Urteil des VG Köln vom 12.11.2009

VG Köln (nichteheliche lebensgemeinschaft, empfang, wohnung, partner, radio und fernsehen, lebensgemeinschaft, getrennt leben, konstitutive wirkung, württemberg, baden)

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 302/09
Datum:
12.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 302/09
Tenor:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1.3.2008 und der
Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin war seit Oktober 1999 beim Beklagten mit einem Radio und einem
Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer 000 000 000
gemeldet. Mit Schreiben vom 4.7.2007 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie zum
30.9.2007 ihren Vertrag kündige, da sie in eine andere Stadt umziehe.
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Der Beklagte informierte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.7.2007, dass eine
Abmeldung von Rundfunkgeräten wegen Umzuges nicht möglich sei. Da die
Rundfunkgebühr nicht wohnungsbezogen erhoben werde, werde die Gebührenpflicht
für angemeldete Rundfunkgeräte durch einen Umzug nicht beendet. Im Folgenden
übersandte der Beklagte der Klägerin einen Kontoauszug vom 5.10.2007, wonach am
15.10.2007 Rundfunkgebühren für das 4. Quartal 2007 in Höhe von 51,09 EUR sowie
Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 EUR fällig seien.
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Mit Schreiben vom 18.10.2007 erklärte die Klägerin erneut, dass sie ihren Vertrag mit
dem Beklagten ordnungsgemäß zum 30.9.2007 gekündigt habe. Sie sei zu ihrem
Lebensgefährten gezogen und haben ihren gesamten Hausstand einschließlich Radio
und Fernsehen nicht mitgenommen, sondern ihrem Sohn E. M. gegeben.
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Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 6.11.2007 darüber, dass in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich jeder für seine
Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zahlen müsse. Für die gemeinsam
genutzten Geräte seien beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genüge jedoch, wenn
einer der beiden diese Geräte anmelde und dafür Gebühren zahle. Für diesen Partner
gälten dann seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem Kraftfahrzeug als
gebührenfreie Zweitgeräte, nicht jedoch für den anderen Partner. Der andere Partner
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müsse daher ein Radio in seinem Kraftfahrzeug sowie Geräte im eigenen Zimmer
gesondert anmelden. Die Klägerin wurde daher gebeten anzugeben, ob sie über die
gemeinsam genutzten Geräte hinaus eigene Rundfunkempfangsgeräte vorhalte, und
hierzu den beigefügten Fragebogen auszufüllen. Das Fernsehgerät meldete der
Beklagte mit Ablauf des Monats September 2007 ab.
Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben sowie auf eine anschließende
Zahlungsaufforderung vom 4.1.2008 nicht reagierte, setzte der Beklagte mit
Gebührenbescheid vom 1.3.2008 rückständige Rundfunkgebühren für ein Radio für den
Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 16,56 EUR, einen
Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR sowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90
EUR fest, die durch die fehlgeschlagene Einziehung der Rundfunkgebühren für das 4.
Quartal 2007 am 2.10.2007 entstanden sind.
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Die Klägerin legte hiergegen am 2.4.2008 Widerspruch ein. Ferner legte sie den
ausgefüllten Fragebogen vor, in dem sie angab, dass sie in dem gemeinsamen
Haushalt mit ihrem Lebensgefährten C. F. ein Radio und ein Fernsehgerät zum
Empfang bereithalte. Außerdem halte sie in dem auf sie zugelassenen Kfz ein Autoradio
bereit; Geräte im eigenen Zimmer habe sie hingegen nicht.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 -
zugestellt am 17.12.2008 - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das
Autoradio nicht als gebührenfreies Zweitgerät im Sinne des § 5 Abs. 1 RGebStV
anzusehen sei, da diese Vorschrift nach ihrer ausdrücklichen Formulierung nur auf die
eheliche, nicht jedoch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar sei.
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Die Klägerin hat am 16.1.2009 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Nichtanwendung
der Regelung über die Zweitgerätefreiheit auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Strukturen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft - bezogen auf die rundfunkgebührenrechtliche Betrachtung -
denen einer Ehe entsprächen.
