Urteil des VG Köln vom 20.11.2009

VG Köln (amnesty international, togo, organisation für afrikanische einheit, bundesamt für migration, verfolgung, amt, republik togo, politische verfolgung, bundesrepublik deutschland, verhältnis zwischen)

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4939/07.A
Datum:
20.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 4939/07.A
Tenor:
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 06. November 2007 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Die im Jahre 1974 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet;
ihr Ehemann N. C. ist ebenfalls togoischer Staatsangehöriger. Die gemeinsame Tochter
- Frau T. C. , geboren am 00.00.1991 - ist Klägerin des Verfahrens 19 K 4940/07.A.
2
Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer Tochter im September 1994 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Sie bezog sich auf die Angaben ihres Ehemannes aus dessen
Asylantrag aus dem Jahre 1992, in dem dieser auf seine Mitgliedschaft in der PDR in
Togo sowie Auseinandersetzungen mit der Regierungspartei in der Stadt Sotouboua
hingewiesen hatte. Sie selbst habe keine eigenen Probleme mit staatlichen Stellen
gehabt.
3
Mit Bescheid vom 14. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im
Folgenden: Bundesamt - den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, weil die
Klägerin weder eine politische Verfolgung in Togo glaubhaft gemacht habe und ihr auch
Nachfluchtgründe nicht zur Seite stünden; das Bundesamt stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Togo vorliegen, weil aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass die Klägerin im Falle einer
Rückkehr mit Maßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe.
4
Soweit die Anerkennung als Asylberechtigte versagt worden war, hatte die Klägerin -
gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Tochter - bei dem Verwaltungsgericht Aachen
Klage erhoben (4 K 6868/94.A), die sie nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung
am 26. Juni 1997 zurücknahmen. Soweit es um die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ging, hatte der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben - 4 K
6807/94.A -. Nach Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes - als Beigeladene -
5
wurde diese Klage mit - rechtskräftigem - Urteil vom 26. Juni 1997 abgewiesen:
Hinsichtlich des Ehemannes bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
drohenden politischen Verfolgung wegen seiner herausgehobenen exilpolitischen
Tätigkeit, so dass erhebliche Nachfluchtgründe vorlägen; hinsichtlich der Klägerin (und
der Tochter) sei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft aufgrund der
Aktivitäten ihres Ehemannes gegeben.
Mit Schreiben vom 06. September 2007 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass
beabsichtigt sei, die im Bescheid vom 14. November 1994 getroffene Feststellung zu §
51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen: Die politische Lage in Togo habe sich seit dem Jahre
2005 verbessert und stabilisiert, nachdem die gebildete neue Regierung auch die
Oppositionsparteien beteilige. Eine Gefährdung sei nur noch für Oppositionelle
erkennbar, die Häuser oder Einrichtungen der Regierung geplündert oder in Brand
gesetzt hätten. Zu diesem Personenkreis gehöre der Ehemann der Klägerin offenkundig
nicht, so dass auch eine Gefahr der Sippenhaft nicht mehr bestehe.
6
Die Klägerin erläuterte hierzu, dass aus ihrer Sicht die Gefahr einer politischen
Verfolgung andauere, weil ihr Ehemann Vizepräsident von B. und Mitglied des Vor-
standskomitees der Q. sei. Bei einer erzwungenen Rückkehr ihres Ehemannes nach
Togo bestehe für diesen Gefahr politischer Verfolgung, in die auch sie im Wege der
Sippenhaft einbezogen werde.
7
Mit Bescheid vom 06. November 2007 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom
14. November 1994 getroffene Feststellung, dass im Falle der Klägerin die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; ferner wurde festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen: Ausgehend von dem
Maßstab einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung drohe der Klägerin aufgrund der
stabilisierten und verbesserten innenpolitischen Lage in Togo keine Verfolgung mehr.
