Urteil des VG Köln vom 19.07.2004

VG Köln: unechte rückwirkung, wissenschaft und forschung, im bewusstsein, verfügung, begünstigung, studiengebühr, unterbrechung, drucksache, geographie, wechsel

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2216/04
Datum:
19.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2216/04
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und sein
Widerspruchsbescheid vom 3.3.2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2001/2002 an der Fachhochschule Köln
im Studiengang Bibliothekswesen eingeschrieben. Zuvor war sie im WS 1993/94 sowie
vom Sommersemester (SS) 1998 bis zum SS 2000 an der Johannes-Gutenberg-
Universität Mainz im Studiengang Geographie und im SS 1994 im Studiengang
Pädagogik immatrikuliert. In der Zeit vom WS 1994/95 bis zum WS 1997/98 sowie vom
WS 2000/2001 bis zum SS 2001 war sie an keiner Universität eingeschrieben.
2
Mit Bescheid vom 20.1.2004 zog der Beklagte die Klägerin für das SS 2004 zu einer
Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG)
in Höhe von 650 EUR heran, da ihr auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto
kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe.
3
Die Klägerin legte hiergegen am 13.2.2004 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass
die Einführung von Langzeitstudiengebühren gegen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG sowie außerdem gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Darüber hinaus werde
sie durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Fachrichtungswechsels gegenüber
denjenigen Studierenden, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes die Fachrichtung
wechselten, ungerechtfertigt benachteiligt.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2004 zurück.
Zur Begründung führte er aus, dass die Einführung einer Langzeitstudiengebühr keinen
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Auch eine unzulässige Rückwirkung
enthielten die Vorschriften des StKFG nicht. Schließlich könne sich die Klägerin nicht
auf die Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG berufen, wonach bei Studiengangwechseln bis
zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben
5
gewährt werde, denn diese Regelung komme nur bei Studiengangwechseln nach dem
Inkrafttreten des StKFG zur Anwendung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
der Klägerin liege darin nicht, da es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, über §
2 Abs. 3 StKFG den Studierenden unter den verhaltenslenkenden Anreizmechanismen
eines Studienkontensystems die Orientierung zu ermöglichen. Bei Orientierungsphasen,
die schon vor der Einführung des Studienkontenmodells stattgefunden hätten, ginge
diese Steuerungsintention jedoch ins Leere.
Die Klägerin hat am 19.3.2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt. Sie ist der Auffassung, dass das Studium der
Geographie im WS 1993/94 bei der Berechnung des Studienguthabens
unberücksichtigt bleiben müsse.
6
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom
3.3.2004 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin im SS 2004 gebührenpflichtig sei, da sie sich im 13.
Hochschulsemester befinde und damit die Regelstudienzeit von 8 Semestern im
Studiengang Bibliothekswesen um mehr als das 1,5-fache überschritten habe.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
12
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
20.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 3.3.2004 sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist für
das SS 2004 zu Unrecht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR herangezogen
worden.
14
Der Beklagte kann die angegriffenen Bescheide nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36)
i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von
Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den
Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) stützen, wonach von
eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für
jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 650 EUR erhoben wird.
Das Studienguthaben auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG zum SS 2004
einge- richteten Studienkonto beträgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG 200
Semesterwochenstunden. Hiervon werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG für jedes
Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich
15
des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist, Abbuchungen vorgenommen, die in
der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens
führen. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG erfolgt eine Regelabbuchung dabei
auch für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende an einer
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang
eingeschrieben war. Diese Vorschriften verstoßen zwar nicht gegen höherrangiges
Recht (1.). Nichts- destoweniger ist die Klägerin im SS 2004 nicht gebührenpflichtig, da
ihr Studienguthaben noch nicht aufgebraucht ist (2.).
1. Die Vorschriften des StKFG, auf die sich der Beklagte zur Begründung der
Gebührenpflicht der Klägerin stützt, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
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a) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG).
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Vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 26.4.2004 - 6 L 721/04 u.a. -; außerdem VG
Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/04 und 4 L 441/04 -.
18
Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang,
der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind.
Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen
Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO- StKFG getroffenen Regelungen
halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten
Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht
vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit
Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit
und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). Denn aus der
Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) eingeführten § 27 Abs. 4
HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als
besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für
Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG
ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen
durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung,
welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw.
wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren
erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen.
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Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5.
20
b) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht
festzustellen.
21
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Rege- lungen
des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein
Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von seinerzeit 1.000 DM zu
entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer
vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782.
23
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausge- führt:
Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem
Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum
Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses
Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die
Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine
unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht
auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die
Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu
beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten
Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei.
24
Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff.
25
Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Ver-
meidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten
entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG
NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in
einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich
gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für
Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter
Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie
Ausnahmen von der Gebührenpflicht für be- stimmte Gruppen von Studierenden (§ 9
Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung
von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von
Härtefällen (§ 14 RVO-StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber
keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts
der Ausbildungsfreiheit auch in Nord- rhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen
des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet
die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche
Situation" zum einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die
hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung
der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der
Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen.
26
Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21.
27
Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren
Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als
geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen
Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das
die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig
einschränkt.
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c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die
Gebührenpflicht der Studierenden, die bereits vor dem SS 2004 mit ihrem Studium
begonnen hatten, über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit
liegende Umstände anknüpft.
29
Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in
dem die oder der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang
eingeschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten
Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender
Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs.
1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung
etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 ff.);
BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG,
Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196).
31
Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur
im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der
Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher
Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum
vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung ver- fassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Denn es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein,
auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung unter Änderung künftiger Rechtsfolgen
auf veränderte soziale Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu
reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in
einem bestimmten Sinne zu beeinflussen.
32
BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (254).
33
Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte
Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des
Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe
des Gesetzgebers überwiegt.
34
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.);
BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.).
35
Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der
Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeit- lich
abstuft.
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Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom
30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.)
37
Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG
verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar.
Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf
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dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Er- reichung der vom
Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und
erforderlich.
Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21.
39
Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des
Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine
Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6
Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen
entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der
finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der
gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das
hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher
zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor
dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der
zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende
Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu
veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch
die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem
Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen
werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar.
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Demgegenüber konnten die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG
betroffenen Studierenden nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber
wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr
gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fort-
setzen zu können.
41
Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Ur- teil vom 25.7.2001,
a.a.O., S. 210,
42
Zwar sieht der zum 1.4.2000 eingeführte § 10 Satz 1 HG NRW - im Unterschied etwa
zum baden-württembergischen Landesrecht - ausdrücklich vor, dass für ein Studium bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven
Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,
Studiengebühren nicht erhoben werden. Für die überwiegende Zahl der Studierenden,
die ihr Erststudium innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit beendet, gilt diese
Garantie indessen auch weiterhin, denn für diesen Zeitraum steht nach den Regelungen
der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf ihrem Studienkonto ein
Studienguthaben zur Verfügung. Doch auch diejenigen Studierenden, die nach
Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit gebührenpflichtig sind bzw. werden,
können sich nicht auf ein schutzwürdiges, die - vom Gesetzgeber wahrgenommenen -
Interessen der Allgemeinheit überwiegendes Vertrauen berufen, das der Zulässigkeit
der unechten Rückwirkung des Gesetzes ausnahmsweise entgegensteht. Angesichts
der im gesamten politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren seit
längerem geführten Diskussion konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen dieser
Studierenden auf den unveränderten Fortbestand der Regelung des § 10 Satz 1 HG
NRW und damit auf die Ge- bührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum
ersten berufsqualifizieren- den Abschluss schon in tatsächlicher Hinsicht kaum
43
entwickeln. Jedenfalls aber ist ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10
Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommenen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG
NRW entfallen, wo- nach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur
Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt".
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -,
BVerfGE 97, 67 (79), wonach ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der
bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel sogar bereits im Zeitpunkt des endgültigen
Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt.
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Spätestens von diesem Zeitpunkt an mussten die Studierenden damit rechnen, gemäß
den Vorschriften des StKFG nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit
erstmals ab dem SS 2004 zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR pro Semester
herangezogen zu werden. Dass die RVO-StKFG NRW erst am 1.10.2003 in Kraft
getreten ist, ist demgegenüber unerheblich, denn alles Wesentliche, namentlich die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr sowie deren Höhe,
aber auch die Möglichkeit der Gewährung von Bonusguthaben sowie eines
Gebührenerlasses, waren bereits im StKFG selbst geregelt. Den Studierenden stand
damit - bezogen auf den Beginn des SS 2004 am 1.4.2004 - eine Übergangszeit von ca.