9
Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1.3.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 aufzuheben.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid
des Beklagten vom 1.3.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 sind
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sowohl hinsichtlich der Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren für ein Radio für
den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2007 (1.) als auch hinsichtlich der
Festsetzung eines Säumniszuschlages (2.) als auch hinsichtlich der Erhebung von
Rücklastschriftkosten (3.) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren für ein
Autoradio im Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2007 ist § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7
Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8./20.11.1991
in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30.1.2007 (GVBl.
NRW S. 107). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer -
vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 - für jedes von ihm zum Empfang
bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes
Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für das in ein Kraftfahrzeug
eingebaute Rundfunkempfangsgerät trifft § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV insofern eine
Sonderregelung, als derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Kraftfahrzeug
zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr
ausnahmsweise nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die
von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem
Kraftfahrzeug - zu ausschließlich privaten Zwecken (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV) -
zum Empfang bereitgehalten werden.
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Hiervon ausgehend erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum
Oktober 2007 bis Dezember 2007 zwar grundsätzlich den Gebührentatbestand des § 2
Abs. 2 Satz 1 RGebStV, da sie ihren eigenen Angaben zufolge während des gesamten
Zeitraums in ihrem Kraftfahrzeug ein Autoradio zum Empfang bereithielt. Sie ist jedoch
hierfür nicht gebührenpflichtig, da es sich bei dem Autoradio um ein gebührenfreies
Zweitgerät im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV handelt.
19
Wie aus dem Begriff des "weiteren" Rundfunkempfangsgeräts bzw. "Zweitgeräts"
abzuleiten ist, setzt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV das
Vorhandensein eines - gebührenpflichtigen - Erstgerätes voraus, das von dem
jeweiligen Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten wird.
20
Vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 20; VG
Aachen, Urteil vom 12.8.2009 - 8 K 1042/08 -, NRWE Rn. 35;
Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 5 RGebStV, Rn. 23.
21
Als derartige Erstgeräte der Klägerin sind die in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem
Lebensgefährten vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (Radio und Fernsehgerät)
anzusehen. Diese Geräte sind beim Beklagten zwar (nur) auf den Namen des
Lebensgefährten der Klägerin angemeldet, der auch die fälligen Rundfunkgebühren
entrichtet. Sie werden jedoch im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV sowohl von der
Klägerin als auch von ihrem Lebensgefährten zum Empfang bereitgehalten mit der
Folge, dass hinsichtlich dieser Geräte beide Partner als Rundfunkteilnehmer anzusehen
sind.
22
Das Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang stellt einen tatsächlichen
23
Zustand dar. Nach der Rechtsprechung ist daher für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer
ist, maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das
Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h.
insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und
verantwortlich zu bestimmen.
Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 2.3.2007 - 19 A 3253/04 -, NWVBl. 2007, S. 270 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, S. 11; Urteile der Kammer vom
8.11.2007 - 6 K 2135/05 u.a. -, NRWE Rn. 22.
24
Unerheblich ist demgegenüber - wie sich auch der Vorschrift des § 2 Abs. 3 RGebStV
entnehmen lässt -, wer Eigentümer des Gerätes ist, wer also nach den Regeln des
Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf.
25
Vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993,
S. 11; Urteile der Kammer vom 8.11.2007 - 6 K 2135/05 u.a. -, NRWE Rn. 24.
26
Hiervon ausgehend können Rundfunkgeräte auch von mehreren Personen
gemeinschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten
werden, nämlich dann, wenn mehrere Personen die - gleichberechtigte - tatsächliche
Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die Geräte innehaben. Sie haften in diesem
Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB für die zu entrichtenden
Rundfunkgebühren. Die Rundfunkanstalt kann die anfallenden Rundfunkgebühren
demgemäß nach ihrem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil
fordern, darf sie insgesamt aber nur einmal verlangen.
27
Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist - ebenso wie bei Ehegatten -
regelmäßig davon auszugehen, dass sie die in den gemeinsam genutzten Räumen
vorhandenen Geräte in diesem Sinne gemeinschaftlich zum Empfang bereithalten, denn
es entspricht dem sozialtypischen Bild sowohl einer ehelichen als auch einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass beide Partner über den Einsatz der Geräte
und die Programmauswahl gleichberechtigt bestimmen.