Zwar seien die Wahlen im Jahre 2005 in Togo unterschiedlich beurteilt worden;
allerdings sei die folgende Stabilisierung zu berücksichtigen, nach der es eine
Übereinkunft mit den Opposi-tionsparteien, eine Amnestie und eine Regierung der
nationalen Einheit aufgrund eines Abkommens im August 2006 gegeben habe. Darüber
hinaus hätten im Oktober 2007 im Allgemeinen als fair bezeichnete Parlamentswahlen
stattgefunden. Dieser Änderungsprozess rechtfertige die Annahme, dass eine
Verfolgung wegen Sippenhaft nicht mehr stattfinde. Es gebe keine Anhaltspunkte mehr
für gezielte Übergriffe staatlicher Organe und dafür, dass die togoischen Behörden
heute noch Verfolgungsinteresse an Jahre zurückliegenden politischen Aktivitäten
gegen das alte Regime hätten.
8
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
9
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass
sich die Situation in Togo zwar seit eineinhalb Jahren stabilisiert habe; dieser Prozess
sei aber noch nicht abgeschlossen und es sei nicht erkennbar, dass es eine gesicherte
Lage in Togo und eine Sicherheit vor politischer Verfolgung gebe. Exilpolitische
Aktivitäten würden weiterhin umfassend beobachtet, so dass eine Gefahr für sie
bestehe, im Wege der Sippenhaft wegen der Aktivitäten des Ehemannes belangt zu
werden.
10
Die Klägerin beantragt,
11
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 06. November 2007 aufzuheben.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass sich die Lage für
Oppositionelle in Togo stabilisiert und verbessert habe und eine Gefahr der Sippenhaft
für die Klägerin nicht mehr erkennbar sei.
15
Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 auch die hinsichtlich des
Ehemannes N. C. getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen, widerrufen; Rechtsmittel hat der Ehemann nach Auskunft des
Bundesamtes hiergegen nicht eingelegt.
16
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem
Verfahren und im Verfahren der Tochter der Klägerin - VG Köln 19 K 4940/07.A - sowie
die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
17
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
19
Der Bescheid der Bundesamtes vom 06. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
Der Widerruf der der Klägerin durch den Bescheid des Bundesamtes vom 14. November
1994 zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft
getretenen Ausländergesetzes (AuslG) beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des
Asylverfahrensgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008
- BGBl. I 1798 -, zuletzt geändert durch geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 - BGBl. I 2586 -) - AsylVfG -. Danach sind die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher: § 51 Abs. 1
AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben,
dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung
der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut
Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK;
21
ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -,
BVerwGE 126, 243, vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, vom 25.
August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 = DÖV 2005, 77, vom 8. Mai 2003 - 1 C
15.02 -, BVerwGE 118, 174 und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112,
80.
22
Im vorliegenden Fall ist ein Widerruf der Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gerechtfertigt, weil sich im maßgebenden
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Sach- und
23
Rechtslage in Bezug auf Togo nicht wesentlich geändert hat. Der Klägerin war die
Rechtsposition nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden, weil ihr nach den
Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 14. November 1994 bzw. aufgrund
der Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 1997 - 4 K
6807/94.A - im Verfahren des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Falle
einer Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der
Sippenhaft aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes in Deutschland
drohte. Diese Gefährdungslage hat sich zur Überzeugung der Kammer bislang nicht
derart verändert, dass der Klägerin aus diesem Grunde drohende
Verfolgungsmaßnahmen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf absehbare Zeit
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind.
Zur Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in Togo und zur dortigen
Menschenrechtssituation hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 21.
September 2009 - 5 K 1342/07.A - (juris) Folgendes ausgeführt:
24
"Nach dem Tod des seit 1967 diktatorisch herrschenden Staatspräsidenten Gnassingbé
Eyadèma im Jahr 2005 setzte das Militär verfassungswidrig dessen Sohn Faure
Gnassingbé als Nachfolger ein und bestimmte Präsidentschaftswahlen für den 24. April
2005. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor und während der Präsidentschaftswahlen
kam es nach der Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses am 26. April 2005,
wonach der Sohn des Diktators obsiegt haben sollte, zu erheblichen Unruhen in Lomé,
die sich auf weitere größere Städte und ländliche Regionen ausbreiteten. Es kam zu
einer massiven Unterdrückung durch Militär und Polizei. Die Sicherheitskräfte setzten
scharfe Munition ein. Der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" -
RPT - nahe stehende Schlägergruppen benutzten mit Nägeln bewehrte Holzknüppel.