14 Monaten zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Durch
die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die
aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden
bisherigen Studiendauer ab dem SS 2004 gebührenpflichtig werden, in ausreichender
Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachgerechten
Studienplanung hatten sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des
Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für
besondere Situationen steht ihnen die Härtefall- regelung des § 14 RVO-StKFG sowie
die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung.
Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur
Überzeugung des Gerichts nicht geboten.
45
Vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 26.4.2004 - 6 L 721/04 u.a.-; ebenso VG
Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG
Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. außerdem BVerwG, Urteil
vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210 zu einer Übergangsfrist von ca. 16 Monaten; VG
Göttingen, Urteil vom 4.3.2004 - 4 A 98/03 -, juris, zu einer Übergangsfrist von ca. 15
Monaten. Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die Einführung einer
Zweitstudiengebühr vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O..
46
2. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht den Gebührentatbestand des § 9 Abs. 1 StKFG, da
auf ihrem Studienkonto - entgegen der Auffassung des Beklagten - für das in Rede
stehende SS 2004 noch ein Studienguthaben zur Verfügung steht. Die Regelstudienzeit
für den von der Klägerin belegten Studiengang Bibliothekswesen beträgt 8 Semester.
Verbraucht ist das Studienguthaben nach Überschreiten der 1,5- fachen
Regelstudienzeit gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG damit erst im 13. Semester. Bei
zutreffender Berechnung ihres Studienguthabens befindet sich die Klägerin aus
gebührenrechtlicher Sicht gegenwärtig indessen noch nicht im 13. Hochschulsemester.
Dies ergibt sich daraus, dass ihr nach § 2 Abs. 3 StKFG jedenfalls das SS 1994, in dem
sie in ihrem 2. Hochschulsemester im Studiengang Pädagogik eingeschrieben war,
bevor sie sich - nach einer Unterbrechung des Studiums - im SS 1998 zum 3.
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Hochschulsemester (erneut) für den Studiengang Geographie und im WS 2001/2002
sodann für den bis jetzt betriebenen Studiengang Bibliothekswesen immatrikuliert hat,
nicht auf ihr Studienguthaben angerechnet werden darf.
a) § 2 Abs. 3 StKFG bestimmt, dass bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3.
Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird. Diese
Vorschrift findet zur Überzeugung des Gerichts auch auf die Klägerin Anwen- dung. Sie
kann - entgegen der Auffassung des Beklagten und des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung (MWF) des Landes Nordrhein-Westfalen - nicht so verstanden werden,
dass die "erneute" Gewährung eines "vollständigen" Studienguthabens bei denjenigen
Studierenden, die den Studiengangwechsel bereits vor dem SS 2004 vorgenommen
haben, nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG nach
Auffassung des Gerichts dahingehend auszulegen, dass die zweisemestrige
Orientierungsphase unabhängig davon Berücksichtigung findet, ob sie im SS 2004 noch
andauert, erst nach dem SS 2004 beginnt oder bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen
war.
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Dem Verständnis des Beklagten dürfte der wenig präzise Wortlaut des § 2 Abs. 3 StKFG
zwar - auch wenn er in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung enthält - nicht zwingend
entgegenstehen. Allerdings lässt der Beklagte bei seiner Lesart außer Acht, dass
gemäß § 2 Abs. 2 StKFG ab dem SS 2004 für alle Studierenden, die in einem
Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in
einem Masterstudiengang eingeschrieben sind, ein Studienkonto eingerichtet wird, auf
dem sich gemäß § 4 Abs. 2 StKFG ein Studienguthaben in Höhe von 200 SWS befindet.
