Urteil des VG Köln vom 26.03.2002

VG Köln: recht auf arbeit, innerstaatliches recht, verfassungskonforme auslegung, teilzeitbeschäftigung, besoldung, dienstleistung, arbeitskraft, beruf, versorgung, unabhängigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2709/01
26.03.2002
Verwaltungsgericht Köln
3. Kammer
Urteil
3 K 2709/01
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.03.2001 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen
den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen
Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem
24.02.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab dem 27.03.2002 für die damit
fällig werdenden Beträge und für danach anfallende Beträge jeweils ab
Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre
sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Klägerin wurde unter dem 26.01.2000 im Rahmen der Einstellung von Lehrerinnen und
Lehrern zum 01.02.2000 ein Stelle an einer Grundschule in Köln angeboten. Die Klägerin
wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung mit ¾ der normalen
Pflichtstundenzahl für die Dauer von 5 Jahren vorgesehen sei.
Unter dem 01.02.2000 nahm die Klägerin das Einstellungsangebot an. Mit Urkunde vom
21.02.2000 wurde die Klägerin am 24.02.2000 unter Berufung in das Beamten-verhältnis
auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben ebenfalls vom 21.02.2000 ermäßigte der Beklagte die wöchentliche
Dienstzeit nach § 78 c LBG auf 20 von 27 Unterrichtsstunden/Woche bis zum 31.01.2005.
Zur Begründung wurde angegeben, aufgrund ministeriellen Erlasses seien für den
Grundschulbereich Beschäftigungsverhältnisse ab 01.02.2000 mit dreiviertel der normalen
Pflichtstunden für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen.
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Mit Schreiben vom 06.09.2000 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung die rückwirkende Vollbeschäftigung sowie die
Nachzahlung der sich ergebenden Differenzbezüge zu einer vollen Stelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 wurde der Widerspruch der Klägerin
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, aufgrund der Ermächtigung in § 44 a
Beamtenrechtsrahmengesetz habe der Landesgesetzgeber die Einstellungs- teilzeit in § 78
c Landesbeamtengesetz geregelt. Die vorgenommene befristete Ein- stellungsteilzeit
modifiziere in zulässigem Umfang das Berufsbeamtentum und halte sich im Rahmen des
Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, § 44 a BRRG.
Die Klägerin hat am 06.04.2001 Klage erhoben, in der sie unter Hinweis auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 zu verpflichten, der Klägerin die
Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und
den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 24.02.2000
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-
Gesetzes ab dem Erlass des Urteils für die damit fällig werdenden Beträge und für danach
anfallende Beträge jeweils ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu
stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Auslegung der Gerichte, wonach die Realisierung der
Einstellungsteilzeit freiwillig sei, widerspreche dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der
Vorschrift. Sie stehe ferner nicht im Einklang mit dem Wortlaut und entspreche nicht dem
objektiven normativen Gehalt der Bestimmung.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet, denn die angegriffene Anordnung der Teilzeit in dem
Bescheid des Beklagten vom 21.02.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001
sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem den Beteiligten bekannten Urteil vom
02.03.2000 ( 2 C 1/99 (BVerwGE 110, 363)) in Fortführung der Rechtsprechung in seinem
Urteil vom 06.07.1989 (-2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 (198 ff.)).zu der dem nordrhein-
westfälischen Recht inhaltsgleichen Bestimmung des hessischen Beamtengesetzes u.a.
ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil legt die durch Gesetz vom 12. Juli 1997 (GVBl I S. 206)
eingefügte Vorschrift des § 85 c Satz 1, jetzt § 85 c Abs. 1 Satz 1 HBG in der Fassung des
Gesetzes vom 7. Juli 1998 (GVBl I S. 260), ohne weiteres dahin aus, sie ermächtige den
Beklagten, Beamte mit Dienstbezügen unter Anordnung ihrer Zwangsteilzeitbeschäftigung
einzustellen. Ob diese Auslegung des § 85 c Satz 1 (jetzt Abs. 1 Satz 1) HBG - wie das
Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Recht auf Arbeit und gerechte
Arbeitsbedingungen in der Europäischen Sozialcharta (ESC) vom 18. Oktober 1961 (BGBl
1964 II S. 1261) und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1569, BGBl 1976 II S. 428) unvereinbar
ist, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Allerdings würde auch eine
Unvereinbarkeit des § 85 c HBG mit diesen Vertragsbestimmungen entgegen der
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
zwingen. Denn Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt die Normenkontrollbefugnis und das
Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für Landesgesetze auch auf
einfaches Bundesrecht (BVerfGE 1, 283 <291 f.>; 67, 1 <11>). Die Zustimmungsgesetze zu
den völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) transformieren den normativen
Inhalt des Vertrages in innerstaatliches Recht mit der Geltungskraft eines Bundesgesetzes
(vgl. BVerfGE 1, 396 <410 f.>; 29, 348 <360>; 30, 272 <284 f.>; 42, 263 <284>). An einer
deswegen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bestehenden Vorlagepflicht könnte der vom
Verwaltungsgericht herangezogene Art. 67 Satz 2 HessVerf nichts ändern. Das
angefochtene Urteil verletzt jedoch mit seiner Annahme, nach § 85 c HBG könne der
Beklagte Beamte zur Teilzeitbeschäftigung mit verringerter Besoldung zwingen, das
bundesverfassungsrechtliche Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere
verfassungskonformer Auslegung. Dessen Beachtung hat auch das Revisionsgericht zu
überprüfen (stRspr; vgl. u.a. BVerwGE 78, 347 <352>; Beschluß vom 1. September 1992 -
BVerwG 2 NB 1.92 - m.w.N.). Die Nichtanwendung einer
vermeintlich mit höherrangigem Recht unvereinbaren Norm des Landesrechts verstößt
gegen Bundes(Verfassungs-)recht, wenn die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung und
sonstigem Bundesrecht ausgelegt werden kann. So verhält es sich hier.
Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist bundes(verfassungs-)- rechtlich nur zulässig, wenn
ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet ist. Die Ermäßigung der
Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags
ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist mit dem hergebrachten
Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des
Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen
Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu
vereinbaren. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2
C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 <202 ff.>) dargelegt. Daran ist festzuhalten. Nach Artikel 33
Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Die Vollzeitbeschäftigung
auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen
Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 <262 f.>; 55, 207 <240>; 71,
39 <60>; BVerwGE 82, 196 <202 f.>). Der Beamte hat dem Dienstherrn seine gesamte
Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser
umfassenden Dienstleistungspflicht steht als Korrelat das Alimentationsprinzip gegenüber.
Es gehört ebenso wie der korrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf
als prägender Strukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten
Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u.a. BVerfGE 55, 207 <240>; 81, 363
<375>; 99, 300 <314>; stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2
NB 2.94 - ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2
C 35.96 - ). Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen
Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl.
BVerfGE 8, 1 <17>; 99, 300 <314>). Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem
Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt
entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196
<200>; 70, 251 <267>; 99, 300 <314 f.>). Die verfas- sungsrechtlich gebotene
amtsangemessene Alimentation entspricht dem auf eine umfassende hauptberufliche
Dienstleistungspflicht angelegten Dienst- und Treueverhältnis. Sie schafft die
Voraussetzungen dafür, daß der Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als
Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen
kann, die dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl.
BVerfGE 70, 251 <267>). Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des
Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue
Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 <216 f.>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 70,
251 <267>; 99, 300 <315>). Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle
Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den
Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen
Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar
nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen
Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen
Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem
Beamten auch begehrten Lebens-unterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener
Verzicht auf die Voll-alimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen
Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen
Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl.
BVerfGE 70, 251 <267>; BVerwGE 82, 196 <203 f.>). Überdies verbietet es der
verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die
Einstellung nach dem eignungs- und leistungs- fremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob
sie sich zu einem Verzicht auf Voll- beschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit
finden (vgl. BVerwGE 82, 196 <204>). Den verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für
die Länder maßgebliche Bundesrecht Rechnung. § 44 a BRRG n.F. enthält sich einer
Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung. Diese rahmenrechtliche
Vorschrift können die Länder gemäß § 1 Satz 2 BRRG nur im Einklang mit den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ausfüllen. Nach § 36 Satz 1 BRRG
hat der Beamte sich ganz seinem Beruf zu widmen. Der Bundesbesoldungsgesetzgeber
hat mit der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und der Bemessung der
jeweiligen Dienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt. Dem
Landesgesetzgeber ist es verwehrt, diese Bezüge für einzelne Besoldungsgruppen oder
Beamte, deren Ämter bundesgesetzlich mit diesen Besoldungsgruppen bewertet sind,
zwangsweise abzusenken. Eine Absenkung der Besoldung in Ämtern des gehobenen und
höheren Dienstes und die damit verbundene Veränderung des Besoldungsrahmens könnte
allein der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Verfassung vornehmen. Eine
verfassungskonforme Auslegung des § 85 c HBG ist möglich und geboten. Die Arbeitszeit
eines neu eingestellten Beamten darf danach aus arbeitsmarkt-politischen Gründen nur
ermäßigt werden, wenn der Bewerber zwischen der die Regel bildenden vollen
Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden Kürzung der
Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen kann und von dieser
Wahlmöglichkeit freiwillig zugunsten der Teilzeit-beschäftigung Gebrauch macht. Diese
Auslegung widerspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch dem klar erkennbaren Willen
des Gesetzgebers. Sie ü- berschreitet deswegen nicht die ihr wie jeder Auslegung
gezogenen Grenzen (vgl. insoweit BVerfGE 18, 97 <111>). Das Revisionsgericht kann sie
auch selbst vornehmen. Die revisible Norm des Landesbeamtenrechts (§ 127 Nr. 2 BRRG)
läßt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zwei Deutungen zu. Von diesen führt die
des angefochtenen Urteils zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, während die andere
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mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der letzteren ist deswegen der Vorzug zu geben
(vgl. BVerfGE 48, 40 <45>; 64, 229 <242> m.w.N.; BVerwGE 97, 12 <22>; Urteil vom 23.
Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - ). Der Gesetzeswortlaut zwingt
nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr dürfe die Ermäßigung der
Arbeitszeit bei der Einstellung von Beamten auch gegen den Willen des Bewerbers
anordnen. Die Vorschrift räumt mit dem Wort "können" dem Dienstherrn lediglich die
Befugnis ein, unter den bezeichneten Voraussetzungen Beamte auf Probe unter
gleichzeitiger Ermäßigung der Arbeitszeit einzustellen. Daß die Teilzeitbeschäftigung auch
gegen den auf volle Beschäftigung gerichteten Willen des Bewerbers verfügt werden darf,
besagt das Wort "können" nicht. Eine solche Auslegung gebietet auch der
Sinnzusammenhang der Regelung nicht. Diese wird keineswegs sinnlos, wenn ihr die
Bedeutung beigelegt wird, auch die bei einem Bewerberüberhang zugelassene Einstellung
von Beamten in Teilzeitbeschäftigung setze voraus, daß dem Beamten die Möglichkeit zur
Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt wird. Ob der Landesgesetzgeber mit § 85 c
HBG auch eine unfreiwillige Teilzeit- beschäftigung ermöglichen wollte, mag auf sich
beruhen. Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende
subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen nicht dem
objektiven Gesetzesinhalt gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die
Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag
gefunden hat (vgl. u.a. BVerfGE 62, 1 <45> m.w.N.). Im übrigen darf sogar der Wortlaut
einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der
Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet.
Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt
werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich
aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 <70>; 48, 40 <45 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7.
März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - ). Solange eine Norm
verfassungs- konform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf
sie nicht für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 48, 40 <45> m.w.N.). Die mangels
Wahlmöglichkeit des Klägers zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrige
Anordnung seiner Teilzeitbeschäftigung ist auf- zuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die
Aufhebung beseitigt den Verwal- tungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die
Verringerung der Be- soldung und die Auswirkungen auf die Versorgung (BVerwGE 82,
196 <198>). Die Besoldungsdifferenz ist trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung nachzu-
zahlen, vorbehaltlich der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unter- bliebenen
Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9 a Abs. 1 BBesG). Eine zusätzliche
Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum
Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens
einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (vgl. Beschluß vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B
30.92 - )."
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht für das nordrhein- westfälische
Beamtenrecht ebenso an wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem den
Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 07.01.2002 - 1 K 4795/00 -, in dem auch die
ergänzenden Einwände des Betroffenen behandelt worden sind; auch diesen
Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.