Urteil des VG Köln vom 10.01.2003

VG Köln: stadt, grundstück, bebauungsplan, bestandteil, bauarbeiten, anmerkung, anhörung, eigentümer, nichtigkeit, begriff

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2437/02
Datum:
10.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2437/02
Tenor:
1. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.9.2002 - 7 B
1283/02 - und auf Aufhebung der Anordnung der Stilllegung der
Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Abänderungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin
im Aus- gangsverfahren und Antragstellerin im Abänderungsverfahren
sowie die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten
tragen Antragsgegnerin im Ausgangs- verfahren und Antragstellerin im
Abänderungsverfahren sowie die Beigeladene je- weils selbst.
3. Der Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 5.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag der Antragsgegnerin des Verfahrens 8 L 1563/01 und Antragstelle- rin des 1.
Änderungsverfahrens 8 L 804/02 sowie des vorliegenden Änderungsverfahrens, den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom
23.9.2002 - 7 B 1283/02 (VG Köln 8 L 804/02) - aufzuheben und die Bauarbeiten auf
dem Grundstück der Beigeladenen in der E. straße in C. zum Weiterbau freizugeben, ist
nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO statthaft und im übrigen zulässig, jedoch in der
Sache nicht begründet.
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Die Aufrechterhaltung der im vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsge- richts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.9.2002 - 7 B 1283/02 von diesem nach §§ 80
Abs. 5, 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angeordneten aufschiebende Wir- kung
eines Nachbarwiderspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn das Interesse der
Antragsteller des Ausgangsverfahrens, weiterhin zu verhindern, dass von der von der
Stadt C. erteilten Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmi- gung
vom 7.10.2002 Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Inte- resse der
Bauherrin an der nunmehrigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung über- wiegt. Dies
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ist vorliegend nach wie vor der Fall, da sich in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht
konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in der Fassung der
Nachtragsbaugenehmigung vom 7.10.2001 weiterhin ergeben. Die Baugenehmigung
erweist sich nach der genehmigten Änderung des Bauvorhabens bei der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summari- schen Prüfung weiterhin als
- planungsrechtlich - rechtswidrig.
Nach wie vor ist für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens von den textli- chen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 der Stadt C. in der Ur-
sprungsfassung auszugehen. Die vom Rat der Stadt C. am 26.9.2002 beschlosse- ne
und am 16.10.2002 im Amtsblatt veröffentlichte 1. vereinfachte Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 0000-00 ist nichtig.
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Ausweislich der Begründung zur 1. vereinfachten Änderung dieses Bebauungs- planes
(Bl. 1/2 des Aufstellungsvorganges) und des beigefügten Übersichtsplanes (Bl. 3)
sollten von der Änderung lediglich die Hausgrundstücke der Beigeladenen, C. allee 00
und 00, betroffen werden. Auch auf der Planurkunde ist vermerkt: "Änderungsbereich:
Bereich der Hausgrundstücke C. allee Nr. 00 und Nr. 00". Eine derartige auf bestimmte
Grundstücke bezogene Änderung eines Bebauungs- planes ist grundsätzlich zulässig,
wenngleich hier Bedenken dadurch bestehen könn- ten, dass die Änderung ein bereits
begonnenes Bauvorhaben legalisieren soll. Doch braucht diesen Bedenken hier nicht
weiter nachgegangen zu werden.
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Tatsächlich erfasst die durchgeführte Änderung jedoch nicht nur die betroffenen beiden
Baugrundstücke sondern den gesamten Planbereich des Bebauungsplanes 0000-00.
Dies folgt nicht nur aus der sprachlichen Gestaltung der textlichen Festset- zungen
sondern auch aus der dem Rat bei seiner Beschlussfassung vorliegenden Begründung
unter Nr. 2 Abs. 2 und 3 (Bl. 21 des Aufstellungsvorganges).
