Urteil des VG Köln vom 15.06.2009
VG Köln: aufschiebende wirkung, abwasseranlage, satzung, rückwirkung, härte, belastung, nichtigkeit, rechtsstaatsprinzip, abgabe, abwasserentsorgung
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 565/09
Datum:
15.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 565/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,95 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 2317/09 gegen den Gebührenbescheid vom
13.03.2009 anzuordnen, soweit dieser den Antragsteller zu einer Nachzahlung in Höhe
von 219,80 EUR heranzieht,
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hat keinen Erfolg.
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Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die
aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In
entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides
bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte
zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden
Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der
Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen.
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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.03.2009 erfolgte Heranziehung des
Antragstellers zu den streitigen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren
sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 , 8 der Gebührensatzung der Stadtwerke
Rösrath AöR vom 18.02.2009 (GebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der
Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung
der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der
Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die
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Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der
Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche
bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht
leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 GebS).
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Menge des häuslichen
und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage
von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt
die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4
Abs. 1, 2 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 8 Abs. 1 lit. b)
GebS). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr beträgt 3,80 EUR/m³, die
Niederschlagswassergebühr beträgt je m² bebaute und/oder befestigte
Grundstücksfläche 1,28 EUR (§ 6 Abs. 2 GebS).
Rechtliche Bedenken gegen die im Falle des Antragstellers für das Jahr 2008
berechneten Schmutzwassergebühren bestehen nicht. Ihre Berechnung beruht auf dem
aktenkundig festgehaltenen am 27.10.2008 abgelesenen Stand des
Frischwasserzählers von 454 m³, der unter Berücksichtigung des alten Zählerstandes
von 387 m³ zu einem Jahresverbrauch zum 31.12.2008 in Höhe von 81 m³
hochgerechnet wurde (67 m³ : 301 Tage = 0,222 m³/Tag x 366 Tage = 81 m³). An der
Richtigkeit der Berechung der Niederschlagswassergebühren bestehen ebenfalls keine
durchgreifenden Bedenken. Die gebührenpflichtigen abflusswirksamen
Grundstücksflächen wurden anlässlich eines am 16.12.2008 von einem Mitarbeiter des
Antragsgegners durchgeführten Ortstermins ermittelt, bei dem auch der Antragsteller
zugegen war. Ausweislich des vom Ortstermin gefertigten Aktenvermerks sind die
Dachflächen und sonstige befestigte Flächen, die auf dem auch dem Antragsteller
bekannten Übersichtsplan mit D01 und B04 bezeichnet sind, mit einer Gesamtfläche
von 208 m² an den öffentlichen Kanal angeschlossen.
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Die übrigen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Entgegen seiner
Auffassung begegnet die in § 27 GebS angeordnete Rückwirkung der Satzung zum
01.01.2008 keinen rechtlichen Bedenken. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind
durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen
gezogen. Eine Rückwirkung begegnet keinen Bedenken, wenn der Normadressat in
dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser
rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung
einrichten konnte. Dabei verdient das Vertrauen eines Abgabenschuldners
insbesondere dann keinen Schutz, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche
Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung
durch eine neue Satzung zu ersetzen. Denn wenn der Satzungsgeber überhaupt eine
Abgabensatzung beschlossen hat, fehlt einem etwaigen Vertrauen, wegen der
Nichtigkeit der Ausgangssatzung zu einer Abgabe nicht herangezogen zu werden, die
Schutzwürdigkeit. Mit dem Erlass der Aussgangssatzung musste der Abgabenschuldner
mit seiner Veranlagung rechnen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129; Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Bd. I, § 2 Rn. 32 ff..
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat mit der GebS
vom 18.02.2009 die GebS vom 29.05.1978 (GebS 1978) ersetzt. Die GebS 1978 wäre
nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW nichtig,
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vgl. Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -,
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weil sie die Kosten für die gesamte Abwasserbeseitigung und damit auch für die
Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab
verteilte. Der Frischwassermaßstab ist für die Umlage der Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung kein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er ist nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitung von
Niederschlagswasser zu bemessen. Auf die Rechtsprechung des BVerwG,
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vgl. Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92,
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wonach die getrennte Berechnung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren
bei einem gerinfügigen Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung von bis zu 12
% ausnahmsweise nicht geboten ist, kann der Antragsteller sich aller Voraussicht nicht
mit Erfolg berufen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des
Antragsgegners liegen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Rösrath bei
38,65 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung. Der Einwand des Antragstellers,
dass der Antragsgegner die Einführung des Flächenmaßstabes zu einer
„Gebührenerhöhung von 0,68 EUR je Kubikmeter" genutzt habe, geht fehl. Seine
Berechnung liegt neben der Sache, weil er insoweit den Flächenmaßstab und den
Volumenmaßstab unzulässigerweise miteinander verknüpft. Dass sich die Belastung
einzelner Gebührenpflichtiger durch die neue GebS erhöht, ist nicht zu beanstanden.
Die Erhöhung der Inanspruchnahme einzelner Gebührenpflichtiger und die gleichzeitige
geringere Belastung anderer Gebührenschuldner ist Folge des zulässigerweise
rückwirkend eingeführten Flächenmaßstabs, mit dem nunmehr die Kosten für die
Niederschlagswasserentsorgung unter den Gebührenpflichtigen verteilt werden.
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Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden vom Antragsteller nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das
Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen Gebühren
zugrunde gelegt.
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