Urteil des VG Köln vom 02.09.2010

VG Köln (kläger, werk, antrag, förderung, verfügung, beratung, aufgabe, koordination, begründung, unterlagen)

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3175/08
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 3175/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach § 2 seiner Satzung
insbesondere der Beratung und Betreuung von Auswanderern und weiterwandernden
Flüchtlingen dient. Er begehrt mit der Klage die Bewilligung von Zuwendungen aus dem
Bundeshaushalt für das Jahr 2007 für die Auswandererberatung nach Kapitel 1702 Titel
684 05 des Haushaltsplanes.
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Mit Schreiben vom 30. November 2006 beantragte er am 4. Dezember 2006 die
Gewährung von Bundesmitteln für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 55.000,00 Euro
für "das Arbeitsfeld der bundesweiten Fachkoordination der Diakonischen Auswanderer
Beratungsstellen" als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Personalkosten. Ohne die
beantragten Mittel könne eine solche Koordinierung nicht stattfinden. Dazu gab er u.a.
an, er biete über das vom Raphaels-Werk vorgehaltene bundesweite Angebot im
Einzelnen aufgeführte zusätzliche Leistungen an. Außerdem übernehme er die
bundesweite Fachkoordination für die "Beratung binationaler Paare"; in diesem Bereich
habe er besondere Erfahrung.
3
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger
mit, dass die abschließende Bearbeitung des Antrages und damit die Entscheidung
über eine Bewilligung unter anderem erst nach dem endgültigen Vorliegen des
Bundeshaushalts 2007 möglich sei. Gleichzeitig wurde der vorzeitige Maßnahmebeginn
zugelassen unter Hinweis darauf, dass hiermit weder eine Entscheidung über die
Zuwendung noch über deren Höhe verbunden sei.
4
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 26. März 2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt
den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei bisher ausschließlich
als Beratungsstelle und nicht als bundeszentrale Koordinierungsstelle tätig geworden.
Für 2007 sei eine Neuausrichtung der bundeszentralen Koordinierung der
Auswandererberatung auch auf der Grundlage eines Berichts des Prüfungsamtes des
Bundes Frankfurt vor folgendem Hintergrund erforderlich gewesen: Das Diakonische
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Werk habe schon 2005 angekündigt, sich aus der bundeszentralen Koordination der
Ausländerberatung zurückzuziehen und die Aufgabe auf den Kläger übertragen. Die
dem Deutschen Roten Kreuz bis 2006 bewilligte "Sonderlösung" der Weiterleitung von
Bundesmitteln an örtliche Beratungsstellen sei zum Ende des Haushaltsjahres 2006
ausgelaufen, und diese Organisation habe für 2007 auch keinen Antrag auf
Bundesmittel aus dem Titel gestellt. Im Vorfeld hätten verschiedene Gespräche
zwischen dem Diakonischen Werk, dem Kläger, dem Raphaels-Werk, dem zuständigen
Ministerium und dem Bundesverwaltungsamt stattgefunden. Dabei seien verschiedene
Modelle diskutiert worden, bei denen die verfügbaren Haushaltsmittel auf einen
Zuwendungsempfänger konzentriert werden sollten. Die angedachte Lösung mit einer
Kooperation zwischen dem Kläger und dem Raphaels-Werk sei nicht zustande
gekommen. Nach dem Prüfbericht des Prüfungsamtes seien jedoch Mehrfachstrukturen
zu vermeiden. Der Bund solle die zur Verfügung stehenden Mittel gezielter einsetzen,
um Synergieeffekte besser zu nutzen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag
abzulehnen gewesen. Die Übernahme dieser neuen Aufgabe würde den Neuaufbau
von Strukturen bei der Klägerin notwendig machen, die beim Raphaels-Werk bereits
vorhanden seien. Es würden damit doppelte Strukturen neu geschaffen werden müssen.
Die Unterstützung einer solchen Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere lasse auch die vergleichsweise
geringe (in 2007: 5) und sogar abnehmende Zahl (in 2008: wahrscheinlich 3)
evangelischer Beratungsstellen Zweifel an der Effektivität eines Neuaufbaus einer
Koordinierungsstruktur aufkommen. Das neu gefundene Konzept für die bundeszentrale
Koordination aller Beratungsstellen (Diakonische Beratungsstellen, Beratungsstellen
des Raphaels-Werkes und des DRK) sehe vor, dass das Raphaels-Werk e.V. die
Aufgabe der bundeszentralen Koordination der Auswandererberatung wahrnehme.
