Urteil des VG Köln vom 17.05.2001

VG Köln: wohnung, wohnwagen, umzug, gewöhnlicher aufenthalt, gemeinde, grundstück, stadt, vermieter, anfang, unterzeichnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 26B K 2953/98
17.05.2001
Verwaltungsgericht Köln
26b. Kammer
Urteil
26B K 2953/98
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Herrn L. in der Zeit vom
14. Februar 1996 bis zum 13. Februar 1998 gezahlten
Sozialhilfeleistungen in Höhe von 17.761,74 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 10. April 1998 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.965,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der am 28. Oktober 1935 geborene Erwin L. (HE) bat erstmals am 6. Februar 1996 bei der
Verbandsgemeinde V. , einer Delegationsnehmerin des Klägers, um Prüfung seiner
Hilfebedürftigkeit. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Arbeitsamtes, wonach er seit 6.
Februar 1996 dem beim Arbeitsamt O. arbeitslos gemeldet ist. Weiterhin überreichte er
einen Mietvertrag vom 14. Januar 1996 über die von ihm zum 1. Februar 1996 angemietete
Wohnung in V. -I. , T. straße 25, eine Anmeldebestätigung vom 2. Februar 1996 sowie
einen seit 4 Jahren abgelaufenen Reisepass der Stadt C. vor. Bei der Anmeldung hatte der
HE eine Abmeldebestätigung der Stadt C. vorgelegt, auf der vermerkt ist, dass der HE am
8. Januar 1990 amtlich nach unbekannt abgemeldet worden ist.
Anlässlich einer weiteren Vorsprache am 14. Februar 1996 gab der HE im
Sozialhilfefragebogen u.a. an, er habe bisher in einem Wohnwagen übernachtet, der auf
dem Grundstück von Herrn A. in L. -X. gestanden habe. Sein letzter offiziell gemeldeter
Wohnsitz sei in C. gewesen, wo er im Jahre 1990 von Amts wegen nach unbekannt
abgemeldet worden sei. Zum Beleg überreichte er eine Bescheinigung von Frau S. aus L.
vom 9. Februar 1996, wonach Herr L. über Jahre hinweg an den Wochenenden ihren
Garten sauber gehalten habe. Als Vergütung sei er mit Lebensmitteln versorgt worden und
habe dazu ein Taschengeld bekommen. Während dieser Zeit habe Herr L. in der näheren
Umgebung bei einem Bekannten in einem Wohnwagen übernachtet.
Aufgrund seiner Angaben gewährte das Sozialamt V. dem HE ab dem 14. Februar 1996
kontinuierlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 bat die Gemeinde V. die Beklagte, hinsichtlich der
Aufwendungen an den HE einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG
anzuerkennen. Die Beklagte leitete daraufhin eigene Ermittlungen über den Aufenthalt des
HE ein. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 26. März 1996 erklärte eine Tochter
des HE, die bei Frau S. in L. wohnt, auf telefonische Nachfrage, dass ihr Vater nach ihrer
Kenntnis etwa ab Mitte Januar 1996 wegen der Renovierungsarbeiten in der Wohnung in
V. geschlafen habe. Wegen des schlechten Wetters habe er nicht mehr auf dem
Grundstück von Frau S. gearbeitet.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 lehnte die Beklagte das Kosten- erstattungsbegehren ab.
Zwar sei nach den durchgeführten Ermittlungen ein gewöhnlicher Aufenthalt des HE in L.
nicht strittig, jedoch sei nicht nachgewiesen, dass der HE nach seinem Umzug nach V.
Mitte Januar 1996 innerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG der Hilfe bedurft habe. Die
Gemeinde V. befragte darauf den HE zu dem Zeitpunkt seines Einzugs in die Wohnung in
V. -I. . Dieser gab anlässlich einer Vorsprache am 28. Juli 1997 an: "Ich habe gelegentlich
der Unterzeichnung des Mietvertrages über meine Wohnung in V. -I. am 14. Januar 1996
die Wohnungsschlüssel von dem Vermieter, den Eheleuten T. , erhalten. Die am 14. Januar
1996 angemietete Wohnung war unmöbliert übergeben worden. Da ich selbst bis zu
diesem Zeitpunkt in einem Wohnwagen auf dem Grundstück des Herrn A. in L. -X. , X.