28
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 22; VG
Aachen, Urteil vom 12.8.2009 - 8 K 1042/08 -, NRWE Rn. 48; sowie
Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 5 RGebStV, Rn. 32.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorliegend keinen bestimmenden Einfluss auf
die Nutzung der in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Lebensgefährten
vorhandenen Rundfunkgeräte hätte, bestehen nicht.
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Einem Bereithalten der in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkgeräte
(auch) durch die Klägerin steht nicht entgegen, dass die Geräte beim Beklagten (nur) auf
den Namen ihres Lebensgefährten angemeldet sind. Denn ob und auf wessen Namen
Rundfunkgeräte bei der Rundfunkanstalt angemeldet sind, ist für die
Rundfunkteilnehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV und das
Entstehen der Gebührenpflicht unerheblich. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht
gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV allein aufgrund der Tatsache, dass ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird; der Anmeldeanzeige
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gegenüber dem Beklagten kommt - anders als der Abmeldeerklärung gemäß § 4 Abs. 2
RGebStV - keine konstitutive Wirkung zu. Vor diesem Hintergrund steht die Auffassung
des Beklagten, der - jedenfalls soweit es um die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 RGebStV geht - allein denjenigen Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der in der gemeinsamen
Wohnung vorhandenen (Erst-)Geräte ansieht, auf dessen Namen diese Geräte
angemeldet sind, nicht im Einklang mit der gesetzlichen Definition des
Rundfunkteilnehmers in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV und widerspricht letztlich auch der
Regelung des § 4 Abs. 1 RGebStV, wonach der Anmeldung im System des
Rundfunkgebührenrechts keine konstitutive Bedeutung zukommt.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 21;
VG Hamburg, Urteil vom 8.1.2009 - 10 K 2816/08 -, juris Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom
12.8.2009 - 8 K 1042/08 -, NRWE Rn. 49; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.8.2009 - 14
K 2422/07 -, NRWE Rn. 43; nicht überzeugend demgegenüber VG München, Urteil vom
10.12.2008 - M 6a K 07.4287 -, juris Rn. 21 f.
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Werden die in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin und ihres Lebensgefährten
vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nach alledem sowohl von der Klägerin als auch
von ihrem Lebensgefährten zum Empfang bereitgehalten, so stellen sie auch für beide
Erstgeräte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV dar mit der Folge, dass das im
Kraftfahrzeug der Klägerin vorhandene Autoradio für sie ein gebührenfreies Zweitgerät
ist.
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Damit wird der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV über die
Zweitgerätefreiheit zur Überzeugung des Gerichts auch kein Sinn unterlegt, den der
Gesetzgeber des RGebStV offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen. Denn das
gefundene Ergebnis läuft nicht auf eine (unzulässige) analoge Anwendung des § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hinaus, da es nicht
auf einer Analogie zur 2. Alternative ("oder ihrem Ehegatten"), sondern auf der
unmittelbaren Anwendung der 1. Alternative ("von einer natürlichen Person") beruht.
34
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8.1.2009 - 10 K 2816/08 -, juris Rn. 28.
35
Es liegt insoweit auch keine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Umgehung
der 2. Alternative vor, denn für diese verbleibt bei der vorliegenden Betrachtungsweise
ein - wenn auch kleiner - eigener Anwendungsbereich, beispielsweise für den Fall, dass
Eheleute in einer Wohnung faktisch getrennt leben,
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vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 5 RGebStV, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
26.9.2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 23,
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oder für den Fall, dass die Ehegatten nur jeweils ein Autoradio, aber keine weiteren
Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalten.
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Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8.1.2009 - 10 K 2816/08 -, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil
vom 12.8.2009 - 8 K 1042/08 -, NRWE Rn. 61.
39
In beiden genannten Fällen profitiert jeder der beiden Ehegatten von der
Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative RGebStV, während dies
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bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall ist.