Am 3. April 2007 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Die
Entscheidung, die Mittel nur einem der beiden Antragsteller zuzuwenden, hätte eine
Abwägung vorausgesetzt, die ihm nicht nachvollziehbar sei. Der Bescheid enthalte
keine konkrete Auseinandersetzung mit den von beiden Antragstellern gestellten
Anträgen. Da das Bundesverwaltungsamt ihm die begehrte Einsicht in die
Antragsunterlagen des Raphaels-Werkes verweigert habe, könne er dessen Angaben
auch nicht konkret entgegentreten. Dieses Verhalten der Behörde lege die Vermutung
nahe, dass der Entscheidung sachfremde Motive zu Grunde gelegen und die wirklich
maßgeblichen Entscheidungsgründe hätten verschleiert werden sollen. Das gelte
insbesondere, weil unverständlich sei, warum die Mittel nicht - wie in der Vergangenheit
- aufgeteilt worden seien, obwohl auch das Bundesverwaltungsamt bei den Gesprächen
im Vorfeld ursprünglich eine Mittelaufteilung befürwortet habe. Soweit allein darauf
verwiesen werde, dass Mehrfachstrukturen nach Auffassung des Prüfungsamtes des
Bundes vermieden werden müssten, fehle eine Begründung, warum bei einer Aufteilung
der Bundesmittel Mehrfachstrukturen und die Vergeudung von Bundesmitteln zu
befürchten seien. Die Entscheidung berücksichtige ersichtlich nicht, dass der Kläger
und die mit ihm zusammen arbeitenden Beratungsstellen auf dem interessierenden
Gebiet unangefochten führend seien und das Geld für die Arbeit dringend benötigt
werde. Schließlich sei die Entscheidung mehr als unsensibel, weil sich in ihrer Folge
die evangelischen Auslandsberatungen sozusagen auf Gedeih und Verderb dem
katholischen Raphaels-Werk unterordnen müssten. Die vorhanden gewesene
erfreuliche Pluralität auf diesem Beratungssektor werde nunmehr über den Geldhahn
abgewürgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 wies das Bundesverwaltungsamt den
7
Widerspruch des Klägers zurück und führte u.a. aus: Es sei eine
Ermessensentscheidung dahin getroffen worden, die Zuwendungen dem Raphaels-
Werk zu gewähren, da dort die erforderlichen Strukturen zur Errichtung der gewünschten
und sinnvollen bundeszentralen Koordinierung der gesamten Auswandererberatung so
wie entsprechende langjährige Praxiserfahrungen in der Koordinierung einer großen
Zahl von Beratungsstellen bereits vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei dagegen
eine örtliche Beratungsstelle, die über keine vergleichbare Praxiserfahrung in der
bundeszentralen Koordinierung verfüge. Die von ihm gewünschte Mittelaufteilung und
weitere Parallelförderung von zumindest zwei bundeszentralen Koordinierungsstellen
für den jeweiligen kirchlichen Bereich widerspreche der Entscheidung und lange
diskutierten Absicht des Zuwendungsgebers über die künftige Förderung der
Auswandererberatung. Diese Mittel seien jedenfalls ab dem Jahr 2007 für nur noch eine
übergeordnete Koordinierungsstelle vorgesehen und gebunden gewesen, um so die
gewünschte und dringend erforderliche Effizienzsteigerung zu erreichen. Insofern sei
der gestellte Antrag des Klägers bereits fehlerhaft, da er nur den evangelischen Anteil
habe abdecken wollen. Es gehe aber nicht darum, nur einen Bruchteil der
Beratungsstellen zu koordinieren (zur Zeit: 4), sondern alle Beratungsstellen
bundesweit. Insbesondere habe die Entscheidung nichts mit einer Favorisierung einer
religiösen Richtung zu tun, sondern folge allein rationalen Argumenten. Die Qualität der
Beratungstätigkeit des Klägers werde nicht angezweifelt.
