Urteil des VG Köln vom 27.08.2008

VG Köln: volksrepublik bangladesch, bundesamt für migration, staatsangehörigkeit, botschaft, familie, registerauszug, arbeitserlaubnis, gespräch, pass, anhörung

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 180/08
Datum:
27.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 180/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166
VwGO, 114 S. 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der
Antrag, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige
mündlichen Verhandlung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine
unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen, hilfsweise dem Antragsteller eine
unbeschränkte Arbeitserlaubnis zeitlich befristet zu erteilen"
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hat insgesamt keinen Erfolg. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil der Antragsteller
weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrages, wie dies indes nach §
123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Einem Anspruch auf Erteilung einer
"Arbeitserlaubnis", also einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV, steht auf
jeden Fall § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf geduldeten
Ausländern - wie dem Antragsteller - die Ausübung einer Beschäftigung u. a. nicht
erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist hier der
Fall. Aufgrund der Abschiebungsandrohung in dem seit dem 13. Februar 2004
vollziehbaren und seit dem 5. Mai 2005 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 13. Januar 2004 ist der Antragsteller vollziehbar
ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch können bei ihm
aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden, weil er weder
Pass noch Passersatzpapier besitzt. Dieser Umstand beruht auch auf von ihm zu
vertretenden Gründen. Zu vertreten hat ein Ausländer Gründe insbesondere, wenn er
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das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine
Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 S. 2 BeschVerfV).
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hat der Antragsteller das
Abschiebungshindernis jedenfalls durch falsche Angaben über seine
Staatsangehörigkeit herbeigeführt. So heißt es in der Niederschrift zu einem Asylantrag
(Teil 1) vom 7. Januar 2004 des am 5. Januar 2004 ohne Pass und Visum eingereisten
Antragstellers, dass seine Staatsangehörigkeit "Bangladesch, VR" sei. Ausweislich der
Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt am 8. Januar 2004 sind die Angaben
im "Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag" mit dem Antragsteller auch abgeglichen
worden. Außerdem hat der Antragsteller bei dieser Anhörung die Frage, ob er noch
weitere Staatsangehörigkeiten besitze oder besaß, mit Hilfe einer Sprachmittlerin mit
"Nein" beantwortet. So ist auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 13. Januar
2004 davon ausgegangen, dass der Antragsteller "Bangladeschi und Bihari" ist. Nach
dem Vorstehenden ist demnach davon auszugehen, dass der Antragsteller
Staatsangehöriger von Bangladesch ist.
Im Gegensatz hierzu steht folgendes: Ausweislich des Vorführungsprotokolls der
Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 31. Oktober 2005 ist der Antragsteller am 27.
Oktober 2005 im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung einem Vertreter der
Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin zu einem persönlichen Gespräch
vorgestellt worden, welches in der Landessprache "bengali" geführt wurde. Nach dem
Gespräch teilte danach die - namentlich genannte - Mitarbeiterin der Botschaft mit, dass
der Antragsteller angegeben hat, die "biharische" Volkszugehörigkeit zu besitzen, und
kein (Hervorhebung durch das beschließende Gericht) bangladeschischer
Staatsangehöriger zu sein. Solange der Antragsteller bei seinen Angaben bleibe oder
keine prüfbaren Dokumente vorgelegt werden - so heißt es in dem Protokoll weiter - sei
die Botschaft nicht bereit/nicht in der Lage, eine Überprüfung im Heimatland durchführen
zu lassen.
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Aus alledem folgt, dass entweder die Angaben des Antragstellers im Asylverfahren oder
seine Angaben gegenüber der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch falsch sind.
Dabei sprechen erhebliche Gründe dafür, dass dies auf die Angaben des Antragstellers
gegenüber der Botschaft zutrifft, da der Antragsteller - wie auch sein übriges Verhalten
zeigt - augenscheinlich bemüht ist, eine Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern.
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Abgesehen davon liegen vom Antragsteller zu vertretende Gründe im Sinne des § 11 S.
1 BeschVerfV auch deshalb vor, weil er bislang entgegen seinen Pflichten aus §§ 48
Abs. 3 S. 1 AufenthG, 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG bis heute nicht hinreichend an der
Aufklärung der entscheidenden Frage mitgewirkt hat, ob er die Staatsangehörigkeit von
Bangladesch tatsächlich besitzt. So hat der Antragsteller trotz der Schreiben des
Antragsgegners vom 2. März 2006, 24. März 2006 und 9. Juni 2006 erst mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2006 dem Antragsgegner Unterlagen
vorgelegt, die allerdings nur die Volkszugehörigkeit des Antragstellers als Bihari und
nicht eine bangladeschische Staatsangehörigkeit belegen. Hierzu forderte der
Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 20.
