Urteil des VG Köln vom 18.12.2006

VG Köln: zahnmedizin, verordnung, hochschule, studienjahr, universität, poliklinik, chirurgie, unbefristet, professor, erlass

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 246/06
Datum:
18.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 246/06
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der
Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in
diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch
ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht
überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das
Wintersemester 2006/2007 (WS 06/07) festgesetzte Höchstzahl von 66 Studienplätzen
für das erste Fachsemester - FS - Zahnmedizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1
der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom
6.7.2006 (GVBl. NRW, S. 296), geändert durch Verordnung vom 8.11.2006 (GVBl.
NRW, S. 537), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine
weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für
das Studienjahr 2006/2007 und damit auch für das WS 06/07 ist die Verordnung über
die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW, S. 732) -
KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW, S. 544). Nach dem
Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische
Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine
Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten
Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot
errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe
der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller
Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in
Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang
1
der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW, S. 518),
geändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120), ergibt. Das MIWFT
des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 23.10.2006 das Lehrangebot der
Universität zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2006/2007 wie folgt
ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9
4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 C3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0 C2
Universitätsprofessor 9 0 0 C2 Oberassistent 7 2 14 C2 Hochschuldozent 9 0 0 C1
Wiss. Assistent 4 9 36 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15-13 AR ohne
ständige Lehraufgaben 5 3 15 BAT I-Iia Wiss.Ang (befristet) 4 18 72 BAT I-IIa Wiss.Ang
(unbefristet) 8 1 8 Insgesamt 41 217 Verminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0,00
Durchschnittliches Deputat 5,29 Lehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 1,00
zusätzliches Lehrangebot 0,00 Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je
Semester, § 9 Abs. 1 KapVO 218,00 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im
vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken. Die
Lehreinheit verfügt über 41 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 217 DS. Dies
stellt gegenüber dem Vorjahr eine Verringerung um 9 Stellen bzw. 47 DS dar. Diese
Reduzierung beruht auf der Neugliederung der bisherigen Klinik und Poliklinik für
Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie.
Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums vom 7.3.2006 -
gebilligt durch Beschluss des Rektorats vom 8.5.2006 und genehmigt mit Erlass des
MIWFT vom 24.7.2006 - wurden eine dem Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde zugeordnete „Interdisziplinäre Poliklinik für Orale Chirurgie und
Implantologie" sowie eine dem Zentrum für Operative Medizin zugeordnete „Klinik und
Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie" gebildet. Die zuletzt
genannte Einrichtung wird aufgrund der beschriebenen Zuordnung nunmehr als Teil der
Lehreinheit Klinisch- praktische Medizin behandelt. Diese Maßnahmen wirken sich auf
das Gesamtangebot an Studienplätzen wie folgt aus: Für den Studiengang
Zahnmedizin bleibt die Aufnahmekapazität (Ap) insoweit unverändert, weil der Verlust
von Stellen und Lehrdeputat in der Lehreinheit Zahnmedizin durch eine Reduzierung
des Curriculareigenanteils (CAp) vollständig kompensiert wird (vgl. dazu unten Ziffer 2).
Hinsichtlich des Studiengangs bzw - abschnitts Klinisch-praktische Medizin kommt es
im Ergebnis zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Zwar bewirken die der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zusätzlich zugeordneten Stellen keine
Erhöhung der personellen Aufnahmekapazität, weil der Curricularanteil (CAq) der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin am Studiengang Zahnmedizin entsprechend
erhöht worden ist. Dennoch wirkt sich die Verlagerung zu Gunsten der Lehreinheit
Klinisch-praktische Medizin aus, weil hier nicht die personelle, sondern die
patientenbezogene Kapazität den limitierenden Faktor bildet. Diese wiederum wird
durch die Verlagerung der Bettenkapazität der Mund-, Kiefer- und Plastischen
Gesichtschirurgie in die Lehreinheit Klinisch- praktische Medizin erhöht. Einige
Antragsteller haben die Frage aufgeworfen, ob die beschriebenen Strukturmaßnahmen
kapazitätsrechtlich zulässig seien, obwohl die der Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin zuzuordnenden Fächer in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 KapVO
vorgegeben seien und die Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie dort nicht
aufgeführt sei. Des Weiteren sehe auch der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen
zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland" aus dem
Jahre 2005 die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als Fachgebiet der Zahnmedizin
an. Schließlich gingen auch die dem heutigen Kapazitätsberechnungsmodell des
Studiengangs Zahnmedizin zugrunde liegenden „Marburger Analysen" davon aus, dass
die Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Teil der Lehreinheit Zahnmedizin sei.
