigten
war Leutnant (Lt) D. S. , Sohn des Klägers im Verfahren VG Köln 27 K 840/06. Der
ermittelnde Wehrdisziplinaranwalt fertigte mit Datum vom 17. Oktober 2005 einen
Vermerk für den Amtschef Streitkräfteamt, Konteradmiral Diehl, als Einleitungsbehörde
über den damaligen Sachstand, den er mit der Aufschrift „NICHT ZU DEN AKTEN!
Information für die Amtsführung" sowie „Persönlich! Perso- nalangelegenheit!" versah.
Eine Kopie des Vermerks wurde dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorgesetzte
(höhere) Einleitungsbehörde vorgelegt.
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Im Rahmen seiner Vernehmung als Soldat erklärte Lt S. am 15. November 2005
gegenüber dem Ermittlungsführer der WDA u.a., dass er den gesamten Inhalt des
Vermerks vom 17. Oktober 2005, einschließlich der gegen die beiden anderen
Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, kenne; sein Vater habe diesen Vermerk inoffi- ziell
vom Inspekteur der Streitkräftebasis persönlich erhalten. Nachdem die Fachab- teilung
5
des Bundesministeriums der Verteidigung von der WDA über diesen Vorfall in Kenntnis
gesetzt worden war, unterrichtete diese den Bundesminister der Verteidi- gung mit
Leitungsvorlage vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage eines Sachstandsberichts
und einer rechtlichen Bewertung über den Verdacht disziplinar- und strafrechtlich
relevanten Verhaltens des Klägers und von Generalleutnant S. . In der Vorlage wurde
sowohl die Möglichkeit disziplinarer Vorermittlungen als auch die Möglichkeit einer
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 Solda- tengesetz (SG)
thematisiert und der Minister um Entscheidung über das weitere Vor- gehen gebeten. In
seiner Bemerkung zu der Vorlage führte der damals amtierende Staatssekretär im BMVg
Biederbeck aus, er empfehle zunächst die Aufnahme von disziplinaren Vorermittlungen
gegen die Betroffenen; abhängig vom Ergebnis der Anhörung der Betroffenen könne
dann gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 50 SG getroffen werden.
Auf der Grundlage dieser Vorlage ordnete der Verteidigungsminister am 14. De- zember
2005 die Durchführung disziplinarer Vorermittlungen wegen des Verdachts der
Weitergabe eines vertraulichen Vermerks der WDA an, die am 16. Dezember 2005
durch die WDA für den Bereich des Inspekteurs der Marine (WDA InspM) auf-
genommen wurden. Der Kläger wurde am 22. Dezember 2005 verantwortlich als Soldat
zu dem Vorwurf vernommen, den Vermerk vom 17. Oktober 2005, den er als zuständiger
Disziplinarvorgesetzter erhalten habe, an einen Unzuständigen weiter- gegeben zu
haben. Hierbei äußerte sich der Kläger ausweislich der hierüber gefertig- ten
Niederschrift wie folgt:
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„Es trifft zu, dass ich meinem Kameraden, GenLt S. , den Vermerk der
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes vom 17.10.2005, der
die Vorermittlungen gegen Lt H1. , OFähnr L. und Lt S. betraf, ausdrücklich zum
ausschließlichen persönlichen Gebrauch überlassen habe. Mir ging es allein darum
einem Kameraden-Vater Gelegenheit zu ge- ben, auf seinen Sohn im Sinne der Sache
positiv einzuwirken. Dazu sollte er die Angelegenheit nicht nur aus der subjektiven Sicht
seines Sohnes kennen, sondern den zur Last gelegten Sachverhalt gemäß dem Stand
der Ermittlun- gen.