Ein Studienkonto erhalten mithin auch diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits
vor dem SS 2004 oder vor Inkrafttreten des StKFG aufgenommen haben. Erst in einem
zweiten Schritt wird sodann ermittelt, in welchem Umfang von dem 200 SWS
umfassenden Studienguthaben für bereits absolvierte Semester gemäß § 6 Abs. 1 Sätze
2 und 3 StKFG Abbuchungen vorgenommen werden. Stellt man im Rahmen dieses - mit
dem 1. Hochschulsemester beginnenden - Abbuchungsvorgangs fest, dass bis zum
Beginn des 3. Hochschulsemesters Stu- diengangwechsel stattgefunden haben, so
werden die bis dahin vorgenommenen Regelabbuchungen wieder rückgängig gemacht
und es wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt. Dass diese
Rechenoperation - wie der Beklagte meint - bei Studierenden, deren
Orientierungsphase im SS 2004 bereits abgeschlossen war, nicht durchführbar wäre,
sondern nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG bei ihnen stets auch eine Abbuchung für
die sog. Orientierungssemester erfolgen müsste, vermag die Kammer dem
Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG nicht zu entnehmen.
Denn die Rechenoperation unterscheidet sich letztlich nicht von derjenigen, die bei den
Studierenden vorgenommen wird, die ihr Studium im SS 2004 aufnehmen und auf die §
2 Abs. 3 StKFG auch nach Auffassung des Beklagten zur Anwendung kommt. Der
einzige - nach Auffassung der Kammer indessen nicht relevante - Unterschied liegt
darin, dass die nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG vorzunehmenden Abbuchungen
für bereits vergangene Semester im SS 2004 gleichsam "auf einmal" erfolgen, während
sie für künftige Semester jeweils in dem betreffenden Semester vorgenommen werden.
Im übrigen geht letztlich auch der Beklagte davon aus, dass es nach dem
Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG möglich ist,
Orientierungssemester im Rahmen des Abbuchungsvorgangs für vergangene Semester
unberücksichtigt zu lassen, wenn er - wie in Ziff. 11 des Runderlasses des MWF vom
20.11.2003, Az. 321-2.03.07.02, vorgegeben - § 2 Abs. 3 StKFG auch auf Studierende
zur Anwendung bringen will, die ihr Studium im WS 2002/2003, im SS 2003 oder im WS
49
2003/2004 aufgenommen haben. Zu welchem Zeitpunkt vor dem SS 2004 der
Studienbeginn liegt, ist indessen für den nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG
durchzuführenden Abbuchungsvorgang ohne Bedeutung.
Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf sog. "Altfälle" spricht weiterhin die
Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG befindet sich im Ersten
Abschnitt des Gesetzes, der im Gegensatz zu dem mit "Besondere Vorschriften für
Studienkonten mit Regelabbuchung" überschriebenen Zweiten Abschnitt allgemeine
Vorschriften über die Einrichtung von Studienkonten enthält. Zu berücksichtigen sind
des weiteren die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 StKFG, die sich unzweifelhaft auf alle
Studierenden, also auch die "Altfälle" beziehen. All dies legt es nahe, die Regelung des
§ 2 Abs. 3 StKFG auf alle Studierenden zu beziehen, für die nach der unmittelbar
vorstehenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 StKFG ein Studienkonto eingerichtet wird.
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Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus dem Sinn und
Zweck des § 2 Abs. 3 StKFG. Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der von ihm
vorgenommenen Begrenzung auf "Neufälle" auf die Lenkungswirkung und
Steuerungsintention des StKFG beruft, die bei einer Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG
auch auf "Altfälle" ins Leere ginge, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn § 2 Abs. 3
StKFG läuft dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der Langzeitstudiengebühr
intendierten Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten zunächst gerade zuwider, indem er
zu Beginn des Studiums eine Orientierungsphase von zwei Semestern gewährt, die bei
der Berechnung des Studienguthabens unberücksichtigt bleibt und dadurch im Ergebnis
zu einer entsprechenden Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit führt. Von der
Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG kann daher für diejenigen Studierenden, die sich zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des StKFG am 1.2.2003 bzw. der Einführung der
Studiengebühr zum SS 2004 noch im ersten oder zweiten Hochschulsemester befinden,
zwar ein Anreiz ausgehen, einen Studiengangwechsel schon nach dem ersten oder
zweiten Hochschulsemester und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Durch einen solchen Studiengangwechsel im Bewusstsein der damit verbundenen
Gebührenersparnis mögen im Einzelfall zugleich die vom Beklagten angeführten Ziele
einer quali- tätsvollen Umorientierung und eines effizienten weiteren Studienverlaufs
erreicht werden. Jedoch wäre ohne § 2 Abs. 3 StKFG der Anreiz, sich zügig und
qualitätsvoll zu orientieren und insgesamt effizient zu studieren, nicht kleiner, sondern
größer, so dass es sich dabei letztlich nicht um einen durch § 2 Abs. 3 StKFG erzielten
Lenkungseffekt handelt.
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Im übrigen ist vorstellbar, dass die Studierenden mit Blick auf § 2 Abs. 3 StKFG bis zum
Beginn des 3. Hochschulsemesters gleichsam vorsorglich Studiengangwechsel
vornehmen, ohne sich in Bezug auf die Richtigkeit der nunmehr getroffenen
Studienwahl bereits hinreichend sicher zu sein. Von einem weiteren
Studiengangwechsel können sie sodann allein durch die weiteren Vorschriften des
StKFG abgehalten werden, die eine Gebührenpflicht nach Überschreiten der 1,5- fachen
Regelstudienzeit vorsehen. Für die Gewährung der Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG
ist der weitere Studienverlauf demgegenüber nach Auffassung des Gerichts
grundsätzlich unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber die begünstigende Wirkung des § 2
Abs. 3 StKFG von einem effizienten Verlauf des weiteren Studiums und insbesondere
davon abhängig machen wollen, dass ein weiterer Studiengangwechsel nicht stattfindet,
so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. Der Formulierung des § 2
Abs. 3 StKFG, die die erneute Ge- währung eines vollständigen Studienguthabens
allein an die Bedingung knüpft, dass der Studiengang bis zum Beginn des 3.
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Hochschulsemesters gewechselt wird, kann ein solcher gesetzgeberischer Wille
indessen ebenso wenig entnommen werden wie den Gesetzesmaterialien, in denen
ohne weitere Einschränkungen von der Gewährung einer (einmaligen)
Orientierungsphase von 2 Semestern zu Beginn des Studium die Rede ist, in der die
Studierenden ohne Auswirkungen auf die Gebührenpflicht den Studiengang wechseln
können.
Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 19, 22.
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§ 2 Abs. 3 StKFG ist nach alledem zur Überzeugung des Gerichts als eine die
Studierenden, die bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters Studiengangwechsel
vornehmen, begünstigende Vorschrift zu verstehen, mit der der Gesetzgeber - unter
Inkaufnahme der der Steuerungsintention des übrigen Gesetzes zuwiderlaufenden
Wirkung - den Unsicherheiten zu Beginn des Studiums Rechnung tragen will.
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Vgl. auch den Leitfaden des MWF zu den Studienkonten in NRW "Zum Start
informieren!", der in diesem Zusammenhang (Kapitel 5, IV) von einer
"Selbstfindungsphase zu Beginn des Studiums" spricht.
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Eine weitergehende Lenkungswirkung, die die Auslegung in dem vom Beklagten
vertretenen Sinn tragen könnte, lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG
demgegenüber nicht entnehmen.
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Vor diesem Hintergrund ist - über die von der Kammer vorstehend erörterten
Auslegungsgesichtspunkte hinaus - eine Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf alle
Studierenden, die bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters den Studiengang
wechseln, auch geboten, um eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende
Ungleichbehandlung innerhalb dieser Gruppe von Studierenden zu vermeiden. Die von
§ 2 Abs. 3 StKFG allenfalls als positiver Nebeneffekt im Einzelfall ausgehende
Lenkungswirkung reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Beschränkung
der durch § 2 Abs. 3 StKFG eingeräumten Begünstigung auf diejenigen Studierenden
zu rechtfertigen, die von der Anreizwirkung der Vorschrift in zeitlicher Hinsicht erfasst
werden können. Vielmehr ist ein tragfähiger sachbezogener Grund, denjenigen
Studierenden, die sogar ohne diesen Anreiz nach dem ersten bzw. zweiten
Hochschulsemester den Studiengang gewechselt haben, diese Semester nicht als
gebührenrechtlich unbeachtliche Orientierungsphase anzuerkennen und ihnen damit
die Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG vorzuenthalten, nicht erkennbar. Für die vom
Gesetzgeber eingeräumte Nichtberück- sichtigung einer Anfangsphase von zwei
Semestern, in der den Studierenden die Orientierung ermöglicht werden soll, macht es
keinen Unterschied, ob sich die Studierenden aus Gründen der Gebührenersparnis oder
aus eigenem Antrieb für einen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 3.
Hochschulsemesters entscheiden.
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Zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der "Altfälle" zwischen den
Studierenden, die den Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3.
Hochschulsemesters vorgenommen haben, einerseits und den Studierenden, deren
Studiengangwechsel zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, andererseits führt dieses
Verständnis des § 2 Abs. 3 StKFG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Denn
innerhalb der "Altfälle" wird mit dem Beginn des 3. Hochschulsemesters die gleiche
zeitliche Grenze gezogen wie innerhalb der "Neufälle". Diese zeitliche Grenze, die der
Gesetzgeber in Ausübung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums in
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rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewählt hat, stellt den rechtfertigenden Grund
für die Differenzierung nicht nur innerhalb der "Neufälle", sondern auch innerhalb der
"Altfälle" dar.
b) Der Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf den vorliegenden Fall steht auch nicht
entgegen, dass die Klägerin bereits vom 1. zum 2. Hochschulsemester einen
Studiengangwechsel vorgenommen hatte. Denn es bestehen - wovon im übrigen auch
der Beklagte und das MWF ausgehen -,
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vgl. Leitfaden des MWF zu den Studienkonten in NRW "Zum Start informieren!", Kapitel
5, IV 1,
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keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die den Studierenden zugebilligte
Orientierung auf einen Studiengang beschränken und bei einem Stu- diengangwechsel
sowohl vom 1. zum 2. als auch vom 2. zum 3. Hochschulsemester nur den ersten
Wechsel gebührenrechtlich unberücksichtigt lassen wollte. Vielmehr spricht bereits die
Verwendung des Plurals "bei Studiengangwechseln" in § 2 Abs. 3 StKFG dafür, dass in
diesem Fall bei jedem Wechsel erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird.
Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf ist durchgängig von einer
"Orientierungsphase von 2 Semestern" und nicht etwa von einer Orientierungsphase
von bis zu 2 Semestern die Rede.
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Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 19, 22.
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Nichts Gegenteiliges lässt sich schließlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift
entnehmen, mit der der Gesetzgeber den Studierenden angesichts der Unsicherheiten
zu Beginn des Studiums eine Selbstfindungsphase von 2 Semestern einräumen wollte,
in der sie ohne Auswirkungen auf die Gebührenpflicht den Studiengang wechseln
können. Dass während dieser Selbstfindungsphase nicht auch die Orientierung in zwei
verschiedenen Studiengängen ohne Auswirkungen auf die Gebührenpflicht möglich
sein soll, ist nach alledem nicht erkennbar.
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c) Unschädlich für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG ist weiterhin, dass die Klägerin
nach dem insgesamt 7. Hochschulsemester einen neuerlichen Studiengang- wechsel
vorgenommen hat. Denn nach dem vorstehend Gesagten ist die erneute Gewährung
eines vollständigen Studienguthabens bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3.
Hochschulsemesters gemäß § 2 Abs. 3 StKFG von der Effizienz des weiteren
Studienverlaufs unabhängig. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer
Entstehungsgeschichte noch ihrem Sinn und Zweck sind Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber über § 2 Abs. 3 StKFG nur die "erfolgreiche"
Umorientierung prämieren wollte.
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d) Schließlich ist unerheblich, dass die Klägerin ihr Studium nach dem 2. Hoch-
schulsemester zunächst für einige Zeit unterbrochen hatte, bevor sie sich zum 3.