Straße gewohnt habe und demzufolge nicht im Besitze der Möbelstücke für die Einrichtung
der angemieteten Wohnung in V. -I. war, habe ich mich an meine Bekannten, Herrn S. , den
Ehemann der Frau S. , gewandt, bei welchen ich seinerzeit als Gelegenheitsarbeiter den
"Garten gemacht" und mir so den Lebensunterhalt verdient habe. Herrn S. kenne ich seit 26
Jahren; er war ein früherer Arbeits- kollege von mir. Die Familie S. war mir auch nach
Abschluss des Mietvertrages am 14. Januar 1996 bei der Suche um
Einrichtungsgegenstände behilflich. Hierzu hat Herr S. , der ein selbständiges
Bauunternehmen unterhält, seinen LKW zur Verfügung gestellt und hat mir
schenkungsweise überlassene Möbelstücke in 2 Transporten an einem Tag von C. , F. und
X. nach V. -I. gebracht. Diese Möbeltransporte wurden am 1. Februar 1996 durchgeführt; es
kann auch einen Tag früher oder später gewesen sein. Ich erinnere mich noch daran, dass
ich die Wohnungsschlüssel rund 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages "in der
Tasche hatte", bevor der Umzug und damit der Einzug in die Wohnung vorgenommen
wurde. Es trifft nicht zu, dass ich unmittelbar nach Unterzeichnung des Mietvertrages am
14. Januar 1996 in die Wohnung gezogen bin. Dies wird auch mein Vermieter bestätigen
können."
Einen nochmaligen Antrag des Klägers auf Kostenerstattung lehnte die Beklagte mit
Schreiben vom 3. September 1997 unter Hinweis auf eine Erklärung des Herrn A. ab.
Dieser hatte am 2. September 1997 beim Sozialamt der Beklagten vorgesprochen und u.a.
vorgetragen, er kenne Herrn L. seit 1974 aufgrund einer gemeinsamen Beschäftigung bei
einem Bauunternehmen in P. . Herr L. habe zeitweise auf dem von ihm, Herrn A. ,
angemieteten Grundstück in L. in einem Wohnwagen genächtigt. Herr L. sei nicht gemeldet
gewesen. Wovon Herr L. gelebt habe, sei ihm nicht bekannt. Herr L. habe 3 bis 4 Tage
hintereinander in dem Wohnwagen geschlafen, dann sei er wieder 1 Woche auf Tour
gewesen. In dieser Zeit habe Herr L. dann entweder im Wald oder bei einer Familie in I. ,
wo er getrunken habe, oder bei einer Bekannten in Q. geschlafen. Manchmal habe sich
Herr L. auch bei einer Tochter in C. aufgehalten. Wenn er nicht getrunken habe, habe er
zeit-weise bei der Familie S. für 10,00 DM/Stunde und Kost gearbeitet. Herr L. arbeite dort
wohl immer noch, da er, Herr A. , ihn zuletzt noch dort gesehen habe. Ende 1995 habe ihm
Herr L. erzählt, dass er eine Wohnung im Haus seines Sohnes L. in V. angemietet habe.
Seitdem habe Herr L. keinen Tag mehr im Wohnwagen geschlafen. Sie hätten Krach
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wegen Arbeit und Geld gehabt. Deswegen habe er Herrn L. nicht mehr gesehen. Herr L.
habe ein Mofa gehabt und habe dem Vermieter beim Renovieren geholfen.
Der Sohn des HE, Herr Walter L. , gab auf Nachfrage hinsichtlich der
Aufenthaltsverhältnisse des Vaters bei einer Vorsprache bei der Gemeinde V. am 9.
Oktober 1997 an: Sein Vater habe nach Unterzeichnung des Mietvertrages den
Wohnungsschlüssel für die angemietete Wohnung erhalten. Er, der Sohn, habe sodann die
Wohnung komplett tapeziert und zum Bezug hergerichtet. Zwischenzeitlich habe er
zusammen mit seinem Vater unter Mithilfe von Frau S. gebrauchte
Wohnungseinrichtungsgegenstände besorgen können. Diese seien dann mit einem LKW
in die Wohnung in V. gebracht worden. Er bestätigte ausdrücklich, dass sein Vater nicht vor
dem 1. Februar 1996 im Haus T. straße 25 gewohnt habe. Vielmehr habe sich sein Vater
bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Wohnwagen in L. aufgehalten. Es sei jedoch auch
möglich, dass sich der Vater besuchsweise einige Tage bei dessen Sohn L. in C. bzw. bei
dessen Tochter G. in L. aufgehalten habe.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 begehrte der Kläger nochmals erfolglos von der
Beklagten die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfekosten.
Am 10. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den
vorangegangenen Schriftwechsel. Aufgrund der Erklärungen des HE sei davon
auszugehen, dass dieser ab dem 1. Februar 1996 aus dem Zuständigkeitsbereich der
Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde V. verzogen sei und
innerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG Sozialhilfe bedurft habe. Zum Nachweis legt er
eine weitere Erklärung des HE vor, die dieser am 16. Juni 1998 bei einer Vorsprache beim
Sozialamt V. abgegeben hat. Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ab dem 14. Februar 1996 bis zum 13. Februar
1998 für Herrn L. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 17.761,74 DM nebst 4
% Zinsen ab dem 10. April 1998 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 107 BSHG nicht nachgewiesen.
Nach den bekanntgewordenen Umständen sei offen, wo der HE sich nach dem Verlassen
des Wohnwagens Ende 1995 aufgehalten habe. Es sei durchaus möglich, dass der HE vor
dem Zuzug in V. noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) außerhalb der Stadt L.
begründet habe. Denkbar sei auch, dass der HE beim Zuzug in V. ohne g.A. gewesen sei.
Es fehle daher ein eindeutiger Nachweis, dass der HE unmittelbar aus dem Bereich der
Stadt L. in den Bereich der Gemeinde V. verzogen sei. Außerdem sei der genaue Zeitpunkt
des Umzugs nicht nachgewiesen, so dass die Frage der Monatsfrist des § 107 BSHG nicht
geprüft werden könne. Die Aussagen des HE zu diesem Punkt seien nicht überzeugend,
da widersprüchlich. Der Kläger sei aber für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107
BSHG darlegungs- und beweispflichtig, so dass Unklarheiten zu seinen Lasten gingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger und von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den
Hilfeempfänger (HE) L. kontinuierlich erbrachten Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 14.
Februar 1996 bis 13. Februar 1998 in Höhe von 17.761,74 DM gemäß § 107 BSHG nebst 4
% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.
Nach § 107 Abs. 1 BSHG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung ist, wenn eine
Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht der Träger der
Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen Träger
der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne
des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach
dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Zunächst
ist davon auszugehen, dass der HE vor seinem Umzug nach V. im Bereich der Beklagten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte.
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG ist
von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auszugehen, mit der Maßgabe, dass
der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie
Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 135 und Urteil vom 18.
März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434-441.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts
ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht er- forderlich. Es genügt vielmehr, dass
der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines
zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,
BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98 -, a.a.O.
Eine Person begründet dann einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort, wenn sie den
Willen oder die Absicht hat, den betreffenden Ort oder das Gebiet bis auf weiteres zum
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (subjektive Seite) und sie auch
tatsächlich verwirklicht (objektive Seite), soweit dem nicht objektive Hinderungsgründe
entgegenstehen.
Vgl. Mergler/Zink, BSHG § 103, Rn. 36, 37 mit Hinweis auf entsprechende
Spruchstellenentscheidungen; BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, a.a.O.
Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist ohne Einfluss, ob eine Wohnung im
üblichen Sinne vorhanden ist; es genügt eine irgendwie geartete Behausungsmöglichkeit.
Demnach können unter Umständen auch Nichtsesshafte unter Umständen einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass es sich nicht
nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
Vgl. Mergler/Zink,a.a.O., § 103, Rn. 36, 37; Schell- horn/Jirask/Seipp, BSHG, 15.Aufl. 1997,
§ 97 Rdn. 42.
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Nach diesen Kriterien hatte der HE vor seinem Umzug nach V. seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dies folgt zum einen aus den
verschiedenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des HE gegenüber dem
Sozialamt der Gemeinde V. , die insoweit von Beginn an im Kern übereinstimmend
besagen, dass der HE seit geraumer Zeit (mehrere Jahre) in einem Wohnwagen auf dem
Grundstück des Herrn A. in L. , X. Straße, gewohnt hat. Soweit der HE in der
einwohnerrechtlichen Meldung vom 2. Februar 1996 unter der Rubrik bisherige Wohnung
"unbekannt " angegeben hat, misst das Gericht dieser Erklärung geringeres Gewicht bei.
Diese Angabe ist vor dem Hintergrund verständlich, dass der HE - wie auch der Pächter
des Wohnwagengrundstücks bestätigt hat - in L. nicht gemeldet war. Entgegen der
Auffassung der Beklagten begründet diese Angabe des HE daher keinen Zweifel zu der
Aussage, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnwagen in L. gehabt zu haben. Dass der
HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hat, wird im Gegenteil
nachdrücklich durch die Erklärungen von Frau S. und Herrn A. bestätigt. Frau S. hat
insoweit bekundet, dass der HE über Jahre hinweg am Wochenende ihren Garten sauber
gehalten hat und während dieser Zeit bei einem Bekannten in der näheren Umgebung in
einem abgestellten Wohnwagen übernachtet hat. Diese Angeben decken sich mit den
Erklärungen von Herrn A. , dem Pächter des Wohnwagengrundstücks. Nach den
feststellbaren Umständen lässt dies den Schluss zu, dass der HE den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen nicht nur vorübergehend im Bereich der Beklagten hatte. Soweit Herr
A. , geschildert hat, dass der HE auf seinen "Touren" bis zu einer Woche außerhalb des
Wohnwa- gens im Wald oder bei Bekannten in I. bzw. in Q. genächtigt hat, stehen diese
offensichtlich vorübergehenden Aufenthalte der Annahme eines verfestigten
Lebensmittelpunktes in L. nicht entgegen.
Es bestehen bei der Gesamtwürdigung der Umstände keine begründeten Anhaltspunkte,
dass der HE vor dem Umzug nach V. seinen kostenerstattungsrechtlich relevanten
gewöhnlichen Aufenthalt in L. aufgegeben bzw. er noch einen anderweitigen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hat. Insofern folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren
Erklärung des HE vom 16. Juni 1998, dass dieser bis zum bis zum Umzug Anfang Februar
1996 weiterhin seine gesamte persönliche Habe am bisherigen Aufenthaltsort gelassen
hatte. Außerdem hat bei ihm zu keinen Zeitpunkt die Absicht bestanden, vor dem
endgültigen Aufenthaltswechsel vorher noch eine andere Wohnung zu beziehen oder
anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Hierfür sind auch keine objektiven
Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit er übereinstimmend mit den Aussagen seines Sohnes
und seiner Tochter eingeräumt hat, sich im Hinblick auf seine bescheidenen Verhältnisse
im Januar 1996 auch besuchsweise bei Angehörigen aufgehalten zu haben, ist dies
unschädlich. Eine Aufgabe seines bisherigen verfestigten Aufenthaltsortes bzw.