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Nicht im Entferntesten habe ich damit gerechnet, dass der gesamte Inhalt des Vermerks
dem Sohn S. bekannt werden könnte. Ich war auch deswe- gen guten Glaubens, weil
GenLt S. als ehemaliger Divisionskommandeur wissen muss, wie mit Papieren von
Wehrdisziplinaranwaltschaften umzuge- hen ist und ich keinen Grund hatte, nicht darauf
zu vertrauen, dass mein aus- drücklicher Hinweis auf den ausdrücklich persönlichen
Gebrauch beachtet würde. Es wäre abwegig zu glauben, dass ich den Verlauf eines
Verfahrens zum Nachteil anderer Beteiligter beeinflussen wollte."
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Der Bundesminister der Verteidigung, der über den Stand der Vorermittlungen nach
Angaben der Beklagten laufend mündlich unterrichtet worden war, ersuchte den
Bundespräsidenten mit einem von jenem am 25. Januar 2006 zur Kenntnis ge-
nommenen Schreiben darum, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu verset-
zen. In dem Schreiben heißt es zur Begründung:
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„Generalleutnant E. wurde in seiner Eigenschaft als truppendienstlicher Vorgesetzter
über den Sachstand disziplinarer Vorermittlungen unterrichtet, die seit geraumer Zeit
gegen drei studierende Offiziere der Universität der Bundeswehr Hamburg wegen des
Verdachts sexistischer, rassistischer und extremistischer Äußerungen geführt werden.
Im Zuge der Unterrichtung erhielt Generalleutnant E. einen internen Vermerkt der
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zuständigen Wehrdiszipli- naranwaltschaft. Darin waren der damalige Stand der
Vorermittlungen gegen die drei Soldaten sowie Feststellungen zu hierbei gewonnenen
dienstaufsicht- lichen Erkenntnissen enthalten. Diesen Vermerk gab Generalleutnant E.
unbefugterweise an Generalleutnant S. weiter, der ihn wiederum unbefug- terweise
einem von Ermittlungsverfahren betroffenen Dritten zugänglich mach- te. Dieses
Verhalten war geeignet, die disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei Soldaten
mittelbar zu beeinflussen. Zudem besitzt dieses Verhalten straf- rechtliche Relevanz
(Verletzung von Dienst-/Privatgeheimnissen).
Nachdem damit die Angelegenheit bekannt geworden war, habe ich gegen beide
Generale die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet. Beide haben den
Sachverhalt eingeräumt.
11
Aufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen habe ich das notwendige
Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung beider Soldaten verloren. Ich bitte Sie
deshalb, meinem Antrag zu entsprechen und die beigefügten Urkunden zu vollziehen."
12
In der Vorlage des Bundespräsidialamtes für den Bundespräsidenten vom 26. Januar
2006 wird der Sachverhalt dahingehend präzisiert, dass einer der drei Offiziere der
Sohn des Generalleutnants S. sei. Ferner wird das Alter des Klägers mitgeteilt. In der
Bewertung heißt es dann wörtlich:
13
„Nach § 50 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) kann der Bundespräsident die Berufsoffiziere
vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
Grund für die Maßnahme kann - den politischen Beamten vergleichbar - der
Vertrauensverlust der politischen Führung zu dem Soldaten sein. Diesen
Vertrauensverlust hat BM Dr. Jung in seinem Antrag knapp aber hinreichend dargelegt.
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In einem persönlichen Gespräch am 26. Januar 2006 hat BM Dr. Jung dem
Bundespräsidenten den Sachverhalt und die Gründe, die ihn bewogen haben, den
Antrag auf Versetzung der beiden Generale in den einstweiligen Ruhestand zu stellen,
umfassend erläutert. Er hat dabei keine neuen Gesichtspunkte eingeführt, sondern
nochmals dargestellt, dass er aufgrund der disziplinaren Vorermittlungen gegen E. und
S. das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung der beiden Soldaten
verloren habe.
15
Rechtlich bestehen keine Bedenken, dem Antrag zu entsprechen."
16
Die Urkunde über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wurde dem Kläger
am 27. Januar 2006 durch den Bundesminister der Verteidigung ausgehändigt.
