Urteil des VG Köln vom 25.02.2002

VG Köln (psychologie, fakultät, numerus clausus, wissenschaft und forschung, diplom, studienjahr, stelle, verordnung, höhe, hinzurechnung)

Verwaltungsgericht Köln, 6 NC 293/99
Datum:
25.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 NC 293/99
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psycholo- gie
bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem
Studienfach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
- i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 1999/2000
festgesetzte Höchstzahl von 82 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Studiums
Psychologie,
4
vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs- zahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1999/2000
vom 18.06.1999 (GV NRW 229), geändert durch Verordnung vom 09.12.1999 (GV NRW
687),
5
die tatsächlich an der Universität zu Köln vorhandene Kapazität unterschrei- tet.
6
Nach der Berechnungsweise der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-
nung) vom 01.04.1980 (GV NRW 456) in der Fassung vom 25.08.1994 (GV NRW 732) -
KapVO -, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kapazitäts-
verordnung vom 11.04.1996 (GV NRW 176) errechnet sich die Ausbildungskapazität
einer Lehreinheit aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfra- ge.
7
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen - MSWWF - geht in seiner Kapazitätsermittlung mit Er- lass
vom 27.10.1999 - 216 - 6514.1.1 - bei der Ermittlung des Lehrangebots auf- grund der
8
personellen Ausstattung von folgenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit
den jeweils zugeordneten Lehrverpflichtungen aus:
Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden C 4 Universitätsprofessor 7 8 56 C 3/2
Universitätsprofessor 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 8 A 15-13
Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 8 8 64 A 15-13 Studienrat im Hoch-
schuldienst 5 12 60 BAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 6 4 24 BAT I-II a Wiss. Angest.
(unbefristet) 3 8 24 35 268
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Die Kammer lässt offen, ob die diesem Stellenplan zugrundeliegende Zuordnung des
Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu
Köln zur Lehreinheit Psychologie den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO entspricht.
Denn im Falle einer Nichtzuordnung dieses Instituts zur Lehrein- heit ergäben sich keine
über die oben genannten Studienplatzzahlen hinausgehenden Kapazitäten (s. u.). Im
übrigen vermag die Kammer den oben genannten Darlegungen des MSWWF zum
Lehrangebot zu folgen: Gegen die Festsetzung der Stellenzahl sowie die dargestellte
Verteilung auf einzelne Stellengruppen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren
gebotenen summari- schen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
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Es begegnet keinen Bedenken, dass im Studienjahr 1995/96 eine C 3 Professorenstelle
in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die mit einem kw-Vermerk versehen war,
im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber durchgeführ- ten Maßnahmen der
"Neuordnung und Konzentration von Studiengängen" (NOK Nr. 93) nach Kapitel 06110
Titelgruppe 65 verlagert worden ist. Denn selbst eine Erhö- hung des
Gesamtlehrdeputats um 8 DS hätte im Ergebnis nicht zur Folge, dass die für das
Wintersemester 1999/2000 festgesetzte Höchstzahl die tatsächlich an der Universität zu
Köln vorhandene Kapazität unterschreitet (s. u.). Gleiches gilt für den Wegfall der Stelle
eines Hochschuldozenten a. Z. (C 2) in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät.
11
Hinsichtlich der jeweiligen Lehrdeputate ist von den durch § 3 der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV
NRW 518) festgesetzten Lehrverpflichtungen auszugehen, wobei diese vorliegend den
bis dahin im Erlasswege festgesetzten Werten entsprechen, die von der Kammer in den
vergangenen Studienjahren nicht beanstandet worden sind.
12
Vgl. u. a. Beschluss vom 05.02.1992 - 6 Nc 472/91 u. a. -; zum Studiengang
Psychologie: Urteil vom 25.10.1983 - 10 K 1586/82 - sowie zuletzt Beschluss der
Kammer vom 23.03.1999 - 6 Nc 317/98 - betr. das WS 1998/99.
