Urteil des VG Köln vom 09.12.2010

VG Köln (firma, iran, lieferung, gegenstand des verfahrens, ware, gefahr, sicherstellung, verwendung, technische spezifikation, bundesrepublik deutschland)

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 8080/09
Datum:
09.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 8080/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung sowie die
Herausgabe von 50 von ihr produzierten Druckmessgeräten.
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Im November 2008 bestellte die Firma C. L. T. bei der Klägerin 50 Druckmessgeräte
bestehend aus einem Membrandruckmittler (MDM 7210) sowie einem
Druckmessumformer (PTMExFG). Es sollte sich um eine erste Teillieferung von
insgesamt 200 Stück handeln. Für die Firma C. L. T. trat Herr S. C1. auf. Die Fa. C. L. T.
wollte als Exporteurin die Geräte in den Iran ausführen. Der dortige Käufer war die Firma
C2. O. Co., welche wiederum die Geräte an die Firma T1. U. D. (T2. ) veräußern wollte.
Den Kaufpreis für die Geräte in Höhe von 19.287 EUR hatte die Fa. C2. O. Co. in
Teilbeträgen bereits beglichen.
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Bereits zuvor im Jahr 2008 hatte die Klägerin mindestens 150 baugleiche
Druckmessgeräte über ihre Vertretung in Singapur, die Fa. B. J. Ltd., in den Iran
geliefert, wobei Endverwender die O1. (O2. J1. H. D. ) gewesen sein soll.
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Im Dezember 2008 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), wonach ein ausländischer Partnerdienst eine Lieferung von
50 "Pressure Transducers", hergestellt von der Klägerin, in den Iran gemeldet habe.
Endempfänger solle die sog. T3. I. J2. H1. (T4. ) sein, welche am iranischen
Trägerraketenprogramm beteiligt sei. Die Druckmessumformer könnten in
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Sicherheitstankungsfahrzeugen für Treibstoff Verwendung finden.
Aufgrund dieser Information kam es im Dezember 2008 zur Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn S. C1. wegen des Verdachts eines
Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch das versuchte Vermitteln von
Gütern des Anhangs II der sog. Iran-VO und Teilnahme an Aktivitäten, die eine
Umgehung des Bereitstellungsverbotes bezwecken und bewirken.
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Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurden in der Folgezeit die Telefonanschlüsse des
Herrn C1. sowie verschiedener Mitarbeiter der Klägerin überwacht.
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Die Klägerin meldete am 16.01.2009 die Ausfuhr der Waren im elektronischen
Abfertigungssystem ATLAS an und fügte eine sog. Auskunft zur Güterliste (AzG) bei.
Diese dient als Nachweis dafür, dass die Güter nicht vom Anhang I der VO (EG) Nr.
1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (EG-dual-use-VO) erfasst sind.
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Das zuständige Zollamt Duisburg Ruhrort lehnte die Ausfuhrabfertigung ab und bat um
einen Nachweis, dass die Ausfuhr genehmigungsfrei zulässig sei (sog. Nullbescheid).
Hintergrund dieses Vorgehens war die oben bezeichnete Information des ZKA durch
das BfV.
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Daraufhin beantragte Herr S. C1. für die Firma C. L. T. als Exporteurin beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 23.01.2009 die Erteilung eines sog.
Nullbescheides. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte das BAFA einen
Endverwendernachweis, eine technische Spezifikation sowie eine Erklärung des
Endverwenders zur Zweckbestimmung. Hierzu erklärte Herr C1. gegenüber dem BAFA,
er vermute - u.a. aufgrund des niedrigen Druckmessbereichs - die iranische O2. H. D.
als Endverbraucher, habe allerdings keine Dokumente über einen Vertrag zwischen der
T1. U. D. und der O2. H. D. .