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Der Kläger hat am 01. Februar 2006 Klage erhoben. Seien Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat die Kammer mit
Beschluss vom 02. Juni 2006 (27 L 525/06) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 19. September 2006 (1 B 1103/06)
zurückgewiesen.
18
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 stellte der Bundesminister der Verteidigung die gegen
den Kläger aufgenommenen disziplinaren Vorermittlungen ein. Gleichzeitig lehnte er die
vom Kläger nach § 95 WDO beantragte Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens ab und stellte fest, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen
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habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung lehnte das
Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - mit Beschluss vom 04. April 2007 - 2
WBD 6.06 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ab.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Dem Bundespräsidenten sei vor
seiner Entscheidung der Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig mitgeteilt worden.
Aufgrund des Schreibens vom Januar 2006 habe der Bundespräsident davon ausgehen
müssen, dass die disziplinaren Vorermittlungen gegen ihn und Generalleutnant S.
abgeschlossen gewesen seien. Tatsächlich hätten sie aber im Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundespräsidenten noch angedauert. Dem Bundespräsidenten seien
auch die Beweggründe für sein Verhalten und die Tatsache vorenthalten worden, dass
er Generalleutnant S. den Vermerk ausdrücklich nur zum persönlichen Gebrauch
überlassen habe. Auch sei der Bundespräsident nicht darüber informiert worden, dass
er - der Kläger - in seiner Eigenschaft als höhere Einleitungsbehörde und höherer
Disziplinarvorgesetzter zuständigkeitshalber mit dem Verfahren gegen Lt S. u.a. durch
den Amtschef des Streitkräfteamtes befasst worden sei und den Vermerk vom 17.
Oktober 2005 vorgelegt bekommen habe, sich nach Erkennen der zögerlichen
Bearbeitungsweise für die Beschleunigung des Verfahrens eingesetzt habe und
ausschließlich vor die- sem Hintergrund, ohne unlautere Absicht, den ihm gut bekannten
Vater des betroffenen Soldaten über den Stand der Ermittlungen informiert habe. Eine
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergebe sich hieraus nicht, da Generalleutnant
S. als Stellvertretender Inspekteur des Heeres ohnehin Zugang zu allen
Personalinformationen der Heeresuniformträger gehabt habe. In seiner Funktion als
übergeordnete Einleitungsbehörde sei er, der Kläger, berechtigt gewesen, den Vermerk
an Generalleutnant S. weiterzugeben, zumal dieser Vermerk auch nicht den Stand der
Ermittlungen wiedergegeben, sondern lediglich die gegen Lt S. erhobenen Vorwürfe
enthalten habe, obwohl Lt S. zu diesem Zeitpunkt zu allen Vorwürfen noch nicht einmal
angehört worden sei. Er, der Kläger, habe zuvor den Generalinspekteur der
Bundeswehr von seiner Absicht unterrichtet, den Vermerk Generalleutnant S.
zugänglich zu machen. Der Generalinspekteur der Bundeswehr habe keine Einwände
erhoben. Dass sein Eingreifen gerechtfertigt gewesen sei, ergebe sich auch daraus,
dass insbesondere der Vorwurf, Lt S. habe den Nazi-Gruß verwendet, im weiteren
Verlauf des Disziplinarverfahrens fallen gelas- sen und das staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren im Mai 2007 eingestellt worden sei. Im Übrigen sei auch unklar,
auf welcher rechtlichen Grundlage der Vermerk der Vertraulichkeit und Geheimhaltung
unterliegen sollte, da er nicht entsprechend klassifiziert und auch ausdrücklich nicht für
die Ermittlungsakten bestimmt gewesen sei, also gerade nicht den für diese geltenden
Schutzvorschriften unterlegen habe. Im Übrigen habe der Vermerk in die offizielle
Disziplinarakte gehört. Die Führung einer Zweitakte sei unzulässig und rechtswidrig, der
Vermerk daher schlicht und einfach ein „konkretes Nichts", das nicht der Geheimhaltung
unterliege und dessen Weitergabe daher auch kein Dienstvergehen, geschweige denn