Mehrere hundert Personen sollen getötet worden sein, Tausende verletzt. Als Folge der
Unruhen flohen über 40.000 Togoer in die Nachbarländer Benin und Ghana,
25
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Togo (Lagebericht) vom 29. Januar 2008 (Stand: Dezember 2007), S. 4 ff.
26
Angesichts der nicht zuletzt aufgrund dieser Ereignisse in der Folgezeit weiter
fortschreitenden internationalen Isolierung Togos und verschärften politischen Drucks
insbesondere seitens der Europäischen Union begann Präsident Faure im Frühjahr
2006 einen "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien, der im September 2006 in
eine unter Beteiligung von Oppositionsparteien gebildete "Regierung der nationalen
Einheit" unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo vom "Comité d'Action pour le
Renouveau" - CAR - mündete. Ein wesentliches Ziel des "nationalen Dialoges" war die
Durchführung international anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007. Nach der
schließlich am 14. Oktober 2007 durchgeführten und überwiegend friedlich verlaufenen
Parlamentswahl, aus der die RPT mit absoluter Mehrheit als Sieger hervorging, ist eine
Regierungsneubildung unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé erfolgt, allerdings
ohne Beteiligung der im Parlament weiter vertretenen Parteien "Union des Forces pour
le Changement" - UFC - und des CAR. Die zunächst angestrebte Allparteienregierung
ist damit nicht zustande gekommen,
27
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4, und vom 2. Juni 2009
(Stand: April 2009), S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Togo: Mitgliedschaft
bei der UFC, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3; U.S. Departement of State, Human
Rights Report 2008, Bericht vom 25. Februar 2009; Farida Traoré , Die Lage in Togo -
28
Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit, Bericht vom 9. April 2008, S. 5 f.
Ob die international anerkannten und "im Allgemeinen" als frei, fair und transparent
bezeichneten Wahlen tatsächlich demokratischen Anforderungen genügten, ist nicht
unumstritten. Die UFC sprach - als Wahlverlierer - von Unregelmäßigkeiten während der
Wahlen und zweifelte das Wahlergebnis an. Die unabhängige nationale
Wahlkommission "Commission électorale nationale indépendante" - CENI - gab u.a. an,
dass tatsächlich mehr als 300 von 750 Wahlboxen nicht ordnungsgemäß versiegelt
gewesen seien,
29
vgl. SFH, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3 f., berichtet zudem von gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und UFC-Aktivisten im Oktober
2007; Traoré , Bericht vom 9. April 2008, S. 5, bezweifelt ausdrücklich, dass das
Wahlergebnis den Volkswillen widerspiegelt; das U.S. Departement of State spricht in
seinem Bericht vom 25. Februar 2009 von "... partial inability of Citizens to change their
government ...".
30
Die Wahlen stellen unverkennbar einen Schritt in die "richtige Richtung" dar, aber noch
nicht den erkennbaren Abschluss einer Wandlung von einer Diktatur in eine
Demokratie. Die Machtstrukturen des früheren Unrechtsstaates sind hinsichtlich
wesentlicher Eckpfeiler des Staatsgebildes bis heute vielmehr nahezu unverändert
geblieben. Die frühere Einheitspartei RPT ist nach wie vor - zwar nicht alleine, jedoch
mit absoluter Mehrheit - an der Macht. Der im Jahr 2005 verfassungswidrig und unter -
blutigen - Protesten der Bevölkerung eingesetzte Präsident Faure ist immer noch im
Amt. Neuwahlen sind derzeit für Februar 2010 vorgesehen,
31
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5.
32
Die Mitglieder des einflussreichen Verfassungsgerichtes wurden vom Parlament
gewählt, als es noch zu 100 % aus Mitgliedern der RPT bestand. Die Unabhängigkeit
dieses Gerichts, das in der Vergangenheit stets regimetreu agierte, ist damit weiterhin
nicht gewährleistet,
33
vgl. Traoré , a.a.O., S. 9 f.