Am 8. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gewährung der
beantragten Zuwendung weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er
seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und macht zusätzlich geltend: Die
zwischenzeitliche Entwicklung der Dinge habe gezeigt, dass das Raphaels-Werk seiner
Verpflichtung zur "bundesweiten Fachkoordination der Diakonischen
Auswandererberatungsstellen" nur sehr unvollkommen nachkomme und die
evangelischen Beratungsstellen benachteilige. Der Hinweis auf die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei vor dem aufgezeigten Hintergrund offensichtlich
nur vorgeschützt. Schließlich ließen sich Mehrfachstrukturen nicht völlig ausschließen,
wenn der Staat sich im Bereich der Auswanderungsberatung und der Beratung
binationaler Paare das weitere Engagement beider Kirchen weiterhin zunutze machen
wolle. Das Kostenargument spiele schon deshalb auch keine Rolle, weil für die
fragliche Arbeit ohnehin nur viel zu geringe Zuwendungen zur Verfügung gestellt
würden, die nicht dazu geeignet seien, die beiden Kirchen für ihre entsprechende Arbeit
entstehenden Kosten auch nur zu einem nennenswerten Teil abzudecken.
Demgegenüber hätte die "Entmutigung" der diakonischen Seite als ein weit
schwerwiegenderer Gesichtspunkt in die Entscheidungsfindung einfließen müssen. Da
sich die Gesetzeslage nicht geändert habe, könne entgegen dem Beklagtenvorbringen
auch keine vorgesehene Bindung der Mittel ab 2007 für eine übergeordnete
Koordinierungsstelle festgestellt werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.
März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 zu
verpflichten, dem Kläger die beantragte Zuwendung aus dem Bundeshaushalt 2007
(Haushaltsplan Kapitel 1702, Titel 684 05) in Höhe von 55.000,00 Euro zu bewilligen,
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hilfsweise,
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über seinen Zuwendungsantrag vom 4. Dezember 2006 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt ihre Bescheide und führt zusätzlich aus: Angesichts der dargelegten
eingetretenen Veränderungen habe unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse des
Prüfungsamtes des Bundes über eine Neuausrichtung der bundeszentralen
Koordinierung der Auswandererberatung entschieden werden müssen. Der
Zuwendungsgeber habe die Entscheidungsfreiheit, ob und unter welchen Bedingungen
er die Mittel vergebe. Hierzu habe man verschiedene Gespräche auch unter
Einbeziehung des Klägers geführt, dabei sei es immer darum gegangen, künftig nur
noch einen einzigen Ansprechpartner für die gesamte bundeszentrale Koordinierung zu
haben. Die Mittel seien ab 2007 für eine bundeszentrale Koordinierungsstelle
vorgesehen und gebunden gewesen, die verbands- und trägerübergreifend für alle
Beratungsstellen in Deutschland tätig werden solle und seit Mitte 2007 auch
entsprechend tätig sei. Der Antrag des Klägers sei demgegenüber lediglich auf die
Koordinierung von evangelischen Beratungsstellen gerichtet. Die Auswahl des
Zuwendungsempfängers sei allein aus sachlichen Gründen erfolgt.
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Die Beklagte hat auf Nachfrage bestätigt, dass dem Raphaels-Werk die gesamten
Fördermittel aus dem in Rede stehende Haushaltstitel für das Jahr 2007 bewillligt und
ausgezahlt worden sind.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der
beantragten Mittel für eine bundesweite Fachkoordination der Diakonischen
Auswanderer Beratungsstellen aus dem Bundeshaushalt 2007 noch auf
Neubescheidung seines Antrages vom 4. Dezember 2006 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt mangels gesetzlicher
Anspruchsgrundlage nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. mit dem
Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis (Selbstbindung der
Verwaltung) in Betracht. Vgl. etwa : Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8.
April 1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104,220, vom 8. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NvWZ 2003,
92ff, und vom 21. August 2003 - 3 C 49/03, BVerwGE 118, 379 ff;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris.
21
Sind Verwaltungsvorschriften zu den Fördervoraussetzungen aufgestellt, müssen diese
gleichmäßig angewendet werden. Aber auch wenn - wie hier - keine Förderrichtlinien
22
existieren, besteht jedenfalls ein Anspruch auf willkürfreie Entscheidung über den
Zuwendungsantrag auf der Grundlage der vom Zuwendungsgeber festgelegten und
praktizierten Fördervoraussetzungen.
Diese Verteilungskriterien dürfen ihrerseits nicht gegen einschlägige gesetzlichen
Vorgaben, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das
verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen.
23
Vgl. BVerwG, Urteile wie vorstehend.
24
Hier steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten
Mittel ebenso wie einem Anspruch auf erneute Bescheidung seines Förderantrages
entgegen, dass er die maßgeblichen, vom Zuwendungsgeber unter Beachtung der
Vorgaben des Haushaltsplans festgelegten Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Darauf
stellen auch die streitigen Bescheide ab. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die
angegriffene Ablehnungsentscheidung sich nicht als eine Auswahlentscheidung
zwischen zwei um die gleichen Mittel konkurrierende Bewerber auf der Grundlage einer
Beurteilung der vorgelegten Konzepte darstellt. Vielmehr handelt es sich um die bloße
Umsetzung der gedanklich und rechtlich vorgelagerten Grundentscheidung der
Beklagten, die zur Verfügung stehenden Bundesmittel ab dem Hauhaltshjahr 2007 nur
noch an eine zentrale, verbands- und trägerübergreifende bundesweite
Koordinierungsstelle für die Auswandererberatung zu vergeben.
25
Dies ergibt die erforderliche Auslegung der angegriffenen Bescheide in entsprechender
Anwendung des § 133 BGB. Dabei ist maßgeblich, wie der Adressat den Inhalt des
Bescheides bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren
Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.
26
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54, und vom
17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101, 103.
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Vor dem Hintergrund der vorgelegten Protokolle über seit 2005 geführte Gespräche zur
"Neuausrichtung" der Förderungsstruktur, an denen auch der Kläger beteiligt war, lässt
sich dem Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinreichend
deutlich entnehmen, dass der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, weil sein
Begehren, die Mittel für den Neuaufbau einer von ihm bislang nicht betriebenen
bundesweiten diakonischen Koordinierungsstelle (Personalkosten) zu verwenden, dem
neuen Förderkonzept nicht entspricht. Entscheidungstragende Kernaussage der
Bescheide ist die Erklärung, dass das Antragsbegehren des Klägers die neu
aufgestellten Förderkriterien nicht erfüllt. So enthält der Ausgangsbescheid
Ausführungen dahin, dass eine Mittelvergabe für den Neuaufbau von Doppelstrukturen
vor dem Hintergrund der erforderlich gewordenen Neuausrichtung der bundesentralen
Koordinierung mit dem Ziel, die verfügbaren Mittel auf einen Zuwendungsempänger zu
konzentrieren, abzulehnen sei. Im Widerspruchsbescheid wird in Bezug auf diesen
maßgeblichen Entscheidungsaspekt dargelegt, dass die vom Kläger gewünschte
Aufteilung der Haushaltsmittel und die weitere (Parallel-) Förderung von zumindest zwei
bundeszentralen Koordinierungsstellen der Entscheidung des Zuwendungsgebers
widerspreche, nach der die Mittel ab dem Jahr 2007 für nur noch eine übergeordnete
Koordinierungsstelle vorgesehen und gebunden seien. Insoweit sei der Antrag des
Klägers bereits "fehlerhaft", weil der Kläger nur den evangelischen Teil abdecken wolle.