eine Straftat darstellen könne. Da der Vermerk auch sonstigen nicht mit den
disziplinaren Vorgängen befassten Personen zugänglich gemacht worden sei, habe er
den ihm zugedachten internen Charakter verloren. Im Übrigen habe auch Lt S. aus dem
Vermerk nichts erfahren, was ihm nicht schon bekannt gewesen sei. Dass er - der
Kläger - Generalleutnant S. den Vermerk vom 17. Oktober 2005 zugänglich gemacht
habe, sei im Nachhinein als unzweckmäßig anzusehen, führe aber nicht zur
Rechtswidrigkeit der Ermittlungen gegen die drei Studierenden. Es sei davon
auszugehen, dass der Bundespräsident der Bitte des Ministers, ihn in den einstweiligen
Ruhestand zu versetzen, nicht nachgekommen wäre, wenn er diese Umstände gekannt
hätte. Im Übrigen impliziere der Hinweis, er habe den Sachverhalt eingeräumt, ein
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Schuldeingeständnis, das insbesondere auch die Bewertung des Sachverhaltes durch
den Wehrdisziplinaranwalt erfasse, wonach er gegen seine Dienstpflichten zur
Verschwiegenheit, zur Fürsorge, zum achtungswürdigen Verhalten und zum treuen
Dienen verstoßen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe lediglich einen Fehler
eingeräumt. Das Gesuch an den Bun- despräsidenten, ihn in den einstweiligen
Ruhestand zu versetzen, beruhe auf Erwägungen, die nach dem Gesetzeszweck eine
solche Maßnahme nicht rechtfertigten. Es sei dem Minister nur darum gegangen, sich
seiner möglichst geräuschlos - ohne ein öffentlichkeitswirksames, langwieriges
Disziplinar- und Strafverfahren - zu entledigen. Dies stelle einen Missbrauch der dem
Bun- despräsidenten zugeteilten Ermächtigung dar. Er hätte, unterstellt die Vorwürfe
seien richtig, nur mit einem Beförderungsverbot zu rechnen gehabt, das sich aber
anders als die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht nachteilig auf sein
Ruhegehalt ausgewirkt hätte. Im Übrigen sei seine Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand formell fehlerhaft, da er nicht über sein Antragsrecht nach § 23 Abs. 1 SBG
belehrt worden sei.
Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 sowie den Bescheid des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus: Aufgrund des Schreibens des Bundesministers der
Verteidigung habe der Bundespräsident nicht davon ausgehen müssen, dass die
disziplinaren Vorermittlungen abgeschlossen seien. In dem Schreiben werde lediglich
mitgeteilt, dass der Minister disziplinare Vorermittlungen angeordnet habe. Ergebnisse
von Vorermittlungen könnten sich auch schon vor Abschluss des Verfahrens aus den
Äußerungen des betroffenen Soldaten ergeben. Der Hinweis in dem Schreiben, dass
der Kläger den Sachverhalt eingeräumt habe, habe sich nicht auf die rechtliche
Bewertung des Sachverhaltes, sondern allein auf den Sachverhalt im engeren Sinn
bezogen und sei zutreffend, wie sich aus der Vernehmung des Klägers am 22.
Dezember 2005 ergebe. Soweit der Kläger weiter geltend mache, er sei als
übergeordnete Einleitungsbehörde berechtigt gewesen, den Vermerk an
Generalleutnant S. weiterzugeben, sei dies nicht zutreffend, da auch die übergeordnete
Einleitungsbehörde an § 14 SG gebunden sei. Dass Lt S. zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen noch nicht gehört gewesen sei, könne die Weitergabe des Vermerks nicht
rechtfertigen. Für die Anhörung sei auch nicht der Inspekteur der Streitkräftebasis
zuständig, sondern ausschließlich der Wehr- disziplinaranwalt, der auch allein den
Zeitpunkt der Anhörung bestimme. Unzutref- fend seien auch die Ausführungen des
Klägers zum Inhalt der Disziplinarakten und zum Akteneinsichtsrecht. Nach den
Dienstanweisungen des Bundeswehrdisziplinaranwaltes sei neben der Disziplinarakte
auch eine Handakte zu führen, in die insbesondere die den inneren Dienst betreffenden
Schriftstücke gehörten, wie Weisungen des Bundeswehrdisziplinaranwaltes oder
Ersuchen der Einleitungsbehörde. Auch der Vermerk vom 17. Oktober 2005 habe in
diese Handakte gehört. Ein Akteneinsichtsrecht in die Handakte bestehe nicht.