34
Die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen
Parteien werden insgesamt als schwach, unter der Diktatur verkümmert und
demokratisch unerfahren eingeschätzt,
35
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4., und vom 2. Juni 2009,
S. 5 f.; Traoré , a.a.O., S. 8 ff.;
36
Auch sind die Machtverhältnisse in ethnischer Hinsicht nach wie vor ausgesprochen
ungleich verteilt und verfestigt. Die ethnischen Gruppen aus den südlichen Gebieten
Togos sind in Regierung und Militär unterrepräsentiert. So entstammen etwa 75% bis 80
% der Armee-Offiziere und Soldaten der Ethnie der Kabyé, der auch die
Präsidentenfamilie angehört. Die Kabyé stellen aber nur ca. 15% bis 25 % der
Bevölkerung. Gerade das aus diesem Ungleichgewicht und aus den negativen
Erfahrungen der Vergangenheit resultierende sehr angespannte Verhältnis zwischen
Zivilbevölkerung und Militär, das durch die jüngste Entwicklung bislang nicht entschärft
worden ist, wird von einigen Beobachtern als entscheidendes Problem auf dem Weg zu
37
einer dauerhaften Befriedung Togos gesehen,
vgl. U.S. Department of State, a. a. O.; Traoré , a.a.O., S. 6 f.; Auswärtiges Amt,
Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 6, und vom 2. Juni 2009, S. 6.
38
Ungeachtet des Drucks aus dem In- und Ausland herrscht in Togo zudem offenbar
weiter ein Klima der Straflosigkeit. Im März 2006 erklärte der damalige Ministerpräsident
Edem Kodjo, er habe Polizei und Justiz angewiesen, sämtliche Anklagen gegen die
mutmaßlich Verantwortlichen für Übergriffe zurückzuziehen, die in direktem
Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2005 verübt worden waren. Dies gelte jedoch
nicht für Personen, die des Mordes verdächtigt seien,
39
vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 24. Mai 2007.
40
Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bei Tötungsdelikten aus
dem Jahr 2005 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Eine Aufarbeitung
der Gewaltverbrechen aus dem Jahr 2005 ist vielmehr bis heute nicht erfolgt und wohl
auch nicht mehr zu erwarten,
41
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; Traoré , a.a.O., S. 5 und 15; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4; amnesty international, Jahresberichte vom 28. Mai
2008 und vom 28. Mai 2009.
42
Vor diesem Hintergrund kann allein eine Wahl bei dem kurzen Zeitraum, der nach
jahrzehntelanger Diktatur seit dem Tod des Diktators erst vergangen ist, eine erhebliche,
nicht nur vorübergehende Änderung der politischen Verhältnisse und einen gesicherten
Übergang zu demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht belegen. Ein
Richtungswechsel hätte aus der Wahl zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein dann
abgeleitet werden können, wenn die Oppositionsparteien obsiegt hätten und die RPT
sowie das Militär eine Machtübernahme auch faktisch zugelassen hätten. Durch die
Bildung einer Alleinregierung der RPT bedarf es nun eines längeren Zeitraums,
währenddessen zu beobachten ist, wie nunmehr mit der politischen Opposition
umgegangen werden wird. Die derzeitige Labilität der politischen Strukturen wird
verstärkt durch die innerhalb der Regierungspartei und auch der Präsidentenfamilie
bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den einzuschlagenden Kurs und die
Regierungspolitik. Hier stehen die Befürworter der Reformpolitik Faures den
Konservativen innerhalb der Familie gegenüber, die von Faures Halbbruder Kpatcha
Gnassingbé repräsentiert werden. Gerade diesem wird zurzeit vorgeworfen, im Frühjahr
2009 einen Staatsstreich gegen Faure vorbereitet zu haben,
43
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4 und 6.; Traoré , a.a.O., S. 4,
spricht von "verfeindeten Brüdern" und einer "extrem gespannten Beziehung" zwischen
Faure und Kpatcha.
44
Die Menschenrechtslage in Togo wird überdies auch weiterhin von einigen
Auskunftsstellen als ernst bewertet,
45
vgl. U.S. Department of State, a. a. O.: "... serious human rights problems continued ...";
SFH, a.a.O., S. 4 ff.; Traoré , a.a.O., S. 12; amnesty international, Jahresbericht vom 28.
