Urteil des VG Köln vom 18.12.2002

VG Köln: post, gebäude, bisherige nutzung, inbetriebnahme, beleuchtungsanlage, gestaltung, grundstück, aufmerksamkeit, bebauungsplan, nutzungsänderung

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2362/02
Datum:
18.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2362/02
Tenor:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung
ver- pflichtet, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag
der Antragstellerin vom 26.09.2002 der Beigeladenen die
Inbetriebnahme der Scheinwerfer vom Typ "Exterior 600" sowie der
Neonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert (Dreifachkom-
binationsleuchten) - in den Zwischenräumen der zweischaligen
Glasfassade der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Süd-
West-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in der
Rheinaue zu untersagen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens je- weils zu Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die
Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Antragstellerin,
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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf- zugeben, der
Beigeladenen das Anbringen von 56 Scheinwerfern vom Typ "Exterior 600" sowie 3000
Neonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert, also 1000 Dreifachkombinationsleuchten -
in den Zwischenräumen der zweischaligen Glasfassade der dem Grundstück der
Antragstellerin zuge- wandten SW-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in
der Rheinaue bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 26.09.2002
zu untersagen,
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hat mangels Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg. Nach dem Beteiligtenvorbrin- gen ist
davon auszugehen, dass die Beigeladene auf der Süd-West-Seite des "Post- Towers"
bereits alle Scheinwerfer und die Neonröhren montiert hat, so dass der An- trag, das
Anbringen der Scheinwerfer und Leuchten zu untersagen, ins Leere geht.
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Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin,
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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf- zugeben, der
Beigeladenen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 26.09.2002
die Inbetriebnahme der 56 Scheinwerfer vom Typ "Exterior 600" sowie der 3000
Neonröhren - jeweils drei Röhren kom- biniert, also 1000 Dreifachkombinationsleuchten
- in den Zwischenräumen der zweischaligen Glasfassade der dem Grundstück der
Antragstellerin zugewandten SW-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in
der Rheinaue zu untersagen,
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hat Erfolg. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag besteht, jedenfalls
nachdem die Antragstellerin durch Schreiben vom 12.11.1002 gegenüber der
Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Antrag vom 26.09.2002 auch auf
Untersagung der Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage gerichtet gewe- sen sei.
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Der Antrag ist auch begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vor- schrift
des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung we- sentlicher
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der
geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Vor-
aussetzungen liegen hier vor.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es besteht
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein
Anspruch auf Einschreiten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) zusteht, da die Tatbestandsvoraussetzungen hier- für vorliegen
und die Antragsgegnerin ihr Ermessen zugunsten der Antragstellerin ausüben muss.
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Die Errichtung wie auch die Nutzung der streitbefangenen Fassadenbeleuch-
tungsanlage sind genehmigungspflichtig nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Die Fassa-
denbeleuchtungsanlage stellt eine bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zu prü-
fende Werbeanlage dar, wobei unerheblich ist, dass die Scheinwerfer und Leuchten der
Beleuchtungsanlage in der Außenfassade des Gebäudes integriert sind. Es han- delt
sich um eine Anlage, die gleichwohl in einer auf Dauer gedachten Weise künst- lich mit
dem Erdboden verbunden ist und städtebauliche Relevanz besitzt; auf wel- che Weise
eine Werbeanlage mit dem Erdboden verbunden ist, ist unerheblich; auch eine
mittelbare Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand genügt,
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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr
130.
