Urteil des VG Köln vom 19.05.2010

VG Köln (auf probe, beamtenverhältnis, probe, altersgrenze, unechte rückwirkung, zeitpunkt, gesetzliche grundlage, antrag, begründung, einstellung)

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2394/09
Datum:
19.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2394/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Abitur im Jahre 1980 nahm die Klägerin zum
Wintersemester 1980/81 das Studium der Germanistik, Romanistik und Geschichte mit
dem Studienziel Magister auf. Im Sommersemester 1981 wechselte sie in das
Lehramtsstudium. Am 18. Juni 1990 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Spanisch ab.
Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes, den sie wegen Krankheit für die Zeit vom
8. Juli 1992 bis 14. Dezember 1993 unterbrechen musste, bestand sie am 29. November
1994 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die
Sekundarstufe I. Anschließend war sie als freie Mitarbeiterin beim WDR sowie als
Dozentin an der Volkshochschule Köln tätig. Ab September 1996 nahm sie
Vertretungstätigkeiten im öffentlichen Schuldienst mit befristeten Arbeitsverträgen wahr.
2
Mit Wirkung vom 10. August 1998 wurde die Klägerin als Lehrkraft mit voller
Pflichtstundenzahl zunächst an den Beruflichen Schulen in Kall/Eifel eingestellt. Am 21.
März 2000 wurden ihr Sohn Q. M. und am 29. August 2002 ihre Tochter M1. L. geboren.
Seit Beendigung des Erziehungsurlaubs am 22. August 2005 ist die Klägerin am C. -
Berufskolleg in L1. tätig.
3
Nach ihrer unbefristeten Einstellung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.
Januar 1999 erstmals ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur
Begründung gab sie an, sie habe sich nach dem Referendariat schon im
Lehrereinstellungsverfahren 1995 - allerdings ohne Erfolg - um Einstellung in den
Schuldienst beworben. Zum Zeitpunkt ihrer erneuten Bewerbung im
Lehrereinstellungsverfahren 1996, in dessen Verlauf sie eine
4
Erziehungsurlaubsvertretung erhalten habe, habe sie das Höchstalter noch nicht
überschritten gehabt. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom
25. Januar 1999 mit der Begründung ab, die von der Klägerin genannten
Vordienstzeiten seien für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht zu
berücksichtigen. Zeiten, die ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze zuließen, seien
bei der Klägerin nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 wandte sich die Klägerin erneut an die
Bezirksregierung Köln und beantragte vorsorglich für den Fall, dass demnächst die
Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung heraufgesetzt werde, ihre Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. In ihrem Antwortschreiben vom 19. April 2006 wies die
Bezirksregierung Köln darauf hin, dass ein Antrag auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorsorglich gestellt werden könne, und bat die
Klägerin, einen erneuten Antrag zu stellen, falls tatsächlich eine Änderung der
Gesetzeslage vorgenommen werde.
5
Am 7. April 2008 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte sie aus, die Höchstaltersgrenze
von 35 Jahren sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung
verstoße sowohl gegen Europarecht als auch gegen das AGG. Im Hinblick auf die zu
dieser Frage anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht rege sie an, die
Entscheidung über ihren Antrag bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen
Entscheidung auszusetzen.
6
Mit Bescheid vom 16. April 2008, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
war, lehnte die Bezirksregierung Köln diesen Antrag unter Hinweis auf die
bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 18. Januar 1999 ab.
7
Am 16. April 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe weiter verfolgt.
8
Zur Begründung trägt sie vor: Nachdem die Altersgrenze von 35 Jahren durch das
Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden sei, habe sie mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2009 beim Beklagten das Wiederaufgreifen
des Verfahrens mit dem Ziel ihrer Verbeamtung beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt
keine wirksame Altersgrenzenregelung bestanden habe, sei sie in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Selbst wenn aber hier die Neuregelung
der Laufbahnverordnung (LVO) zugrunde zu legen sein sollte, stehe dies ihrem
Verbeamtungsbegehren nicht entgegen, da auch die Neuregelung der Altersgrenze den
Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht werde und daher
unwirksam sei. Die neu gefassten Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2 LVO seien
infolge der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe viel zu ungenau, um die vom
Bundesverwaltungsgericht geforderte eindeutige Regelung darzustellen. Der
Verordnungsgeber habe erneut die genaue Regelung der Ausnahmetatbestände nicht
selbst übernommen, sondern überlasse sie der Verwaltung.
9
Die Klägerin beantragt,
10
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2008 zu verpflichten,
sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er trägt vor, hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe fehle es an der Spruchreife, da die gesundheitliche
Eignung der Klägerin bislang nicht nachgewiesen sei. Einem Übernahmeanspruch
stehe aber auch die mit Wirkung vom 18. Juli 2009 geänderte Laufbahnverordnung
entgegen, in der die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern an Schulen
auf nunmehr 40 Jahre angehoben worden sei. Ausnahmetatbestände, die ein
Hinausschieben der Altersgrenze zulassen würden, seien im Falle der Klägerin nicht
gegeben. Zudem habe die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits das 46.
Lebensjahr, bis zu dem ein Hinausschieben der Altersgrenze hier höchstens zulässig
sei, überschritten gehabt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
18
Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die
Bezirksregierung das frühere Verbeamtungsbegehren vom 18. Januar 1999 abgelehnt
hat und der ablehnende Bescheid vom 25. Januar 1999 mangels Einlegung eines
Rechtsmittels bestandskräftig geworden ist. Denn die Bezirksregierung hat jedenfalls
durch die mit Schriftsatz vom 21. August 2009 erfolgte rügelose Einlassung zur Sache
die neuerlichen Anträge der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe vom 7. April 2008 und 12. Mai 2009 in der Sache beschieden und damit den Weg
zu einer inhaltlichen Überprüfung des Übernahmebegehrens der Klägerin durch das
Gericht eröffnet.
