Urteil des VG Köln vom 18.02.2009

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Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1926/08
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1926/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 20.01.2009 auf
7.500,00 Euro, danach auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antrag des Antragstellers,
1
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den
Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis über seinen
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist,
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hat keinen Erfolg.
3
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesent-licher
Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der geltend gemachte
Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, der im
vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-sichert
5
werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der insoweit vom
Antragsteller am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte Antrag ist ohne jede Aussicht
auf Erfolg.
Der Antragsgegner ist nicht gehindert, den Antragsteller auf der Grundlage der
bestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom 21.01.2008
abzuschieben. Der Antragsteller ist auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügung
vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen.
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Zunächst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann einem
Ausländer - der wie der Antragsteller - vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik
verpflichtet ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist
und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
7
Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine gemeinsame
Ausreise mit seiner Lebensgefährtin und seinen vier Kindern - nur eine solche steht im
vorliegenden Fall in Rede - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
8
Soweit der Antragsteller mit Hilfe des Kölner Flüchtlingsrates e.V. und der durch diesen
Verein eingereichten Unterlagen vortragen lässt,
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- in Montenegro bestehe für ihn als Roma keine Lebensgrundlage, - in Montenegro
bestünden gegen Roma Vorurteile, - der Zugang zur medizinischen Versorgung sei in
Montenegro nicht sichergestellt, - Roma seien in Montenegro diskriminiert, - die
Mehrheit der Roma könne sich in Montenegro nicht registrieren lassen und habe in
Montenegro keinerlei Existenzgrundlage,
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soweit sich der Antragsteller demnach auf die aus seiner Sicht für die Gruppe der Roma
in Montenegro bestehenden Verhältnisse beruft, kann der Antragsteller diese
Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen.
11
Zunächst steht diesem Vortrag des Antragstellers bereits die Bestandskraft der ihm und
seiner Familie gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohungen entgegen. Insoweit
könnte der Antragsteller allenfalls geltend machen, die Verhältnisse für Roma in
Montenegro hätten sich seit Ergehen dieser Verfügungen (21.01.2008 für den
Antragsteller, seine Lebensgefährtin und zwei Kinder; 21.09.2006 für die anderen zwei
Kinder) verschlechtert. Dies wird vom Antragsteller allerdings nicht vorgetragen und ist
auch nicht ersichtlich.
12
Unabhängig hiervon kann dieser Vortrag im vorliegenden, gegen den Antragsgegner als
Ausländerbehörde gerichteten Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden. Denn mit
seinem Vortrag beruft sich der Antragsteller auf sog. zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Ab-
schiebungshindernisse fällt aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in die
ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), da sich nur dieses besonders sachkundige Bundesamt mit diesem Vortrag
befassen soll.
13
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03.03.2006, - 1 B 126.05. -,
NVwZ 2006, S. 830.
14
Die ausschließliche Zuständigkeit des BAMF folgt hier einerseits daraus, dass der
Antragsteller während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet (von 1992 - 1994)
erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat. Dabei hat das damalige Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) mit Bescheid vom 25.11.1993 - für den
Antragsgegner aufgrund von § 42 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verbindlich -
festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.
15
Andererseits läuft der geschilderte Vortrag des Antragstellers, als Angehöriger der
Gruppe der Roma in Montenegro keine Existenzgrundlage zu haben, auch in materiell-
rechtlicher Hinsicht auf einen Asylantrag hinaus. Auch deswegen ist der Antragsteller
von einer Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren
ausgeschlossen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und
ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht insoweit nach der
zugrunde zu legenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht.
16
Vgl. BVerwG, aaO.
17
Vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens des Antragstellers könnte
dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren in verfassungskonformer Anwendung des §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur Berücksichtigung finden, wenn im Abschiebezielstaat der
Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, dort also eine extreme Gefahr bestehen
würde.
18
BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, S. 192 ff.
19
Derartiges ist weder den Unterlagen zu entnehmen, die der Antragsteller hat vorlegen
lassen, noch sonst ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Roma in
Montenegro mit sehr schwierigen Lebensbedingungen zurechtkommen müssen. Dies
dürfte auch für den Antragsteller und seine Familie gelten, auch wenn eine
Registrierung in der Gemeinde des letzten legalen Wohnsitzes in Montenegro (Berane)
und damit der Zugang zu Sozialleistungen für den Antragsteller und seine Familie
entgegen dem anders lautenden Vortrag des Flüchtlingsrates e.V. möglich sein dürfte.