Umgekehrt kann die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative RGebStV aber
auch nicht dahingehend verstanden werden, dass natürliche Personen, die in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben, von ihrem Anwendungsbereich nicht umfasst sein
sollen. Dies würde nämlich zu dem - widersinnigen und auch unter Berücksichtigung
des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu
vereinbarenden - Ergebnis führen, dass ein Rundfunkteilnehmer, solange er alleine
wohnt, von der Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV profitiert,
dieses Privileg jedoch (auch) hinsichtlich seines Autoradios verliert, sobald er eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet und gemeinschaftlich mit seinem Partner
Geräte in der gemeinsamen Wohnung bereithält.
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Vor diesem Hintergrund ist die hier vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 1. Alternative RGebStV, auch wenn sie im Ergebnis auf eine weitgehende
gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit Ehepartnern hinausläuft, sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch
mit Art. 6 GG vereinbar und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 26.9.2008 - 2 S 1519/08 - zutreffend festgestellt.
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Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 -, juris Rn. 16 ff.
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Schließlich hält die Kammer das gefundene Ergebnis auch allein für praktisch
vermittelbar und interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute
Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen
Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner für die in der gemeinsam genutzten
Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der zuständigen Rundfunkanstalt
bzw. der GEZ gemeldet ist.
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Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 2705/07 -, juris Rn. 25; VG
Hamburg, Urteil vom 8.1.2009 - 10 K 2816/08 -, juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 21.8.2009 - 14 K 2422/07 -, NRWE Rn. 47.
45
2. Hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist der angefochtene
Gebührenbescheid ebenfalls rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 4 Abs. 7 RGebStV
i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GVBl. NRW 1994, S. 245) in der Fassung vom
3.6.2002 (GVBl. NRW S. 239). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 EUR
fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.
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Vorliegend fehlt es bereits an einer Rundfunkgebührenschuld für den von dem
streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfassten Zeitraum Oktober 2007 bis
Dezember 2007, da die Klägerin das früher in ihrer Wohnung bereitgehaltene
Radiogerät mit Wirkung zum 1.10.2007 gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV ordnungsgemäß
abgemeldet hat und weitere Rundfunkempfangsgeräte - bis auf das
streitgegenständliche Autoradio, das jedoch als Zweitgerät gebührenfrei ist - in diesem
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Zeitraum von der Klägerin ihren unbestrittenen Angaben zufolge nicht zum Empfang
bereitgehalten wurden.
3. Der angefochtene Gebührenbescheid ist schließlich auch insoweit rechtswidrig, als er
die Klägerin mit Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 EUR belastet.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rücklastschriftkosten ist § 5 Abs. 3 der
genannten Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren vom 18.11.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 3.6.2002.
Danach hat der Rundfunkteilnehmer die Kosten der Zahlungsübermittlung
einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten zu tragen.
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Unabhängig von der Frage, ob die genannte Vorschrift ihrem Wortlaut sowie Sinn und
Zweck nach nicht bereits voraussetzt, dass überhaupt Rundfunkgebühren zu entrichten
sind, da ansonsten keine Zahlungsübermittlung stattzufinden hat, können der Klägerin
die Rücklastschriftkosten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auferlegt werden,
weil sie zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Lastschrifteinzugs am 2.10.2007, durch
dessen spätere Rückbuchung die streitgegenständlichen Rücklastschriftkosten
entstanden sind, ihre dem Beklagten unter dem 30.10.1999 erteilte
Abbuchungsermächtigung bereits widerrufen hatte. Denn das Schreiben der Klägerin
vom 4.7.2007, mit dem sie ihren "Vertrag" mit dem Beklagten wegen des
bevorstehenden Umzugs "gekündigt" hat, enthielt zumindest konkludent auch einen
Widerruf der dem Beklagten erteilten Abbuchungsermächtigung, von der der Beklagte
mit dem hier streitgegenständlichen Lastschrifteinzug mithin unrechtmäßig Gebrauch
gemacht hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitgegenständliche Rechtsfrage,
ob das Autoradio in dem auf den einen Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zugelassenen Kraftfahrzeug unter die Zweitgerätefreiheit des § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV fällt, wenn die in der gemeinsamen Wohnung
vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte auf den anderen Partner bei der zuständigen
Rundfunkanstalt angemeldet sind, ist in Nordrhein-Westfalen bislang nicht
obergerichtlich geklärt.
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