19
Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht indessen
entgegen, dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung
einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Rechtsgrundlage für das
Übernahmebegehren der Klägerin sind die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über
die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als
Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe
nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
20
Die vorgenannte Neufassung der Laufbahnverordnung, die am 18. Juli 2009 in Kraft
getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw.
Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Denn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO darf einer
Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn der
21
Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den mit der Klage
begehrten Verwaltungsakt hat.
Eine Fallgestaltung, die unter Berücksichtigung des insoweit ausschlaggebenden
materiellen Rechts einen abweichenden Beurteilungszeitraum gebietet, liegt hier nicht
vor. Ändert sich nämlich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der
Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte
Recht begründeten Sachverhalt beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend
ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen
Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, Juris.
23
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht
geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in
der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem
einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen
Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer
späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die
Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze
gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist
die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit
Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStatG).
24
Ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist schließlich auch nicht aus Gründen der
Billigkeit geboten, weil sonst ein effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Der
Umstand, dass die nach der Laufbahnverordnung in der früheren Fassung (LVO a. F.)
bestehende Höchstaltersgrenze durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom
19. Februar 2009 für unwirksam erklärt wurde, bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt der
Klageerhebung bzw. der erneuten Antragstellung vom 12. Mai 2009 ein regelungsfreier
Zustand bestand, aufgrund dessen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne
Berücksichtigung einer Höchstaltersgrenze zulässig gewesen wäre. Denn der
Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beteiligten der
damaligen Verwaltungsstreitverfahren. Für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens
bedeutet das, dass sie, solange nicht der Ausspruch der Unwirksamkeit der früheren
Höchstaltersgrenze in einem von ihr selbst geführten Klageverfahren erfolgt war, noch
immer dieser früheren Höchstaltersgrenze unterworfen war.
25
Ebenso VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 -; so im Ergebnis
auch VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/09 - und vom 23. März
2010 - 2 K 7973/09 - m. w. N., alle veröffentlicht in NRWE.
26
Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag
der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht bereits vor dem
Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden wurde. Denn es konnte
nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2009 dem Verordnungsgeber zunächst Gelegenheit gegeben werden, diese
Entscheidungen umzusetzen. Der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten
zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem
Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ist angesichts des
27
Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der
Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch
die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung
insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht
unangemessen lang. Das Abwarten der (angekündigten) Neuregelung stellt deshalb
keine willkürliche Verzögerung der Bescheidung des Übernahmeantrags der Klägerin
sowie der Entscheidung über ihre am 16. April 2009 erhobene Klage dar.
Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den §§ 6,
52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist auch wirksam.
28
Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG NRW
gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher
Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die
herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird.
29
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris.
30
Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der
Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon
daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu
einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten
geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur
Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse.
31
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -. Juris.
32
Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig.
33
Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung
der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von §
10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses
zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen
Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze
erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, Juris.
35
Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der
Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung
geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des
Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die
nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des
36
Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der
Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen,
Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene
Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein
Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein
ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen
sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf,
Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE.
37
Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste
Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind
die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert
worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im
Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im
Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen
der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen
abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im
Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom
Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 an den
Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von
Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
38
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2
LVO n. F. ergeben sich nicht etwa deshalb, weil bei der Bezeichnung der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf
unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu
vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber
muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder
Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung
auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird
einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv
Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits
einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis
vorgebeugt.
39
Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG
Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE.
40
Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb
als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen.
Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf
einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe -
abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige
"Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des
Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten
Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit
41
einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das
Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des
Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von
Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden.
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE.
42
Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die
Klägerin ist jetzt 48 Jahre alt und hat damit die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren
deutlich überschritten, so dass sie nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen werden kann. Verzögerungszeiten wegen Kindererziehung können
zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, da ihre beiden Kinder erst nach
ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst geboren wurden. Zudem
würde die insoweit maximal anrechenbare Zeit von sechs Jahren ohnehin nicht
ausreichen, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auszugleichen. Dies gilt
auch in Bezug auf den Zeitraum von knapp 18 Monaten, in dem die Klägerin wegen
Krankheit ihren Vorbereitungsdienst unterbrechen musste. Im Übrigen ist die
krankheitsbedingte Verzögerung des Vorbereitungsdienstes aber auch nicht kausal für
den erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze erfolgten Eintritt der Klägerin in den
öffentlichen Schuldienst. Denn die Klägerin, die ihre Zweite Staatsprüfung bereits im
November 1994 erfolgreich abgelegt hatte, hätte unter Berücksichtigung der nach der
LVO a. F. geltenden Höchstaltersgrenze von 35 Jahren noch bis zum Einstellungstermin
1. Februar 1996 bei einer erfolgreichen Bewerbung in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen werden können. Ihre Bewerbungen zu diesem und den vorangegangenen
Einstellungsterminen blieben jedoch - dem eigenen Vorbringen der Klägerin zufolge -
ohne Erfolg.
43
Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für
eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, sind von der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden und ergeben sich
nicht aus den vorliegenden Unterlagen zu ihrem beruflichen Werdegang und dem von
ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Angesichts dessen kommt auch ein Anspruch
der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen worden, weil die Frage der Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten
Laufbahnverordnung in der geänderten Fassung von grundsätzlicher Bedeutung und
bislang noch nicht obergerichtlich geklärt ist.
46