20
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2007 - 10 LA 22/07 -
21
Auch wenn dies für die vorliegende Entscheidung aufgrund § 42 AsylVfG nicht von
unmittelbarer Relevanz ist, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass Anhaltspunkte für
asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Gruppe der Roma in
Montenegro nicht bestehen. So beklagt der Jahresbericht 2007 von Amnesty
International zwar bestimmte Rechtseinbußen bei Binnenflüchtlingen - auch Roma -,
stellt aber keine Verfolgungsmaßnahmen fest. Dies legt auch die EU in ihrem
„Fortschrittsreport Montenegro 2007" zugrunde. Dementsprechend findet eine
Gruppenverfolgung der Roma nach der einschlägigen asylrechtlichen Rechtsprechung
in Montenegro nicht statt.
22
Vgl. etwa VG Koblenz, Urteil vom 19.03.2008, - 7 K 1589/07.KO -.
23
Des Weiteren hat der Antragsteller die rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise (und
damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund § 25 Abs. 5
AufenthG) nicht glaubhaft gemacht, soweit er sich hierzu darauf beruft, dass er und
seine Familie in die hiesigen Verhältnisse integriert seien, während zu Montenegro
keinerlei Bindungen mehr bestünden. Dieser Vortrag des Antragstellers zielt auf einen
Anspruch des Antragstellers nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8
EMRK ab. Jedoch steht weder dem Antragsteller noch einem anderen Mitglied seiner
Familie ein derartiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
24
Insofern muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewähren, sondern
verlangen, dass bei der Auslegung offener Rechtsbegriffe oder bei der Ausübung von
Ermessen eine fehlerfreie Berücksichtigung der in den Vorschriften erfassten
Schutzgüter erfolgt.
25
Des Weiteren scheidet im Fall des Antragstellers und seiner Familie ein Eingriff in den
Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 GG bzw. Artikel 8 Abs. 1 EMRK von vornherein aus,
soweit diese Vorschriften den Schutz des Familienlebens garantieren. Denn der
Antragsgegner hat insoweit die Anträge der gesamten Familie abgelehnt, und es sollen
alle Familienmitglieder nach Montenegro zurückkehren, eine Trennung oder
Beeinträchtigung der Familie steht nicht an.
26
Damit kommt ein Eingriff hier nur insoweit in Betracht, als Artikel 8 Abs. 1 EMRK das
Privatleben als Rechtsgut garantiert. Nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann
Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Artikel 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der
Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur unter bestimmten
Bedingungen statthaft ist.
27
Die Garantien des Artikel 8 Abs. 1 EMRK beinhalten indes nicht das Recht eines
Ausländers, in einem bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
28
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 16.09.2004, -
11103/03 -, NVWZ 2005, Seite 1046; Urteil vom 16.06.2005, - 60654/00 -,
Informationsbrief Ausländerrecht 2005; Seite 349.
29
Ebenso verbietet die Vorschrift nicht allgemein die Abschiebung eines fremden
Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hochheitsgebiet
des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob der
Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen
verfügt, er also in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
aufgrund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, seiner Wohn-,
Wirtschafts- und sonstigen Lebensverhältnisse faktisch integriert ist. Weiter kann
bedeutsam sein, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise entwurzelt ist, dass
eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. Dafür ist insbesondere von Gewicht,
ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit
den Verhältnissen des Landes noch vertraut ist und dort ggfl. noch Verwandte leben.
30
Vgl. zu diesen Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006, - 18 B 787/05 -.
31
Unter dem Gesichtspunkt der EMRK verdichtet sich der Anspruch auf Achtung des
Privatlebens nur dann zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG, wenn das Privatleben faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat
geführt werden kann, mit anderen Worten, wenn es schlechthin unerträglich wäre, den
Betroffenen darauf zu verweisen, sein Privatleben wiederum in seinem früheren
Heimatstaat zu führen.
32
Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier noch nicht festgestellt werden, dass eine
Rückführung nach Serbien oder Montenegro für den Antragsteller und seine Familie
schlechthin unerträglich wäre und dass ein Privatleben nur noch im Bundesgebiet
geführt werden kann.
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Insoweit ist nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon
auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie nach Voraufenthalten im
Bundesgebiet (von Februar 1992 bis ca. Februar 1993; April 1999 bis September 2002)
inzwischen seit mehr als vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig sind.
Die Kinder des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin gehen ausweislich der
vorgelegten Schulbescheinigungen und Stellungnahmen der Schule sowie des Jugend-
amtes regelmäßig zur Schule bzw. in eine Kindertagesstätte. Der Antragsteller und
seine Lebensgefährtin haben im Bundesgebiet keine größere Straftaten begangen und
der Antragsteller verrichtet gemeinnützige Arbeit im Wohnheim.
