Urteil des VG Köln vom 29.05.2008

VG Köln: klagefrist, hauptsache, erlass, wahrscheinlichkeit, mahnung, ermessen, datum

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2365/08
Datum:
29.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 K 2365/08
Tenor:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die
Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO,
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger hat das Gericht unnötigerweise in
Anspruch genommen, da er nach Erhalt der Mahnung vom 27.02.2008 den
überwiesenen Betrag mit dem geltend gemachten hätte vergleichen müssen. Hätte er
dies getan, hätte er den geringfügigen noch ausstehenden Betrag noch vor Erlass des
Exmatrikulationsbescheides überweisen können und so das Ergehen des Bescheides
vermeiden können. Außerdem hätte der Kläger nach Ergehen des
Exmatrikulationsbescheides die Anrufung des Gerichts bei sorgfältiger Lektüre des
Inhalts dieses Bescheides vermeiden und noch vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist
die Sache bereinigen können. In dem genannten Bescheid ist nämlich u. a. der Hinweis
enthalten, dass im Wege der formlosen Gegenvorstellung eine erneute Prüfung des
Sachverhalts bei der zuständigen Abteilung der Universitätsverwaltung beantragt
werden kann. Hätte der Kläger diesen Weg beschritten, wäre aller Wahrscheinlichkeit
nach die Sache noch vor Ablauf der Klagefrist geklärt und bereinigt worden.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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