Mai 2009.
46
Am 27. April 2009 wurden beispielsweise Mitglieder der UFC, die den 49.
Unabhängigkeitstag Togos durch einen friedlichen Marsch begehen wollten, vom Militär
mit Tränengas vertrieben,
47
vgl. SFH, a.a.O., S. 6.
48
Im Jahr 2008 verhängte die oberste Medienkontrollbehörde des Landes, die "Haute
autorité de l´audiovisuel et de la communication" - HAAC - mehrfach gegen kritische
Radiosender und Journalisten Betätigungsverbote,
49
vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009.
50
Auch der mysteriöse und bis heute nicht aufgeklärte Tod des ehemaligen togoischen
Informationsministers und Leiters der politischen Abteilung der UFC-nahen Organisation
für Afrikanische Einheit, Atsutsé Kokouvi Agboli, am 15. August 2008, wirft Fragen auf,
weil er möglicherweise im Zusammenhang steht mit einem regimekritischen Interview
Agbolis vom 29. Juli 2008,
51
vgl. SFH, a.a.O., S. 6; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5.
52
Nach dem eingangs dargestellten Beurteilungsmaßstab ist es daher bei dieser
Sachlage, die noch nicht von Stabilität und festen demokratischen und rechtsstaatlichen
Strukturen gekennzeichnet ist, ungeachtet der aufgezeigten und unbestreitbaren
positiven Ansätze, zu denen auch die im Juni 2009 erfolgte Abschaffung der
Todesstrafe zu zählen ist,
53
vgl. Neue Züricher Zeitung (NZZ) vom 25. Juni 2009 "Togo schafft die Todesstrafe ab",
54
bis zur Annahme einer echten Konsolidierung der demokratischen Strukturen in Togo
erforderlich, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen weiteren Zeitraum
zu beobachten,
55
vgl. hierzu u.a. VG Stuttgart, Urteile vom 12. Mai 2009 - A 5 K 2885/08 - und vom 16.
September 2008 - A 5 K 3975/07 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 18. Februar
2009 - 4 A 4355/08 -; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2009 - 20 A 472/08 - und
Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2009 - 20 A 529/08 -; VG Braunschweig, Urteil vom
25. Februar 2009 - 1 A 237/08 -; VG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 A
12/08 -; VG Minden, Urteil vom 18. November 2008 - 10 K 1276/08.A -; VG Arnsberg,
Urteil vom 27. Oktober 2008 - 14 K 314/08.A -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - A
1 K 2160/07 -; a.A.: BayVGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 9 B 09.30076 - und vom
3. Juni 2009 - 9 B 09.30074 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2008 - 23 K
5570/07.A - ."
56
Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen; die Beklagte hat nichts
vorgetragen, was eine solche Würdigung ernsthaft in Frage stellen würde.
57
Ergänzend wird insbesondere zu dem - eher angespannten und labilen - Verhältnis der
Regierung und der Regierungspartei RPT zu den parlamentarischen und
außerparlamentarischen Oppositionsparteien darauf hingewiesen, dass nach der
Bekanntgabe der Wahl von Lardja Henri Kolani (Q. - außerparlamentarische Opposition)
58
zum Vorsitzenden der Wahlkommission (CENI) die parlamentarische Opposition (UFC /
CAR) diese Wahl aufgrund behaupteter unrechtmäßiger Vorgehensweise nicht
anerkennt und seither die Sitzungen der Wahlkommission boykottiert. Mitglieder der
UFC demonstrierten am 26. September 2009 gegen die Wahl des Vorsitzenden;
Mitglieder der CAR hatten sich aufgrund einer Empfehlung des burkinischen
Staatspräsidenten einer Teilnahme an dieser Veranstaltung enthalten;
vgl. Hanns - Seidel Stiftung, Quartalsbericht 03 - 2009 (Togo).