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Nach Anhörung der Firma C. L. T. stellte das BAFA mit Bescheid vom 29.04.2009 fest,
dass die Ausfuhr der Geräte der Genehmigungspflicht unterliege und versagte die
Ausfuhrgenehmigung. Den Widerspruch des Herrn C1. vom 07.05.2009 wies das BAFA
mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 mit dem Verweis auf die Verwendung der
Güter durch die T4. , der nach den Bestimmungen der Iran-VO (EG) 423/2007 weder
direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürften,
zurück. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 04.08.2009 wurden
die von der Klägerin im Auftrag der Firma C. L. T. produzierten Druckmessgeräte nach §
32 C. Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) sichergestellt. In der Begründung heißt es,
Käufer der Geräte sei die Firma C2. O. Co im Iran, deren Kunde wiederum die T1. U. Co
(T2. ) sei. Nach den Feststellungen des BAFA im Bescheid an die C. L. T. GmbH
fungiere die Fa. T1. U. Co. als reine Tarnadresse für die T3. I. J2. H1. (T4. ). Der
Beklagte kündigte an, die Geräte bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder
schlüssiger Darlegung einer nicht genehmigungspflichtigen Verwendung freigeben zu
wollen. Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
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Die Sicherstellung wurde anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der
Klägerin (vgl. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des AG Düsseldorf 150
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Gs 933/09 bzw. 130 Js 42/09) vorgenommen. Im Nachgang zu dieser Durchsuchung
wurde auch gegen einen der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H2. , und zwei ihrer
Mitarbeiter, Herrn X. und Herrn L1. , ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Gegen die Sicherstellung wandte sich die Klägerin durch ihren
Prozessbevollmächtigten mit Widerspruch vom 07.08.2009, den sie mit Schreiben vom
16.09.2009 begründete. Der Klägerin meinte, die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insbesondere fehle es an einer
gegenwärtigen Gefahr, welche eine besondere Zeitnähe und einen besonders hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erfordere. So habe sie der Firma C. L.
T. ausdrücklich mitgeteilt, dass die Druckmittler das Firmengelände nur dann verlassen
würden, wenn eine entsprechende Ausfuhrbescheinigung vorgelegt werde. Um eine
derartige Ausfuhrbescheinigung habe sich die Firma C. L. T. allerdings erfolglos
bemüht.
14
Die Klägerin rügte, dass der Beklagte seine Maßnahme auf unzutreffende Ausführungen
zur angeblichen Verwendungsmöglichkeit der Geräte gestützt habe, die zudem auf
schwer belegbare Informationen nicht näher benannter Dritter zurückgingen. Hierdurch
werde ein nicht zutreffendes Schreckensszenario aufgebaut.
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Der Beklagte verkenne, dass sie - die Klägerin - zu keinem Zeitpunkt versucht habe, die
Druckmittler unbemerkt oder gar illegal abzutransportieren und an nicht berechtigte
Dritte auszuliefern.
16
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 zurückgewiesen.
Die konkrete gegenwärtige Gefahr, dass die 50 Druckmessgeräte entgegen den
bestehenden Handelsbeschränkungen in den Iran gelangen würden, habe zum
Zeitpunkt der präventiven Sicherstellung bestanden und bestehe auch weiterhin. Hierzu
bezog sich der Beklagte auf die Auswertung der im Strafverfahren durchgeführten
Telekommunikationsüberwachung. Diese habe ergeben, dass die Klägerin bis zuletzt
auf die verschiedenen Versuche des Herrn S. C1. , Lieferwege zu finden, ohne die
Entscheidung über den Ausfuhrgenehmigungsantrag abzuwarten, in allen Fällen derart
reagiert habe, dass sie bereit gewesen sei, die Waren umgehend an einen von Herrn
C1. benannten Empfänger zu versenden. Die Klägerin habe es lediglich abgelehnt, die
Lieferung über ihre eigene Vertretung in Singapur abzuwickeln. Auch die Lieferung über
mehrere EU-Mitgliedstaaten sei im Gespräch gewesen. Da Lieferungen dorthin ohne
Beteiligung deutscher Zollstellen erfolgen könnten, sei eine ausreichende Kontrolle der
Güter in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet gewesen.
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Hinzu komme, dass die Ware im Zeitpunkt der Durchsuchung von der Firma C2. O. Co.
vollständig bezahlt gewesen sei, weshalb der sich zu dieser Zeit im Iran aufhaltende
Herr C1. jederzeit die Herausgabe der Geräte habe verlangen können.
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Die gegenwärtige Gefahr halte überdies weiterhin an. Herr C1. halte sich nach wie vor
im Iran auf. Die Telefonüberwachung sei eingestellt worden. Ein Abtransport der Geräte
sei jederzeit möglich, ohne dass dies von den Zollbehörden verhindert werden könne.
Trotz der endgültigen negativen Entscheidung über das Ausfuhrgeschäft habe sich Herr
C1. weiter bemüht, die Ware über andere EU - Staaten in den Iran auszuführen, um die
Lieferverpflichtung gegenüber der T1. U. Co doch noch zu erfüllen.
19
Die Klägerin hat am 02.12.2009 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Sie
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wiederholt ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Zur Vertiefung weist sie
darauf hin, dass der Beklagte anderen europäischen Zollbehörden unterstelle, sie
würden die maßgeblichen EU-Verordnungen nicht hinreichend beachten. Das
Verfahren kranke an dem Mangel, dass bereits das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
auf mysteriösen Quellenangaben beruhe. Unrichtig sei vor allem die Mutmaßung, dass
die Geräte für militärische Zwecke nutzbar seien.
Die genannten Mängel hätten schließlich dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft
inzwischen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer und die
beiden Mitarbeiter der Klägerin sowie gegen Herrn C1. nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Klägerin keine Kenntnis gehabt
habe, wer Endabnehmer der Geräte sei. Dem Beklagten könne nicht gefolgt werden,
wenn dieser eine Freigabe der Güter von einer Rückabwicklung des Geschäfts
abhängig mache: die Firma C. L. T. habe als deutsche Käuferin die Waren
ordnungsgemäß bestellt, die Ware sei bezahlt und sie - die Klägerin - habe sie
ordnungsgemäß hergestellt. Ein Grund für eine Rückabwicklung bestehe bei dieser
Sachlage nicht, so dass die Firma C. L. berechtigt sei, die Ware bei der Klägerin
abzuholen. Wofür die Firma C. L. die Ware benötige, sei nach deutschem Recht
unerheblich, solange das Geschäft nicht sittenwidrig sei.
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Nach Auffassung der Klägerin ist sie zudem nicht die richtige Adressatin der
Sicherstellungsverfügung. Die Sicherstellung hätte ihrer Auffassung nach gegenüber
der Firma C. L. T. ergehen müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 04.08.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Zu einer Lieferung in
ein anderes EU-Mitgliedsland legt er dar, dass in diesem Fall die in der Bundesrepublik
Deutschland vorliegenden Erkenntnisse über einen Tarnempfänger nicht verfügbar
wären. Im Übrigen hält er den Versuch einer Umweglieferung über einen von der Firma
C. L. T. benannten Umgehungsempfänger in einem unkritischen Bestimmungsland
durch den E-Mail-Verkehr für hinreichend belegt. Daran ändere auch die Einstellung
des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nichts.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens StA Düsseldorf 130 Js 42/09 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
30
Der angefochtene Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2009 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 C. Zollfahndungsdienstgesetz
(ZFdG). Nach Absatz 1 dieser Norm können die Behörden des Zollfahndungsdienstes
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine
gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
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Zunächst ist die Klägerin die richtige Adressatin der Sicherstellungsverfügung:
Entgegen ihrer Auffassung ist nicht erkennbar, dass das Eigentum an den
Druckmessgeräten bereits auf die Firma C. L. T. übergegangen sein könnte. Namentlich
fehlt es an einer Übergabe der Geräte. Zudem lässt sich der Korrespondenz zwischen
der Klägerin und der Fa. C. L. T. entnehmen, dass auf Seiten letztgenannter Firma ein
großes Interesse daran bestand, das Eigentum an den Waren solange nicht übergehen
zu lassen, bis die Ausfuhrmöglichkeit geklärt ist. So hat Herr C1. beispielsweise der
Ankündigung der Klägerin, man wolle die Waren bei der Spedition Schenker in
Hamburg zur Abholung durch die Bestellerin einlagern, ausdrücklich widersprochen.
Ferner hat er mitgeteilt, er habe die Firma Schenker angewiesen, keine Ware von der
Klägerin anzunehmen.
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Hier bestand die Gefahr der Verletzung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften unter
zwei Aspekten: Zum einen war zu befürchten, dass die Firma C. L. T. als Bestellerin der
Geräte diese mit Wissen und Hilfe der Klägerin ohne die erforderliche
Ausfuhrgenehmigung in das Endbestimmungsland Iran verbringen würde. Zum anderen
bestand die Gefahr, dass die Geräte entgegen den Vorschriften der sog. Iran-VO (EG)
423/2007 der T3. I. J2. H1. (T4. ) zugeführt werden könnten.
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In Bezug auf die Ausfuhr der Waren in den Iran ohne die erforderliche
Ausfuhrgenehmigung gilt Folgendes: Vorliegend unterlag die Ausfuhr der
Druckmessgeräte einer Genehmigungspflicht gemäß §§ 3 und 7 AWG in Verb. mit § 5 c
AWV sowie Art. 4 Abs. 1 der EG-Dual-Use VO (EG) 1334/2000, nachdem das BAFA mit
Bescheiden vom 29.04.2009 und 24.06.2009 die Genehmigungspflichtigkeit des
Geschäftes festgestellt und die erforderliche Genehmigung versagt hatte. Das
Erfordernis einer Genehmigung für die Ausfuhr der streitgegenständlichen
Druckmessgeräte in das Bestimmungsland Iran ist bestandskräftig festgestellt worden,
da die Firma C. L. T. gegen den Widerspruchsbescheid des BAFA vom 24.06.2009
keine Klage erhoben hat. Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung war unter anderem die Frage der Nutzung der sichergestellten
Druckmessgeräte in Sicherheitstankungsfahrzeugen für Treibstoff im Raketenprogramm
auf der einen Seite bzw. eine mögliche zivile Nutzung der Geräte in der Gasindustrie auf
der anderen Seite. Dabei wäre eine Ausfuhrgenehmigung erteilt worden, wenn der zivile
Zweck der Nutzung nachgewiesen worden wäre. Die geforderte
Endabnehmerbescheinigung der iranischen O2. H. D. hat die Firma C. L. T. indes nicht
beibringen können. Insoweit hat Herr C1. im Strafverfahren erklärt, er
vermute
(Hervorhebung durch das Gericht) die O2. J1. H. D. als Endabnehmer. Andererseits hat
er aber erklärt, er habe selbst auf der Internetseite der Gasgesellschaft nach einer
Ausschreibung für die Druckmessgeräte gesucht, eine solche aber nicht gefunden.
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Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Bereitstellung der
Messgeräte an Herrn C1. an einer Umgehung des Verbotes einer Ausfuhr ohne
Ausfuhrgenehmigung mitgewirkt hätte, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
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dass ihr der Iran als Bestimmungsland bekannt war. Diese Überzeugung resultiert aus
der Auswertung der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung von Endstellen
des Herrn C1. und von Mitarbeitern der Klägerin. So war die Klägerin von Anfang an
bereit, die Messgeräte an eine von Herrn C1. benannte Adresse in einem "unkritischen"
Bestimmungsland zu senden, falls das von der Firma C. L. bei der BAFA geführte
Verfahren zur Einholung einer Genehmigung erfolglos bleibe. Hierzu heißt es in einer E-
Mail vom 30.01.2009 ein "Partner in einem Land" z.B. . Singapur, welches "nicht ´auf der
schwarzen Liste` stehe, sei eine Möglichkeit". Dabei war den für die Klägerin
handelnden Mitarbeitern bewusst, dass der Iran das Endbestimmungsland für die
Lieferung sein sollte. Dies ergibt sich beispielsweise aus einer E-Mail vom 06.05.2009,
in der eine Lieferung nach Hamburg thematisiert wird, weil von dort "die Chance
wesentlich größer (sei), über ein Drittland die Geräte doch noch in den Iran zu
bekommen". Nach anfänglichem Zögern gab die Klägerin zudem dem beharrlichen
Drängen des Herrn C1. nach und zog schließlich eine Lieferung über ihre Partnerfirma
B. in Singapur in Betracht, über die bereits zuvor exakt baugleiche von der Klägerin
produzierte Geräte in den Iran geliefert worden waren. Ferner bestand die Bereitschaft,
die Geräte an die von der Fa. C. L. T. benannte englische Firma I1. zu liefern. Zwar hat
die Klägerin in ihrem Schriftverkehr mit der Firma C. L. T. dargelegt, die Geräte könnten,
wenn sie für einen Abnehmer in Deutschland oder der EU bestimmt seien, bei ihr
abgeholt, an eine Anschrift in der EU oder an die Fa. Schenker in Hamburg versandt
werden. Entsprechend hat sie sich im hiesigen Klageverfahren auf den Standpunkt
gestellt, sie habe ordnungsgemäß hergestellt und die in Deutschland ansässige Firma
C. L. T. habe die Ware ordnungsgemäß bezahlt, so dass diese berechtigt sei, die Ware
abzuholen. Wofür die Firma C. L. die bestellte Ware benötige, sei im deutschen Recht
unerheblich, soweit keine sittenwidrigen Absichten mit dem Erwerb der Ware verbunden
seien. Dabei blendet die Klägerin jedoch aus, dass die Lieferung der Geräte in den Iran
durch die Firma C. L. T. , wie oben dargelegt, gegen außenwirtschaftsrechtliche
Vorschriften verstößt, da es an der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung fehlte. Der
Klägerin war auch bewusst, dass die Firma C. L. T. mangels eines eigenen
entsprechenden Produktions- und Geschäftsfeldes keine eigene Verwendung für die
Geräte haben würde. Auch der oben dargestellte E-Mail Verkehr belegt, dass der
Klägerin der Iran als Endbestimmungsland bekannt war ("Chance ... über ein Drittland
die Geräte doch noch in den Iran zu bekommen"). Des Weiteren nimmt der Beklagte in
seinem Schriftsatz vom 15.03.2010 Bezug auf ein Telefonat des Herrn L2. von der Firma
C. L. T. mit dem für die Klägerin tätigen Herrn T5. am 24.06.2009. Herr T5. habe in
diesem Gespräch geäußert, es bestehe keine Aussicht auf Genehmigung und man
müsse daher einen anderen Weg finden. Herr L2. solle ihm oder Herrn X. eine E-Mail
schicken "ohne viel Kommentar: ´Herr X. , bitte die Sendung komplett schicken an
Monsieur blablabla Dupont, Rue ... was weiß ich ..., Paris oder egal wo und sofort wird
das geschickt, keine Kommentar, nix und fertig!`" Später habe Herr T5. geäußert "und
wir übernehmen die Kosten, die Transporte, egal wohin in Europa, wir schicken es
sofort dahin!" Dieses Gespräch macht vor dem Hintergrund der gesamten vorherigen
Korrespondenz, in der es um das Finden eines Umgehungsempfängers ging, deutlich,
dass die Klägerin nur "pro forma" an der Einhaltung von Außenhandelsvorschriften
interessiert war und die Lieferung letztendlich mit ihrem Wissen und Wollen in das
Bestimmungsland Iran gelangen sollte, obwohl die erforderliche Ausfuhrgenehmigung
bekanntermaßen nicht vorlag. Gestützt wird diese Bewertung nicht zuletzt durch die
Erläuterung des Geschäftsführers des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach
sollen die Geräte für diesen konkreten Auftrag hergestellt worden sein. Sie seien so
speziell, dass eine andere Verwendung im Grunde nicht in Betracht komme, weshalb
die Geräte für sie - die Klägerin - faktisch wertlos seien. Vor diesem Hintergrund ist die
Annahme, die Firma C. L. T. könne die Geräte nunmehr an einen anderen
Endabnehmer in Europa verkaufen, wie in den E-Mail Kontakten vom 18. und
22.06.2009 dargelegt, lebensfremd.
Neben der fehlenden Ausfuhrgenehmigung besteht des Weiteren die Gefahr eines
Verstoßes gegen Außenhandelsrechtsvorschriften insoweit, als die Geräte letztlich der
T4. als einem in Anhang IV Nr. 10 der Iran-VO (EG) 423/2007 gelisteten Unternehmen
zugute kommen sollen. Diesbezüglich liegt ein Verstoß gegen Artikel 7 der genannten
Verordnung vor, wonach den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch
mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder
zugute kommen dürfen.
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Die Bewertung des Beklagten, dass die Geräte letzten Endes der T4. zur Verfügung
gestellt werden sollen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar rügt die
Klägerin, die der Bewertung zugrunde liegende Information beruhe auf vollkommen
mysteriösen Quellen. Dieser Einschätzung vermag das Gericht indes nicht zu folgen: So
geht es in der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
keineswegs in allgemein gehaltener Form um die mögliche Beschaffung von
Druckmessgeräten durch die T4. , sondern das BfV teilte am 08.12.2008 dem
Zollkriminalamt mit, ein ausländischer Partnerdienst habe die Lieferung von 50 sog.
"Pressure Transducers" gemeldet. Hersteller solle die Fa. Armaturenbau in Wesel sein,
Endempfänger die T4. . Insoweit fällt auf, dass sowohl die Klägerin als Herstellerin als
auch die Stückzahl konkret benannt sind, was den Rückschluss zulässt, dass es nicht
lediglich um eine Mutmaßung geht, sondern dass Informationen über das konkret
getätigte Geschäft zugrunde lagen. Hierfür spricht auch, dass nicht nur der zeitliche
Kontext, sondern auch die Lieferkette (C. T. an Fa. C2. O. und diese an die Firma T1. U.
Co.) zutreffend wiedergegeben sind. Zudem steht diese Auskunft in einer Linie mit einer
Information des Auswärtigen Amtes vom 16.07.2007 an das Zollkriminalamt, in der die
Rede davon ist, dass iranische Firmen weiterhin an der Lieferung von
Druckmessumformern interessiert seien, nachdem ein Geschäft mit Geräten einer
anderen Herstellerfirma nach einer entsprechenden Information zum
Verwendungszweck nicht zustande gekommen war. Auch ergibt sich aus einer Auskunft
des BND an den Beklagten, dass die Auftraggeberin der Firma C2. O. , die Firma T1. U.
Co., nicht über ein eigenes Geschäftsfeld verfüge, sondern eine reine
Beschaffungsfirma für die T4. sei.
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Der von Herrn C1. als Besteller angegebene Herr B1. N. konnte zudem nicht der
iranischen Gasgesellschaft zugeordnet werden, sondern ist dem
Bundesnachrichtendienst als Manager von Tarnfirmen, u.a. der T2. , bekannt.
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Ergänzend ist hier zu erwähnen, dass den Angaben des Herrn C1. zufolge eine
Ausschreibung für die Geräte auf der Internetseite der iranischen Gasgesellschaft nicht
auffindbar war.
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Ein weiterer Anknüpfungspunkt dafür, dass die Druckmessgeräte für die T4. bestimmt
sind, ist vom Beklagten im Vermerk vom 23.03.2010 (Beiakte 10, Blatt 710) erläutert
worden. Dem Beklagten lag ein Schreiben vor, wonach die Firma T1. U. Co. bei der
Firma C2. O. den Auftrag vom 12.11.2008 storniert hat. Diese Stornierung nimmt Bezug
auf die Bestellnummer 0000000. Sodann verweist der Beklagte auf Erkenntnisse aus
anderen Ermittlungsverfahren, wonach die iranische Rüstungsindustrie (DIO/AIO) in der
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Vergangenheit die genaue Zuordnung zu einer untergeordneten Industriegruppe durch
die Vergabe von sog. Code-Nummern gesichert habe. Dabei sei der T4. als
Unterorganisation der DIO (Defence Industries Organisation) die Code-Nr. 00
zugeordnet. Statt dieser Code-Nummern seien in den letzten Jahren wegen sich weiter
verschärfender Exportkontrollen sog. Ordernummern auf die Packstücke aufgebracht
worden. Auf diese Weise konnten und können Lieferungen an unterschiedliche
Empfänger im Iran adressiert werden und trotzdem im Iran den tatsächlichen
Endverwendern zugeordnet werden. Die im vorliegenden Fall festgestellte
Ordernummer 00 (persische Jahreszahl 0000) 00 (Code-Nr. T4. ) 000 (lfd. Nr. der
Lieferung) entspreche vom Aufbau her exakt der seinerzeit festgestellten Systematik bei
der Vergabe dieser Kennzeichnungen.
Schließlich deutet auch die technische Ausrüstung der Druckmessgeräte auf eine
Verwendung im Zusammenhang mit dem iranischen Trägerraketenprogramm. Zwar hat
die Klägerin unter Verweis auf den zu geringen Druckmessbereich und wegen
bestehender Messungenauigkeiten in Abrede gestellt, dass die Geräte für eine
Verwendung in Trägerraketen geeignet seien. Eine derartige Verwendung wird vom
Beklagten jedoch gar nicht behauptet. Nach den Angaben des Beklagten sollen die
Geräte beispielsweise im Produktionsumfeld von Flugkörpern und zwar in der
Prozesskontrolle/Anlagenüberwachung (z.C. . Drucküberwachung an
Kühlmittelleitungen von Werkzeugmaschinen oder in Sicherheitstankungsfahrzeugen)
einsetzbar sein. Insoweit verweist der Beklagte auf die Auswertung der bei der Klägerin
sichergestellten Beweismittel. In dem Auswertevermerk vom 19.02.2010 (BA 10, Blatt
698, 700) wird auf handschriftliche Aufzeichnungen des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn
L1. , Bezug genommen. Im Zusammenhang mit den technischen Daten und/oder
Eigenschaften der Druckmessgeräte geht es bezüglich genehmigungsrechtlicher
Vorbehalte bei der Lieferung unter anderem um den uranhexafluorid-resistenten
Werkstoff PTFE. Im Widerspruchsbescheid an die Firma C. L. T. ist im Zusammenhang
mit der technischen Ausrüstung überdies dargelegt, dass nach fachtechnischen
Stellungnahmen vom 22. und 28.04.2009 der verwendete Stahl für die Herstellung von
Tanks, Leitungen, Ventilen usw. im Zusammenhang mit rotrauchender Salpetersäure
(IRFNA-flüssige Raketentreibstoffkomponente) zugelassen sei.
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Eine Gesamtbetrachtung und Bewertung dieser Aspekte führt dazu, dass ein Verstoß
gegen außenhandelsrechtliche Vorschriften auch in der Weise zu besorgen ist, dass der
T4. als in der Iran-VO gelistete Firma (Anhang IV) Ressourcen zu Verfügung gestellt
werden sollen.
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Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen, dass das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren Geschäftsführer sowie zwei ihrer
Mitarbeiter nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Sie verkennt dabei den
grundlegend unterschiedlichen Ansatz des Strafrechts, wonach eine Bestrafung den
Nachweis von Tat und Schuld voraussetzt, und dem hier relevanten präventiven Ansatz,
bei dem es um die Abwehr von Gefahren aufgrund einer objektiven Gefahrenprognose
geht. Das Strafverfahren ist ausweislich der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 31.05.2010 (130 Js 427/09) eingestellt worden, weil der
Nachweis, dass die Beschuldigten Kenntnis davon hatten oder hätten haben müssen,
dass die T4. als in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführtes
Unternehmen, Empfänger der Waren ist, nicht zu führen ist. Die Einstellung ist also nicht
mangels Tatverdachtes, sondern mangels Tatnachweises erfolgt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gefahr auch gegenwärtig. Nach den
Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung war es Herrn C1. gelungen, die
englische Firma I1. als Umgehungsempfänger für die Lieferung zu gewinnen. In einer E-
Mail des Herrn C1. an Herrn L3. (beide C. L. T. ) vom 24.06.2009 benennt Herr C1.
Herrn L3. die Fa. I1. und bittet ihn, diese Firma der Klägerin als Abnehmerin zu
benennen. Die Mail enthält die Aufforderung, sie nach dem Lesen zu löschen. Geplant
war eine Bestellung der Fa I1. in London bei der Klägerin. Diese solle "unsere Teile" an
I1. mit Rechnung liefern. Anschließend werde man die eigene Bestellung (C. L. T. )
annullieren und das Geld 19.250 EUR auf B2. (Fa. I1. ) umschreiben.
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Am 10.07.2009 (Beiakte 6 Blatt 1045) erfragt Herr C1. bei der Klägerin noch einmal die
genaue Tarifnummer und legt dar, dass die englische Firma, die die Bestellung nach
Iran transferieren möchte, die komplette Angabe benötige. Diese Angaben werden
Herrn C1. am 13.07.2009 seitens der Klägerin mitgeteilt.
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Bei dieser Ausgangslage war der Gefahreneintritt unmittelbar bevorstehend, weil damit
gerechnet werden musste, dass die Druckmessgeräte nach Großbritannien und von dort
weiter in den Iran gelangen. Da sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat,
an einen von Herrn C1. benannten Abnehmer in der EU zu liefern, sind keine weiteren
Zwischenschritte zur Verletzung des geschützten Rechtsguts seitens der Klägerin
erforderlich. Das Gericht vermag insbesondere nicht dem Vorbringen der Klägerin zu
folgen, wonach der Beklagte den anderen europäischen Staaten unterstelle, diese
würden die einschlägigen EU-Normen nicht anwenden. Die vorliegende
Eingriffssituation war dadurch gekennzeichnet, dass es hier dem Beklagten aufgrund
der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bekannt war, welche nächsten Schritte die
Klägerin unternehmen wollte, um die Lieferung auf den Weg zu bringen. Nach
Beendigung der TKÜ stehen ihm diese Erkenntnisse nicht mehr zur Verfügung. Er kann
also im Regelfall gar keine Kenntnis von einer Lieferung in ein anderes Empfängerland
in Europa erlangen. Soweit die Klägerin meint, den Außenhandelsbelangen könne
dadurch Rechnung getragen werden, dass in Verdachtsfällen sämtliche EU -
Mitgliedsstaaten informiert werden könnten, so verkennt sie, dass eine derartige
Vorgehensweise angesichts der damit verbundenen Informationsüberflutung in keiner
Weise praktikabel wäre.
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Die Maßnahme ist schließlich verhältnismäßig. Ein milderes, im Vergleich zur
Sicherstellung ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich, zumal durch Benennung
eines anderen Empfängers in Europa die Lieferung an den Endempfänger im Iran doch
noch zustande kommen könnte, ohne dass der Beklagte hiervon erfährt.
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Die Sicherstellung beeinträchtigt die Klägerin auch nicht mehr, als dies zur Abwehr der
oben aufgeführten Gefahren erforderlich ist: Namentlich hat sich der Beklagte zur
Aufhebung der Sicherstellung bereit erklärt hat, sobald eine zivile Endverwendung oder
die Rückabwicklung des Geschäftes nachgewiesen werden.
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Soweit die Klägerin schließlich die Herausgabe der sichergestellten Geräte begehrt, ist
die Klage ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
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Ein Herausgabeanspruch besteht nicht. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache
richtet sich nach der Verweisungsnorm des § 32 C. Abs. 2 ZFdG nach den Vorschriften
des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Nach § 50 Abs. 1 BPolG sind die Sachen an
denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die
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Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Hier sind indes die
Sicherstellungsvoraussetzungen nicht weggefallen. Namentlich ist die Rückabwicklung
des Geschäftes nicht belegt. Zudem steht die Klägerin auf dem Standpunkt, an die
Firma C. L. T. liefern zu dürfen. Angesichts deren fortdauernder Bemühungen, ein
anderes Land zu finden, über das die Geräte zum Endverbleib in den Iran geliefert
werden sollen, besteht die oben aufgeführte Gefahr der Verletzung von
außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften fort.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt
abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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