13
Die festgesetzten Lehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV sowie § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 4 LVV. Dabei begegnet es
keinen Bedenken, wenn das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst (A 15-
13) wie in der Vergangenheit mit 12 DS in Ansatz gebracht worden ist. Nach § 3 Abs. 1
Nr. 13 LVV beträgt das Lehrdeputat dieser Stellengruppe "je nach Umfang der weiteren
Dienstaufgaben 12 - 16 Lehrveranstaltungsstunden". Vorliegend sind keine Anhalts-
punkte dafür gegeben, dass das Lehrdeputat mit 12 DS bei den diesbezüglichen 5
Stellen zu niedrig angesetzt worden wäre. Dabei geht die Kammer mit dem
Antragsgegner davon aus, dass einer solchen Stelle im Regelfall wie bisher ein
Lehrdeputat von 12 DS zukommt. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine
ausnahmsweise höhere Lehrverpflichtung erkennbar. Der Antragsgegner hat hierzu
vorgetragen, dass eine der Stellen mit einem angestellten wissenschaftlichen
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Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitvertrag und daher mit einem individuellen
Lehrdeputat von (nur) 8 DS besetzt ist und die übrigen 4 auf diesen Stellen geführten
wissenschaftlichen Mitarbeiter keine Studienräte im Hochschuldienst, sondern nicht
übergeleitete Akademische Räte alter Art (mit H-Besoldung) sind, denen ein
individuelles Lehrdeputat von nicht mehr als 12 DS obliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV).
Das Gesamtlehrdeputat von 268 DS hat das MSWWF alsdann zu Recht um weitere 20
DS auf 288 DS erhöht, da von den 8 Akademischen Räten/Oberräten mit ständigen
Lehraufgaben 5 Stelleninhaber nicht übergeleitet worden sind und nach
Besoldungsgruppe H 1 bzw. H 2 besoldet werden (F. , X. , I. , Q. (Phil. Fak.) sowie T. -P.
(EZW-Fak.)), weshalb ihnen anstelle der für Akademische Räte/Oberräte sonst
vorgesehenen Lehrdeputate von 8 DS ein Lehrdeputat von jeweils 12 DS zuzuordnen
ist.
15
Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sowie zum früherem Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom
19.12.1983 - 13 A 167/83 - KMK -Hochschulrecht 1985, S. 478.
16
Daß andere Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im
befristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt sind, denen persönlich
eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich.
Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträ-gen ergibt sich, dass die am
15.09.1999 auf einer Stelle für befristete wissenschaftliche Angestellte geführten
Lehrkräfte Funktionen zu erfüllen hatten, die Weiterbildung im Sinne des § 57 b HRG
darstellten, zum Beispiel Promotion oder Projektarbeit. Den auf Stellen BAT I-II a
wissenschaftlicher Angestellter (befristet) Beschäftigten ist in den mit ihnen
abgeschlossenen Verträgen mithin zu Recht nur eine Regellehrverpflichtung von 4 DS
zugewiesen worden.
17
Soweit die Vertragsdauer der wissenschaftlichen Mitarbeiter G. und Dr. K. die 5-Jahres-
Grenze des § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG überschreitet (der wissenschaftliche Mitarbeiter G.
ist vom 01.07.1993 bis 31.03.1994 und vom 01.01.1995 bis 31.12.1999, die
wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. K. vom 05.04.1994 bis 31.03.2003 beschäftigt) ist
dies gemäß § 57 c Abs. 3 HRG unschädlich, weil beiden Gelegenheit zur Promotion
gegeben worden ist. Gemäß § 57 c Abs. 3 HRG sind Zeiten eines befristeten
Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 auf die genannte Höchstgrenze nicht
anzurechnen, soweit der Vertrag - wie hier - Gelegenheit zur Promotion gibt.
18
Das sich danach ergebende Lehrangebot von 288 DS ist gemäß § 10 KapVO um die in
Deputatstunden umgerechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die im
Sommersemester 1998 und im Wintersemester 1998/99 für die Lehreinheit Psychologie
erbracht worden sind.
19
Hierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um
folgende Veranstaltungen:
20
Sommersemester 1998 a) Sozialpsychologie (Einstellungsprozesse) Dr. C. , 2 SWS,
Vorlesungs-Nr.: 4138)
21
b) Psychologie der Ethnokunst, Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4195
22
c) Wahrnehmungen Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4203
23
Wintersemester 1998/99 a) Gruppenpsychologie (Sozialpsychologie) Dr. C. , 2 SWS,
Vorlesungs-Nr.: 4141
24
b) Wahrnehmungen Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4182
25
c) Kolloquium für Diplomanden und Doktoranden Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4204
26
Daraus errechnen sich insgesamt 6 + 6 = 12 DS, d. h. für das Wintersemester 1999/2000
12 : 2 = 6 DS.