Jedenfalls durch diese Formulierungen wird ausreichend klar gemacht, dass der Antrag
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des Kläger die neuen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, weil er nicht auf die Tätigkeit
als trägerübergreifende Koordinierungsstelle gerichtet ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsamt sich -
offenbar in Weiterverfolgung des nach Aktenlage auch in der Vergangenheit gepflegten
konsensualen Ansatzes im Umgang mit den ursprünglich und prinzipiell als
Zuwendungsempfänger in Betracht kommenden wenigen Organisationen - veranlasst
gesehen hat, dem Kläger in seinen Bescheiden nicht nur das neu gefundene
Förderkonzept und die daraus für seinen Antrag folgenden Konsequenzen darzulegen,
sondern überdies die - weitere - Entscheidung zu verteidigen, nämlich dem Raphaels-
Werk auf seinen Antrag die gesamten insoweit zur Verfügung stehenden Mittel gewährt
zu haben. Zwar dürften die Darlegungen wegen des Fehlens einer klaren Trennung
zwischen diesen Argumentationslinien der Vorstellung des Klägers, es habe eine
"Auswahlentscheidung" zwischen zwei Bewerbern unter vergleichender Abwägung der
vorgelegten Arbeitskonzepte gegeben, Vorschub geleistet haben. Das vermag jedoch
nichts an der dargestellten Entscheidungsstruktur zu ändern, dass nämlich der
Zuwendungsgeber auf der Grundlage seiner vorgelagerten Entscheidung über die
Änderung des bisherigen Förderkonzepts das Begehren des Klägers abgelehnt hat,
weil es den danach ab 2007 relevanten Fördervoraussetzungen schon vom Ansatz her
nicht entspricht.
29
Aus diesen Ausführungen folgt zwanglos, dass die angegriffene Entscheidung nicht zu
beanstanden ist. Denn der so gestellte Antrag des Klägers konnte in Anwendung der
neu festlegten Förderkriterien mangels Erfüllung der Födervoraussetzungen nur
abgelehnt werden, weil er sich gerade nicht auf eine solche verbands- und
trägerübergreifende Koordinierungstätigkeit, sondern allein auf die Koordinierung der
diakonischen Beratungsstellen bezog. Eine zusprechende Entscheidung kam damit in
Anwendung der neuen Förderkriterien - unabhängig von etwaigen anderen Anträgen
und deren Inhalten - nicht in Betracht.
30
Entgegen der Argumentation des Klägers verstoßen auch die neuen, mit Wirkung ab
dem Haushaltsjahr 2007 eingeführten Förderkriterien selbst nicht gegen die oben
aufgezeigten Zuwendungsgrundsätze.
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Sie verstoßen zunächst insbesondere nicht gegen die Vorgaben des Haushaltsplanes.
Nach dem Haushaltstitel 684 05 - 236 im Kapitel 1702 des Einzelplanes des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geht es um
Zuschüsse an Wohlfahrtsverbände und andere zentrale Organisationen für die Beratung
und Betreuung von Flüchtlingen und Auswanderen. In den Erläuterungen für den
letztgenannten Zweck, für den dort 255.700,00 Euro veranschlagt werden, wird auf die
Gewährleistung einer zuverlässigen Auswandererberatung abgestellt, die durch
Auswandererberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrtsorganisationen
wahrgenommen wird. Dabei sollen durch objektive, sachgemäße Aufklärung über die
Einreisemöglichkeiten und Lebensverhältnisse im Ausland unüberlegte
Auswanderungen vermieden werden. Kriterien, wie die veranschlagten Mittel auf die in
Betracht kommenden Wohlfahrtsverbände zu verteilen seien, werden dort nicht
aufgestellt. Diese Festlegung obliegt dem Zuwendungsgeber in eigener Verantwortung.
Die insoweit vom zuständigen Ministerium getroffene Grundentscheidung, die Mittel ab
2007 nur noch für eine - in dieser Form bislang nicht existierende - bundesweit
verbands- und trägerübergreifend tätige Koordinierungsstelle zur Verfügung zu stellen,
hält sich im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes. Denn gerade eine solche
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Zentralstelle für alle in der Auswandererberatung tätigen Beratungsstellen, gleichgültig,
ob sie sich in der Trägerschaft religiös (Diakonie/Caritas) oder etwa humanitär
ausgerichteter (DRK) Organisationen befinden, soll insbesondere die Standards für die
nach den Erläuterungen im Haushaltsplan erstrebte objektive und sachliche Beratung
der Auswanderungswilligen erarbeiten.
Die mit Wirkung ab 2007 vorgenommene neue Zweckbestimmung und Zweckbindung
der Mittel durch den Zuwendungsgeber, die seither die maßgebliche Verwaltungspraxis
darstellt, ist auch darüber hinaus nicht zu beanstanden.
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Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass der Zuwendungsgeber aus willkürfreien,
sachlichen Gründen eine bestehende Förderpraxis ändern kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 a.a.O., m.w.N und OVG NRW, Beschluss vom 14.
Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris.
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Einen generellen Vertrauensschutz, dass eine einmal gewährte Förderung nicht
gestrichen, verkürzt oder sonst geändert wird, gibt es nicht. Überdies helfen
Vertrauensschutzgesichtspunkte dem Kläger hier nicht weiter, da er selbst in der
Vergangenheit Mittel der in Rede stehenden Art nie erhalten hat.
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Schließlich hat der Zuwendungsgeber bei der Festlegung dieser neuen
Fördervoraussetzungen sein weites Gestaltungsermessen nicht überschritten. Die
Grenze hierfür ist allein das Willkürverbot des Art 3 GG. Im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung der Aufstellung von Förderkriterien sind also nicht etwa die Maßstäbe des
§ 114 VwGO zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung bei Erlass eines
Verwaltungsakts heranzuziehen.
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Hier liegen von der Beklagten angeführte sachliche Gründe für die Neuausrichtung der
Fördermittelvergabe vor. Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder eine
Verschleierung der wahren Motive vermag das Gericht dagegen nicht zu erkennen.
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Nachdem unstreitig und durch die Aktenlage belegt in den vorangegangenen Jahren
Bundesmittel des BMFSFJ an zentrale Stellen der die Auswanderberatungsarbeit
wahrnehmenden kirchlichen bzw. caritativen Wohlfahrtsverbände, nämlich an das
(katholische) Raphaels-Werk einerseits und an das (evangelische) Diakonische Werk
andererseits sowie zeitweise auch an das DRK, Mittel jeweils für eine - also parallele -
Koordinierung der Beratungstätigkeiten (nur) innerhalb der eigenen Organisation
vergeben worden waren, hatten sich die äußeren Rahmenbedingungen für diese
Mittelvergabe in der bereits dargelegten Art zum Ende des Jahres 2006 geändert.
Ausgehend von diesen sich im Vorfeld abzeichnenden Veränderungen hat die Beklagte
bereits in frühen Gesprächen mit den beteiligten Verkehrskreisen erörtert, wie die
Förderung in Zukunft gestaltet werden solle und dabei u.a. als "Fördermodell" in
Betracht gezogen, die gesamten Mittel nur noch für eine einzige zentrale (konfessions-
und trägerübergreifende) Bundeskoordinierungsstelle zur Verfügung zu stellen. Ziel der
zukünftigen Förderung sollte nach den Protokollen u.a. eine Abkehr von dem Kriterium
der Besitzstandswahrung der (Träger der) Beratungsstellen und eine Hinwendung zu
dem Ziel sein, die Qualität der Beratung zum Schutz der Auswanderungswilligen zu
verbessern, u.a. durch Standardisierung der Qualitätskriterien. Damit liegen bereits in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sachliche Gründ für die vom Zuwendungsgeber ab
2007 vorgenommene Neuausrichtung der Förderung vor.
39
Darüber hinaus stellt es sich für das Gericht ohne weiteres als zusätzlicher sachlicher
Gesichtspunkt ("Synergieeffekt") dar, dass nicht länger mehrfach eine vergleichbare
Koordinierungsarbeit nur jeweils innerhalb der Verbände gefördert wird, die wiederum
vom Zuwendungsgeber (bzw. dem von ihm beauftragten Bundesverwaltungsamt)
koordiniert und auf Vergleichbarkeit kontrolliert werden muss. Es ist letztlich auch ein
Aspekt des haushaltsrechtlich grundsätzlich gebotenen sparsamen und wirtschaftlichen
Mitteleinsatzes, nicht unnötige Ressourcen an Personal und Zeit für diese aus der alten
Struktur folgende Mehrarbeit auf Seiten des Zuwendungsgebers zu binden. Ob es
demgegenüber auch (dennoch) "gute Gründe" für ein anderes Förderkozept gegeben
hätte, ist rechtlich nicht von Bedeutung
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Ebenso bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob noch weitere sachliche Gründe für das
neue Förderkonzept sprechen. Insbesondere kommt es nicht (zusätzlich) darauf an, ob
allein durch die Veränderung des Fördermodells gleichsam automatisch Fördergelder
eingespart werden gegenüber einer Vergabe der Mittel an mehrere
Zuwendungsempfänger, zumal fraglich erscheint, ob den Ausführungen im
Widerspruchsbescheid zum "Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" ein
solche Aussagegehalt zukommt.