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Während die textlichen Festsetzungen - soweit hier von Belang - im Ursprungs- plan
nach Nr. 1 wie folgt lauteten:
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Festlegungen über die Art der baulichen Nutzung gemäß 1 (4) und § 4 (3)
Baunutzungsverordnung (Anmerkung: gemeint ist hier die BauNVO in der Fassung des
Jahres 1968)
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a) Für die Grundstücke Q. Allee Nr. 00 - 00 und C. allee Nr. 0 - 00 sind die Ausnahmen
Nr. 1 bis 6 des § 4 (3) BauNVO nicht Bestand- teil des Bebauungsplanes.
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b) Für die Grundstücke E. straße Nr. 0 - 00. R. . Nr. 0 - 0 und Q. Allee Nr. 00 sind die
Ausnahmen Nr. 4 bis 6 des § 4 (3) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Diese Einschränkun- gen gelten nicht für die vorhandenen, nicht störenden
Gewerbebetriebe und Verwaltungen. (Anmerkung: handschriftlich ist auf der
Planurkunde vermerkt: "(Zusatz gilt für 1a und 1b)")
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heißt es nunmehr ausweislich der der Kammer vorliegenden Ausfertigung der
Planurkunde wie folgt:
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Die textlichen Festsetzungen zur 1. vereinfachten Änderung ersetzen die bisherigen
Festsetzungen zur Ziffer 1.
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Textliche Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung
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1. Festlegung über die Art der baulichen Nutzung gemäß 1 (4) und § 4 (3)
Baunutzungsverordnung
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(a) Für die Grundstücke Q. Allee Nr. 00 - 00 und C. allee Nr. 0 - 00 sind die Ausnahmen
Nr. 1 bis 5 des § 4 (3) BauNVO nicht Bestand- teil des Bebauungsplanes. Diese
Einschränkungen gelten nicht für die vorhandenen, nicht störenden Gewerbebetriebe
und Verwaltungen.
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b) Für die Grundstücke Q. Allee Nr. 00, R. . 0 - 0, E. straße Nr. 0 - 00 und C. allee Nr. 00 -
00 sind die Ausnahmen Nr. 4 bis 5 des § 4 (3) BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
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Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Anfügung des Satzes 2 in Nr.
1b der Urfassung nunmehr an Nr. 1a klarstellende und damit lediglich redaktionelle
Wirkungen hat, denn bereits begrifflich konnte diese Rückausnahme für den Bereich der
Nr. 1b keine rechtlichen Wirkungen entfallen, da die danach zulässigen vorhandenen
nicht störenden Gewerbebetriebe und Verwaltungen durch den Ausschluss der
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 - 6 BauNVO 1968 nicht betroffen waren.
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Allerdings ist mit der Neuformulierung der textlichen Festsetzungen nunmehr für das
gesamte Plangebiet nicht mehr die BauNVO 1968 anzuwenden, vielmehr gilt mit der
beschlossenen Änderung im gesamten Plangebiet die BauNVO 1990. Dies ist vom Rat
der Stadt C. auch so beabsichtigt gewesen. Denn die neuen textlichen Festsetzungen
der Nr. 1 ersetzen - wie ausdrücklich bestimmt ist - die bisherigen textlichen
Festsetzungen in Nr. 1. Auch die sprachliche Formulierung der neuen Festsetzungen
lässt keinen Zweifel daran, dass die textlichen Festsetzungen das gesamte Plangebiet
und nicht lediglich die von der ursprünglich beabsichtigten Änderung betroffenen
Grundstücke der Beigeladenen erfasst. So sind sowohl in Nr. 1a als auch Nr. 1b die
Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bzw. Nr. 4 bis 5 aufgeführt, jedoch nicht mehr die
in der BauNVO 1968 noch vorhandene Nr. 6. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut
des Textes gilt mithin die BauNVO 1990 auch für die anderen Grundstücke des
Plangebietes.
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Dies ist auch vom Willen des Rates der Stadt C. umfasst, denn in der dem Rat
vorliegenden Begründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass "durch die mit der 1.