Unzutreffend sei auch die Behauptung des Klägers, Generalleutnant S. habe
uneingeschränkten Zugang zu den Personalinformationen der Heeresuniformträger
gehabt. Die Disziplinarbefugnis sei als Teil der Kommandogewalt stets an die
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Dienststellung eines truppendienstlichen Vorgesetzten gebunden. Zu dem Perso-
nenkreis der truppendienstlichen Vorgesetzten des Lt S. habe Generalleutnant S. nicht
gehört. Daher habe er weder rechtmäßigen Zugang zu den Personalakten noch zu den
Ermittlungsakten betreffend Lt S. gehabt. Der Vertrauensverlust ergebe sich allein aus
den dem Bundespräsidenten mitgeteilten Umständen. Dass dieser die Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand abgelehnt hätte, wären ihm die vom Kläger
hervorgehobenen Umstände bekannt gewesen, entbehre jeder Grundlage. Soweit der
Kläger in diesem Zusammenhang hervorgehoben habe, er habe den Vermerk
ausdrücklich nur zum persönlichen Gebrauch an Generalleutnant S. ausgehändigt,
habe dies keine Bedeutung für den Vertrauensverlust, sondern mache im Gegenteil nur
deutlich, dass der Kläger selbst rechtliche Bedenken gegen die Weitergabe des
Vermerks gehabt habe. Ein Missbrauch der dem Bundespräsidenten erteilten
Ermächtigung liege nicht vor. Der Wehrdisziplinaranwalt habe lediglich darauf
hingewiesen, dass er die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für eine
geeignetere Reaktion auf den Vorfall halte als die Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens. Ausführungen zum Vertrauensverlust enthalte die Stellungnahme
des Wehrdisziplinaranwaltes vom 28. Dezember 2005 hingegen nicht. Daher könne ihm
auch nicht entnommen werden, dass die Gründe des Ministers für den Vertrauensverlust
unzutreffend sein könnten. Bereits der Verdacht eines Dienstvergehens sei regelmäßig
geeignet, das Vertrauensverhältnis zu einem Generalleutnant erheblich zu
beeinträchtigen. Der Umstand, dass dem Minister vorgeschlagen worden sei, bei seiner
Entscheidung, die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand zu
beantragen, auch die negativen Begleiterscheinungen eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens gegen den Kläger in die Erwägungen einzubeziehen, führe nicht
zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundespräsidenten. Im Übrigen seien
disziplinargerichtliche Verfahren gegen Soldaten der Besoldungsgruppe B 9 ebenso
unüblich wie gerichtliche Disziplinarverfahren gegen politische Beamte. In formeller
Hinsicht sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 SBG sei unanwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Versetzung des Klägers
in den einstweiligen Ruhestand durch die Verfügung des Bundespräsidenten vom 26.
Januar 2006 und den hierzu ergangenen Begleiterlass des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28
Die Entscheidung des Bundespräsidenten leidet nicht an einem Form- oder
Verfahrensfehler. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 02. Juni 2006 - 27 L
525/06 - ausgeführt hat, ist die Entscheidung insbesondere nicht infolge fehlender
Anhörung gemäß § 28 VwVfG rechtswidrig, weil Entscheidungen nach § 50 SG
aufgrund ihrer Eigenart keine vorherige Anhörung des Betroffenen erfordern.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 -.
