Urteil des VG Köln vom 25.03.2010

VG Köln (kläger, mitarbeiter, verordnung, freie mitarbeit, tätigkeit, sachverständiger, kontrolle, prüfung, anerkennung, aufgabe)

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 665/09
Datum:
25.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 665/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand Der Kläger ist ein in Köln wohnhafter Diplom-Ingenieur und zugleich
staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit von
Bauwerken.
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Im Februar 2006 teilte die Vereinigung der Prüfingenieure NW e.V. der Beklagten mit,
dass baustatische Prüfleistungen ohne Berechtigung übernommen worden sein
könnten. Die Mitteilung bezog sich auf den Neubau des sogenannten L. -Hauses in X. .
Die Beklagte erhielt von der Bauaufsichtsbehörde L1. die Mitteilung, dass die Prüfung
der Standsicherheit durch Dr. Ing. T. aus L1. erfolge. Dessen statische Berechnungen
seien von dem Kläger geprüft worden.
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Die Beklagte stellte daraufhin unter Einbeziehung des Klägers seit März 2006
Ermittlungen an, da sie einen Verstoß gegen die sich aus § 6 der Sachverständigen-
Verordnung (SV-VO NRW) ergebenden Pflichten vermutete. Nachdem der Kläger
schließlich eine weitere Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts ablehnte,
forderte die Beklagte bei dem Bürgermeister der Stadt L1. den Schlusskontrollbericht
des Klägers vom 15. November 2005 an. Dieser war vom Kläger persönlich verfasst und
unterschrieben. Die dem Bericht zugrunde liegenden zehn Kontrollen der
Bauausführung und die Schlusskontrolle wurden nach den darüber gefertigten
Berichtszetteln nicht von dem Kläger, sondern ausschließlich von Herrn L2.
durchgeführt. Die Beklagte ermittelte, dass Herr L2. Bautechniker und im fraglichen
Zeitraum Mitarbeiter des Ingenieurbüros U. aus L1. war. Die Beklagte befragte Herrn L2.
zu dessen Tätigkeit für den Kläger und fertigte darüber einen Vermerk. Den Inhalt des
Vermerks wollte Herr L2. durch seine Unterschrift nicht bestätigen.
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Unter dem 02. Dezember 2009 hörte die Beklagte den Kläger zum Sacherhalt
abschließend an und sprach gegen ihn unter dem 09. Januar 2009 unter Bezugnahme
auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO NRW eine Ermahnung aus, in der sie zugleich darauf
hinwies, dass im Falle eines weiteren Pflichtverstoßes die Möglichkeit des Widerrufs der
Anerkennung bestehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der staatlich
anerkannte Sachverständige dürfe sich nach § 6 Abs. 2 SV-VO NRW der Mithilfe nur
solcher Mitarbeiter bedienen, die er voll überwachen könne. Daher sei der Einsatz von
freien Mitarbeitern ausgeschlossen.
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Am 07. Februar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, er habe nicht gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen.
Der Einsatz des Bautechnikers L2. sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht erforderlich,
dass die eingesetzten Mitarbeiter des Sachverständigen bei diesem fest angestellt
seien. Es genüge die freie Mitarbeit aufgrund eines Dienstvertrages. Die Prüf- und
Kontrollfunktion des Sachverständigen sei auch in diesem Fall hinreichend
gewährleistet. Er sei in der Lage, die ihm obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und
gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Für dieses Verständnis spreche auch § 28 Abs.
2 BauPrüfVO, weil dort - anderes als in § 6 SV-VO NRW - für bestimmte Aufgaben ein
fest angestellter Mitarbeiter gefordert werde. Ferner könne sich ein staatlich anerkannter
Sachverständiger durch einen anderen staatlich anerkannten Sachverständigen
vertreten lassen, § 6 Abs. 3 SV-VO NRW. Dieser könne seine Mitarbeiter einsetzen.
Diese stünden zu dem vertretenen Sachverständigen in keinerlei Rechtsverhältnis, was
nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig sei. Der Präsident der Beklagten
rege bei dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und
dem Minister an, die Vorschriften derart anzupassen, dass künftig nur noch fest
angestellte Mitarbeiter herangezogen werden dürften. Die Beklagte gehe also selbst
davon aus, dass nach den geltenden Vorschriften auch freie Mitarbeiter eingesetzt
werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die ergangene Ermahnung. Ergänzend trägt sie unter anderem vor,
grundsätzlich müsse der Sachverständige die Prüf- und Kontrollaufgaben in eigener
Person ausführen. Der Verordnungsgeber habe in § 6 Abs. 3 SV-VO NRW zum
Ausdruck gebracht, dass sich Sachverständige nur durch Sachverständige der gleichen
Fachrichtung vertreten lassen dürften, sodass beliebige Dritte von der
Stichprobenkontrolle ausgeschlossen seien. Der Verordnungsgeber habe sicherstellen
wollen, dass die vormals rein hoheitliche Tätigkeit nur durch fachlich befähigte
Personen wahrgenommen werden dürfe. Es sei davon auszugehen, dass bei der
Formulierung der Verordnung mit dem "Mitarbeiter" der angestellte und in den Betrieb
des Sachverständigen eingegliederte Mitarbeiter gemeint sei. Anders sei die gebotene
vollständige Überwachung des Mitarbeiters nicht zu realisieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid
vom 09. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Ermahnung ist § 5 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO NRW)
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vom 29. April 2000 (GV NRW S. 422) in der bis zum 28. Dezember 2009 geltenden
Fassung des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 332). Danach kann ein
wiederholter Verstoß gegen die dem staatlich anerkannten Sachverständigen
obliegenden Pflichten zu einem Widerruf der Anerkennung führen, sofern gegen ihn
wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und er auf
die Möglichkeit des Widerrufs zuvor hingewiesen wurde. Das Recht zur Ermahnung des
Sachverständigen besteht demnach, wenn der staatlich anerkannte Sachverständige
gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach § 12 Abs. 2 SV-VO NRW darf der staatlich
anerkannte Sachverständige Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn
er sich stichprobenhaft bei der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die geprüften
Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es ersichtlich, weil der Kläger den
Schlusskontrollbericht Nr. 213/2004 vom 15. November 2005 für das Bauvorhaben L. -
Haus in X. ausgestellt hat, obwohl er ausweislich der Kontrollberichte vom 17. März, 22.
März, 14. April, 14. April, 26. April, 28. April, 23. Mai, 23. Mai, 31. Mai, 02. Juni 2005 und
des Berichts über die Schlusskontrolle vom 11. November 2005 alle nachgewiesenen
stichprobenhaften Kontrollen des Bauvorhabens nicht selbst vorgenommen hat.
Vielmehr hat er dafür ausschließlich auf die Berichte des Bautechnikers L2.
zurückgegriffen. Eine eigene stichprobenartige Kontrolle des Klägers ist nicht belegt und
wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm
der durch den Schlusskontrollbericht 15. November 2005 beurteilte Sachverhalt aus
eigener Anschauung nicht bekannt ist.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Herr L2. für ihn die stichprobenhaften
Kontrollen bei der Bauausführung vornehmen durfte. § 12 Abs. 2 SV-VO NRW fordert
grundsätzlich die eigene stichprobenhafte Kontrolle des Sachverständigen. Er muss
sich während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften
Anforderungen erfüllt sind. Die Übertragung eigener Kontrollaufgaben des
Sachverständigen auf Dritte ist nach den Bestimmungen der Sachverständigen-
Verordnung im Rahmen des § 6 SV-VO NRW möglich, dessen Voraussetzungen jedoch
nicht gegeben sind.
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§ 6 Abs. 3 SV-VO NRW lässt zu, dass sich staatlich anerkannte Sachverständige durch
andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereichs und derselben
Fachrichtung vertreten lassen. Herr L2. ist selbst kein staatlich anerkannter
Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit, sondern Bautechniker. Er durfte
auch nicht als Mitarbeiter der Herren U. aus L1. (I. U. jun. und I. U. sen.) tätig werden,
weil die Herren U. den Kläger als staatlich anerkannte Sachverständige zulässig nicht
hätten vertreten können. Sie sind als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall-
und Wärmeschutz tätig und für die Prüfung der Standsicherheit nicht anerkannt (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 1 und 4 SV-VO NRW).
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Eine Aufgabenübertragung in dem hier streitigen Umfang ist auch nicht nach § 6 Abs. 2
SV-VO NRW zulässig. Nach dieser Vorschrift kann sich der Kläger der Mithilfe von
befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in solchem Umfang
bedienen, wie er deren Tätigkeit voll überwachen kann. Wer Mitarbeiter ist, lässt die
Verordnung offen. Insbesondere ist offen, ob im Sinne des Arbeitsrechts fest angestellte
oder auch freie "Mitarbeiter" gemeint sind. Diese von den Beteiligten in den Mittelpunkt
ihrer Auseinandersetzung gestellte Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung.
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Die Mithilfe eines Mitarbeiters ist unabhängig von der näheren arbeitsrechtlichen
Bewertung nur zulässig, soweit der Sachverständige dessen Tätigkeit voll überwachen
kann, § 6 Abs. 2 SV-VO NRW. Daran fehlte es.
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Die Vorschrift knüpft an die Überwachung der Tätigkeit an, nicht an den Status des
Mitarbeiters. Die von der Verordnung geforderte volle Überwachung steht im
Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 SV-VO NRW und der gesetzlichen Aufgabe des
Sachverständigen. Staatlich anerkannte Sachverständige nehmen in bestimmten
Bereichen die vormals hoheitliche Aufgabe der Bauaufsicht wahr. Diese Aufgabe darf
nur von besonders sachkundigen und befähigten Personen durchgeführt werden. Nach
§ 81 Abs. 1 Satz 3 LBauO NRW entfällt die Bauaufsicht in den Fällen, in denen
Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger vorliegen, etwa in Fällen des
§ 72 Abs. 6 BauO NRW (Standsicherheit). In diesen Fällen kontrollieren die
Sachverständigen stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben entsprechend den
Bescheinigungen ausgeführt wird, § 81 Abs. 1 Satz 3, 2.HS LBauO NRW. Die
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige enthält die Bestimmungen über
die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die nach dem Gesetz mit der
Erstellung der erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen betraut werden dürfen, §
85 Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Sachverständige zumindest einzelne Kontrollen stichprobenhaft selbst durchzuführen
hat. Im Fall des § 6 Abs. 2 SV-VO NRW darf er nur solche Mitarbeiter einsetzen, deren
volle Überwachung er garantieren kann. Bei der Einschaltung von sogenannten freien
Mitarbeitern sind diese Grundsätze tatsächlich kaum zu wahren, weil diese in die
Arbeitsorganisation des Sachverständigen nicht dauerhaft eingegliedert sind und im
Zweifel nicht der umfassenden Überwachung des Sachverständigen unterliegen.
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Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach § 6 Abs. 2 SV-VO NRW nur der Mithilfe des
Mitarbeiters bedienen darf. Da dem Kläger entsprechend den vorangegangenen
Ausführungen nach dem Gesetz und der Verordnung die eigene stichprobenartige
Kontrolle obliegt, kann diese Kontrolle durch den Mitarbeiter nicht - wie hier - vollständig
ersetzt, sondern allenfalls ergänzt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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