Hochschulsemester erneut eingeschrieben hat. Zwar ließe sich der Begriff des
Studiengangwechsels in § 2 Abs. 3 StKFG bei rein semantischer Betrachtung auch so
verstehen, dass ein "Wechsel" von einem zum anderen Studiengang nur dann vorliegt,
wenn er ohne Unterbrechung erfolgt. Hiervon geht jedoch selbst der Be- klagte nicht
aus, der eine Unterbrechung in dem dargestellten Sinne im Rahmen des § 2 Abs. 3
StKFG für unschädlich hält. Auch nach Auffassung des Gerichts ergeben sich aus
Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes für ein
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solches Verständnis keine Anhaltspunkte. Weder den Gesetzesmaterialien noch den
übrigen Gesetzesvorschriften lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber einer
Unterbrechung des Studiums nach dem 1. oder 2. Hochschulsemester mit
anschließender Immatrikulation in einen anderen Studiengang zum 2. oder 3.
Hochschulsemester im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StKFG schädliche Wirkung beimessen
wollte. Vielmehr ist die Situation, die für die Gewährung der Begünstigung des § 2 Abs.
3 StKFG maßgeblich ist, in beiden Fällen die gleiche: Der Studierende ist während der
ihm vom Gesetzgeber eingeräumten "Selbstfindungsphase" von 2 Semestern zu Beginn
des Studiums zu der Erkenntnis gelangt, dass er den ursprünglich gewählten
Studiengang im nächsten Semester nicht fortführen möchte. Unterschiedlich sind
lediglich die daraus gezogenen Konsequenzen: Während der eine Studierende
unmittelbar zum nächsten Semester den Studiengang wechselt, vollzieht der andere -
wie die Klägerin - diesen Wechsel erst nach einer Un- terbrechung des Studiums. Damit
steht ihm zwar vor der Wiederaufnahme seines Studium zum 3. (oder 2.)
Hochschulsemester in einem neuen Studiengang de facto eine längere
Überlegungsphase zur Verfügung als demjenigen, der einen Studiengangwechsel vom
2. zum 3. Hochschulsemester ohne Unterbrechung des Studiums vornimmt. Jedoch hat
auch dieser die Möglichkeit, sich durch eine Unterbrechung des Studiums etwa nach
dem 3. Hochschulsemester eine gebührenfreie Überlegungsfrist einzuräumen, ohne
dass ihm dadurch der Vorteil des § 2 Abs. 3 StKFG nachträglich verloren ginge. Es ist
daher nach Auffassung des Gerichts auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht
geboten, denjenigen Studierenden, die - wie die Klägerin - vor der Einschreibung in
einen anderen Studiengang zum 3. Hochschulsemester ihr Studium zunächst
unterbrechen, die Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG vorzuenthalten, zumal sie
während dieses Unterbrechungszeitraums nicht immatrikuliert sind und damit auch
keine Leistungen der Hochschule in Anspruch nehmen.
e) Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht nach alledem, ob der Klägerin auch für ihr
erstes Hochschulsemester, in dem sie im Studiengang Geographie eingeschrieben war,
die Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG zugute kommt oder ob die erneute Gewährung
eines vollständigen Studienguthabens, die aufgrund ihres zum 2. Semester
vorgenommenen Wechsels zum Studiengang Pädagogik gemäß § 2 Abs. 3 StKFG
zunächst erfolgt, infolge des zum 3. Semester vollzogenen Rückwechsels in den
Studiengang Geographie wieder rückgängig zu machen ist. Nach Auffassung der
Kammer spricht allerdings vieles dafür, eine solche - dem Wortlaut nicht zu
entnehmende - Einschränkung des § 2 Abs. 3 StKFG jedenfalls dann nicht
vorzunehmen, wenn - wie vorliegend - der Studiengang, in den die oder der Studierende
zurückgewechselt ist, zwischenzeitlich infolge eines erneuten Studiengangwechsels
aufgegeben wurde. Der Gefahr eines Rückwechsels zur Verschaffung
gebührenrechtlicher Vorteile dürfte durch die Regelung des § 4 RVO- StKFG begegnet
werden können, wonach kein vollständiges neues Studienguthaben gewährt wird, wenn
bereits anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1
VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen der
Zulässigkeit der Einführung einer sog. Langzeitstudiengebühr in Nordrhein-Westfalen
durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz sowie der Anwendung des § 2 Abs.
3 StKFG auf Studierende, deren "Orientierungsphase" im SS 2004 bereits
abgeschlossen war, sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach
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Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein- Westfalen einer
Klärung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes.