Urteil des VG Köln vom 29.09.2000

VG Köln: allgemeine geschäftsbedingungen, erheblicher grund, bibliothek, meinung, satzung, versuch, fax, telefon, zeugeneinvernahme, post

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 460/99
Datum:
29.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 460/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger lieh sich als Benutzer bei der von der Beklagten eingerichteten Stadt-
bibliothek C. Anfang September 1998 zehn Bücher aus, deren Rückgabefrist am
30.9.1998 ablief. Am 2.10.1998 wollte er telefonisch bei der Bibliothek eine Verlänge-
rung unter anderem für das streitbefangene Buch erwirken. Die - mittlerweile nicht mehr
bei der Beklagten beschäftigte - zuständige Sachbearbeiterin, Frau B. , teilte ihm mit, er
könne sich per Telefax bei der Bibliothek melden. Daraufhin übersandte der Kläger am
selben Tag ein Telefax, auf dem er neben der Auflistung einer Anzahl von Büchern
unter anderem handschriftlich vermerkte: "Nach Rücksprache mit Frau B. per Fax..."
und: "Die ... gekennzeichneten Bücher bitte verlängern."
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Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 5.10.1998 darauf hin, dass das hier in
Streit stehende Buch nicht verlängert werden könne, weil es bereits für einen anderen
Kunden vorgemerkt worden sei. Das laut Poststempel am 6.10.1998 abge- sandte
Schreiben ging dem Kläger nicht vor dem 8.10.1998 zu. In der Mittagszeit des 7.10.1998
brachte der Kläger acht der zehn ausgeliehenen Bücher, jedoch nicht das
streitbefangene Buch in die Bibliothek zurück, wobei die Sachbearbeiterin ihn auf das
Schreiben vom 5.10.1998 hinwies. Der Kläger teilte ihr mit, dass ihm das Schreiben
(noch) nicht zugegangen sei. Er trat unmittelbar nach der Rückgabe eine bis zum
21.10.1998 dauernde Reise an. Mit Schreiben vom 12.10.1998 forderte die Beklagte
den Kläger auf, das Buch unverzüglich zurückzugeben, und wies darauf hin, dass bis
zum 4.10.1998 bereits 4,00 DM an Mahngebühren angefallen seien und dieser Betrag
sich um 1,00 DM je weiteren Öffnungstags, an dem das Buch nicht zurückgegeben
werde, erhöhe. Der Kläger gab das Buch am 22.10.1998 zurück und erklärte, die
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Mahngebühren nicht zu zahlen, was er in einem an die Bibliothek ge- richteten Telefax
vom selben Tag wiederholte. Zur Begründung führte er aus, er habe keine Säumnis zu
vertreten. Die Verlängerung sei mit der Sachbearbeiterin abgestimmt gewesen und per
Telefax am 2.10.1998 erfolgt. Die Sachbearbeiterin habe ihn nicht darauf hingewiesen,
dass eine Verlängerung nicht erfolgen könne. Nach der Rückkehr von seiner Reise
habe er das ordnungsgemäß verlängerte Buch umgehend zurückgegeben. Von einer
Vormerkung habe er zu spät erfahren. Das Schreiben vom 5.10.1998 habe ihn nicht
mehr vor Reiseantritt erreicht.
Mit Schreiben vom 28.10.1998 zog die Beklagte den Kläger zu insgesamt 9,00 DM
Mahngebühren heran. Dagegen verwahrte sich der Kläger mit Schreiben vom 6.11.1998
und bezog sich auf seinen "Widerspruch" vom 22.10.1998.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück
und erläuterte, die Sachbearbeiterin habe nach dem Telefonat am 2.10.1998 mangels
Erreichbarkeit seines Anschlusses vergeblich versucht, dem Kläger per Te- lefax
mitzuteilen, dass eine Verlängerung des streitbefangenen Buches nicht möglich sei.
Dieser Umstand sei ihm deshalb in dem Schreiben vom 5.10. 1998 mitgeteilt worden.