30
Ob bei einer Versetzung von Generälen in den einstweiligen Ruhestand, die nicht
aufgrund eines Vertrauensverlustes sondern aus Gründen der Personalstruktur erfolgen,
etwas anderes gilt,
31
so Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 50 Rnr. 23,
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kann dahinstehen, da diese Fallgestaltung hier nicht gegeben ist.
33
Die weiterhin vom Kläger als Verfahrensfehler gerügte fehlende Beteiligung der
Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz betrifft, worauf bereits das
OVG NRW hingewiesen hat,
34
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 -; vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25,
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nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern ist im Rahmen der materiellen
Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme zu überprüfen.
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Die Verfügung des Bundespräsidenten ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SG. In diesem Zusammenhang gibt der
Vortrag des Klägers im Anschluss an die Entscheidungen im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes und die Entscheidung des Wehrdienstsenates und
insbesondere in der mündlichen Verhandlung Anlass nochmals darauf hinzuweisen,
dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränkt ist, ob die
Versetzungsentscheidung die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen
überschritten hat. Abzustellen ist dabei allein auf die Erwägungen, die der
Bundespräsident angestellt hat. Für die Rechtsmäßigkeit seiner Entscheidung kommt es
nur darauf an, ob nach seiner Einschätzung auf Seiten des Ministers ein
Vertrauensverlust vorliegt, nicht darauf, ob er selbst ebenfalls das Vertrauen in den
Antragsteller verloren hätte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die oberste
Dienstbehörde - also hier das Bundesministerium der Verteidiung - den
Vertrauensverlust so zu substantiieren, dass sich das Gericht von dessen Vorliegen und
einer insgesamt willkürfreien Ermessenentscheidung überzeugen kann. Die zur
Plausibilisierung vorgetragenen Einzelumstände müssen sich also auf die Gründe
beziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen Soldaten
in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Zur Überprüfung, ob die Entscheidung
des Bundespräsidenten auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhte - er also
von einem Vertrauensverlust des Ministers in die einwandfreie Amtsführung des Klägers
ausgehen konnte -, ist daher von dem am 25. Januar 2006 beim Bundespräsidenten
eingegangen Schreiben des Bundesministers der Verteidigung und dem
Entscheidungsvorschlag des Bundespräsidialamtes, der auch das Gespräch des
Ministers mit dem Bundespräsidenten berücksichtigt, auszugehen.
37
Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Versetzung des Klägers in den
einstweiligen Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundespräsident durfte
aufgrund des Antrags des Verteidigungsministers davon ausgehen, dass dieser das
Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung des Klägers verloren hatte. Der
Vertrauensverlust wird im Antrag des Ministers vom Januar 2006 als tragender Grund
ausdrücklich herausgestellt und mit Tatsachen erläutert, aus denen sich ein Mangel an
Vertrauen ohne weiteres herleiten lässt, nämlich das unbefugte Zugänglichmachen
eines internen Vermerks über Erkenntnisse aus einem Vorermittlungsverfahren gegen
Studierende der Universität der Bundeswehr Hamburg - u.a. betroffen der Sohn des
Generalleutnants S. - an Generalleutnant S. , der diesen Vermerk seinem Sohn
zugänglich gemacht habe. Diese knappe Darstellung ist, worauf die Kammer ebenso
38
wie das OVG NRW in den vorangegangenen Eilbeschlüssen bereits hingewiesen
haben, geeignet, den Vertrauensverlust hinreichend plausibel und nachvollziehbar zu
machen. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Argumente vermögen diese
Würdigung und die aus ihr gezogenen Folgerungen nicht zu erschüttern. Insoweit kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses der
Kammer vom 02. Juni 2006 - 27 L 525/06 - und auf die Begründung des die Beschwerde
gegen den Beschluss der Kammer zurückweisenden Beschlusses des OVG NRW vom
19. September 2006 - 1 B 1103/06 - Bezug genommen werden. Der Kläger hat auch im
weiteren Verlauf des Klageverfahrens, d.h. nach der Entscheidung des OVG NRW,
nichts vorgetragen, was den die Entscheidung nach § 50 SG tragenden Kernsachverhalt
und seine Bewertung entscheidend in Frage stellen könnte.