Vgl. zu alldem OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 6/05 -, Juris-Dokument
Nr. MWRE 060000200, in dem eine entsprechende Strukturmaßnahme an dem
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf für (in kapazitätsrechtlicher Hinsicht)
rechtswidrig gehalten wird. Diese Fragen lässt die Kammer offen. Denn auch wenn man
die Maßnahmen für rechtswidrig hielte und die Ausbildungskapazität auf der Grundlage
der bisherigen Berechnungsparameter bestimmte, käme im Ergebnis keine höhere Zahl
von Studienplätzen heraus. Die Folge einer Berechnung auf der Grundlage der
bisherigen Strukturen wäre - wie bereits ausgeführt - lediglich, dass die Zahl der
Studienplätze im Abschnitt Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs
Humanmedizin niedriger ausfiele; die Zahl der Studienplätze im Fach Zahnmedizin
bliebe hingegen gleich. Dem vorliegenden Antrag würde eine entsprechende
Vergleichsrechnung demnach nicht zum Erfolg verhelfen. Aufgrund der oben genannten
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten
und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden
Lehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt
worden. Die neue Bemessung der Lehrdeputate ist durch die Kammer und das
Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen bereits geprüft und
nicht beanstandet worden.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - und vom 29.12.2004 -
6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 -
13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -.
2
Auch die Zuordnung der jeweiligen Lehrdeputate zu den Stellen der Lehreinheit
Zahnmedizin hält die Kammer bei summarischer Prüfung für rechtmäßig. Bei keiner der
Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine
Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von (lediglich) 4 DS nicht
rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine
weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom Antragsgegner
vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.9.2006 auf den im
Stellenbesetzungsplan aufgeführten 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte
(Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
3
Für vor dem 23.2.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine Fünf-
Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57
c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder
außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die
Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen waren.
Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die
Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). Dass die vor dem 23.2.2002
geschlossenen Arbeitsverträge diesen Anforderungen genügten, hat die Kammer
bereits in ihren das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschlüssen festgestellt.
4
Vgl. Beschlüsse vom 9.1.2003 - 6 Nc 226/02 u.a. -.
5
Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Zeitangestellte(r) erstmals oder
in der Verlängerung zwischen dem 22.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der Grundlage
des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom
16.2.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 -
6
wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist,
ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden.
Die Entscheidung des BVerfG hatte zur Folge, dass die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter galten, als seien sie nicht geändert bzw. aufgehoben worden.
Vgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, Neue Zeitschrift für
Arbeitsrecht (NZA) 2004, 1065.
7
Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der
Fassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene
Arbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter
Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor dem
Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer
Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG
geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005
zulässig.
8
Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung einiger
Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG
und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht dazu führen,
dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet
beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. Maßgeblich für die
kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO).
Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der
geltende Haushaltsplan maßgeblich.
9
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..
10
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter
Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen
kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG
NRW, dem die Kammer folgt,
11
vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks,
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u. a. ausgeführt: "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt
vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle
die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne
Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer
Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein,
selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung
einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die
Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt
zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber
an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen
Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht
und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen
Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung
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hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem
Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen
"hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit
Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip
Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem
Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers
anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und
so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. Das ist noch
nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
"unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll."