27
Dementsprechend beläuft sich das Lehrangebot auf (288 + 6 =) 294 DS sowie bei
Hinzurechnung der Verminderung des Gesamtlehrdeputats durch Wegfall einer C 3-
Professorenstelle mit einem Lehrdeputat von 8 DS auf (294 + 8 =) 302 DS und bei
Hinzurechnung der Verminderung des Gesamtlehrdeputats durch Wegfall einer Stelle
eines Hochschuldozenten a. Z. (C 2) mit einem Lehrdeputat von 8 DS auf (302 + 8 =)
310 DS.
28
Von diesem Lehrangebot wären bei Zugrundelegung der Formel 2 der Anlage 1 zur
KapVO 229,68 DS abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung für
den Studiengang Pädagogik/ Diplom und die Lehramtsstudiengänge "e" erbringt.
Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO ist das MSWWF insoweit für die Lehramtsstudiengänge "e"
von den Studienanfängern in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden
Semestern (SS 1998 und WS 1998/99) ausgegangen. Dabei waren bei den
Lehramtsstudiengängen "e" im SS 1998 und WS 1998/99 durchschnittlich 1622,50
Studienanfänger zu verzeichnen. Für den Studiengang Pädagogik/Diplom, der im
Studienjahr 1999/2000 einem landesweiten ZVS-Vergabeverfahren unterliegt, wurde
die hälftige schwundbereinigte Zulassungszahl der Jahresaufnahmekapazität für das
Studienjahr 1999/2000 von 75,0 Studienanfängern zugrunde gelegt. Ob hinsichtlich der
Studienanfängerzahlen der der Lehreinheit nicht zugeordneten Lehramtsstudiengänge
"e" ebenfalls ein Schwundausgleich in Ansatz zu bringen ist, mag dahinstehen, da der
sich anhand der oben genannten Zahlen ergebende Dienstleistungsbedarf ohnehin vom
Antragsgegner - wie noch zu zeigen sein wird - nur in ganz erheblich reduzierter Höhe
in Abzug gebracht worden ist, so dass das Fehlen eines - allenfalls zu geringfügigen
Korrekturen führenden - Schwundausgleichs sich insoweit, ohne dass dies näherer
Darlegung bedürfte, nicht kapazitätsvermindernd auswirkt.
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Bei Berücksichtigung eines gegenüber dem Vorjahr unveränderten und von der
Kammer gebilligten Curricularanteils (CAp) des Faches Psychologie von 0,25 im
Studiengang Pädagogik/Diplom und von 0,13 in den Lehramtsstudiengängen "e" ergibt
sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsabzug von (0,25 x 75,0
=) 18,75 DS + (0,13 x 1622,5 =) 210,93 DS, d. h. insgesamt 229,68 DS.
30
Nach diesen Angaben würde das bereinigte Lehrangebot (294 DS - 229,68 DS =) 64,32
DS betragen, so dass sich bei Zugrundelegung eines (gegenüber den
vorangegangenen Studienjahren verringerten) gewichteten Curricularanteils der
Lehreinheit Psychologie von 2,65 (Studienjahr 1998/99 : 3,13; 1997/98 : 3,66; 1996/97 :
3,57; 1995/96 : 3,31; 1994/95 : 3,61; 1993/94 : 3,53) nach der in Anlage 1 Ziffer II (5) der
KapVO enthaltenen Formel eine jährliche Aufnahmekapazität von (64,32 x 2) : 2,65 =
48,54, gerundet 49 Studienplätzen ergäbe. Bei Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 8
DS unter Hinzurechnung der entfallenen C 3-Professorenstelle errechnete sich ein
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bereinigtes Lehrangebot von (302 DS - 229,68 DS =) 72,32 DS sowie eine jährliche
Aufnahmekapazität von (72,32 x 2) : 2,65 = 54,58, gerundet 55 Studienplätzen. Bei
weiterer Erhöhung des Gesamt- lehrdeputats um 8 DS unter Hinzurechnung der
entfallenen Stelle eines Hochschuldozenten a. Z. (C 2) errechnet sich ein bereinigtes
Lehrangebot von (310 DS - 229,68 DS =) 80,32 DS sowie eine jährliche
Aufnahmekapazität von (80,32 x 2) : 2,65 = 60,61, gerundet 61, Studienplätzen.
Die Kammer hat allerdings Bedenken, ob der allein durch die Aufteilung der Lehreinheit
Psychologie auf die Philosophische und die Erziehungswissenschaftliche Fakultät
entstandene hohe Dienstleistungsabzug von 229,68 DS für die zum Teil
zulassungsfreien Studiengänge "e" und den lediglich einem landesweiten
Auswahlverfahren unterliegenden Studiengang Pädagogik/Diplom zu Lasten eines
(bundesweiten) Numerus-clausus-Faches nicht den Grundsätzen einer erschöpfenden
Nutzung vorhandener Kapazitäten widerspricht. Dieser Abzug hätte immerhin im
Ergebnis eine Vernichtung von Kapazitäten in dem - einem "harten" numerus clausus
unterliegenden - Studiengang Psychologie zugunsten der o. g. zu- lassungsfreien bzw.
nur einem landesweiten Auswahlverfahren unterliegenden Studiengänge der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zur Folge. Ebenfalls bestehen Bedenken, ob die
diesen Dienstleistungsabzug verursachende Aufteilung der Lehreinheit mit den
Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO vereinbar ist.
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Für die Zulässigkeit eines derartigen Dienstleistungsabzuges indessen OVG NRW,
Beschlüsse vom 07.06.1993 - 13 C 337/93 -, 14.04.1994 - 13 C 93/94 - und vom
24.01.1997 - 13 C 2/97 -.
33
Diese Bedenken werden vom MSWWF - zumindest im Ergebnis - geteilt. Denn es hat
den hohen Dienstleistungsabzug in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nicht als
sachgerecht angesehen und einen solchen lediglich in Höhe des Lehrangebots des
Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät berücksichtigt,
so dass das gesamte Institut faktisch "neutralisiert" wird. Diese Neutralisation hat,
solange der Dienstleistungsabzug höher ist als das Lehrangebot des Instituts für
Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, dieselbe Wirkung wie eine
Herausnahme des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät aus der Kapazitätsberechnung unter gleichzeitiger Außerachtlassung des
Dienstleistungsexports für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät. Mit Rücksicht
darauf ist die vom MSWWF in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner vorgenommene
Berechnung der Kapazität jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach bedarf
es zunächst, da sämtliche der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen entweder
dem Institut für Psychologie an der Philosophischen Fakultät oder dem Institut für
Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angegliedert sind, der
Berechnung des Lehrangebots des erstgenannten Instituts. Dieses hat der
Antragsgegner wie folgt ermittelt:
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Nach dem vorgelegten Stellenplan stehen der Lehreinheit Psychologie folgende
Stellen, die dem Institut für Psychologie an der Philosophischen Fakultät eingegliedert
sind, zur Verfügung:
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Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden (DS)
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C 4 Universitätsprofessor 4 8 32 C 3 Universitätsprofessor 2 8 16 C 1
Wissenschaftlicher Assistent 1 4 4 A 14-13 Studienrat im Hochschuldienst 1 12 12 A 14-
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13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 7 8 56 BAT I-II a Wiss. Angest.
(unbefristet) 2 8 16 BAT I-II a Wiss. Angest (befristet) 4 4 16 152 Das Lehrdeputat des
Instituts für Psychologie von 152 DS ist dabei um weitere 16 DS auf 168 DS zu erhöhen,
da 4 der Akademischen Räte/Oberräte ein Lehrdeputat von jeweils 12 DS zuzuordnen
ist.
Dieses Lehrangebot erhöht sich weiter um die oben genannten, nicht auf die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät entfallenden Lehrauftragsstunden in Höhe von 6
DS, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von (168 + 6 DS =) 174 DS ergibt.
38
Das MSWWF hat den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit Psychologie - wie
im Vorjahr - mit 3,13 zugrundegelegt. Dabei hat es wie in früheren Studienjahren im
Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer
39
- u. a. Beschluss vom 18.03.1992 - 6 Nc 340/91 u. a. -
40
den Eigenanteil für den Studiengang Psychologie/Diplom mit 4,00 und für den
Studiengang Magister/Promotion im Nebenfach mit 1,00 berücksichtigt.
