Urteil des VG Köln vom 26.08.2008

VG Köln: grundstück, terrasse, umgestaltung, mühle, grundeigentum, eingriff, ungeziefer, gefährdung, anfechtungsklage, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1823/08
Datum:
26.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1823/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) als
Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
1) sind nicht erstattungsfähig.
T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des im Kölner Ortsteil X. unmittelbar am
Rheinufer gelegenen mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. 0, bestehend
u.a. aus den Flurstücken 000 und 000. Das Grundstück grenzt in einer Entfernung von
etwa 5,90 m an den Rheinuferweg "Weißer Leinpfad" an und liegt im Geltungsbereich
des auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfestellungsbeschlusses der
Beklagten vom 28.10.2003 für den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein
auf dem Gebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2), Sürther Mühle bis
Pflasterhof in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom
01.09.2006. Zur Erreichung des im PFA 2 vorgesehenen Hochwasserschutzziels von
11,30 m Kölner Pegel (KP) sieht der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom
01.09.2006 vor, dass ab der "Körberstraße" rheinabwärts bis zur "Weißer Hauptstraße"
vor die - auch auf dem Grundstück der Kläger - vorhandenen Hochwasserschutzmauern
eine Spundwand neu errichtet wird. Die neue Spundwand soll - rheinwärts vom
Grundstück der Kläger gelegen - auf einem im Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland gelegenen Grundstück erstellt werden. Zur Stabilisierung der Spundwand
sah der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 die Anbringung von
sog. Grundstücksankern im Grundstück der Kläger und der Grundstücke der übrigen
Anlieger vor. Die Fläche zwischen der auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen
Hochwassermauer und der neuen Spundwand, die im Bereich des klägerischen
Grundstücks etwa 1,50 m tief ist und zu etwa 0,90 m im Eigentum der Kläger und zu
etwa 0,60 m im Bundeseigentum steht, sollte nach der ursprünglichen Planung verfüllt
werden.
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Nachdem sich die Kläger gegen die von der Beigeladenen zu 2) zum Zwecke der
Anbringung der Grundstücksanker beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung gewandt
hatten und auch eine Einigung zwischen ihnen und der Beigeladenen zu 2) über die
Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zustandegekommen war, beantragte die
Beigeladene zu 2) im November 2007 die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses
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vom 01.09.2006. Nach dieser Planänderung soll zur Stabilisierung der Spundwand in
einem Bereich von 18 m vor dem Grundstück der Kläger eine sog. aufgelöste
Bohrpfahlwand erstellt werden, damit auf die ursprünglich vorgesehene Verankerung im
Grundstück der Kläger verzichtet werden kann. Die Bohrpfahlwand soll rheinwärts der
Spundwand auf einem Grundstück des Bundes in den Untergrund getrieben werden
und ist nach Fertigstellung oberirdisch nicht mehr sichtbar.
Gegen die Planänderung erhoben die Kläger im Planfeststellungsverfahren
Einwendungen. Sie trugen vor, dass sie der Beigeladenen zu 2) die ursprünglich
vorgesehene Anbringung der Rückverankerung auf ihrem Grundstück nicht verweigert
hätten. Vielmehr gebe es eine weitgehend schriftlich fixierte Bauvereinbarung mit der
Beigeladenen zu 2), die lediglich auf die Ausführung warte. Unter dem 08.02.2007
legten die Kläger zur Darstellung der von ihnen beabsichtigten Gestaltung des Bereichs
zwischen vorhandener Hochwassermauer und Spundwand u.a. eine die Umgestaltung
ihrer Terrasse betreffende Planzeichnung vor. Im Übrigen betonten sie, dass sie aus
Gleichbehandlungsgründen wie alle anderen Rheinanlieger einen Anspruch auf
Umsetzung der bisherigen - deutlich kostengünstigeren - Planung hätten.