14
Die vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend für
die nach dem 22.2.2002 und vor dem 28.7.2004 geschlossenen befristeten
Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann
nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch
willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine
längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen
Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. Dies hat der
Antragsgegner hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität bzw. das Land
Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf der
Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen. Vgl. zu alledem bereits den das
Wintersemester 2004/2005 betreffenden Beschluss der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc
571/04 u.a. -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 - 13 C 156/05 - .
15
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und
arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004
(BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft
gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG
Rückwirkung beigelegt.
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Soweit in einem Fall die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 überschritten ist,
ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG hinzuweisen. Nach
dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze
1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1
Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum
29.2.2008 zulässig. Im Übrigen sind die Höchstgrenzen für die befristete Beschäftigung
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jeweils eingehalten. Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten
Beschäftigungsverhältnisse mit den Zeitangestellten Dres. L. , M. -S. und N. -U. . Auch
ihre befristete Beschäftigung beruht auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG, der im Falle der
Promotion eine befristete Beschäftigung über insgesamt 15 Jahre erlaubt.
Kapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut Haushaltsplan zur
Verfügung stehenden Stellen C 1 - Wissenschaftlicher Assistent - teilweise mit befristet
beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das Lehrdeputat der
Wissenschaftlichen Assisten demjenigen der befristet beschäftigten Mitarbeiter
entspricht. Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 2006/2007 (S. 210 f.) mit dem
Stellenplan nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, welche
Personalveränderungen zu dieser Differenz geführt haben: Der im
Vorlesungsverzeichnis noch aufgeführte Mitarbeiter Dr. N1. ist vor dem Stichtag
(15.9.2006) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Herr Prof. Dr. G. ist
außerplanmäßiger Professor. Die als Mitarbeiter der (ehemaligen) Klinik und Poliklinik
für zahnärztliche Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie
aufgeführten Mitarbeiter Prof. Dr. Dr. L1. , Dr. Dr. N2. , Dr. Dr. T. , Dr. G1.--ring , Dr. M1. ,
Dr. N3. , Dr. N4. , Dr. S1. , Dr. S2. , Dr. T1. und Dr. A. gehören nunmehr dem (neuen)
Zentrum für Operative Medizin und damit nicht mehr der Lehreinheit Zahnmedizin an
(siehe oben). Von den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c
KapVO wegen der Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung
ein Stellenabzug vorzunehmen. Für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b KapVO ein Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
Betten vorzunehmen. Nach der Verlagerung der bislang der Lehreinheit Zahnmedizin
zugeordneten stationären Krankenversorgung in die Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin zum WS 06/07 besteht für einen entsprechenden Abzug in der Lehreinheit
Zahnmedizin jedoch kein Anlass mehr. Der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung ist anhand des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung
der Änderungsverordnung vom 31.1.2002 (GVBl. NRW 82) zu bestimmen. Nach dieser
Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen
pauschalen Abzug von 30% der um den Personalbedarf für die stationäre
Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies
entspricht 30 % von 41,00 = 12,30 Stellen. Damit verbleiben 41,00 - 12,30 = 28,70
Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von
30% bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung
des Abzuges von 36% auf 30% zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das
Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc
258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2006 - 13 C 96/06 -, BA S. 6
ff.. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,29 DS beträgt das um
den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO bereinigte
Lehrangebot: (41 - 12,30) x 5,29 DS = 151,82 DS. Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß
§ 10 KapVO um 1,00 DS zu erhöhen, da im Sommersemester 2005 und im
Wintersemester 2005/2006 je eine Lehrauftragsstunde an den außerplanmäßigen
Professor Dr. G. vergeben wurde: 151,82 DS + 1,00 DS = 152,82 DS. Für den
Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Vorlesung „Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde für Mediziner"), in welcher zum Studienjahr 2006/2007 199
Studierende (erstes klinisches Fachsemester) zugelassen sind, ist bei Ansatz des
denkbar niedrigsten Curricularanteils von 0,01 ein Abzug von (199:2 = 99,5 x 0,01 =)
0,995 DS, gerundet 1,00 DS, vorzunehmen: 152,82 DS - 1,00 DS = 151,82 DS. Die
genannte Vorlesung wird ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses 2006/2007 (dort
Ziffer 3751) von dem in der Lehreinheit Zahnmedizin verbliebenen Professor Dr. Zöller
angeboten. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines
Curriculareigenanteils (Cap) von 5,37 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität
für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von 2 x 151,82 : 5,37 =
56,54 - gerundet 57 Studienplätzen. Der Curriculareigenanteil hatte in den vergangenen
Jahren 6,11 betragen, was von der Kammer stets gebilligt worden war. Vgl. zuletzt die
Beschlüsse der Kammer vom 11.1.2006 - 6 Nc 165/06 u.a. - betreffend das
Wintersemester 2005/2006. Dass der Curriculareigenanteil, also der Anteil an
Lehrnachfrage, der von der Lehreinheit Zahnmedizin selbst abgedeckt wird, nunmehr
geringer und der Anteil der Klinisch-praktischen Medizin entsprechend höher ausfällt, ist
Folge der oben beschriebenen Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Plastischen
Gesichtschirurgie in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin. Ausgangspunkt der
Überprüfung dieser (kapazitätsfreundlichen) Reduzierung ist die Feststellung, dass die
KapVO in ihrem § 13 Abs. 4 keine inhaltlichen Vorgaben für die Bildung der
Curricularanteile enthält. Sie richtet sich nach der Fächer- und Organisationsstruktur
sowie den curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule. Hierin äußert sich
der Gestaltungsspielraum, der den Hochschulen mit der Einführung des einheitlich
vorgegebenen Curricularnormwertes anstelle der früheren Berechnung auf der
Grundlage der Berücksichtigung einzelner Lehrveranstaltungen gegeben werden sollte.
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rn. 16. Bei der Festsetzung des neuen
Curriculareigenanteils hat die Hochschule sich von dem Ziel leiten lassen, die
Veränderung der Organisationsstruktur betreffend die zahnärztliche Chirurgie sowie die
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie für den Studiengang Zahnmedizin
kapazitätsneutral zu gestalten. Es wurde daher ein Curriculareigenanteil in genau der
Höhe gewählt, die zu der gleichen jährlichen personellen Aufnahmekapazität (Ap) wie
im Vorjahr führt, nämlich 57 Studienplätzen. Mittels der Reduzierung des Eigenanteils
wird also die durch die Verlagerung von 9 Stellen bzw. 47 DS in eine andere
Lehreinheit bewirkte Verminderung des Lehrangebots, soweit sie nicht bereits durch
das (geringfügig) gestiegene durchschnittliche Deputat und den Wegfall des Abzugs für
die stationäre Krankenversorgung kompensiert wird, ausgeglichen. Dies ist bei
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die (als Anlage 7 des Antragsgegners
vorgelegte) Modellrechnung, welche die Aufnahmekapazität für das Studienjahr
2006/2007 unter Ausblendung der vorgenommenen Strukturveränderungen vorführt,
zeigt, dass die Zahl der Studienplätze ohne die Strukturveränderungen und unter
Zugrundelegung des bisherigen Curriculareigenanteils nicht höher wäre. Soweit § 6
KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin im Einzelnen zu
überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 3. Überprüfung des
Berechnungsergebnisses Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO
durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der
Studienplätze auf insgesamt 66. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung
der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende
Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des MIWFT 1/0,87. Die Handhabung
der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Durch
Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich
die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 57 x 1/0,87 = 65,52, gerundet
66 Studienplätzen. 4. Erschöpfung der Kapazität
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Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2006/2007 alle 66
vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise
besetzt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert
in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).
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