Neubegründung eines neuen Aufenthaltsortes , kann daraus angesichts der
zurückgelassenen persönlichen Habe, die erst Anfang Februar 1996 in die neue Wohnung
transportiert wurde, nicht gefolgert werden. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der
Schilderung des Herrn A. . Soweit er bekundet hat, den HE seit Anfang 1996 nicht mehr im
Wohnwagen gesehen zu haben, spricht dieser Gesichtspunkt bei Würdigung der
Gesamtumstände allein nicht für die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in L. . Herr A.
hat selbst bestätigt, dass der HE sich auch ansonsten auf seinen "Touren" für längere Zeit
be- suchsweise bei Angehörigen oder bei sonstigen Bekannten in L. und I. aufgehalten hat,
ohne dass Zweifel am Weiterbestehen des Lebensmittelpunktes in L. bestanden hätten.
Dass im Hinblick auf den geplanten Umzug nach V. eine hiervon abweichende Situation
vorgelegen haben könnte, ist nicht nachvollziehbar belegt. Insbesondere wird durch die
Aussage von Herrn A. nicht entkräftet, dass die persönliche Habe des HE weiterhin im
Wohnwagen verblieben ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der insgesamt vagen
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Schilderung des Herrn A. ein höherer oder gleichwertiger Aussagewert gegenüber den
aufgrund der Gesamtumstände im Wesentlichen schlüssigen und nachvollziehbaren
Angaben des HE beigemessen werden sollte.
Hiernach ist nach Überzeugung des Gerichts auch davon auszugehen, dass der HE von
seinem bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in L. an den Ort des neuen
gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich des Klägers im Sinne des § 107 BSHG "verzogen"
ist. Der Begriff des Verziehens oder Umzugs bezeichnet eine Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen
Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen
Aufenthalts am Zuzugsort voraus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98 -, a.a.O.
Es ist daher insoweit unschädlich, dass der HE am bisherigen Aufenthaltsort keine
Wohnung im eigentlichen Sinne hatte und sich vor dem Umzug noch kurzfristig
besuchsweise bei Angehörigen Aufgehalten hat.
Der HE bedurfte auch innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe. Es
kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob sich der HE bereits ab dem 14.
Januar 1996 - dem Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrages und der Schlüsselübergabe
- ständig in der neuen Wohnung aufgehalten hat, oder ob, wofür nach den
nachvollziehbaren Angaben des HE und seines Sohnes sowie der vorgelegten
Mietbescheinigung der Vermieter vom 18. Februar 1996 eher spricht, der HE erst zum 1.
Februar 1996 unter Mitnahme seiner persönlichen Habe endgültig umgezogen ist. Denn
auch bei einem unterstellten Umzug zum 14. Januar 1996 wäre die Frist des § 107 Abs. 1
BSHG noch gewahrt, da der Kläger ab dem 14. Februar 1996 Hilfe gewährt hat. Insofern
kann hier auch die Frage offenbleiben, ob hinsichtlich der Fristwahrung nicht bereits auf
den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Gemeinde V. bereits im Wesentlichen Kenntnis
von der Hilfsbedürftigkeit des HE erlangt hat, hier dem 6. Februar 1996.
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger gewährte Hilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG
rechtswidrig erfolgt ist und demzufolge eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, bestehen
nach den Verwaltungsvorgängen nicht. Solche Anhaltspunkte sind auch von der Beklagten
nicht geltend gemacht worden. Die begehrte Höhe der Kostenerstattung entspricht der
Summe der Beträge, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge und den von dem Kläger
vorgelegten Kostenaufstellungen im fraglichen Zeitraum tatsächlich gewährt wurden.
Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Prozesszinsen seit Klageerhebung
ergibt sich hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs aus der entsprechenden
Anwendung der §§ 288, 291 BGB.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9 (11) sowie
Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 (551) und vom 22. März 2001 - 5 C
34.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52,44; VGH
Mannheim, Urteil vom 2. Juli 1999 - 7 S 279/99 -, FEVS 51, 360.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711
ZPO.