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Die von der Beigeladenen zu 2) beantragte veränderte Stabilisierung der Spundwand in
Form einer aufgelösten Bohrpfahlwand setzte die Beklagte mit dem angefochtenen 2.
Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 28.02.2008 fest. Die Einwendungen der
Kläger wies sie mit der Begründung zurück, dass die Änderung der Tragkonstruktion der
Hochwasserspundwand erforderlich sei, um die konstruktiven
Hochwasserschutzanlagen zeitgerecht vor der Hochwassersaison 2008/2009
fertigzustellen. Eine zeitnahe Fertigstellung des Hochwasserschutzes sei bei
Beibehaltung der ursprünglich geplanten Rückverankerung für die Spundwand nicht
gesichert. Eine kurzfristige Einigung der Beigeladenen zu 2) mit den Klägern über die
Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Anbringung der Rückverankerung sei nicht zu
erwarten, weil die diesbezüglichen Vorstellungen der Kläger und die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) offenbar unüberbrückbar
auseinander lägen. Die von den Klägern geplante Gestaltung des Zwischenraums
zwischen der Grenze ihres Grundstücks und der bereits errichteten Spundwand laufe
ausweislich der mit Schreiben vom 08.02.2008 überreichten Planskizze darauf hinaus,
ihre Terrasse über einen im Eigentum der Bundesrepublik stehenden
Grundstücksbereich bis auf die Hochwasserschutzwand auszuweiten. Ungeachtet
dessen, ob die Beigeladene zu 2) eine das Grundstück der Bundesrepublik betreffende
Vereinbarung treffen könne, stünden einer solchen Vereinbarung planungsrechtliche
Vorgaben entgegen. Die geplante Umgestaltung der Terrasse der Kläger sei nach der
als ordnungsbehördlichen Verordnung ergangenen Deichschutzverordnung (DschVO)
vom 26.10.2001 i.d.F. vom 30.04.2004 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 47 für den
Regierungsbezirk Köln vom 19.11.2001) genehmigungsbedürftig. Eine nach den
Vorstellungen der Kläger auf der Hochwasserschutzanlage aufliegende Bodenschicht
und ein offenbar aufliegender Betonbalken seien nicht genehmigungsfähig, weil die
hierdurch bewirkte Zusatzlast nicht in die Belastungsberechnungen für die
Hochwasserschutzanlage eingegangen seien. Im Übrigen werde durch die aufliegende
Bodenschicht und die aufliegende Betonkonstruktion eine Kontrolle des Zustands des
Mauerkopfes unmöglich gemacht. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass ihr
Grundstück entsprechend der alten Planung gegen Ausgleichszahlungen der
Beigeladenen zu 2) in Anspruch genommen werde. Die Kläger seien gegenüber der
alten Planung entscheidend besser gestellt, weil für sie nicht mehr die Gefahr bestehe,
dass es bei der Erstellung der Rückverankerung zu Schäden an ihrem Grundstück oder
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Haus komme.
Am 10.03.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass
die festgestellte Planänderung an Abwägungsfehlern leide. Durch die Planänderung
entstehe hinter der neuen Spundwand ein etwa 1,50 m breiter Hohlraum, weil der
Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Verfüllung dieses Bereichs nicht mehr
vorsehe. Mangels Betretungsmöglichkeit werde sich in diesem Hohlraum Schmutz,
Unkraut und Ungeziefer ansammeln. Eine Instandhaltung ihrer eigenen alten
Hochwasserschutzwand sei nicht mehr möglich. Ohne die Verfüllung des Hohlraums sei
zudem die Standsicherheit ihrer alten Hochwasserschutzwand nicht gewährleistet. Dies
habe der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) I. vor Ort am 19.10.2007 plastisch erläutert.
Im Übrigen gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht davon aus, dass ihr
Grundstück nicht in Anspruch genommen werde. Die Beseitigung der
Zugangsmöglichkeit des Hohlraums sei als Eingriff in ihr Grundeigentum zu werten.
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Die Kläger beantragen,
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den 2. Änderungsplanfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom
28.10.2003 sowie zum Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006,
Planfeststellungsabschnitt 2, Sürther Mühle bis Pflasterhof, vom 28.02.2008
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ihrer Auffassung nach sind die Kläger mit dem Einwand der fehlenden
Zugangsmöglichkeit des Hohlraums hinter der Spundwand präkludiert. Der Hohlraum
entstehe nicht durch die planfestgestellte Bohrpfahlwand, sondern durch die bereits
errichtete Spundwand, die bereits mit dem PFB vom 01.09.2006 planfestgestellt worden
sei. Im Übrigen sei die Nichtanordnung einer Verfüllung des Hohlraums auch nicht
abwägungsfehlerhaft. Eine landseitige Verfüllung des Hohlraums sei zur Stabilisierung
der neu errichteten Spundwand nicht erforderlich. Die bei Hochwasser auf die
Spundwand wirkenden Wasserdruckkräfte könnten allein durch die entsprechend
statisch ausgelegte Spundwand aufgenommen werden. Alle bei schnell abfließendem
Hochwasser auftretenden Kräfte würden durch die geplante Bohrpfahlwand
aufgenommen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zulassung der Umgestaltung
ihrer Terrasse im Bereich des Hohlraums. Aus der mit Schreiben vom 08.02.2008
überreichten Planskizze gehe hervor, dass sie ihre Terrasse Richtung Spundwand
verbreitern und auf diese auflagern wollten. Für eine solche zusätzliche Last sei die
Spundwand nicht ausgelegt. Im übrigen sei sie im Falle einer Auflagerung im oberen
Bereich auch nicht mehr kontrollierbar.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
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Die Beigeladene zu 2) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, dass die Kläger mit den Einwendungen der fehlenden Betretungsmöglichkeit
des Hohlraums und der Gefährdung ihrer alten Hochwassermauer präkludiert seien. Bis
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zum Ablauf der Einwendungsfrist am 11.02.2008 hätten sie diese Einwendungen nicht
geltend gemacht. Soweit die Kläger behaupteten, der Mitarbeiter I. habe auf die aus
statischen Gründen notwendige Verfüllung des Freiraumes hingewiesen, werde dieser
Behauptung widersprochen. Herr I. habe vielmehr erklärt, dass eine Verfüllung die
Standsicherheit der vorhandenen Ufermauer ggfls. verbessern könne und dass sie für
die Standsicherheit der neuen Spundwand nicht erforderlich sei. Die Aussage sei
fachlich zutreffend. Die von den Klägern gewünschte Hinterfüllung des Freiraums sei
aus erdstatischen Gründen nicht erforderlich. Der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss ordne zwar eine Verfüllung nicht an. Er schließe sie aber
auch nicht aus. Zu einer auch noch nach Errichtung der Spundwand möglichen
Verfüllung des Freiraums mit fließfähigem Material sei sie gegen eine entsprechende
Kostenbeteiligung der Kläger durchaus bereit. Die Verfüllung des Freiraums bedürfe
zwar - soweit das Grundstück des Bundes betroffen ist - der Gestattung durch die
Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Wie zahlreiche Vergleichsfälle zeigten, werde eine
Gestattung für eine solche äußerst kleine und faktisch nicht nutzbare Fläche regelmäßig
von der Schifffahrtsverwaltung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene
Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 28.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
Änderungsplanfeststellungsbeschluss leidet an keinen zu seiner Aufhebung führenden
Abwägungsmängeln i.S.v. § 75 Abs. 1 lit. a) VwVfG NRW. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf ihre den Beteiligten bekannten
Ausführungen im rechtskräftigen Beschluss vom 15.05.2008 (14 L 352/08), S. 3, 3.
Absatz bis S. 7 oben, denen die Kläger im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht
entgegengetreten sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u.3, 159 Satz 2, 162 Abs. § VwGO.
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