Urteil des VG Köln vom 25.06.1998

VG Köln (staatsanwaltschaft, justiz, kopftuch, verwaltungsgericht, dienstkleidung, antrag, ausbildung, praxis, rechtspflege, staat)

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1992/98
Datum:
25.06.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1992/98
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4 000,-- DM festgesetzt.
3. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax
bekanntgegeben werden.
G r ü n d e
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin bis zum 30. Juni 1998 in den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst
einzuteilen,
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hat - unbeschadet der Zweifel, ob das Begehren tatsächlich noch erfüllbar ist - jedenfalls
deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht den erforderlichen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO).
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, als Referendarin im Rahmen ihrer
Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft L. als Sitzungsvertreterin eingesetzt zu werden,
weil sie darauf besteht, die staatsanwaltlichen Aufgaben in der Sitzung mit einem
Kopftuch bekleidet, das sie aus religiösen Gründen trägt, wahrzunehmen. Durch Erlaß
des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Juni 1998 ist entschieden worden, daß
der Antragstellerin auch in Respekt vor ihrem religiösen Bekenntnis nicht gestattet
werden könne, während ihrer Tätigkeit als Sitzungsvertre- terin der Staatsanwaltschaft
ein Kopftuch zu tragen.
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Die Entscheidung ist unter Abwägung mit verfassungsmäßigen Rechten der
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Antragstellerin im wesentlichen damit begründet worden, daß die staatlichen Organe zur
weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet seien und das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die diesem Gebot verpflichtete Justiz nicht mehr gewährleistet sei, wenn
die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung ein Kopftuch
trage, weil die darin zum Ausdruck kommende religiöse Glaubensdemonst- ration von
Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit nicht als bloße Privatangelegen- heit
angesehen, sondern auch dem Amt zugeordnet werde. Zur Vermeidung von I-
dentifikationsproblemen habe der Staat für die Organe der Rechtspflege die Amts- tracht
geschaffen. Diese Erwägungen und Einschätzungen des Ministeriums für Inne- res und
Justiz sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist in Konkretisie- rung der
gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 LBG angesichts des ihm
insoweit überlassenen breiten Ermes- sensspielraums (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom
10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, DVB 1991, 632 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar
1990 - 2 C 45.87 -, NJW 1990, 2266) befugt, nicht nur - positiv - die Dienstkleidung
festzulegen, sondern auch - negativ - zu bestimmen, das Tragen welcher
Kleidungsstücke die der Dienstkleidung beigemessene Neutralitätsfunktion
beeinträchtigt und daher zu unterlassen ist.
Aus dem Umstand, daß die Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten während ihrer
Ausbildung im Jahre 1996 als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft L. ein Kopftuch
habe tragen dürfen, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herlei- ten. Dieser
einmalige Vorgang begründet noch keine - insbesondere keine vom Dienst- herrn
gebilligte - durchgängige Praxis, die die Staatsanwaltschaft L. etwa zu einer
Gleichbehandlung verpflichten könnte. Im übrigen wäre aufgrund des vorgenannten
Erlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz eine etwaige entgegenstehende Praxis
zu ändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streit- wertfestsetzung auf
§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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