Soweit der Kläger erneut zum Inhalt des Vermerks vom 17. Oktober 2005 und zur
Berechtigung der darin erhobenen Vorwürfe gegen den Sohn von Generalleutnant S.
sowie zu seiner eigenen Motivation für die Weitergabe des Vermerks an
Generalleutnant S. Stellung nimmt, kommt es hierauf bereits nicht
entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist allein die in dem Brief an den
Bundespräsidenten zur Begründung des Vertrauensverlustes angeführte unbefugte
Weitergabe eines internen Vermerks an einen Dritten.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dem Bundespräsident sei
die Information vorenthalten worden, dass er - der Kläger - übergeordnete
Einleitungsbehörde (in dem Schreiben des Bundesminsters an den Bundespräsidenten
wird lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger truppendienstlicher Vorgesetzter der
betroffenen Studierenden an der Universität der Bundeswehr war) gewesen sei und in
dieser Funktion auch Verfügungsgewalt über den Vermerk vom 17. Oktober 2005
erhalten habe mit der Folge, dass er ihn (in dieser Funktion und zur weiteren Ermittlung
des Sachverhaltes) an Generalleutnant S. habe weiterreichen dürfen, kann dem nicht
gefolgt werden. Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 04. April 2007 - 2 WDB 6.06 - Bezug genommen werden, in der im Einzelnen
dargelegt ist, dass der Kläger durch die Weitergabe des Vermerks vom 17. Oktober
2005 die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt hat, über die
ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere hat der Wehrdienstsenat in seiner
Entscheidung auch ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den weitergegebenen
personenbezogenen Informationen aus dem Vermerk mit den Zusätzen „NICHT ZU
DEN AKTEN! Information für die Amtsführung" und „Persönlich!
Personalangelegenheit!" aufgrund des ersichtlich vertraulichen Charakters sowie
wegen der Vertraulichkeit von Disziplinarangelegenheiten im Allgemeinen nicht um
offenkundige bzw. um Tatsachen handelt, die ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen und dass für den objektiven Pflichtverstoß gegen § 14 Abs. 1
SG Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. Neue Aspekte hierzu, die nicht bereits
vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden sind, enthält der Vortrag des Klägers
nicht.
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Unerheblich für die Bewertung des Sachverhaltes ist auch, ob die Qualifizierung des
Vermerks vom 17. Oktober 2005 durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt als
„Persönlich! Personalangelegenheit!" verbunden mit dem Hinweis, dass der Vermerk
nicht zu den Ermittlungsakten zu nehmen sei, den geltenden Bestimmungen zur
Führung von Vorermittlungsakten entsprach. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein
sollte, ändert dies nichts an dem der Entscheidung des Bundespräsidenten
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zugrundeliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger einen Vermerk mit Informationen
aus einem Vorermittlungsverfahren, die - unabhängig von der Qualifizierung des
Vermerks - gemäß § 9 WDO in besonderem Maße der Vertraulichkeit unterliegen, an
einen Nichtberechtigten weitergegeben hat. Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers in
seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007, Generalleutnant S. habe als Stellvertreter des
Inspekteurs des Heeres Zugang zu allen Personalinformationen des
Heeresuniformträger gehabt und das Schreiben an den Bundespräsidenten sei auch
insofern unrichtig, als es suggeriere, er - der Kläger - habe seine Schuld eingestanden,
haben sowohl das VG Köln als auch das OVG NRW bereits ausführlich Stellung
genommen. Neue Aspekte hierzu enthält der Vortrag des Klägers nicht, so dass auch
insoweit auf die bereits ergangenen Beschlüsse Bezug genommen werden kann. In den
dortigen Entscheidungen ist auch ausführlich dargelegt, dass infolge der rechtlichen
Unabhängigkeit von Disziplinarverfahren und Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand gemäß § 50 Abs. 1 SG die vom Verteidigungsminister gewählte
Vorgehensweise nicht als missbräuchliche Vermeidung eines Disziplinarverfahrens zu
bewerten ist. Der Möglichkeit, unabhängig von disziplinarischen Maßnahmen des
Amtes entsetzt zu werden, ist der Kläger wegen seiner - im Verhältnis zu sonstigen
Soldaten - herausgehobenen Stelllung ausgesetzt. Mit dieser verbinden sich besondere
Anforderungen an die Amtsführung, deren Verletzung die Versetzung in den Ruhestand
völlig losgelost von der disziplinarrechltichen Bewertung und Ahndungsfähigkeit des in
Rede stehenden Verhaltens rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 -.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend macht, der
Umstand, dass der Verteidigungsminister die Ministervorlage vom 28. Dezember 2005
nicht abgezeichnet habe, lasse den Schluss zu, dass er durch verspätete und einseitige
Unterrichtung durch seinen Staatssekretär in eine Situation gebracht worden sei, in der
er keine andere Möglichkeit als die Versetzung des Klägers in den einstweiligen
Ruhestand mehr gehabt habe, führt dies nicht zu einem Fehler der angegriffenen
Verfügung. Denn der maßgebende Vertrauensverlust des Verteidigungsministers kommt
in seinem von ihm unterzeichneten Schreiben an den Bundespräsidenten vom Januar
2006 sowie in dem persönlichen Gespräch des Ministers mit dem Bundespräsidenten
wirksam zum Ausdruck. Die Frage, wie und in welchem Umfang der Minister vor diesem
von ihm unterzeichneten Entlassungsantrag unterrichtet worden ist, ist für die Frage der
materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ohne Belang. Es besteht somit auch keine
Anlass zu etwaigen Beweiserhebungen in dieser Hinsicht.
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Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Entscheidung sei auch deshalb
ermessensfehlerhaft, weil der Kläger als Täter, nicht aber auch der Generalinspekteur
als Mitwisser in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, ist dem
entgegenzuhalten, dass - unterstellt, der Vortrag des Klägers zur Information des
Generalinspekteurs zu seinen Absichten ist zutreffend - die Frage des
Vertrauensverlustes sich für den Minister in beiden Fällen durchaus unterschiedlich
stellen kann, eine ungleichmäßige Ermessenspraxis daraus also nicht abgeleitet
werden kann.
44
Schließlich ergibt sich ein Ermessensfehler auch nicht daraus, dass der Kläger über
sein Antragsrecht nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht informiert worden ist und
deshalb auch die Vertrauensperson nicht beteiligt worden ist. Die Kammer ist der
Auffassung, dass die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG auf Fälle der vorliegenden
45
Art, in denen es um eine Entscheidung des Bundespräsidenten geht, bereits nicht
anwendbar ist. Da im Übrigen auch eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht
erforderlich ist, ist auch kein Raum für die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens
nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW
vom 19. September 2006 - 1 B 1103/06 - Bezug genommen werden. Entgegen der
Auffassung des Klägers ergibt sich aus den von ihm angeführten neueren
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 SBG nichts anderes. Die dort
entschiedenen Fälle betrafen jeweils Fälle, in denen auch die Anhörung des
Betroffenen vor Anordnung der fraglichen Personalmaßnahme erforderlich war. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des
Soldatenbeteiligungsgesetzes im hier betroffenen Rahmen Soll- Vorschriften enthalten,
die zwar grundsätzlich einzuhalten sind, von denen aber auch in Ausnahmefällen
abgewichen werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57/02 -, nachgewiesen bei juris,
Rz. 28 ff.
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Ein solcher Ausnahmefall ist aber für Entscheidungen nach § 50 SG anzunehmen,
soweit sie auf den Vertrauensverlust des Ministers gestützt sind, da der
Vertrauensverlust ein Aspekt ist, der außerhalb der von der Vertrauensperson im Vorfeld
einer Entscheidung einzubringenden Gesichtspunkte liegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 709 ZPO.
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