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Die Anlage dient auch der Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW. Da- nach
sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbar sind, als Werbeanlagen zu qualifizieren. Die Fassadenbeleuchtungsanlage des
"Post-Towers" ist eine ortsfeste Einrichtung, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbar ist. Sie dient zwar nicht der Ankündigung oder Anpreisung, sie weist a- ber auf
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ein Unternehmen hin. Maßgeblich für den hinweisenden Charakter sind Funk- tion und
Zweckbestimmung der Einrichtung. Ob eine Anlage eine werbende Funktion hat, kann
nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen
und sonstigen Gegebenheiten beurteilt werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 18.05.1998 - 11 A 5482/97-, NWVBl. 1999, 22, und vom 22.06.1994 -
11 B 1466/94-, NVwZ 1995, 718.
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Bei isolierter Betrachtung der Fassadenillumination durch die Scheinwerfer und
Neonröhren bis einschließlich zum 40. Obergeschoss lässt sich kein inhaltlicher Bezug
zur Tätigkeit der Post-AG herstellen, sondern die Beleuchtungsanlage dient bei dieser
Betrachtungsweise nur der Gestaltung der Außenfassade. Allerdings ist die konkrete
Situation dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter
dem 29.10.2002 die Errichtung von zwei ca. 10 m x 10 m großen Lichtwerbeanlagen mit
dem Postlogo, dem Posthorn, genehmigt hat. Die Beigeladene kann auf jeder Seite des
Gebäudes von der 42. bis 44. Ebene jeweils eine solche Lichtwerbeanlage errichten,
die mit einer separaten Beleuchtungstechnik illuminiert wird. Obwohl die
Lichtwerbeanlagen in Gestalt des Posthorns und die Fassadenillumination technisch
völlig unabhängig voneinander sind und nicht zwingend gemeinsam aktiviert werden
müssen, reicht es für die Qualifizierung auch der Fassadenillumination als Werbeanlage
aus, dass die Beigeladene die Möglichkeit hat, beide Anlagen gemeinsam zu nutzen. In
diesem Fall sind Fassadenillumination und Lichtwerbeanlagen als einheitliche
Werbeanlage zu sehen, da die Fassadenillumination auf die Tätigkeit der Post-AG
hinweist, die durch ein beleuchtetes Posthorn an der Oberkante des "Post-Towers"
symbolisiert wird. Die Fassadenillumination dient bei gemeinsamer Inbetriebnahme mit
dem Postlogo nicht nur der Gestaltung und Selbstdarstellung des Gebäudes. Die von
der Beigeladenen geplante Beleuchtung der Fassade des "Post-Towers" bei Dunkelheit
ist im Stadt- und Landschaftsbild unüblich, so dass die Aufmerksamkeit vieler Betrachter
auf das Gebäude gelenkt werden wird, deren Blicke dann auch das Posthorn an der
Ober- kante des Gebäude wahrnehmen werden, welches für sich genommen keine
solche Aufmerksamkeit hervorgerufen hätte, da Werbung durch beleuchtete
Firmenlogos durchaus üblich geworden ist. Das nicht beleuchtete 41. Obergeschoss
des "Post- Towers" ändert daran nichts, da es vom Betrachter wegen der Größe des
gesamten Objektes nicht wahrgenommen werden wird. Der Bezug der
Fassadenbeleuchtungsanlage zur Post-AG wird hergestellt durch die beiden
beleuchteten Lichtwerbeanlagen in Gestalt des Posthorns an der Oberkante des
Gebäudes. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Beigeladene es durch die
Fassadenbeleuchtung auch bezweckt, Aufmerksamkeit auf das Gebäude und damit
auch auf ihre Konzernzentrale und ihren Konzern zu lenken. Von der
Fassadenillumination wird und soll eine Werbewirkung für die Deutsche Post-AG
ausgehen.
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Als Werbeanlage ist das streitbefangene Gebäude weder bauplanungs- noch
bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.
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Bei der Fassadenbeleuchtung handelt es sich - anders als bei dem durch die
Baugenehmigung vom 29.10.2002 genehmigten "Postlogo" auf den beiden oberen
Kanten des Gebäudes - um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihr fehlt unzweifelhaft insoweit die notwendige
Unterordnung zum Gebäude, da sie nahezu das gesamte Gebäude erfasst. Eine
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Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine
eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch
selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer
anderen Anlage (hier das Bürogebäude) bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben
beide Nutzungen (Werbeanlage wie Bürogebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser
beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen
Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher
bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126.