März 2007 auf, dass der Antragsteller versuchen solle, mit seiner Mutter oder Schwester
Kontakt aufzunehmen, damit diese ihm eine Geburtsurkunde oder einen Registerauszug
beschaffen und zukommen lassen. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte unter
dem 9. Mai 2007, dass bereits der Vater des Antragstellers vor seinem Tod im Jahre
1993 für die gesamte Familie einen Antrag auf Erteilung der bangladeschischen
Nationalität gestellt hätte. Dieser Antrag sei von den Behörden abgelehnt und seitdem
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sei kein neuer Antrag gestellt worden. Ungeachtet dessen werde der Antragsteller - so
der Prozessbevollmächtigte weiter - versuchen, über seine Mutter oder Schwester eine
Geburtsurkunde oder einen Registerauszug zu erhalten. Durch Schreiben vom 22.
Januar 2008 gab der Antragsgegner dem Antragsteller bis zum 22. April 2008 Zeit, sich
nochmals mit seiner Familie in Bangladesch oder einem dort ansässigen Rechtsanwalt
in Verbindung zu setzen und Nachweise über seine Staatsangehörigkeit beizubringen;
über die Kontaktaufnahme zu seiner Familie oder dem Rechtsanwalt seien ihm, dem
Antragsgegner, Nachweise vorzulegen. Derartige Nachweise sind jedoch bislang weder
dem Antragsgegner noch dem Gericht vorgelegt worden. Stattdessen hat der
Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit der Antragsschrift vom 7.
Februar 2008 im vorliegenden Verfahren lediglich vortragen lassen, dass er schlichtweg
keinerlei Identitätspapiere habe. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte mit
Schriftsatz vom 7. April 2008 u. a. vorgetragen, dass der Antragsteller nicht wisse, wo
sich Mutter und Schwester jetzt aufhielten. Bei dieser Behauptung handelte es sich
indessen offenbar um eine unglaubhafte weil verfahrensangepasste Schutzbehauptung.
Dafür spricht namentlich der bereits angeführte Schriftsatz vom 9. Mai 2007, wonach der
Antragsteller versuchen wolle, über seine Mutter oder Schwester eine Geburtsurkunde
oder einen Registerauszug zu erhalten. Ein solcher Versuch setzt indessen
zwangsläufig Kenntnis über den Aufenthalt von Mutter oder Schwester voraus.
Ferner belegt auch das Schreiben des Antragstellers an einen Herrn Ehtesham Khan
keine ausreichende Mitwirkung. Zum einen ist diesem Schreiben bereits nicht zu
entnehmen, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, in welchem
verwandtschaftlichem Verhältnis der Empfänger des Briefes zu dem Antragsteller steht,
so dass es unwahrscheinlich ist, dass der Empfänger Dokumente für den Antragsteller
erhalten werde. Zum anderen ist der Rechtsanwalt, an den der Empfänger sich wenden
soll, nicht namentlich genannt, so dass fraglich ist, wie der Empfänger diesem
Rechtsanwalt in Bangladesch finden soll. Weiter ist auch ein plausibler Grund dafür,
dass der Antragsteller seinen Rechtsanwalt - in dem angeführten Schreiben vom 3. April
2008 heißt es "my advocate" - nicht selbst anschreibt, weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Schließlich rechtfertigt auch das - nur in Ablichtung und ohne deutsche
Übersetzung - vorgelegte Schreiben des "STRANDED PAKISTANIS GENERAL
REPATRIATION COMMITTEE" vom 16. April 2008 keine andere Beurteilung. Dies gilt
bereits deshalb, weil eine derartige "Bescheinigung" einen von einem Rechtsanwalt
besorgten und nachprüfbaren staatlichen Nachweis nicht zu ersetzen vermag.
Außerdem spricht insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Umstände alles
dafür, dass es sich bei dieser "Bescheinigung" um ein gefälschtes Dokument handelt.
Nach Erkenntnissen eines Vertrauensanwaltes des Auswärtigen Amtes sollen im
Geneva Camp in Dhaka gefälschte Dokumentensätze im Hinblick auf
Asylantragstellungen in europäischen Staaten für umgerechnet ca. 200,00 Euro
erhältlich seien. (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006 über
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand:
Januar 2006)).
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Schließlich wird vom Antragsteller auch nicht eine von vornherein erkennbar
aussichtslose Mitwirkungshandlung verlangt.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -, juris, m. w. N.
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Ausweislich des Schreibens der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 24.
November 2006 hat die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch anlässlich einer
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Besprechung des Falles des Antragstellers bestätigt, dass es Biharis mit
bangladeschischer Staatsangehörigkeit gibt. Auch der Antragsgegner hat mit Schriftsatz
vom 30. April 2008 darauf hingewiesen, das seiner Behörde im Fall eines anderen
bangladeschischen Staatsangehörigen biharischer Volkszugehörigkeit zahlreiche
Identitätsdokumente vorgelegt wurden, die dieser aus dem Heimatland beschafft habe;
an der Richtigkeit dieses Vortrages zu zweifeln besteht kein Anlass.
Da der Antragsteller nach alledem die ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen auch
deshalb nicht vollzogen werden mit der Folge, dass ihm gemäß § 11 S. 1 BeschVerfV
die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf.
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Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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