Urteil des VG Köln vom 31.07.2008

VG Köln: schule, therapie, zeugnis, wechsel, hauptsache, besuch, abnahme, wiederaufnahme, probe, passivlegitimation

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 996/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 996/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1.) vorläufig ab dem
Schuljahr 2008/2009 zum Besuch einer allgemeinen Schule zuzulassen, ist
unbegründet.
2
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des §
123 Abs. 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen
Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweg
nehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu
erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller
abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für
den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
3
Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen für einen
Anordnungsanspruch nicht, wie gemäß §§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
erforderlich, glaubhaft gemacht. Allerdings ist der Antragsgegner trotz der Entscheidung
der Klassenkonferenz, es bestehe weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf (§§ 15,
16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und
die Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der Fassung vom 31.01.2005 - BASS
2007/2008, 13 - 41 Nr. 2.1 - AO-SF -) passiv legitimiert. Dies ergibt sich schon aus der
umfassenden Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 AO-SF sowie aus der als
speziellere Regelung hier einschlägigen Vorschrift des § 16 Abs. 2 AO-SF. Die nach der
letztgenannten Vorschrift gegebenenfalls zu treffende Entscheidung, dass der Besuch
einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, ist ein begünstigender feststellender
4
Verwaltungsakt, der - unabhängig von der Mitwirkung der Klassenkonferenz an der
Entscheidungsfindung - in die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde fällt,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 09.05.2003 - 19 B 407/03 -, DöV 2004, 347; NVwZ-RR 2004, 107; NWVBl 2004, 74
(zu der ähnlich lautenden Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 VO-SF).
5
Auch wenn man von der Passivlegitimation des Antragsgegners ausgeht, kann das
Gericht die begehrte einstweilige Anordnung jedoch nicht erlassen. Eine neues
sonderpädagogisches Gutachten liegt zwar bisher nicht vor,
6
zum Verfahren bei einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2003 - 9 B
407/03 -, a.a.O. (zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 7 Abs. 4
Schulpflichtgesetz NRW, vgl. heute § 19 Abs. 2 Schulgesetz NRW),
7
unabhängig davon spricht aber gegenwärtig - nach der im Eilverfahren nur möglichen
und gebotenen summarischen Prüfung - Überwiegendes für ein Fortbestehen des
ursprünglich bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Anhaltspunkte hierfür ergeben sich zunächst aus der ausdrücklichen - Förderbedarf,
Förderschwerpunkt und Förderort betreffenden - Feststellung der Klassenkonferenz,
deren Mitglieder Alexanders Verhalten in der Schule über einen längeren Zeitraum
erlebt haben und deren Einschätzung gemäß §§ 15, 16 AO-SF bei der Entscheidung
über den etwaigen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs besondere
Bedeutung zukommt. Auch das Zeugnis vom 25.06.2008 lässt darauf schließen, dass
die Erziehungsschwierigkeit (§ 5 Abs. 3 AO-SF) keineswegs behoben ist, sondern es
nach zwischenzeitlicher Besserung, wie sie im Halbjahreszeugnis vom 19.01.2008
beschrieben ist, wieder zu „großen Rückschritten" gekommen ist: Alexander halte sich
„selten" an die Klassenregeln „insbesondere die Gesprächsregeln", gerate „häufig in
Konflikte" sowie „schnell in Wut" und greife „schwächere Schüler und Schülerinnen
auch körperlich an"; in den letzten beiden Monaten habe seine „Frustrationstoleranz
stark abgenommen". Welche Ursache die beschriebenen Rückschritte haben und ob
diese - wie die Antragsteller vortragen - im Wesentlichen darauf beruhen, dass die
zunächst in Aussicht genommene Hospitation bei einer Grundschule im zweiten
Schulhalbjahr 2007/2008 nicht zustande kam und der Wechsel zu einer allgemeinen
Schule unsicher war, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
feststellen. Jedenfalls ließe sich aber auch aus dem Umstand, dass Alexander in der
beschriebenen Weise reagiert, wenn sich seine Erwartungen nicht erfüllen, nichts für
einen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs herleiten. Auch der Bericht der
Universitätsklinik vom 28.04.2008 ergibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine andere
Beurteilung. Auch dort wird vielmehr eine „hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens" attestiert, die sich „im Rahmen der Therapie" - diese wurde am
15.04.2008 beendet - verringert habe. Über einen Schulwechsel auf eine Regelschule
„zunächst zur Probe" sei „nachgedacht" worden und dieser sei „zu diesem Zeitpunkt
empfehlenswert" erschienen; im Falle eines Schulwechsels werde eine
Wiederaufnahme der Therapie angeraten, damit „Alexander den emotionalen und
sozialen Anforderungen der neuen Schule gerecht werden kann". Der Bericht der
Universitätsklinik gibt damit für den von den Antragstellern angestrebten endgültigen
Wechsel auf eine Regelschule nichts her, sondern legt die von der Antragstellerin zu 2.)
für die weiterführende Schule ausdrücklich abgelehnte Hospitation auf einer
Regelschule nahe, da sich im Verlauf der Therapie zwar eine spürbare, aber
8
keineswegs gefestigte und nachhaltige Änderung des gestörten Sozialverhaltens
gezeigt habe. Auffällig ist auch, dass die im Zeugnis vom 25.06.2008 festgestellte
Abnahme der Frustrationstoleranz „in den letzten beiden Monaten" (gerechnet vom
25.06.2008) mit dem Ende der ambulanten Therapie in der Universitätsklinik Köln
zusammenfällt. Auch dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass der
sonderpädagogische Förderbedarf aktuell nicht mehr besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei
die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des
Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.
10