Urteil des VG Köln vom 07.10.2009

VG Köln (beendigung des dienstverhältnisses, versorgung, ausbildung, gesetzliche grundlage, ruhegehalt, auf lebenszeit, versetzung, minderung, dienstzeit, zweck)

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7041/08
Datum:
07.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 7041/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die im Jahre 1954 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand
gemäß § 12 PEMG mit Ablauf des 31.12.2007 als Regierungsdirektorin im Diensten des
beklagten Landes.
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Mit Schreiben vom 04.12.2007 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer
Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Sie gab an, nach einer Auskunft des
Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln habe die durchschnittliche
Studienzeit aller im Jahre 1981 geprüften Rechtskandidaten 11,7 Semester betragen.
Die durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahrens habe 7 Monate und 24 Tage
betragen. Sie beantrage, diese Zeiten als Vordienstzeiten anzuerkennen.
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Mit Bescheid vom 20.12.2007 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin
fest. Von der Zeit vom 01.10.1974 bis 26.09.1981 erkannte der Beklagte 4 Jahre als
vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
gemäß § 12 BeamtVG an. Die errechneten Versorgungsbezüge wurden sodann
aufgrund der Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach PEMG um 10,80 v.H.
gemindert.
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Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, zu deren Begründung sie angab, dem
Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob geprüft worden sei, ob nicht ein Fall des § 12 Abs.
2 BeamtVG 1987 vorliege und / oder diese Vorschrift nicht gegebenenfalls entsprech-
end anzuwenden sei. Diese Vorschrift eröffne die Möglichkeit, nicht nur die Mindestzeit,
sondern die tatsächliche Studiendauer, allerdings beschränkt durch die Regelstudien-
zeit, zu berücksichtigen. Sie gehe davon aus, dass bereits in ihrem Studienbeginn zum
Wintersemester 1974/75 die Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
in Bonn einen Hinweis auf eine Regelstudienzeit enthielt. Darauf, ob bereits zum Win-
tersemester 1974/75 durch die Prüfungs- oder Studienordnung der Universität Bonn
und/oder das seinerzeit geltende die Juristenausbildung regelnde Landesrecht Regel-
studienzeiten festgesetzt waren oder nicht, komme es jedoch letztlich nicht an, da sich
die Klägerin am 30.01.1976 erst im 3. Fachsemester und damit noch in der Orientier-
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ungsphase befunden habe, in der auch ein Fachrichtungswechsel, allerdings bereits bis
spätestens zum 2. Fachsemester, noch möglich gewesen wäre. Unter diesem Gesichts-
punkt sei ein sachlicher Grund, der eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber
einem Beamten, der sein Studium erst nach dem 30.01.1976 begonnen habe, rechtfer-
tigen könnte, nicht ersichtlich mit der Folge, dass selbst dann, wenn entgegen ihrer
Annahme bei Studienbeginn zum Wintersemester 1974/75 die Studienordnung einen
Hinweis auf eine Regelstudienzeit nicht enthalten haben sollte, und damit aus formalen
Gründen eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG 1987 als nicht mög-
lich angesehen werden sollte, in jedem Fall in entsprechender Anwendung des § 12
Abs. 2 BeamtVG 1987 bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die tat-
sächliche Studiendauer als Ausgangspunkt für die Ermittlung der zu berücksichtigen
Ausbildungszeiten abzustellen sei, dies allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nach
dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 BeamtVG 1987 beschränkt durch die Regelstudienzeit.
Die Regelstudienzeit habe 9 Semester betragen, so dass danach mindestens ein Zeit-
raum von 4 1/2 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei. Auch eine
Beschränkung von 4 1/2 Jahren statt der bisher angesetzten 4 Jahre sei allerdings
rechtswidrig, da bei einem Hochschulstudium eine Beschränkung der als ruhegehalt-
fähig zu berücksichtigen Vordienstzeiten auf Mindeststudien und/oder Regelstudien-
zeiten eine nicht gerechtfertigte Kürzung der Bezüge eines Beamten und damit ein
Verstoß gegen Art. 3 GG und die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht zur amts-
angemessenen Alimentation darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach
entschieden, dass der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge eines Beamten nur kürzen
dürfe, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Ein sachlicher Grund dafür,
die Höhe der Bezüge davon abhängig zu machen, wann frühestens eine Prüfung abge-
legt werden könne, sei jedoch nicht ersichtlich, so dass sich die Festsetzung von Min-
deststudienzeiten letztlich als willkürlich darstelle, und zwar auch und insbesondere un-
ter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einführung der Berücksichtigung von so
genannten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sinn
und Zweck der versorgungsrechtlichen Privilegierung der "Vordienstzeiten" sei, dadurch
auch lebens- und berufserfahrenen Bewerbern einen Anreiz zu bieten, auch noch in
einem späteren Lebensabschnitt die Begründung eines Beamtenverhältnisses anzu-
streben. § 12 BeamtVG 1987 solle dabei für die Beamten, bei denen über die allge-
meine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als
Eingangsvoraussetzung gefordert werde, eine Benachteiligung gegenüber denjenigen
Beamten ausgeglichen werden, die unmittelbar im Anschluss an den allgemeinen vor-
geschriebenen Schulabschluss in das Beamtenverhältnis einträten, in der Regel im
Rahmen des Beamtenverhältnisses eine dienstgerichtete Ausbildung absolvierten und
deren ruhegehaltfähige Dienstzeit damit bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt
beginne. Entscheidend bei alldem sei allerdings, dass die Ausbildung erfolgreich abge-
schlossen werde. Da nur das Ergebnis als Eingangsvoraussetzung gefordert werde und
nur eine mit erfolgreichem Abschluss abschließende Ausbildung dem Dienstherrn und
damit dem Staat nütze, sei an sich die gesamte Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Die
Berücksichtigung nur eines Teiles der Ausbildung führe damit im Ergebnis zu einer Kür-
zung der Bezüge, die nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt wäre.
Da, wenn überhaupt, jeweils nur ein verschwinden geringer Teil der Studierenden
insbesondere im Fach Rechtswissenschaften bereits nach der Mindeststudienzeit mit
dem Prüfungsverfahren beginne und die überwiegende Mehrheit die Prüfung später
ablege, erscheine der Ansatz der Mindestzeit als willkürlich und damit als nicht
geeignet, als sachliche Rechtfertigung für eine Kürzung der Bezüge zu dienen. Gleiches
gelte auch für die sogenannte Regelstudienzeit. Rechtsfehlerhaft sei auch die
Minderung des Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlag. Als gesetzliche
Grundlage komme allein § 12 Satz 2 PEMG NRW in Betracht. Danach vermindere sich
das Ruhegehalt in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG. Eine
Modifikationsvorgabe, d.h. Vorgaben dazu, wie die verwiesene Norm anzuwenden sein
solle, enthalte das PEMG NRW indes nicht. Damit sei nach den allgemeinen
Grundsätzen der Bildung einer Analogie zu prüfen, wie im Fall der verweisenden Norm
die verwiesene Norm anzuwenden sei. Für die nicht gesetzlich angeordnete Analogie
bedürfe es der Prüfung und Feststellung einer Regelungslücke, der Planwidrigkeit
sowie einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage. Die beiden ersten Aspekte seien
dadurch, dass die Analogie gesetzlich angeordnet worden sei, bereits
vorweggenommen und nicht mehr zu prüfen. Bei der Prüfung der vergleichbaren Sach-
und Interessenlage sei jeweils zu prüfen, welche Sachverhalte die einzelnen Normen
regelten. Das Beamtenversorgungsrecht (§ 14) regele nur Fälle der Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, in denen das Ruhegehalt keine Minderung
erfahre. Sinn und Zweck der Einführung des Versorgungsabschlages und damit der
Kürzung der Bezüge eines Beamten und damit auch die Interessenlage sei, eine
Minderung des Ruhegehaltes vorzunehmen, um die längere Bezugdauer der
Versorgung auszugleichen. Zweck des Versorgungsabschlages sei es, den Anreiz für
Frühpensionierung und damit zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis zu mindern. Nach alledem bestehe der Sinn und Zweck des
Versorgungsabschlages und damit der Regelungen des § 14 Abs. 3 BeamtVG in erster
Linie darin, den Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu
mindern und die Interessenlage damit darin, die Zahl der Frühpensionierungen zu
reduzieren und keinen Anreiz dafür mehr zu bieten und damit den Staatshaushalt zu
entlasten. Das Personaleinsatzmanagement solle mindestens auch der Entlastung des
Landeshaushaltes dienen. Abweichend vom Wortlaut des § 12 PEMG NRW heiße es in
der Begründung allerdings, dass ein Abschlag zu berücksichtigen sei, was nicht gleich
bedeutend sei mit der Anordnung, dass sich das Ruhegehalt um ein Versorgungsab-
schlag vermindere. Sinn und Zwick der Eröffnung der Möglichkeit, ohne Vorliegen eines
Grundes in den vorgezogenen Ruhestand zu trete, bestehe einzig und allein darin, Stel-
len abzubauen und dadurch Personalkosten zu sparen. Die Interessen der Beamten, die
von der Möglichkeit des § 12 PEMG NRW Gebrauch machten, seien danach ohne
Bedeutung. Die Interessenlage des § 12 PEMG NRW sei damit eine gänzlich andere
als die des § 14 Abs. 3 BeamtVG. Während durch den Versorgungsabschlag die Zahl
der Frühpensionierungen reduzierten werden solle und gerade keine Anreize zur Früh-
pensionierung mehr geboten werden sollten, solle durch die Regelung des PEMG
gerade das Gegenteil erreicht werden, nämlich gerade ein Anreiz dafür zu schaffen,
vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden. Damit sei die für eine analoge
Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben. Sollte
man gleichwohl eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG grundsätzlich
bejahen, wäre gleichwohl ein Versorgungsabschlag nicht vorzunehmen, da auch in
diesem Fall die Kürzung der Bezüge ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz und die aus
Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation erstellen
würde. Aus Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 14 BeamtVG folge, dass
auch dann, wenn das Ausscheiden selbst aus Gründen erfolge, die nicht der Sphäre
des Beamten, sondern der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen seien und das Aus-
scheiden daher dem ausdrücklichen Willen des Dienstherrn entspreche und dessen
Vorteil erfolge, ein Versorgungsabschlag nicht vorzunehmen sei. Darauf, ob § 14 Abs. 3
BeamtVG analog anzuwenden sei und wenn ja, wie, komme es jedoch letztlich nicht an,
da bereits grundsätzlich in einem Fall wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Vornahme
eines Verfassungsabschlages verfassungswidrig sei. Denn ein Versorgungsabschlag
dürfe nicht vorgenommen werden, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand aus
der Sphäre des Dienstes herrührten. Zwar erfolge die Versetzung in den Ruhestand
nicht aufgrund eines Dienstunfalles, sie sei jedoch gleichwohl dem Verantwortungs-
bereich des Dienstherrn zuzurechnen, da es dem ausdrücklichen Willen des Gesetz-
gebers entsprochen habe, durch die Einführung des § 12 PEMG NRW Beamte auch
bereits vor Erreichen der Altersgrenze und ohne einen in der Person des Beamten lie-
genden Grundes in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, und zwar allein, um
Personalkosten einzusparen und den Haushalt zu konsolidieren. Verkürzt ausgedrückt
sei damit vorliegend der Grund für die Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand der
Wille des Gesetzgebers, dadurch Ausgaben zu sparen, was eindeutig des Sphäre des
Dienstherrn zuzurechnen sei. Daraus folge, dass bereits aus diesem Grunde eine Ver-
minderung des Ruhegehalts verfassungsrechtlich unzulässig sei. Hinzu komme, dass
die ausschließlich finanziellen Gründe des Gesetzgebers für die Einführung des § 12
PEMG NRW bereits für sich genommen und damit dem Grunde nach nicht als aus-
reichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden
könne.
Mit Bescheid vom 09.12.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde angegeben, die Ausbildungszeit sei im zulässigen Umfang berück-
sichtigt worden. Die Studienzeit sei mit 4 Jahren anzurechnen. Die Anrechnung der
Ausbildung an einer Hochschule sei im § 12 BeamtVG geregelt. Es handele sich um
eine Ermessungsvorschrift, bei der der Gesetzgeber den Umfang der Anrechnung auf
die verbrachte Mindestzeit beschränken könne. Die Ausübung des Ermessens habe die
Behörde im Verwaltungsvorschriften festgelegt. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen
Ausbildung ergebe sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der
Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben gewesen seien, in der er
erstmals zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt worden sei. Für die Laufbahn der
Klägerin sei ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erforder-
lich gewesen. Bei der am 01.10.1974 begonnenen Ausbildung sei ein Mindeststudium
von 3 Jahren und 6 Monaten vorgeschrieben gewesen. Als Prüfungszeit seien zusätz-
liche 6 Monate anzusetzen, so dass die anrechenbare Ausbildungszeit 4 Jahre betrage.
Eine Verbesserung nach § 12 Abs. 3 BeamtVG, scheide aus, da Regelstudienzeiten
erst durch das Juristenausbildungsgesetz von 1993 festgelegt worden seien. Ein
Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze wegen der Begrenzung auf die
Mindest-/Regelstudienzeit sei nicht erkennbar. Durch § 12 BeamtVG würden
Versorgungsbezüge erhöht, nicht gekürzt, um die Alimentation des Beamten zu sichern,
der vor seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis eine Ausbildung absolvieren
musste. Damit sei es zweckgerecht, den Umfang der Ausbildung auf die Mindestzeit zu
beschränken, denn Verzögerungen, die meist in der Person des Beamten lägen, müsse
der Dienstherr nicht ausgleichen. Die Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG sei nicht zu
beanstanden. Zwar sei dort der Fall nicht geregelt, ob und wie Versorgungsbezüge zu
mindern seien, wenn ein Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, der
durch § 12 PEMG ermöglicht werde. Im § 12 PEMG werde jedoch gleichzeitig bestimmt,
dass sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in entsprechender
Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG vermindere. Dies könne sich nur auf § 14 Abs. 3
Nr. 2 BeamtVG beziehen. Nur hiermit sei die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
nach PEMG vergleichbar, denn in beiden Fällen sei ein Antrag erforderlich, an den
keine Bedingungen geknüpft würden wie bei Dienstunfähigkeit oder
Schwerbehinderung. Eine Übereinstimmung mit einem Ausscheiden wegen eines zuvor
erlittenen Dienstunfalles und nachfolgender Dienstunfähigkeit gebe es nicht. Der Grund
für die Beendigung des Dienstverhältnisses habe in der Sphäre der Klägerin gelegen,
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anders als bei einem Dienstunfall. Es habe lediglich eines Antrages bedurft, um das
Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Gang zu setzen. Den Antrag
habe die Klägerin aus freien Stücken gestellt. Sie hätte ihren Dienst weiter verrichten
können, ohne Nachteile zu befürchten, weil sie evtl. Stelleneinsparungen verhindere. §
14 Abs. 3 BeamtVG verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das
Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt sei,
Maßnahmen zu treffen, die das System der Beamtenversorgung langfristig sicherten und
das vorzeitige Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst durch eine Minderung seiner
Versorgungsbezüge auszugleichen. Dies gelte erst recht, wenn der Beamte, so wie die
Klägerin, es selbst in der Hand habe, durch einen Antrag ihre Dienstpflicht vorzeitig zu
beenden.
Die Klägerin hatte am 31.10.2008 zunächst Untätigkeitsklage erhoben, die sie nunmehr
weiterführt. Sie gibt an, der Beklagte sei nicht auf die Argumentation eingegangen, in
der im Einzelnen dargelegt worden sei, dass ein sachlicher Grund dafür, die Höhe der
Bezüge davon abhängig zu machen, wann frühestens eine Prüfung abgelegt worden
sei, nicht ersichtlich sei. Der Beklagte übersehe, dass die Begriffe der sog. Regelstu-
dienzeit und der Höchstförderungsdauer rein willkürlich gewählte Begriffe seien und die
insoweit angesetzten Zeiten ebenfalls als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Der
Beklagte setze sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass bei BeamtVG und PEMG
die Sach-, Rechts- und Interessenlage eine völlig andere sei. Der Beklagte verkenne,
dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, in den vorzeitigen Ruhestand zu treten,
gerade und ausschließlich dem Interesse des Dienstherrn diene, der dieses Instrument
gerade und ausdrücklich dafür geschaffen habe, einen Eintritt in den vorzeitigen
Ruhestand zu ermöglichen, um damit Kosten zu sparen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 20.12. 2007 in
Verbindung mit dem Schreiben vom 10.01.2008 und in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 der Klägerin Versorgungsbezüge unter
Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 12 BeamtVG von insge-samt 9 Jahren
und 96 Tagen und ohne Festsetzung eines Versorgungsab-schlages zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind
rechtlich nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung wird zunächst gemäß § 117
Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im
Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 Bezug genommen, der das Gericht sich
anschließt.
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Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Erwägungen der Klägerin zur
Anerkennungsfähigkeit der Dauer des Studiums im Rahmen des § 12 BeamtVG den
Umstand nicht hinreichend gewichten, dass der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung,
welche Zeiten von denjenigen, die eine für die Laufbahn erforderliche und über die
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Schulbildung hinausgehende weitere Vorbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses
absolvieren, anzuerkennen sind, im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen
Ermessens für eine abstrakt-pauschalierende Regelung entschieden hat, die im
Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Versorgungsempfänger nicht auf
individuelle Studienbedingungen oder atypische Geschehensabläufe abstellt.
Im Ergebnis nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrer Agumentation zu § 12
PEMG/§ 14 BeamtVG. Bei der Verweisung in § 12 PEMG handelt es sich um eine
Rechtsfolgenverweisung, bei der sich die Tatbestandsseite der Norm aus dem PEMG
und die Rechtsfolgenseite aus dem BeamtVG ergibt mit der Folge, dass die auf eine
Analogie gerichtete Argumentation der Klägerin ins Leere läuft. Im übrigen hat die
Klägerin die Zweckrichtung des § 14 BeamtVG verkürzt dargestellt.
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Das Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu mit Urteil vom 19. Februar 2004
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- 2 C 12.03 - (ZBR 2004, 253),
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u.a. ausgeführt, dass mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3
BeamtVG die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig
gemacht werde, das der Beamte/Richter zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das
Ruhegehalt gezahlt werde. Dieser Aspekt trete selbstständig neben die Faktoren, die
herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmten - nämlich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Der Gesetzgeber habe bei den Beamten, die
auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
getreten seien, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich gehalten, um die
längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen.
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Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an
das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpfe und damit die unterschiedliche
Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten
berücksichtige, stehe Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen.
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Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Faktor
der voraussichtlichen Bezugsdauer unbekannt gewesen sei, schließe seine Einführung
nicht aus. Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere
demographischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge gegenwärtig gezahlt
würden, sei der "Zugangsfaktor" geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer
und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehöre die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten
angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei verstehe sich die Alimentation als
die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt
amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die
in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis
grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste.
Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation bestehe
nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand trete.
Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen
verändere sich die Balance von Leistung und Gegenleistung.
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Der Versorgungsabschlag als solcher stelle die amtsangemessene Versorgung des
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davon betroffenen Beamten nicht grundsätzlich in Frage. Zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, nicht
nur die amtsangemessene Besoldung des Beamten während der aktiven Dienstzeit,
sondern auch die amtsangemessene Versorgung während des Ruhestandes zu
gewährleisten.
Der Grundsatz der "amtsangemessenen" Versorgung sei nicht deshalb verletzt, weil
durch den Versorgungsabschlag das Ruhegehalt in einem Umfang gemindert sein
könne, dass das Leistungsniveau der Versorgung aus niedrigeren Statusämtern nicht
mehr erreicht werde. Zwar sei der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des
Beamten prinzipiell auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt
innegehabten Amtes zu berechnen. Diese Verpflichtung lasse der
Versorgungsabschlag unberührt. Aus dem Grundsatz der amtsangemessenen
Versorgung folge jedoch nicht, dass den Beamten höherer Ämter in jedem Falle auch
höhere Versorgungsbezüge gewährt werden müssten. Derartige Verschiebungen seien
schon nach bisherigem Recht bei unterschiedlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
möglich. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordere vielmehr, dass die
an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Bezüge im Ruhestand bei ansonsten gleich
gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssten. Deshalb dürfe der
Versorgungsabschlag nicht dazu führen, dass ausschließlich die Bezüge nach
bestimmten Ämtern gekappt würden, um die Versorgung zu nivellieren.
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Der Versorgungsabschlag sei auch kein "Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt". Bis zu
dem leistungsauslösenden Ereignis habe der Beamte keine gefestigte
versorgungsrechtliche Position erlangt. Er besitze keinen Anspruch darauf, dass der
rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibe oder dass
die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert werde.
Vielmehr bestehe während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die
amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls
geltenden - verfassungsgemäßen - Regelungen.
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Der Versorgungsabschlag verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder
das Übermaßverbot. Zwar wirke sich der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3
BeamtVG auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die der Beamte nach Eintritt
in den Ruhestand und seine Hinterbliebenen nach dessen Tod erhalten. Der
Versorgungsabschlag sei aber keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung
missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder
Disziplinarmaßnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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