Urteil des VG Köln vom 17.03.2004

VG Köln: aufschiebende wirkung, polizei, auflage, grundrecht, verfügung, öffentlich, bildträger, unterlassen, gemeingebrauch, sicherheit

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 522/04
Datum:
17.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 522/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d Der Kläger ist ein Verein, der bedrohtes Leben schützen will. Er stellte
mit Erlaubnis der Beklagten am 11. Oktober 2000 einen Stand auf dem Münsterplatz in
Bonn auf, bei dem Bilder von abgetriebenen Föten gezeigt wurden. Die Bilder wurden
von der Polizei sichergestellt, da diese davon ausging, dass Kinder daran Anstoß
nähmen.
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Am 25. April 2001 und am 8. November 2001 erteilte die Beklagte dem Kläger wieder
Sondernutzungserlaubnisse, diesmal mit der Auflage, dass Bilder abgetriebener Föten
nur Erwachsenen in Mappen gezeigt werden dürften. Am 13. Dezember 2001 wurden
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vom 20. Dezember 2001 beschlagnahmt. Mit Ordnungsverfügung vom 5. November
2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, es zu unterlassen, schockierende
Darstellungen zerstückelter Föten öffentlich auszustellen. Am 20. März 2003 erteilte die
Beklagte dem Kläger für den 23. Juni 2003 eine Sondernutzungserlaubnis, ohne
Einschränkungen hinsichtlich der Darstellungen zu machen. Am 23. Juni 2003 wurden
die Bildträger wieder von der Polizei sichergestellt, aber nachträglich wieder
herausgegeben.
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Der Kläger beantragte am 4. November 2003 erneut eine Sondernutzungserlaubnis für
zwei Informationsveranstaltungen über moralische und rechtliche Probleme der
Abtreibung am 29. und 30. März 2004 in der Fußgängerzone von Bonn im Bereich
Poststraße/Münsterplatz. Die Beklagte erteilte diese Erlaubnis am 10. November 2003
mit der Einschränkung, dass jegliche Art von Werbung um Mitglieder oder regelmäßige
Spenden- bzw. Förderbeiträge unzulässig sei und dass keine schockierende
Photographien (z. B. Totgeburten) oder andere Darstellungen von
Menschenrechtsverletzungen öffentlich an Plakattafeln zur Schau gestellt werden
dürften. Solche Bilder dürften nur interessierenden Erwachsenen in Mappen zur
Verfügung gestellt werden. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass die von dem
Kläger gezeigten Bilder von zerstückelten und zum Teil verwesten Föten als
jugendgefährdend einzuschätzen seien, weil sie verrohend wirkten.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Bescheid vom 18. Dezember 2003 zurück, wobei sie die Verfügung insoweit
einschränkte, dass Informationsmaterial mit einem Hinweis auf ein Spendenkonto
verteilt werden könne. Nur das Ansprechen von Passanten, das Aufdrängen von
Material und das Drängen zum Unterschreiben von Verpflichtungserklärungen an Ort
und Stelle sei im Interesse der übrigen Straßenbenutzer zu unterlassen. Die früher
ausgestellten Bilder seien geeignet, Kinder und Jugendliche zu gefährden, weil die
drastischen Darstellungen von bereits getöteten, verätzten und zerstückelten Föten
ohne Anleitung über den richtigen Kontext verrohend wirkten. Das Interesse des
Klägers, über den Schutz des ungeborenen Lebens aufzuklären, sei mit dem Interesse
der übrigen Passanten und insbesondere von Kindern und Jugendlichen, nicht
ungefragt mit schockierenden Bildern konfrontiert zu werden, abzuwägen. Dabei sei die
Einschränkung, die Bilder nur Erwachsenen in Mappen zugänglich zu machen,
verhältnismäßig.
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Der Kläger hat am 20. Januar 2004 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz
beantragt. Er ist der Ansicht, dass die dargestellten Bilder wissenschaftliches Material
seien und dass es notwendig sei, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Die
schockierende Wirkung der Bilder sei im Interesse des Schutzes des bedrohten Lebens
gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflagen in der Erlaubnis vom 10.
November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Bilder auch bei einem sittlich gefestigten Erwachsenen
Übelkeit und Ekel hervorrufen würden. Es sei zum Schutz der Jugend notwendig, dass
Passanten nicht gegen den Willen des Betroffenen damit konfrontiert würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 11 L 172/04 und der beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Entscheidung der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach den
§§ 113, 114 VwGO.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage anzusehen und als solche zulässig. Die Auflage,
gegen die der Kläger sich wendet, stellt keine selbständige Nebenbestimmung dar,
sondern hat als modifizierende Auflage dazu geführt, dass die begehrte
Sondernutzungserlaubnis nur in eingeschränktem Umfang erteilt worden ist. Der Kläger
braucht für das von ihm gewünschte Zeigen von Bildern auf dem Plakatständer aber
eine uneingeschränkte Sondernutzungserlaubnis, die nur im Wege der
Verpflichtungsklage zu erhalten ist. Insofern war der Klageantrag in einen
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Verpflichtungsantrag umzudeuten.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Erteilung einer uneingeschränkten
Sondernutzungserlaubnis.
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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, wobei sich
diese von straßenbezogenen Erwägungen leiten lassen muss.
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Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, NVwZ- RR 1997, 679,
680; Sauthoff, Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1993, NVwZ 1998, 239, 247 ff.
mit weiteren Nachweisen.
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Die Entscheidung der Beklagten, so wie sie sich aus dem Widerspruchsbescheid und
der Einschränkung in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 ergibt, hält sich
innerhalb des zulässigen Ermessensspielraumes. Insoweit wird gemäß § 117 VwGO
auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung und das Interesse
der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, den
öffentlichen Straßenraum ohne ungewollte Konfrontation mit psychisch
beeinträchtigenden Bildern zu benutzen, hinreichend und sachgerecht gewürdigt und
gegeneinander abgewogen.
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Eine Straße ist dem Gemeingebrauch für jedermann gewidmet. Aus dieser jedem
offenstehenden Gebrauchserlaubnis folgt, dass eine Straße nur unter Rücksichtnahme
auf die gleichgerichteten Befugnisse anderer benutzt werden darf. Dieser Grundsatz der
Gemeinverträglichkeit des Straßengebrauchs findet sich auch in der Grundregel des § 1
Abs. 2 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird. Dies ist nicht nur bei der Ausübung des schlichten
Gemeingebrauchs, sondern auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu
berücksichtigen.
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Vgl. Kodal Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 24 Rdnr. 30 und Kap. 26, Rdnr. 57.
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Die Beklagte hat deshalb hier das vom Grundgesetz geschützte Recht des Klägers auf
freie Meinungsäußerung mit dem Recht der übrigen Straßenbenutzer auf ungestörte
Ausübung des Gemeingebrauchs abgewogen. Auch das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze und in dem Grundrecht der übrigen Straßenbenutzer auf physische und
psychische Unverletztheit. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch
berechtigte Anliegen im öffentlichen Straßenraum nicht mit allen Mitteln durchgesetzt
werden können und dass auch wissenschaftliches Material anstoß- und ekelerregend
sein und damit zu Störungen der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum
führen kann.
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Die vier von der Klägerin gezeigten Bilder, die die Beklagte als schockierend
beanstandet hat, sind auch nach Ansicht des Gerichts geeignet, das Wohlbefinden
eines durchschnittlich sensiblen Betrachters zu beeinträchtigen. Das zeigen auch die
Reaktionen der Polizei und anderer Passanten. Durch diese Darstellung gewöhnen sich
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Kinder, die den Kontext nicht einordnen können, an den Anblick zerstückelter
Lebewesen und stumpfen dadurch ab. Dies beeinträchtigt auch das Erziehungsrecht der
Eltern, das ebenso grundrechtlich geschützt ist wie die Meinungsfreiheit des Klägers.
Die Bilder werden vom Kläger auch gerade wegen ihrer schockierenden Wirkung
ausgestellt. Damit sind sie mit der Zweckbindung der öffentlichen Straße nicht zu
vereinbaren. Sondernutzungen, die die übrigen Verkehrsteilnehmer physisch oder
psychisch beeinträchtigen, müssen von der Beklagten nicht zugelassen werden.
Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 18 Anm. 23.
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Der Kläger hatte auch ohne die beanstandeten Bilder an den Plakatständern
hinreichend Möglichkeiten, seine Meinung zu äußeren. Denn er kann die Bilder
interessierten Erwachsenen in Mappen zeigen und durch andere Bilder oder Texte auf
Plakattafeln auf sein Anliegen aufmerksam machen.
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Da die Beklagte die sehr weitgehende und unbestimmte Einschränkung, dass keine
Bilder von Menschenrechtsverletzungen ausgestellt werden dürfen, aufgehoben hat, ist
die eingeschränkte Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Übrigen nicht
ermessensfehlerhaft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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