Urteil des VG Köln vom 22.03.2006

VG Köln (prüfung, prüfer, mündliche prüfung, brille, vorprüfung, teil, gebot der fairness, vorbehalt des gesetzes, zeuge, beweisaufnahme)

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1676/04
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1676/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Studierende der Medizin. Im Frühjahr 2002 unterzog sie sich erstmals
der Ärztlichen Vorprüfung ohne Erfolg. Im Herbst 2002 unterzog sie sich der ersten
Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 12.09.2002 erklärte die Beklagte die Ärztliche
Vorprüfung im Herbst 2002 für nicht bestanden. Diese sei nur dann be- standen, wenn
der schriftliche und mündliche Teil bestanden oder wenn in einem Prüfungsteil die Note
"mangelhaft" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die Note "gut" erteilt würde.
Die schriftliche Prüfung sei mit der Note "mangelhaft" und die mündliche Prüfung mit der
Note "ausreichend" bewertet worden. Der schriftliche Teil sei nicht bestanden, weil die
Klägerin nicht die für das Bestehen der Prüfung er- forderliche Zahl von Fragen
zutreffend beantwortet habe. Nach erfolglosem Wider- spruchsverfahren hat die Klägerin
am 17.01.2003 hiergegen Klage erhoben, mit der sie einzelne Fragen aus der
schriftlichen Prüfung gerügt und geltend gemacht hat, sie habe bei richtiger fachlicher
Betrachtungsweise die notwendige Anzahl der Fra- gen richtig beantwortet. Die Klage
wurde durch Urteil der Kammer vom 25.11.2004 abgewiesen (6 K 4780/03). Über den
hiergegen eingelegten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein- Westfalen noch nicht entschieden (Az.:
14 A 267/05).
2
Aufgrund außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten ist die Klägerin von der
Beklagten einstweilen so gestellt worden, als ob sie die Ärztliche Vorprüfung bestan-
den hätte, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Dementsprechend hat die Klägerin ihr Studium fortgesetzt.
3
Im Frühjahr 2003 unterzog sich die Klägerin der zweiten und damit letzten Wie-
derholungsprüfung. Unter dem 01.04.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der
schriftliche Teil der Prüfung mit der Note "ausreichend" bewertet worden sei.
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Am 11.03.2003 wurde die Klägerin zum mündlichen Teil der Prüfung, der am
26.03.2003 stattfinden sollte, geladen. Die Klägerin nahm an der mündlichen Prüfung
5
wegen eines hochfieberhaften Infektes nicht teil. Mit Bescheid vom 17.04.2003 wur- de
daraufhin das Rücktrittsgesuch der Klägerin genehmigt. Der mündliche Prüfungs- teil
gelte als nicht unternommen.
Am 01.06.2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung zur Ärztli- chen
Vorprüfung im Herbst 2003, soweit es die mündliche Prüfung betrifft.
6
Mit Schreiben vom 30.08.2003 wurde die Klägerin zur mündlichen Prüfung, die am
15.09.2003 stattfand, geladen. Diese Prüfung legte die Klägerin mit der Note
"mangelhaft" ab. Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf die Prüfungsfächer Phy-
siologie und Biochemie. Ausweislich der über die Prüfung gefertigten Niederschrift (Bl.
200 der Verwaltungsakte) wurden von den Prüfern Prof. Dr. T. und Dr. med. L.
mangelhafte Kenntnisse attestiert.
7
Mit Schreiben vom 17.09.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit: Sie lehne den
Prüfer Prof. Dr. T. wegen Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus: Gegenstand
der Prüfung in Physiologie, die Prof. Dr. T. abgenommen habe, seien zum Teil
"unzulässige Fragen aus der Physik (Kondensatoraufbau, Ohm'sches Gesetz,
Membrankapazität etc.)" gewesen, die nicht zum Prüfungskanon der Physio- logie
gehörten, auf deren Beantwortung der Prüfer indessen bestanden habe. Der genannte
Prüfer habe die Klägerin unter nervösem Drehen seiner Armbanduhr de- monstrativ ca.
10 Minuten lang überlegen lassen, obgleich die Klägerin geäußert ha- be, dass ihr zum
aktuellen Zeitpunkt keine sachgerechte Antwort zu der Frage einfal- le. "Atmosphärisch"
möchte sie hervorheben, dass Prof. Dr. T. eine „dunkel ge- tönte Brille (Sonnenbrille?)"
getragen habe, durch die man seine Augen nicht habe erkennen können. Zudem habe
er durch das bereits angegebene nervöse Drehen seiner Armbanduhr sowie durch
permanente Unterbrechungen der Ausführungen der Klägerin in Form barscher
Kommentare die Klägerin stark irritiert mit der Folge, dass sie "unter diesem
Psychoterror" Schwierigkeiten gehabt habe, konzentriert nachzu- denken. Am Ende der
Prüfung habe Prof. Dr. T. ihr erklärt, sie sei durchgefal- len, obgleich er merken würde,
dass sie gut gelernt habe. Schließlich habe sie fest- gestellt, dass den "Kommentaren
von damaligen Examenskandidaten" zu entnehmen sei, dass Prof. Dr. T. männliche
Prüflinge "etwas begünstigt". Diese Einstellung des Prüfers habe sich auch in ihrer
Prüfung negativ bemerkbar gemacht. Ihrem Mit- prüfling habe Prof. Dr. T. sichtlich
Hilfeleistung gegeben, während er sie habe "hängen lassen".
8
Mit Bescheid vom 27.10.2003 wurde die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin für insgesamt
nicht bestanden erklärt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin in
der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" erzielt habe und der schriftliche Teil der
Prüfung mit der Note "ausreichend" bewertet worden sei. Die Klägerin habe damit die
Ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden.
9
Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie
folgt begründete: Die mündliche Prüfung verstoße gegen die Grundsätze eines
ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens. Es liege die Besorgnis der Befangenheit gegen
den Prüfer Prof. Dr. T. vor. Insoweit wurde dann im Wesentlichen das Vorbringen der
Klägerin aus dem vorgenannten Schreiben wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt:
Durch das etwa 10-minütige Beharren des Prüfers auf derselben Frage habe dieser
wertvolle Zeit verstreichen lassen, die er im Rahmen seines Prüferermessens dazu
hätte nutzen müssen, andere Fragen an die Klägerin zu richten. Die Klägerin begehre
eine Neubewertung der mündlichen Prüfung durch unbefangene Prüfer, hilfsweise
10
begehre sie einen Wiederholungstermin.
Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen der beiden Prüfer ein. Prof. Dr. T. nahm
unter dem 08.12.2003 und Dr. med. L. unter demselben Datum zu den Einwendungen
der Klägerin Stellung. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die diesbezüglichen
Erklärungen (Bl. 301 - 304 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach den Stellungnahmen der
Prüfer sei die mündliche Prüfung in einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre "normal"
abgelaufen. Eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung sei in keiner Weise erfolgt. Die
Ausführungen der Klägerin seien zurückzuweisen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der
Befangenheit seien nicht erkennbar. Es fehle hierfür bereits an objektiv feststellbaren
Fakten. Der äußere Prüfungsablauf sei nicht zu beanstanden. Die Prüfungsaufgaben
seien zulässig gewesen. Sie seien im Gegenstandskatalog für den Bereich
"Physiologie" aufgeführt. In weiten Themenbereichen der Physiologie seien keine
Kenntnisse von der Klägerin gezeigt worden, die eine über "mangelhaft" bis
"ungenügend" hinausgehende Bewertung rechtfertigen könnten. Auch im Fachgebiet
Biochemie seien gravierende Wissensmängel aufgetreten. Daher könne eine bessere
Note als die vergebene auch nach nochmaliger Prüfung nicht erteilt werden. Zugleich
werde der Antrag auf Ab- lehnung des Prüfers wegen Befangenheit abgelehnt.
12
Am 02.03.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
13
Zur Begründung wiederholt sie zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungs- und Vorverfahren. Sie hat die Richtigkeit ihrer Angaben durch
eidesstattliche Versicherung vom 11.11.2003 bestätigt. Das Verhalten der Prüfer
verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Prüfungsverfahrens, insbesondere
gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit sowie gegen den Grundsatz der
prüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Ergänzend hat die Klägerin verschiedene
Erklärungen vorgelegt, und zwar eine undatierte Erklärung ihres Vaters, eine Erklärung
ihrer Schwester vom 13.05.2005 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. X.
vom 26.05.2005 und des Dr. med. P. vom 06.10.2005, auf die wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte).
14
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend: Es sei unzulässig, dass die Ärztliche
Approbationsordnung selbst die Prüfungsfächer festlege. Dies hätte in Gesetzesform
geschehen müssen. Die Bundesärzteordnung (BÄO) enthalte aber keine entsprechende
Regelung. Außerdem sei es mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, dass lediglich
zwei Personen als Prüfer an der mündlichen Prüfung beteiligt seien.
15
Ferner sei Dr. med. L. zu Unrecht als Prüfer bestellt worden. Denn er erfülle die
Voraussetzungen eines Prüfers in der Ärztlichen Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 1 ÄAppO
nicht. Er sei zum Zeitpunkt der Prüfung nämlich noch nicht Privatdozent, sondern
lediglich Wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen. Damit sei er keine „andere Lehrkraft"
für das Fach, das Gegenstand der Prüfung gewesen sei.
16
Die Klägerin stellt den Antrag,
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die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der
Klägerin die Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung im Jahre 2003 zu gewähren.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin in Vertiefung und Ergänzung der Begründung des
Widerspruchsbescheides im Einzelnen entgegen.
21
Die Kammer hat Beweis erhoben in den mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2005,
01.12.2005 und 22.03.2006 über den Verlauf der mündlichen Prüfung der Klägerin am
15.09.2003 bei Prof. Dr. T. durch Anhörung des Prof. Dr. T. , dessen Mitprüfers Dr. med.
L. , des Mitprüflings N. , der Eltern der Klägerin, Dres. med. N1. und J. L1. , der
Schwester der Klägerin L2. L1. , des Dr. med. X1. P. und des Dr. med. N2. X. als Zeugen
sowie zur Frage, welche Art von Brille der Prüfer Prof. Dr. T. bei Prüfungen im Herbst
2003 zu tragen pflegte, durch Anhörung der Studierenden der Medizin E. L3. und N3. H.
als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 13.10.2005, 01.12.2005 und 22.03.2006 Bezug
genommen.
22
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt
der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genom- men.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Klage ist unbegründet.
25
Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom
09.02.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht eine erneute zweite
Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung beanspruchen. Der
mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung der Klägerin am 15.09.2003 ist entgegen ihrer
Auffassung nicht verfahrensfehlerhaft verlaufen.
26
Rechtsgrundlage für die im Streit befangene Prüfungsentscheidung ist die
Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt
geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), im Folgenden als
ÄAppO a. F. bezeichnet.
27
Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem die Verwaltungsgerichte folgen,
28
vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008
sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008, 2009,
29
Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich
vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt
dem Prüfer ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender
Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob
Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine
Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten
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lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vorliegend werden ausschließlich
Verfahrensfehler geltend gemacht, deren Vorliegen uneingeschränkt gerichtlich
überprüfbar ist.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Bestimmung des Prüfungsstoffs in
der untergesetzlichen Form der Ärztlichen Approbationsordnung als einer
Rechtsverordnung nicht gegen höherrangiges Recht. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art.
20 Abs. 1 und 3 GG) verlangt nicht, dass der Gesetzgeber selbst im Einzelnen
Prüfungsstoff und insbesondere den Inhalt der Prüfungsfächer bzw. das Verhältnis von
einzelnen Prüfungsfächern zueinander regelt.
31
Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ärztlichen
Approbationsordnung ist die Bundesärzteordnung (BÄO). Das
Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14.03.1989
32
- 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 = NVwZ 1989, 850
33
entschieden, dass in den §§ 4, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Bundesärzteordnung eine hinreichende Leitentscheidung darüber getroffen sei, wie
einerseits der Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert werden
könne und andererseits das betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit auszugestalten
bzw. zu ge-stalten sei. Wegen der im Wege der Auslegung zu ermittelnden
gesetzgeberischen Grundentscheidungen sei es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber selbst keine ausdrückliche Regelung über den
Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen getroffen habe. Dies sei auch wegen
der notwendigen Flexibilität für erforderliche Änderungen und Anpassungen an den
fortschreitenden Wissenschaftsprozess gerechtfertigt. Es sei ein Gebot der
Praktikabilität, die Aufstellung z. B. von Prüfungsstoff-Katalogen dem Verordnungsgeber
zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck der Prüfung
orientieren müsse.
34
BVerfG, a. a. O.; vgl. ferner hierzu: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2,
Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 33 bis 34.
35
2. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, weil der Prüfer Prof. