Urteil des VG Köln vom 10.04.2008

VG Köln: kauf, gerichtsakte, datum

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4322/07
Datum:
10.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4322/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Mit Gebührenbescheid vom 16.07.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin
Mautgebühren in Höhe von 8.326,86 EUR im Wege der Nacherhebung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den dagegen ohne
Begründung erhobenen Widerspruch zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die Klägerin habe der Mautpflicht
nicht unterlegen, weil sie die Fahrzeuge nicht selber eingesetzt habe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.08.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen
in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der ausführlichen
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Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin
als Halterin der Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ABMG herangezogen hat.
Angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle festgestellten (und von der Klägerin
nicht aufgeklärten) unklaren Vertragsverhältnisse bezüglich des Einsatzes der
Fahrzeuge durch andere, teilweise im Ausland sitzende Firmen bestand für die Beklagte
keine Veranlassung, Nacherhebungen zunächst bei anderen denkbaren
Mautschuldnern zu versuchen und damit bei hohem Verwaltungsaufwand auch das
Risiko fehlgeschlagener Zustellungen und ergebnisloser Vollstreckungsbemühungen
im Ausland und den damit verbundenen Zeitablauf in Kauf zu nehmen. Diese
Erwägungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar
dargelegt und damit den Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gemäß
§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG genügt.
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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.01.2008 - 4 A 201.07 - juris -, auch zur
Verfassungsmäßigkeit des § 2 ABMG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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