Änderung verbundene Neuformulierung der textlichen Festsetzungen ... für das gesamte
Plangebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung der § 4 der BauNVO in der Fassung
von 1990 und nicht mehr in der Fassung von 1968 anzuwenden" ist. Für Verwaltung
und Rat war damit klar, dass hinsichtlich der Nutzungen nach § 4 nunmehr die BauNVO
1990 nicht lediglich für die beiden betroffenen Baugrundstücke der Beigeladenen gelten
sollten.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass es im nachfolgenden Satz heißt: "Damit ist
materiell aber keine Änderung der zulässigen Nutzung verbunden." Diese rechtliche
Einschätzung erweist sich nämlich als nicht zutreffend, denn tatsächlich ist jedenfalls
eine materielle Änderung mit der Neuformulierung verbunden, die erhebliche
Auswirkungen auf das Plangebiet hat.
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Während nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968 Anlagen für sportliche Zwecke nur
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ausnahmsweise zulässig waren, sind diese nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990
nunmehr generell zulässig. Damit wären im gesamten Plangebiet derartige Anlagen, zu
denen Sporthallen und -räume, Fitnesscenter und ähnliche Anlagen zählen, ohne
weiteres zulässig. Dass es sich hierbei um eine erhebliche Änderung handelt, bedarf
keiner weiteren Begründung. Allein die von Anlagen für sportliche Zwecke
ausgehenden Verkehre machen eine ganz andere Abwägung erforderlich, als sie der
Rat hier aufgrund der ihm vorgelegten Begründung getroffen hat.
Ob eine solche wesentliche Änderung des Planinhaltes noch im Rahmen einer
vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann, mag zweifelhaft
sein, kann letztlich hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist bei einer solchen Änderung
nach § 13 Nr. 2 BauGB den "betroffenen Bürgern" Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Betroffene Bürger sind hier die Eigentümer von Grundstücken und sonst
Berechtigten zumindest des gesamten Plangebietes. Eine derartige Anhörung ist
ebensowenig erfolgt wie die wahlweise mögliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Antragsteller haben die fehlende Beteiligung der betroffenen Bürger ausdrücklich
gerügt (vgl. §§ 215 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Nr. 1. BauGB). Sie führt zur Nichtigkeit der
beschlossenen Änderung.
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Hiernach kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob im Hinblick auf die ursprünglich
beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes 0000-00 nur für die beiden Grundstücke
C. allee 00 und 00 insoweit der Kreis der anhörungsberechtigten betroffenen Bürger
zutreffend bemessen worden ist.
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Ist mithin die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 0000-00 unwirksam, ist
das Bauvorhaben nach diesem Plan in seiner Ursprungsfassung zu beurteilen. Insoweit
verweist die Kammer auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.9.2002 - 7 B 1283/02 -.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11.12.2002 ist
der aus dem Jahre 1976 stammende Bebauungsplan 0000-00 seinerseits auch nicht
unwirksam; eine Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB kommt daher nicht in
Betracht. Die insoweit von der Stadt C. in ihrem eigenen Plan beanstandete textliche
Festsetzung in Nr. 4 zur Festlegung der Geländeoberfläche begegnet keinen rechtlichen
Bedenken, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Anders als in der von der
Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 27.7.1989 - 7a NE 75/88 - ist der Begriff "straßenseitig"
im vorliegenden Bebauungsplan eindeutig bestimmt durch "die vor dem Grundstück
jeweils vor- handene Straßenhöhe". In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen
Fall war hingegen abzustellen auf eine Verbindung "der Schrittweghinterkanten der
angren- zenden Straße, Wege oder Plätze". Unklar ist hierbei, auf welche der
angrenzenden Straßen, Wege und Plätze überhaupt abzustellen ist. Demgegenüber
bezieht sich die Regelung im Bebauungsplan 0000-00 auf eine für ein Baugrundstück
eindeutig bestimmbare Höhenlage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des sog. Streitwertkatalogs des BVerwG
auf §§ 20, 13 GKG.
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