Urteil des VG Köln vom 08.09.2003

VG Köln: hauptsache, verfahrenskosten, ermessen, datum

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5017/03
Datum:
08.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 5017/03
Tenor:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten
des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der
Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO,
die Verfahrenskosten je zur Hälfte den beiden Parteien aufzuerlegen. Dabei war der
Umstand der Klaglosstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass der
Kläger die für eine Freistellung erforderlichen Unterlagen (hier: Steuerbescheid für
2001) erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat.
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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2
VwGO).
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