34
Diese Tatsachen sowie das sich insgesamt aus den Verwaltungsvorgängen ergebende
Bild belegt jedoch noch nicht, dass ein Privatleben des Antragstellers und seiner
Familie nurmehr im Bundesgebiet geführt werden kann. Allein die Inanspruchnahme
des Schul- und Sozialsystems im Bundesgebiet kann vor dem Hintergrund des oben
geschilderten strengen Maßstabes nicht zu einer derartigen Integration des
Antragstellers und seiner Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse führen, dass eine
Führung des Privatlebens in Montenegro nicht zugemutet werden kann.
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Denn insoweit muss berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller und seine
Familie seit der Einreise ohne jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Dabei
war dem Antragssteller und auch seiner Lebensgefährtin auch zu jeder Zeit bewusst,
dass eine Rückkehrpflicht nach Serbien oder Montenegro besteht. Ein in irgendeiner
Weise geartetes schutzwürdiges Vertrauen auf einen längerfristigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik konnte der Antragssteller daher zu keiner Zeit aufbauen. Dies ergibt
sich im vorliegenden Fall insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf des
Verwaltungsverfahrens: Zwei Kinder des Antragstellers haben im September 2006
Abschiebungsandrohungen nach Serbien erhalten. Im Januar 2008 haben der
Antragsteller und seine Lebensgefährtin dann Ausweisungsverfügungen, die beiden
anderen Kinder Abschiebungsandrohungen erhalten. Diese Ordnungsverfügungen des
Antragsgegners - die nicht nur inzwischen bestandskräftig und damit verbindlich sind,
sondern die auch zu Recht ergangen sind - mussten dem Antragssteller und seiner
Lebensgefährtin immer wieder vor Augen führen, dass eine dauerhafte
Lebensperspektive im Bundesgebiet für sie nicht besteht. Mit anderen Worten, ein
Fortbestehen des gemeinsamen Privatlebens im Bundesgebiet war sowohl bei dessen
Begründung als auch in der gesamten Zeit danach fernliegend. Bei derartigen
Voraussetzungen kann jedoch eine Abschiebung des Betroffenen nur in
Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten.
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Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 31.07.2008 - 265/07 -
37
Omoregie, Informationsbrief Ausländerecht 2008, Seite 421 f.
Für einen derartigen Ausnahmefall spricht vorliegend jedoch nichts.
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Auch was eine Rückkehr nach Montenegro ansonsten angeht, hat der Antragsteller
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht
glaubhaft gemacht. Zwar lässt der Antragsteller insoweit nunmehr im Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30.12.2008 erstmals vortragen, er und seine
Lebensgefährtin hätten sich seit 12 Jahren nicht mehr in Montenegro aufgehalten,
sondern seien 1996 erst nach Italien, 1999 nach Deutschland, dann 2001 zurück nach
Italien und dann 2004 wieder nach Deutschland gereist. Diese Angaben stehen aber in
auffälligem Widerspruch zu den bei der letzten Einreise im November 2004 gemachten
Angaben des Antragstellers. Seinerzeit hatte er angegeben, er habe Montenegro im
Juni 2004 verlassen, weil er zu einer Wehrübung gehen sollte, dies aber nicht wollte.
Deshalb seien er und seine Familie von Berane in Montenegro zunächst nach Italien,
von dort aus dann weiter nach Deutschland gereist. Darüber hinaus lässt der
Antragsteller ebenfalls nunmehr erstmals vortragen, in Montenegro besäße die Familie
keine Verwandten mehr, die ihnen bei einer Rückkehr zur Seite stehen könnten. Auch
dies ist einerseits durch nichts belegt und andererseits auch nicht wahrscheinlich und
nach alledem nicht glaubhaft gemacht.
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Jedoch kann auch dann, wenn man die aktuellen Angaben des Antragstellers einmal
zugrunde legt, nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller und seiner Familie
eine Reintegration in Serbien oder Montenegro nicht mehr zumutbar ist.
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Gerade im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insofern nicht nur
auf die Kinder oder sogar nur auf ein einzelnes Kind einer Kernfamilie abgestellt werden
kann. Vielmehr kommt es in einer Konstellation wie hier auf eine familienbezogene
Gesamtbetrachtung an. Denn die Kinder können im Heimatland ohne weiteres mit der
Unterstützung ihrer Eltern rechnen, die mit den Lebensverhältnissen im Heimatland
noch hinreichend vertraut sind. Ferner ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die
Kinder des Antragstellers auch das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müssen. Als
Kind teilen sie insofern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern.
41
Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.04.2007, 1 E 5037/06.
42
Vor diesem Hintergrund ist es aber von entscheidender Bedeutung, dass sowohl der
Antragssteller als auch seine Lebensgefährtin seit der Einreise im Jahr 2004 nur über
eine Duldung verfügten und ihnen der Antragsgegner immer wieder unmissverständlich
vor Augen geführt hatte, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und mit einem
Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht gerechnet werden kann. Bezogen auf die
Verantwortlichkeit der Eltern einer Familie resultiert aus diesem Umstand die
Verpflichtung, den Kindern ein Bewusstsein darüber zu vermitteln, auf welcher Basis ein
Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt und dass gegebenenfalls eine Übersiedlung ins
Heimatland der Eltern ansteht.
