Urteil des VG Köln vom 31.10.2007

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Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1584/07
Datum:
31.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1584/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ein durch
Terroristen entführtes Flugzeug, in dem der Antragsteller sitzt, durch Kräfte der
Bundeswehr abschießen zu lassen, sofern es hierfür keine eindeutigen gesetzlichen
Grundlagen gibt, der Verteidigungsfall nicht eingetreten ist und der Antragsteller seine
Teilnahme an dem Flug dem Antragsgegner mindestens zwölf Stunden vor Flugbeginn
mittels Telefax angezeigt hat,
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hat keinen Erfolg.
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Über den Antrag kann vom erkennenden Gericht entschieden werden, weil es sich nicht
um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten
liegen nur dann vor, wenn bei einem streitigen Rechtsverhältnis beide Beteiligte
unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind oder wenn die Streitigkeit auf Grund
verfassungsgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften grundsätzlich den
Verfassungsgerichten vorbehalten ist.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 40, Rdn. 32 - 32m; zu Klagen gegen die
Durchführung militärischer Tiefflüge BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C
18/93 -, NJW 1995, 1690.
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Der Antrag ist aber unzulässig, weil ein Rechtschutzbedürfnis fehlt.
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Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein
künftiges Geschehen ausgerichtet ist, muss ein besonderes, d. h. gerade auf die
Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis
vorliegen.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (347);
Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (212); Urteil vom 8. September
1972 - VII C 6.71 -, BVerwGE 40, 323 (326) jeweils m. w. N.; Eyermann, VwGO, 12. Aufl.
2006, vor § 40, Rdnr. 25.
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Namentlich kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht
anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit
übersehen lässt, welche Maßnahmen unter welchen tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen ergehen werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1981 - 3 B 89.81 -, Buchholz 418.6
ViehSG Nr. 8; Urteil vom 19. März 1974 - I C 7.73 - , BVerwGE 45, 99 (105); OVG
Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 (345).
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Das ist hier der Fall. Aus den Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung ist
nicht hinreichend konkret zu entnehmen, wie er in welchem Fall entscheiden wird. Für
eine vorsorgliche rechtliche Kontrolle besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Das Bundesverfassungsgericht
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vgl. Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 -, NJW 2006, 751ff.
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hat § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Januar 2005, BGBl.
I, S. 78, für nichtig erklärt. Mit dieser Vorschrift wurden die Streitkräfte ermächtigt,
Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden
sollen, abzuschießen, sofern dies das einzige Mittel zu Abwehr der Gefahr ist. Der
Bundesminister der Verteidigung hat dazu in einem Interview in der Zeitschrift Focus
vom 17. September 2007 erklärt:
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„Ein Abschuss wäre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch in
den Fällen gemeiner Gefahr oder Gefährdung der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung möglich. Ich wünsche mir eine verfassungsrechtliche Klarstellung. Aber
da gibt es noch keinen Konsens in der Koalition. Deshalb müsste ich im Notfall vom
Recht des übergesetzlichen Notstandes Gebrauch machen. Wenn es kein anderes
Mittel gibt, würde ich den Abschussbefehl geben, um unsere Bürger zu schützen. ... Ich
hoffe, dass ich nie in eine solche Situation komme."
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Diese Auffassung hat er in der Aktuellen Stunde am 19. September 2007 im Bundestag
wiederholt.
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Diese Äußerung ist keine hinreichend konkrete Entscheidung, sondern eine
gedankliche Auseinandersetzung mit einer hypothetischen Situation, die Teil der
politischen Auseinandersetzung um eine künftige Regelung derartiger Fälle ist. Wie die
Bevölkerung vor terroristischen Angriffen aus der Luft geschützt werden kann, ist
Gegenstand einer intensiven politischen, verfassungsrechtlichen und ethischen
Debatte, bei der die verschiedensten Ansichten vertreten werden. Eindeutige
Regelungen bestehen zur Zeit nicht, Lösungsansätze durch neue gesetzliche
Regelungen unter Abänderung des Grundgesetzes oder einer veränderten Auslegung
der bestehenden Vorschriften werden ebenso kontrovers diskutiert wie die Frage, ob
und wie bei einer unauflösbaren Kollision von Abwehrrechten der Passagiere und
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staatlichen Schutzpflichten gegenüber der bedrohten Bevölkerung im Rahmen der
bestehenden Rechtslage gehandelt werden darf.
Vgl. etwa Baldus, Gefahrenabwehr in Ausnahmelagen, NVwZ 2006, 532ff.; Gramm, Der
wehrlose Verfassungsstaat ? DVBl. 2006, 653ff.; Linke, Innere Sicherheit durch
Bundeswehr ?, AöR (2004), S. 489 (534f); Wiefelspütz, Bundeswehr und innere
Sicherheit, NWVBl. 2006, 41ff.; Prantl, Der Abschuss, Süddeutsche Zeitung vom 20. 9.
2007; Glosse „Die Harry- Theorie", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16.02.2006, S.
37.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht abzusehen, wie der Bundesminister der Verteidigung
trotz seiner Erklärungen vom September 2007 bei einer tatsächlichen Bedrohung durch
ein als Waffe benutztes Flugzeug, in dem auch der Antragsteller sitzt, handeln wird.
Entscheidungen im Ernstfall sind in der Regel abgewogener als Ankündigungen im
politischen Meinungsstreit. Das gilt vor allem dann, wenn eine Entscheidung tragische
Auswirkungen hat und dem Entscheidenden selbst u. U. erhebliche strafrechtliche
Konsequenzen drohen.
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Gerichtliche Verfahren sollen nur Rechtsschutz gegen hinreichend konkretisierte
Eingriffe gewähren und nicht vorbeugend abstrakte Rechtsfragen klären, bei denen die
konkreten Umstände des Einzellfalles noch nicht erkennbar sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 12 A 3565/06 -.
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Dass es dabei zu Situationen kommen kann, in denen ein nachträglicher Rechtsschutz
nicht mehr erlangt werden kann und nur der Täter noch strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden kann, ist als Teil des allgemeinen Lebensrisikos nie auszuschließen.
Dieses Risiko ist hier nicht höher als in anderen Fällen, in denen die Rechtsordnung
wie z. B. bei einer vorgeschriebenen Schutzimpfung eine Gefährdung des Lebens im
Interesse der Allgemeinheit hinnimmt, oder in denen jeder Einzelne sich selbst - etwa
bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder bei einer Operation - in Gefahr begibt.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den
§§ 52 Abs.2, 53 Abs. 1 GKG.
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