41
Da es an dieser Stelle - wie dargelegt - nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine Abwägung
von für oder gegen die neuen Fördervoraussetzungen sprechenden Gesichtspunkten
nachzuvollziehen, sondern nur die neue Fördergrundlage auf ihre Vereinbarkeit mit Art.
3 GG zu prüfen, kommt es in dieser Hinsicht auch nicht auf den Inhalt des Prüfberichts
des Rechnungsprüfungsamt des Bundes an. Aus dem gleichen Grund ist es rechtlich
ebenfalls unerheblich, ob die von Seiten des Klägers vorgetragenen Argumente eine
andere Grundentscheidung - etwa die Fortführung des alten Fördermodells - zugelassen
hätten.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung zur Neuausrichtung der Mittelvergabe
entgegen den angeführten Argumenten nur (oder maßgeblich) deshalb getroffen worden
sei, um zukünftig allein dem Raphaels-Werk Mittel zukommen lassen zu können und
damit andere Träger der Auswandererberatung "auszubooten", die aufgeführten Gründe
also nur vorgeschoben seien, gibt es demgegenüber nicht.
43
Nach Aktenlage ist vielmehr sowohl erkennbar, dass die Umstellung der Förderung
wegen der absehbaren Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten schon in
Gesprächen im Jahr 2005 angekündigt worden und dabei als ein Modell angesprochen
worden war, dass zukünftig nur noch eine übergreifend tätig werdende
Koordinierungsstelle gefördert werden sollte. Auch bestätigen die Unterlagen, dass den
in Betracht kommenden Zuwendungsempfängern frühzeitig Gelegenheit geben worden
ist, eine solche zentrale Koordinierungsstelle in Kooperation einzurichten. Dabei war
auch nicht etwa allein das Raphaels-Werk als zukünftiger Zuwendungsempfänger
"ausgesucht" und "vorbestimmt" worden und ein nur von ihm zu erfüllendes
Zuwendungskonzept geschaffen worden. Vielmehr stand es in der eigenen
Entscheidungsverantwortung der in Betracht kommenden Verbände eine solches
Projekt "übergeordnete zentrale Koordinationsstelle" zu entwickeln (sei es in
Kooperation oder in Konkurrenz) und sich anschließend um die nur noch dafür zur
Verfügung gestellte Förderung zu "bewerben". Das hat nur das Raphaels - Werk getan.
Insoweit belegen schließlich die vom Beklagten nachgereichten Unterlagen über die
abschließende Abstimmung der Förderentscheidung mit dem BMFSFJ - die allerdings
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auch eine den Darstellungen des Bescheides entsprechende "Vermengung" der
Argumentationsebenen aufweisen -, dass nicht etwa einem Förderantrag des Raphaels
gleichsam unbesehen stattgegeben worden ist, sondern dass das Ministerium vor der
Entscheidung über diesen Antrag weitere Unterlagen eingefordert hat.
Da diese Entscheidung über den Antrag des Raphaels-Werks hier nicht
Streitgegenstand ist, ist es unerheblich, welche Angaben der Förderantrag des
Raphaels-Werks enthielt und - erst recht - wie dieses die von ihm seit 2007 mit
Bundesmitteln geförderte neue Aufgabe der bundeszentralen Koordination wahrnimmt.
Da nach Allem die streitige Ablehnungsentscheidung nicht zu beanstanden ist, hat auch
der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat aus den dargelegten Gründen
keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages vom 4. Dezember 2006.
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Angesichts dieser materiellen Rechtslage kann offen bleiben, welche rechtliche
Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die begehrten Mittel aus dem Haushaltstitel
bereits vollständig an einen Dritten verausgabt worden sind.
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Vgl. dazu einerseits: OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1999 - 16 A 5154/98 -, juris,
und vom 10. Juli 2003 - 16 A 1822/01 -, Krämer /Schmidt, Zuwendungsrecht,
Zuwendungspraxis, Stand: 2007, J I 1, S.66, andererseits: BVerwG, Urteil vom 21.
August 2003 - 3 C 49/02 - a.a.O.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124 a) VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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