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Des Weiteren muss bezüglich der Reintegrationsmöglichkeiten der Kinder des
Antragstellers und seiner Lebensgefährtin darauf hingewiesen werden, dass umgekehrt
auch Kinder, die - etwa im Rahmen des Familiennachzuges - ins Bundesgebiet
kommen, sich auch dann in Deutschland integrieren müssen, wenn sie aus einem völlig
fremden Kulturkreis stammen und in diesem ihr bisheriges Leben verbracht haben.
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Insoweit wird nachziehenden Kindern zugemutet, zu ihren Eltern, die in einer
ungewohnten Umgebung leben, nachzureisen. Im Hinblick auf einen Aufenthalt in
Deutschland wird dies von den Eltern auch gewollt und angestrebt. Diese
Anforderungen sind daher auch in umgekehrter Richtung an die Kinder des
Antragstellers zu stellen.
Zuletzt ist im Rahmen des vom Antragsteller und seiner Familie geltend gemachten
Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass hier die zeitlichen
Voraussetzungen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung in § 104 a AufenthG deutlich
nicht erfüllt sind. Durch die Schaffung dieser Regelungen hat der Gesetzgeber eine
allgemeine Regelung geschaffen, die für den Normalfall die zeitlichen Voraussetzungen
eines humanitären Bleiberechts regelt und bei der er zugrunde legt, wann aufgrund
eines rechtswidrigen Aufenthalts von einer gewissen Dauer (bei Er-füllung weiterer
Voraussetzungen) ein humanitäres Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Aufenthaltszeit
von zuletzt gut vier Jahren ist insoweit deutlich nicht aus-reichend. Daraus muss
gefolgert werden, dass jedenfalls im Regelfall (d.h. wenn wie hier weitere besondere
Umstände eindeutig nicht vorliegen) ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von gut vier Jahren
noch nicht in Betracht kommen kann. Insoweit muss die Regelung des § 104a AufenthG
und insbesondere die in ihr festgelegten zeit-lichen Voraussetzungen für ein Bleiberecht
aus humanitären Gründen als Ergebnis einer längeren politischen und rechtlichen
Diskussion angesehen werden, die während des Gesetzgebungsverfahrens bei
Einführung der Vorschrift geführt worden ist. Dieses dann als gesetzliche Vorgabe für
den Regelfall niedergelegte Ergebnis kann nicht durch das erkennende Gericht durch
eine weite Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG für den hier vorliegenden Regelfall
wieder in Frage gestellt werden.
45
So auch VG Frankfurt, aaO.
46
Zuletzt ist auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass ein
Anordnungsanspruch aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen der Lebensgefährtin
des Antragstellers und des jüngsten Kindes der Familie besteht. Insbesondere
begründet nicht jede abschiebungsbedingte Gefährdung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - m. w. N..
48
Indem das AufenthG die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nimmt es deren vielfach zu erwartende
Auswirkungen auf die Gesundheit in Kauf. Diese Folgen der gesetzlich vorgesehenen
Vollstreckung der Ausreisepflicht führen daher erst dann kraft Gesetzes zu einem
vorübergehenden "Bleiberecht", wenn sie zu einer akuten Reiseunfähigkeit führen. Eine
akute Reiseunfähigkeit liegt aber nur dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand des
Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der
Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2006 - 17 E 190/06 - m. w. N.; und vom
12.07.2005 - 17 B 1061/05 - m. w. N.,
50
wenn mithin selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder der Gabe von Medikamenten
gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des Ausländers im Lichte von
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Art. 2 Abs. 2 GG unzumutbar gefährden würde. Dafür ist hier nichts substantiiert
vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die eingereichten Atteste reichen für eine
Reiseunfähigkeit nicht ansatzweise aus. Die angebliche Erkrankung des jüngsten
Kindes der Familie ist trotz mehrfacher Ankündigung nicht durch ein Ergebnis der am
04.02.2009 beim Kinderkardiologen durchgeführten Untersuchung belegt worden. Eine
derzeit aktuelle Erkrankung der Lebensgefährin des Antragstellers ist ebenfalls durch
nichts belegt.
Abschließend ist festzuhalten, dass die verbreitete Ansicht, es reiche für ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland aus, dass man sich nach Einreise unter Mißachtung der
Einreisevorschriften anschließend in Deutschland ohne größere Beanstandungen
aufhalte, insbesondere keine schwer wiegenden Straftatbestände verwirkliche, in den
jedenfalls im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden
Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt keine Stütze findet. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
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