Urteil des VG Köln vom 15.04.2008

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2800/06
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2800/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur ., Flurstücke ..., ... und
..., I.--weg .. in Engelskirchen. Vor dem Grundstück liegt ein seit dem 15.02.2006
betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das anfallende
Schmutzwasser einleiten. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss
an diesen Kanal zur Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers.
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Nachdem die Kläger zunächst auf ihre Absicht, das Regenwasser durch Einleitung in
einen Bach zu beseitigen, hingewiesen hatten, stellten sie mit Schreiben vom 17. und
20.08.2005 bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur
Überlassung des Niederschlagswassers.
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Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.01.2006 ab und führte zur
Begründung aus, § 51a Abs. 3 LWG NRW stelle eine Ausnahme von der
grundsätzlichen Verpflichtung zur ortsnahen Beseitigung des Regenwassers für die
Fälle dar, in denen aufgrund einer vor dem 01.07.1995 genehmigten Planung ein
Mischwasserkanal errichtet worden sei oder errichtet werde. Die Voraussetzungen
dieser Norm seien erfüllt, da der Mischwasserkanal für den Ortsteil N. am 06.02.1990
von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden sei.
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Mit ihrem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch verwiesen die
Kläger darauf, dass der Beklagte § 51a LWG NRW unvollständig zitiert habe; es sei
nicht erkennbar, inwieweit durch die beantragte Befreiung von der Überlassungspflicht
für Regenwasser bei der Gemeinde ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehe. Es
verbleibe daher für ihr Grundstück bei der auch in verschiedenen Erlassen
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vorgegebenen ortnahen Entsorgung durch sie selbst. Im Übrigen habe ein Mitarbeiter
der unteren Wasserbehörde (Herr L. ) bestätigt, dass das Niederschlagswasser auf einer
unterhalb ihres Grundstücks liegenden Wiese verrieselt werden könne. Der Beklagte
wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.05.2006 zurück. Zur Begründung dieser
Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits der Nachweis darüber,
dass das Regenwasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne. Im Übrigen lägen aber auch die
weiteren Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des
Regenwassers nicht vor. Insbesondere stelle das Gesetz in § 53 Abs. 3a LWG NRW für
die Freistellung keinerlei Voraussetzungen auf, so dass den Gemeinden insoweit ein
umfassendes Letztentscheidungsrecht zustehe. Der ablehnende Bescheid und der
Widerspruchsbescheid waren nur an den Kläger adressiert.
Am 08.06.2006 hat (zunächst) der Kläger Klage erhoben.
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Nachdem auch die Klägerin als Miteigentümerin des betroffenen Grundstückes einen
Freistellungsantrag gestellt und erfolglos gegen die ablehnende Entscheidung des
Beklagten Widerspruch eingelegt hatte, hat sie am 28.07.2006 ebenfalls Klage erhoben.
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Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Kläger zunächst vor, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des
Niederschlagswassers vorlägen, was auch dem Beklagten bekannt sei. Die rechtlichen
Voraussetzungen für die Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW seien unklar;
jedenfalls aber sei dem Beklagten hier Ermessen eingeräumt, das sich am Zweck des
Gesetzes zu orientieren habe. Nach den Regelungen des LWG NRW sei Regenwasser
aber nach Möglichkeit nicht durch einen Kanal zu entsorgen, so dass das Ermessen hier
zu Gunsten der Kläger auf null reduziert sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des §
51a Abs. 3 LWG NRW nicht vor. Der Beklagte berufe sich auf ein
Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahre 1990; dieses hätte jedoch alle 6 Jahre
fortgeschrieben werden müssen. Die angegriffene Entscheidung sei jedenfalls
ermessensfehlerhaft.
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Zur Unterstützung ihres Vortrags legen die Kläger ein hydrogeologisches Gutachten
vom 17.09.2006 vor. Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.01.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 15.05.2006 zu verpflichten, ihn für das Grundstück I.--weg
.. in Engelskirchen von der Pflicht zur Überlassung des Regenwassers freizustellen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 24.07.2006 zu verpflichten, sie für das Grundstück I.--weg
.. in Engelskirchen von der Pflicht zur Überlassung des Regenwassers freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Kläger hätten unter dem 21.09.2006 zunächst bei der unteren
Wasserbehörde einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur
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Beseitigung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück gestellt, diesen aber nach
einem Hinweis dieser Behörde wieder zurück genommen. Zudem sei das
Abwasserbeseitigungskonzept für den Ortsteil N. fortgeschrieben und am 05.10.1998
von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden.
Im Übrigen sei die Ablehnung der Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des
Regenwassers rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Kläger beinhalte § 53 Abs. 3a
LWG NRW keine Ermessensentscheidung, der Wortlaut der Norm gebe hierfür nichts
her. Daher weise die Rechtsprechung den Gemeinden in diesem Fall zutreffend ein
„Letztentscheidungsrecht" zu. Neben der Ermessensentscheidung kenne das deutsche
Verwaltungsrecht auch Beurteilungsermächtigungen, die insbesondere bei
Planungsentscheidungen bedeutsam seien. Die ablehnenden Entscheidungen stünden
auch nicht im Widerspruch zu § 51a Abs. 3 LWG NRW. Zum einen könnten die Kläger
aus dieser Norm ohnehin keine subjektiven Rechte ableiten. Darüber hinaus könne der
Beklagte diese Ausnahmeregelung sehr wohl für sich in Anspruch nehmen. Für die
Entwässerung im Mischsystem liege eine vor dem Stichtag genehmigte
Kanalisationsnetzplanung vor und der technische oder wirtschaftlich Aufwand sei
unverhältnismäßig im Sinne dieser Norm. Entgegen der Auffassung der Kläger komme
es bei dieser Frage nicht auf das einzelne Grundstück an. Vielmehr müsse die
Gemeinde die Auswirkungen einer von der genehmigten Entwässerung durch
Mischkanalisation abweichenden Abwasserentsorgung überprüfen. Nach diesen
Kriterien sei die Unverhältnismäßigkeit gegeben: Eine Entwässerung im Trennsystem,
die in § 51a Abs. 1 LWG NRW ebenfalls vorgesehen sei, hätte keinesfalls geringere
Kosten verursacht. Diese Art der Abwasserbeseitigung sei auch erforderlich, da nach
dem eigenen Vortrag der Kläger die meisten Anlieger auch das Regenwasser über den
öffentlichen Kanal entsorgen wollten. Zudem würden bei einer alternativen Planung
bereits getätigte Investitionen entwertet, da bereits errichtete Sonderbauwerke für eine
Entwässerung im Mischsystem dimensioniert worden seien. Zudem sei bei der
Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge ein Vollanschluss für alle Anlieger zugrunde
gelegt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte
Alternativberechnungen für die Kosten eines Kanals im Trennsystem vorgelegt und
ergänzend darauf hingewiesen, dass auch andere Mischkanäle in diesem Bereich so
dimensioniert worden seien, dass sie das Wasser aus dem Mischkanal in der Ortslage
N. aufnehmen können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Einbeziehung der nach Klageerhebung durch den
Kläger an die Klägerin ergangenen Verwaltungsentscheidungen in das laufende
Verfahren stellt rechtlich eine Klageänderung dar. In diese hat der Beklagte
entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO durch sachliche Einlassung eingewilligt. Im Übrigen ist
sie auch sachdienlich, da so die Frage der Überlassungspflicht bezüglich des
Niederschlagswassers für das Grundstück der Kläger abschließend geklärt werden
kann.
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Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind rechtmäßig, weil den Klägern kein
Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung (auch) des
Oberflächenwassers zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
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Als Rechtsgrundlage für die erstrebte Freistellung kommt allein § 53 Abs. 3a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen (Landeswassergesetz -LWG-) in der
seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift geht die
letztlich begehrte Verpflichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der
Gemeinde auf die Nutzungsberechtigten -hier die Kläger als Eigentümer- über, wenn
gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis dafür erbracht worden ist, dass das
Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht freigestellt hat.
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Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 3 LWG NRW erkennbar nicht vorliegen,
haben hier die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen ortsnahen
Entsorgung des Niederschlagswassers zu führen. In welcher Form dieser Nachweis zu
erbringen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Ob es allerdings
ausreicht, dass -wie hier- ein Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde den Betroffenen
mündlich mitteilt, dass eine Versickerung möglich sei, erscheint zumindest zweifelhaft.
Der Begriff „Wohl der Allgemeinheit" ist jedenfalls umfassend zu verstehen und erfasst
neben wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alle sonstigen Umstände des
öffentlichen Wohls. Zudem kann sich eine Überprüfung nicht auf das jeweilige
Einzelgrundstück beziehen, sondern muss die Gesamtsituation eines
Entsorgungsgebietes beachten.
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So etwa VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 -6 K 2420/98- (zitiert nach Juris); Queitsch
in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, Loseblattsammlung, § 6 Rdn. 121
unter Hinweis auf Ziffer 2.2.4 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt Raumordnung und
Landwirtschaft vom 18.05.1998. MBl. NRW 1998, S. 653 ff.
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Andererseits dürfte eine wasserrechtlicher Erlaubnis nicht erforderlich sein, da § 51a
Abs. 4 LWG NRW nunmehr ausdrücklich eine Ermächtigung dafür enthält, für Fälle der
vorliegenden Art durch Rechtsverordnung die Erlaubnisfreiheit zu bestimmen. Letztlich
kann allerdings hier dahinstehen, ob die Kläger den Nachweis der
gemeinwohlverträglichen Entsorgung des Niederschlagswassers erbracht haben oder
nicht, denn jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung für den Übergang der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten, denn der Beklagte hat die
Kläger im Ergebnis zu Recht nicht von ihrer Überlassungspflicht bezüglich des
Regenwassers freigestellt.
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Allerdings legt § 53 Abs. 3a LWG NRW keine konkreten Voraussetzungen fest, bei
deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht
für Regenwasser freizustellen hat. Insoweit kann zunächst nicht von einer gebundenen
Entscheidung ausgegangen werden. Auch für den von dem Beklagten in Anspruch
genommenen Beurteilungsspielraum fehlt es in diesem Zusammenhang an
hinreichenden Anhaltspunkten im Gesetz. Dieses Rechtsinstitut knüpft nämlich an die
Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf der Tatbestandsseite einer Norm
an, welcher hier gerade nicht ersichtlich ist. Da dem deutschen Verwaltungsrecht jedoch
eine Verwaltungsentscheidung ohne jede rechtliche Bindung fremd ist, kann die
Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung des Nutzungsberechtigten von der
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Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser letztlich nur als
Ermessensentscheidung angesehen werden. Diese Ermessensentscheidung hat sich
am Normzweck zu orientieren, der sich insbesondere aus dem Regelungsgefüge und
nicht zuletzt aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt.
Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abwasser, zu dem nach der eindeutigen
Definition in § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das Niederschlagswasser gehört, wollte der
Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer den Gemeinden mit den Änderungen
des LWG NRW im Jahre 2005 weitgehende Kompetenzen einräumen. Dies wird schon
dadurch belegt, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist, um nach einer Entscheidung des
OVG NRW aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 28.01.2003- 15 A 5751/01, NWVBl. 2003,
380 ff) den Gemeinden auf gesicherter gesetzlicher Grundlage die satzungsgemäße
Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch für das
Niederschlagswasser zu ermöglichen.
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Vgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff. Gleichzeitig wurde ein (erneuter)
Wechsel bei der Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht vollzogen.
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So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2007 -15 A 159/05- .
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§ 53 Abs. 1 LWG NRW schreibt nunmehr unzweifelhaft eine umfassende Pflicht der
Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des Niederschlagswassers
vor. Damit korrespondierend bestimmt § 53 Abs. 1c LWG NRW grundsätzlich eine
umfassende Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Überlassung des
gesamten Abwassers an die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
Einen automatischen Übergang der Beseitigungspflicht für das Regenwasser auf den
Nutzungsberechtigten entsprechend § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. kennt das
geltende Recht nicht mehr. Da hier mit der „Freistellung" eine Entscheidung der
Gemeinde erforderlich ist, wird deren Kompetenz durch die Neufassung des Gesetzes
gestärkt. In gleicher Weise hat der Gesetzgeber des LWG NRW 2005 klargestellt, dass
es keinen Vorrang der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den
Nutzungsberechtigten gibt. Dies folgt nunmehr eindeutig daraus, dass mit der
Beseitigung des Niederschlagswassers durch einen Regenwasserkanal eine vierte
Möglichkeit der Regenwasserbeseitigung ausdrücklich normiert worden ist, die sich
unzweifelhaft allein an die Gemeinde richtet.
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So auch VG Aachen, a.a.O; Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere
Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (323); vgl. auch
in diesem Sinne die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs.
13/6222 zu Nr. 33, wonach auch die Trennkanalisation der Zielsetzung des § 51 a Abs.
1 LWG NRW entspricht.
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§ 51a Abs. 1 LWG NRW bestimmt zwar den Grundsatz, dass ab einem bestimmten
Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu beseitigen ist, trifft
aber keinerlei Aussage mehr darüber, wer die Beseitigung vorzunehmen hat. Vielmehr
weist (nur noch) § 53 Abs. 1 LWG NRW originär den Gemeinden die umfassende Pflicht
zur Abwasserbeseitigung zu.
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Bei der Wahl zwischen den verschiedenen in § 51a Abs. 1 LWG NRW dargestellten
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Möglichkeiten der vom Schmutzwasser getrennten Beseitigung des
Niederschlagswassers steht der Gemeinde nach Auffassung der Kammer ein weit
reichendes (Planungs-) Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinden
nach § 51a Abs. 2 LWG NRW durch Satzung (oder durch Aufnahme in einen
Bebauungsplan) normativ festsetzen kann, in welcher Form das Niederschlagswasser
zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Hat sich z. B. die
Gemeinde entschieden, das Niederschlagswasser durch einen Regenwasserkanal zu
beseitigen, so entfällt für die betroffenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit, das
Regenwasser auf ihren Grundstücken zu verrieseln oder versickern zu lassen. So auch
Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (323).
Die Regelungen des LWG NRW räumen den Gemeinden mithin bei der Frage der
Abwasserbeseitigung auch für das Niederschlagswasser weitgehende
Entscheidungsbefugnisse ein.
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Allerdings entspricht der hier von dem Beklagten errichtete Mischwasserkanal nicht den
Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG NRW, weil das Niederschlagswasser nicht
getrennt vom Schmutzwasser beseitigt wird.
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Der Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3 LWG
NRW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zur getrennten Beseitigung des
Niederschlagswassers dann nicht, wenn nach einer vor dem 01.07.1995 genehmigten
Kanalisationsnetzplanung noch ein Mischwasserkanal geplant war, und „wenn der
technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist". Zunächst liegt hier -
unstreitig- eine entsprechende Kanalisationsnetzplanung vor, die zunächst 1990 und
sodann nach Fortschreibung im Jahre 1998 erneut durch die Bezirkregierung Köln
genehmigt worden ist. Der Beklagte nimmt ferner zutreffend für sich in Anspruch, dass
der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Diese -
gesetzestechnisch misslungene- Formulierung kann im Kontext der einzelnen
Reglungen sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf die
Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken -hier der Kläger- ankommen kann.
Vielmehr ist durch die Gemeinde abzuklären, ob eine (getrennte) Beseitigung des
Niederschlagswassers nach den Vorgaben des § 51a Abs. 1 LWG NRW im Verhältnis
zum genehmigten Mischwassersystem zu einem technisch oder wirtschaftlich
unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Insoweit müssen neben technischen
Fragen auch die Auswirkungen einer Alternativplanung auf den wirtschaftlichen Betrieb
der Entwässerungsanlagen (auch unter Berücksichtigung des Gebührenaufkommens)
berücksichtigt werden.
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Vgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (324f); derselbe in Hamacher, Lenz
u.a., Kommentar zum KAG NRW, Loseblattsammlung, § 6 Rdn. 129 ff.
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Zudem soll § 51a Abs. 3 LWG NRW den Gemeinden für die bisherigen Planungen
einen gewissen Bestandsschutz bieten.
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So ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs.
13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e).
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Der Beklagte hat hinreichend belegt, dass eine abweichend von der genehmigten
Errichtung eines Mischwasserkanals zu realisierende Entwässerung im Trennsystem für
ihn wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre die einzige der in § 51 LWG NRW
aufgezeigten Möglichkeiten, da auch nach Darstellung der Kläger die meisten Anlieger
in dem betreffenden Gebiet das Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal
einleiten wollen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit wird zum einen durch die
belegten höheren Kosten eines im Trennsystem zu errichtenden Kanals bestätigt (nach
den vorgelegten Unterlagen wären für die Ortslage N. Mehrkosten in Höhe von
455.474,21 EUR entstanden). Daneben ist aber unter dem Gesichtspunkt des
Investitionsschutzes zu berücksichtigen, dass schon zuvor Teileinrichtungen des
Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage noch zu errichtenden
Mischwasserkanal ausgerichtet waren. So ist ein Regenüberlaufbecken nach dem -
deutlich größeren- Wasseraufkommen aus dem Mischwasserkanal in der Ortslage N.
dimensioniert worden und ebenso war die Größe anderer Mischwasserkanäle im Gebiet
des Beklagten schon mit Blick auf den Zulauf aus dem Kanal in N. gewählt worden.
Schließlich sind auch die beitrags- und gebührenrechtlichen Erwägungen rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Vortrag der Kläger, nur wenige Anlieger erstrebten eine
Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser, so dass die
Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen gering seien, verkennt die Bindungen des
Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Freistellungen: Würde
nur ein Anlieger freigestellt, könnten auch künftige Anträge bei Vorliegen gleicher
tatsächlicher Voraussetzungen nicht abgelehnt werden, so dass unter Umständen die
Gebührenlast auf deutlich weniger Eigentümer verteilt werden müsste. Auch davor soll §
51a Abs. 3 LWG NRW die Gemeinden schützen. Liegen mithin die Voraussetzungen
des § 51a Abs. 3 LWG NRW der Sache nach vor, könnten gleichwohl Zweifel
hinsichtlich der nach außen erkennbaren Ausübung des Ermessens und der
entsprechenden Begründung bestehen. Derartige Bedenken greifen indes nicht durch.
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Die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten wird dadurch deutlich, dass er die
Freistellung der Kläger unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a
Abs. 3 LWG NRW abgelehnt hat. Eine weitergehende Darlegung von
Ermessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden ist -ausnahmsweise- dann
nicht erforderlich, wenn die Auslegung der maßgeblichen Normen dazu führt, dass nach
der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Regelfall
nur eine Entscheidung gewollt ist (sog. intendiertes Ermessen).
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Vgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 -3 C 22.96-,
BVerwGE 105, 55 ff (57); Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 114
Rdn. 21b; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rdn. 144.
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So liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer hier. Das dargestellte
Regelungsgefüge des LWG NRW weist den Gemeinden im Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung weitgehende Entscheidungskompetenzen zu, ohne die
streitgegenständliche Freistellung von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser an gesonderte Voraussetzungen zu binden. Wenn gleichzeitig
der Regelungsgehalt des § 51a Abs. 1 LWG NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51a Abs. 3 LWG NRW aufgehoben wird, liegt der Schluss nahe, dass die
Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen grundsätzlich von einer
Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser absehen soll.
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Im Ergebnis ebenso VG Aachen, a. a. O., das den Gemeinden im Rahmen des § 53
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Abs. 3a LWG NRW ein sog. „Letztentscheidungsrecht" einräumt; in die gleiche Richtung
deutet die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33
(Buchstabe e = § 51a Abs. 3 LWG) wenn dort ausgeführt wird: „Es ist Ausfluss der
kommunalen Selbstverwaltung, dass die Gemeinden unter Beachtung der
Zielsetzungen des Absatzes 1 situationsangepasste Entwässerungsplanungen
durchführen. Die Gemeinde soll daher selbst darüber befinden, ob sie aus
übergeordneten Interessen von ihrem Recht Gebrauch macht, angeschlossene
Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, bzw. darauf verzichtet,
dass ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen wird".
Liegt danach ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW -wie hier- vor, erübrigt sich eine über
den Hinweis auf diese Norm hinausgehende Begründung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat die Berufung
nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die rechtlichen
Anforderungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW -soweit ersichtlich- obergerichtlich bisher
nicht geklärt sind.
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