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Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7920-33 sehen eine
Nutzung des Gebäudes (auch) als Werbeanlage nicht vor. Die Zulassung einer solchen
Nutzung ist auch im Wege der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch
(BauGB) nicht zulässig, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Die
Nutzungserweiterung des Gebäudes zu einer Werbeanlage über die Festsetzungen des
Bebauungsplans hinaus würde sich gegenüber der Antragstellerin als Nachbarin als
rücksichtslos erweisen, zumal von der Beleuchtungsanlage unzweifelhaft
Belästigungen und Störungen ausgehen. Eine solche Werbeanlage ist der Umgebung
des "Post-Tower" nicht zumutbar. Nach den Festsetzungen und der Begründung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss die Nachbarschaft nicht mit einer sich
nahezu über die gesamte Gebäudefront erstreckenden Werbeanlage rechnen.
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Zudem führt der Werbecharakter der Anlage zu einer Nutzungserweiterung, die die
Frage der Abstandflächen neu aufwirft. Bei einer Nutzungsänderung eines
Bauvorhabens wird die Abstandsfrage dann neu aufgeworfen, wenn die
Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens
einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen
als die bisherige Nutzung hat,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.07.1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48, Nr. 139; Beschluss vom
08.09.1998 - 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116.
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Auf einen Bestandsschutz für die Nutzung des Gebäudes als Werbeanlage kann die
Beigeladene sich unzweifelhaft nicht berufen. Die Nutzungserweiterung zur
Werbeanlage hat auch auf die durch die Abstandvorschriften geschützten Belange
nachteiligere Auswirkungen als die genehmigte Büronutzung. Das Gebäude drängt sich
im Dunkeln deutlich stärker auf. Die farbigen Lichter und der Wechsel der Farben ziehen
die Blicke auf das Gebäude und stören damit den Wohnfrieden in der Nachbarschaft.
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Wird mithin die Frage der Abstandflächen neu aufgeworfen, ist die Werbeanlage nicht
genehmigungsfähig, da das Gebäude die nach § 6 BauO NRW grundsätzlich
notwendigen Abstandflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht wahrt.
Unerheblich ist es, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geringere
Abstandflächen festgesetzt worden sind. Diese Festsetzungen beziehen sich allein auf
ein Bürogebäude, nicht aber auf die nunmehr streitbefangene Werbeanlage. Soweit der
Rat der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Abstandflächen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gegenseitigen Interessen der Nachbarschaft
und der Bauherrin abgewogen hat, konnte sich diese Entscheidung allein auf die
seinerzeit beantragte Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude beziehen. Eine
Werbeanlage war nicht Gegenstand der Abwägung, der Antragstellerin können daher
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auch nicht die im Bebauungsplan festgesetzen Abstandflächen entgegengehalten
werden.
Die Antragsgegnerin hat die Beigeladene als Handlungs- wie Zustandsstörerin in
Anspruch zu nehmen. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung der Beigeladenen,
durch eine Untersagung der Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage werde in das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz des die Anlage Konzipierenden eingegriffen.
Eine Beiladung von Herrn Kersalé ist daher nicht notwendig. . Die Antragsgegnerin ist
schließlich infolge einer Ermessensreduzierung auf Null ver- pflichtet, der Beigeladenen
die Inbetriebnahme der Fassadenbeleuchtungsanlage zum Schutz der Antragstellerin
zu untersagen. Das Erschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in aller Regel
auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage
auf einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften, insbesondere solcher des
Abstandflächenrechts, beruht,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 673/94 -.
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Gründe, die eine andere Entscheidung ausnahmsweise als ermessensgerecht erweisen
könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist von der Beigeladenen nicht substantiiert
dargetan, dass die Antragstellerin aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarung auch
die nunmehr streitbefangene Werbeanlage dulden müsste. Insoweit hätte es der
Vorlage der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bedurft,
um die diesbezüglich sich widersprechenden Auffassungen der beiden Beteiligten
überprüfen zu können.