59
Nach Einschätzung ausländischer Beobachter ist zudem noch völlig unklar, ob und
inwieweit die Vorbereitungen zu den Präsidentschaftswahlen im Februar 2010 und die
Wahlen selbst friedlich verlaufen werden. Bislang haben sich einzig die CAR als
parlamentarische Oppositionspartei klar und deutlich für Gewaltverzicht ausgesprochen;
für die UFC ist fraglich, ob sie sich mit friedlichen Protesten zufrieden geben wird;
60
vgl. Konrad - Adenauer - Stiftung, Brüderkrieg in Togo (Mai 2009).
61
Auch der Umgang mit dem - oben beschriebenen - Versuch eines Staatsstreichs durch
den Halbbruder des Präsidenten - Kpatcha Gnassingbé - und die Aufarbeitung des
Prozesses vor den Wahlen wird Aufschluss darüber geben, ob sich das System wirklich
und nachhaltig verändert hat. Dabei wird von Bedeutung sein, ob es eine transparente
und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ereignissen gibt, welchen
Haftbedingungen Kpatcha und seine Anhänger ausgesetzt sind und ob die Öffentlichkeit
objektiv über den Stand des Prozesses informiert wird. Gerade an einer umfassenden
Information der Öffentlichkeit und einer Transparenz des Verfahrens bestehen
begründete Zweifel, weil unmittelbar nach dem Putschversuch alle interaktiven
Radiosendungen in Togo für drei Tage suspendiert wurden. Dies zeigt deutlich, dass
Togo noch demokratische Defizite hat;
62
vgl. Konrad - Adenauer - Stiftung, Brüderkrieg in Togo (Mai 2009).
63
Vor diesem so beschriebenen Hintergrund vermag die Kammer eine erhebliche und
nicht nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit der
Folge einer hinreichenden Sicherheit der Klägerin vor erneuter Verfolgung derzeit nicht
anzunehmen. Die Klägerin war nach den bindenden Feststellungen des
Verwaltungsgerichts Aachen in dem auf die Anerkennungsentscheidung des
Bundesamtes folgenden Urteil vom 26. Juni 1997 aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit
ihres Ehemannes der Gefahr politischer Verfolgung in Form der Sippenhaft für den Fall
einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt. Dass die aufgezeigte Entwicklung der
politischen Lage in Togo inzwischen zu einem Wegfall dieser Verfolgungsgefahr für die
Klägerin geführt haben könnte, ist derzeit nicht erkennbar.
64
Zwar wird nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes
65
Lagebericht vom 23. Februar 2006 (Stand: Januar 2006); in neueren Lageberichten
finden sich hierzu keine Ausführungen
66
in Togo Sippenhaft nicht praktiziert. Gleichwohl kann es nach Auffassung der Kammer
nicht mit dem vorliegend anzuwendenden strengen Maßstab einer hinreichenden
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass von staatlicher Seite auch Druck auf
Familienangehörige ausgeübt wird, sei es, um eine Verhaltensänderung des jeweils
67
politisch aktiven Familienangehörigen herbeizuführen, sei es sogar, um seiner habhaft
zu werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass weiterhin Erkenntnisse
über die Beobachtung von im Ausland lebenden togoischen Staatsangehörigen im Falle
einer exilpolitischen Tätigkeit - hier durch den Ehemann der Klägerin für die Q. als
außerparlamentarische Opposition - vorliegen;
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Schwegler / Kirschner, Rückkehrgefährdung bei
exil - oppositionellen Tätigkeiten (vom 21. September 2006), S. 4; dies.: Geiser,
Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement (vom 18. Mai 2009), die darauf
hinweist, dass insbesondere unbekannte und nicht in der Öffentlichkeit stehende UFC -
Mitglieder schweren Menschenrechtsverletzungen seitens der togoischen Behörden
ausgesetzt sein können und Opfer und deren Familienangehörige aus Angst vor
Repressalien nicht bereit sind, an die Öffentlichkeit zu gehen (S. 5).
68
Da ein Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG nach alledem (derzeit) nicht in
Betracht kommt, ist die Feststellung des Bundesamtes, dass die Klägerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt (§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes [in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 - BGBl. I 162 -, zuletzt geändert
durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 - BGBl. I 2437 -]) gegenstandslos.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
70