41
Dabei hat das MSWWF in zulassungsfreundlicher Weise zugunsten der
Diplomstudiengänge die Anteilquoten des Vorjahres - Diplom: 0,71 und
Magister/Nebenfach: 0,29 - in Ansatz gebracht, die von der Kammer im Beschluss vom
23.03.1999, a. a. O., nicht beanstandet worden waren. Hieraus ergibt sich der oben
genannte, gewichtete Curricularanteil von
42
4,00 x 0,71 = 2,84 1,00 x 0,29 = 0,29 3,13
43
Demgegenüber beträgt der gewichtete Curricularanteil für das jetzige Studienjahr - wie
dargelegt - 2,65 (4,00 x 0,55 = 2,20 zuzüglich 1,00 x 0,45 = 0,45, insgesamt 2,65), wobei
der Antragsgegner die Anteilquoten nach den Bewerberzahlen für das WS 1998/99
bemessen hat, die 1376 Bewerber insgesamt betragen hat, wobei auf den Studiengang
Diplom 756 Bewerber (55 %) und auf den Studiengang Magister/Nebenfach 620 (45 %)
entfielen. Wie noch näher darzulegen ist, wirkt sich die Zugrundelegung der
Vorjahresverhältnisse zulassungsfreundlich für den hier im Streit befangenen
Studiengang der Psychologie/Diplom aus.
44
Von einer weiteren Überprüfung sieht die Kammer ab, da insbesondere für die nähere
Ermittlung der den Festlegungen der KapVO zugrundeliegenden
Ableitungszusammenhänge im vorliegenden, nur summarischer Überprüfung
zugänglichen Eilverfahren kein Raum ist.
45
Das sich somit ergebende Lehrangebot des Instituts für Psychologie an der
Philosophischen Fakultät beträgt 174 DS. Demgemäß errechnet sich für das Institut für
Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Lehrangebot von 120
DS (= Gesamtlehrangebot in Höhe von 294 DS - Lehrangebot des Instituts für
Psychologie der Philosophischen Fakultät in Höhe von 174 DS) bzw. 128 DS bei
Hinzurechnung des Lehrdeputats der C 3-Professorenstelle von 8 DS bzw. 136 DS bei
weiterer Hinzurechnung des Lehrdeputats der Stelle eines Hochschuldozenten a. Z. (C
2) von 8 DS. Da dieses Lehrangebot kleiner ist als der Dienstleistungsabzug wegen
eines Dienstleistungsexports für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät in Höhe von
229,68 DS, muss er - wie oben ausgeführt - außer Ansatz gelassen werden. Es verbleibt
46
deshalb bei einem zu berücksichtigenden Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von
174 DS.
Nach der in Anlage 1 der KapVO unter Ziffer II (5) enthaltenen Formel ergibt sich eine
jährliche Aufnahmekapazität von (174 x 2) : 3,13 = 111,18 Studienplätzen. Hiervon
entfallen - entsprechend der Anteilquote von 0,71 - 78,93, gerundet 79, Studienplätze
auf den Studiengang Psychologie/Diplom.
47
Legte man demgegenüber den gewichteten Curricularanteil betreffend das Studienjahr
1999/2000 von 2,65 und dementsprechend die entsprechende Anteilquote für den
Studiengang Psychologie/Diplom von 0,55 zugrunde, so ergäbe sich ein weniger
zulassungsfreundliches Ergebnis, nämlich 174 x 2 : 2,65 = 131,32 Studienplätze.
Hiervon entfielen dann - entsprechend der Anteilquote von 0,55 - 72,22, gerundet 72
Studienplätze auf den Studiengang Psychologie/Diplom.
48
Für das Studienjahr 1999/2000 hat das MSWWF von der ihm in § 14 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2
KapVO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Zahl der Studienanfänger
durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,96 erhöht. Dieser
Schwundausgleichsfaktor ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.
49
Die um den Schwundausgleichsfaktor 1 : 0,96 erhöhte jährliche Aufnahmekapazität
beträgt damit 79 x 1 : 0,96 = 82,29, gerundet 82.
50
Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 83 Studienplätze
besetzt worden. Folglich ergeben sich auch bei Neutralisation des Instituts für
Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät trotz des erhöhten
Lehrangebots keine ungenutzten Studienplätze.
51
Der Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität
abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die
Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (B. v. 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert
von 6.000,-- DM (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) festzusetzen ist.
54