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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht
zumutbar, zur Durchsetzung ihres Anspruchs das Hauptsacheverfahren abzuwarten und
in dieser Zeit den Belästigungen, die durch die Inbetriebnahme der Werbeanlage
ausgehen, ausgesetzt zu sein. Der Anordnungsgrund fehlt nicht etwa, weil die
Lichtanlage bereits installiert ist. Denn nicht die Installation, vielmehr die Nutzung der
Lichtanlage führt hier zum Werbecharakter des Gebäudes und damit zur
Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange.
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Dem Interesse der Antragstellerin stehen gleichgewichtige Belange der Beigeladenen
nicht entgegen. Die Stattgabe des Antrages bedeutet für sie lediglich ein
Nutzungsverbot der Anlage, ein Substanzverlust ist hiermit nicht verbunden. Für ihre
Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Werbeanlage bedarf die Beigeladene - wie
oben dargelegt - einer Baugenehmigung. Hätte sie eine solche erhalten, hätte die
Antragstellerin in einem Verfahren nach § 80 a VwGO die Aussetzung der Vollziehung
erreichen können; die Beigeladene hätte die Nutzung nicht aufnehmen dürfen. Dieser
Rechtsweg ist der Antragstellerin verschlossen, weil die Antragsgegnerin die
Notwendigkeit einer Baugenehmigung nicht erkannt hat und die Nutzung der
Lichtanlage nunmehr ohne Genehmigung erfolgen soll. Dieses Unterlassen der
Baugenehmigungsbehörde darf aber nicht zum Ergebnis haben, dass die
Antragstellerin in ihrem Rechtsschutz schlechter stehen würde als bei Erteilung der
erforderlichen Baugenehmigung, weil an den Erfolg eines Antrages nach § 123 VwGO
höhere Anforderungen gestellt werden als an dem eines Antrages nach § 80 a VwGO.
Ihren Antrag hier wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes oder aufgrund des
Rechtsgrundsatzes des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache abzulehnen,
obwohl bei summarischer Prüfung nachbarschützende Vorschriften verletzt werden,
würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswider- spruch im baurechtlichen
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Nachbarrechtsschutzsystem darstellen.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei einer anderen Wertung der
Rechtslage, die das Vorliegen einer Werbeanlage verneinen würde, dem Antrag der
Antragstellerin stattzugeben wäre. Nach Auffassung der Kammer spräche auch in
diesem Fall die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Genehmigungsbedürftigkeit
der Fassadenbeleuchtungsanlage. Denn hierdurch wird die Außenfassade nicht
lediglich in ihrer äußeren Gestaltung geändert, die geänderte Außenfassade führt
vielmehr auch zu einer zusätzlichen Belastung der Umgebung durch Lichtimmissionen.
Die Zumutbarkeit dieser Lichtimmissionen für die Nachbarschaft wäre in einem
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, der Grad der Schutzwürdigkeit und der
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche der Antragstellerin
wäre zu beurteilen. Zwar kann das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch
davon abhängen, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen
und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14/99-, BRS 62 Nr 87,
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zu berücksichtigen ist aber bei Bewertung der Schutzbedürftigkeit auch der
Gesichtspunkt, inwieweit die Beleuchtung selbst als sozialadäquat anzusehen ist und
wie stark die von ihr ausgehenden Belästigungen für die Nachbarschaft sind. Solange
jedenfalls eine solche Zumutbarkeitsprüfung in Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens nicht erfolgt ist, muss ein Nachbar die Inbetriebnahme
einer Beleuchtungsanlage im hier streitbefangenen Umfang jedenfalls nicht hinnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei
ist es gerechtfertigt, von einem geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin im Sinne
des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auszugehen, weil die Antragstellerin mit ihrem Begehren
- keinen aus ihrer Sicht unzumutbaren Lichtimmissionen während der Dauer des
Eilverfahrens ausgesetzt zu sein - obsiegt und der Hauptantrag wegen der einheitlichen
Streitwertfestsetzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) keine
zusätzlichen Kosten verursacht hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, 20 Abs.
3 Gerichtskostengesetz.
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