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Der Kläger hat am 20.1.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er wiederho- lend
und vertiefend im Wesentlichen vorträgt, Grundlage der Verlängerung sei das Telefonat
mit der Sachbearbeiterin am 2.10.1998 gewesen. Dabei habe sie ihm er- klärt, dass eine
Verlängerung - und nicht, wie sie vortrage, ein Verlängerungsantrag - nicht
fernmündlich, sondern nur schriftlich möglich sei, und dass er per Telefax ver- längern
könne. Dementsprechend habe er im Telefax um Verlängerung gebeten, weshalb eine
ordnungsgemäße Verlängerung erfolgt sei. Die Sachbearbeiterin hätte ihn nicht
lediglich auf das Schriftformerfordernis, sondern auch auf die Notwendigkeit eines
Antrags und dessen Überprüfung hinweisen müssen, weil ihr klar gewesen sei oder
hätte klar sein müssen, dass ihm die Satzungsbestimmungen nicht präsent ge- wesen
seien. Wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, hätte er um Prüfung gebeten, ob die
Ausleihfrist verlängert werden könne. Die Überprüfung hätte die Sachbearbei- terin am
Computer durchführen und ihm deren Ergebnis noch während des Telefo- nats mitteilen
können. Wenn sie und er wechselseitig einem Missverständnis erlegen gewesen seien,
gehe dies nach den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lasten der
Beklagten. Die Schreiben vom 5. und 12.10.1998 habe er erst nach Rückkehr von
seiner Reise zur Kenntnis nehmen können. Die von der früheren Mit- arbeiterin der
Beklagten unterzeichnete schriftliche Stellungnahme vom 27.10.1999 über das
Telefonat sei auf Briefpapier der Beklagten geschrieben und von dieser vor- formuliert
worden.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Gebührenbescheide der Beklagten vom 12. und 28.10.1998 in der Gestalt deren
Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufzuhe- ben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in den
im Vorverfahren an den Kläger gerichteten Schreiben und Bescheiden vor, der Kläger
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habe damit rechnen müssen, dass eine Verlängerung der Leihfrist gegebenenfalls nicht
möglich sei. Dass der Kläger die Schreiben vom 5. und 12.10.1998 erst nach seiner
Rückkehr von einer Reise zur Kenntnis genommen habe, liege in seinem
Verantwortungsbereich. Gemäß einer von der früheren Sachbearbeiterin
unterzeichneten Stellungnahme vom 27.10.1999 habe diese dem Kläger in besagtem
Telefonat mitgeteilt, dass von der Bibliothek keine Verlängerungsanträge per Telefon
angenommen würden, aber die Möglichkeit bestehe, ein Fax zu senden. Sie habe ihm
keine Auskunft darüber gegeben, ob der Verlängerungsantrag auch durchführbar sei.
Mit einem vom Gericht unterbreiteten Vorschlag zur außergerichtlichen gütlichen
Einigung hat sich lediglich die Beklagte einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, weil sie in den
Terminsladungen darauf hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Termin war auch nicht aufgrund des im
Schriftsatz des Klägers vom 28.9.2000 enthaltenen Terminsaufhebungsantrags
aufzuheben. Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Gemäß § 227
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung jedoch
insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu er-
scheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am
Erscheinen verhindert ist. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden an seinem
Erscheinen verhindert. Insbesondere hinderte sein Erscheinen nicht die unterbliebene
Ladung einer ehemaligen Sachbearbeiterin der Beklagten. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 20.9.2000 entgegen der
Meinung des Klägers vorab per Telefax am selben Tag beim Gericht eintraf. Das
nachgereichte Doppel des Originals wurde dem Kläger aufgrund der Verfügung vom
20.9.2000 mit einfacher Post übersandt, nachdem der Versuch, ihm das Schreiben per
Telefax sowohl unter der auf Blatt 4 der Beiakte ersichtlichen Telefaxnummer als auch -
versuchshalber - unter seiner von ihm in der Klageschrift angegebenen Telefonnummer
zu übersenden, gescheitert war.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Gebührenbescheide der Beklagten vom
12. und 28.10.1998 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998
rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
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Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Mahngebühren in Höhe von 9,00 DM
herangezogen. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Tarifnummer 4.1
der Satzung der Stadtbibliothek C. vom 11. Mai 1998 - Bibliothekssatzung - (BS). Diese
stellt, soweit Anlass zur Überprüfung bestand, gültiges Satzungsrecht dar. Nach den
genannten Vorschriften beträgt die Gebühr bei Überschreiten der eingeräumten Leihfrist
pro Band oder anderer Medieneinheit nach drei Karenztagen je Öffnungstag bei
Erwachsenen 1,00 DM. Öffnungstage sind nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BS Montag,
Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Alle übrigen Wochentage und Feiertage bleiben
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unberücksichtigt. Der Kläger hatte die Leihfrist, die am 30.9.1998 ablief, nach Ablauf von
drei Karenztagen (nämlich am Donnerstag, dem 1.10., Freitag, dem 2.10. und Montag,
dem 5.10.1998) um neun Tage überschritten. Dies betraf Mittwoch, den 7.10.,
Donnerstag, den 8.10., Freitag, den 9.10., Montag, den 12.10., Mittwoch, den 14.10.,
Donnerstag, den 15.10., Freitag, den 16.10., Montag, den 19.10. und Mittwoch, den
21.10.1998.
Der Heranziehung des Klägers steht nicht entgegen, dass er sich mit Telefax vom
2.10.1998 um eine Verlängerung bemüht hatte. Er konnte die Leihfrist nicht selbst
verlängern. Folgerichtig "bat" er auch um Verlängerung. Der Kläger geht fehl in der
Annahme, allein die Bitte um Verlängerung reiche für eine ordnungsgemäße
Verlängerung aus. Diese Bitte um Verlängerung stellte den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BS
erforderlichen Antrag bei der Beklagten dar. Diesen stellte der Kläger jedoch zum einen
nicht spätestens am 30.9.1998, dem Tag des Ablaufs der Leihfrist, wie es nach § 9 Abs.
1 Satz 3 BS erforderlich ist, sondern erst am 2.10.1998. Zum anderen kann einem
Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BS dann nicht stattgegeben werden, wenn - wie es hier
der Fall war - eine anderweitige Vorbestellung eines Exemplars vorliegt. Im Übrigen
wurde dies bereits in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung der Stadtbücherei C. vom
20.12.1985 bestimmt, die der Kläger dem Gericht auszugsweise in Kopie übersandt hat.
Darauf, ob es weitere Exemplare des vom Kläger ausgeliehenen Buches gab oder nicht,
kommt es danach entgegen seiner Meinung nicht an.
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Sein Einwand, die Sachbearbeiterin hätte ihn auf die Notwendigkeit eines Antrags und
dessen Überprüfung hinweisen müssen, greift ebenfalls nicht. Es oblag dem Kläger,
sich von den veröffentlichten Satzungsvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Die in § 25
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen normierte
Beratungs- und Auskunftspflicht der Behördenmitarbeiter besteht nur dann, wenn ein
Versehen oder die Unkenntnis eines Bürgers offensichtlich ist. Es ist jedoch nichts dafür
ersichtlich, dass die Mitarbeiterin erkannte oder hätte erkennen müssen, dass dem
Kläger die Bestimmungen der Satzung nicht geläufig waren. Aus seinem nicht den
Satzungsbestimmungen entsprechenden Versuch, fernmündlich eine Fristverlängerung
zu erreichen, war ohne weitere Anhaltspunkte nicht notwendigerweise zu schließen,
dass ihm auch das Erfordernis einer Antragstellung und die Möglichkeit einer
Ablehnung nicht geläufig waren. An welchen weiteren Umständen die Mitarbeiterin dies
während des Telefonats erkannt haben sollte oder hätte erkennen müssen, hat er nicht
dargelegt. Eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme der damaligen Sachbearbeiterin
kommt deshalb nicht in Betracht und ist im Übrigen auch vom Kläger nicht schriftsätzlich
beantragt worden. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Satzungsregelungen geht ein
eventuelles Missverständnis entgegen der Meinung des Klägers zu seinen Lasten. Sein
Hinweis auf die Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen geht hier fehl, weil
diese nicht im öffentlichen Recht anwendbar sind und es zudem hier nicht um
Bedingungen in einem Vertrag, sondern um ein Gespräch geht.
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War die Mitarbeiterin der Beklagten nach all dem nicht verpflichtet, dem Kläger die
Zusammenhänge von Antragstellung, Überprüfung und eventueller negativer
Bescheidung am Telefon zu erläutern, war sie entgegen seiner Auffassung erst recht
während des Telefonats mit ihm, also ohne Vorliegen eines schriftlichen Antrags, nicht
verpflichtet, zu überprüfen, ob bereits eine Vorbestellung für das im Streit befangene
Buch vorlag und deshalb ein - noch zu stellender - schriftlicher Antrag abzulehnen wäre.
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Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob bei dem Telefonat am
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2.10.1998 von "Verlängerung" oder "Antrag auf Verlängerung" die Rede war. Deshalb
kann der diesbezügliche Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden, weshalb eine
Zeugeneinvernahme der ehemaligen Sachbearbeiterin nicht in Betracht kommt,
ebensowenig wie zur Behauptung des Klägers, die schriftliche Stellungnahme vom
27.10.1999 sei durch die Beklagte "vorformuliert" worden. Der Einzelrichter merkt dazu
jedoch an, dass für Letzteres nichts ersichtlich ist. Insbesondere ist dafür kein
Anhaltspunkt, dass die Stellungnahme auf einem Briefbo- gen der Beklagten
niedergeschrieben wurde. Dies ist vielmehr wegen des dienstlichen Zusammenhanges
zwanglos verständlich.
Dass der Kläger die Schreiben der Beklagten vom 5. und 12.10. 1998 nicht mehr vor
Antritt seiner Reise zur Kenntnis nehmen konnte, berührt die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht, weil die Beklagte dies nicht zu vertreten
hat. Die Reise des Klägers und ein eventueller Zugang von Post während seiner
Abwesenheit fallen in seine Sphäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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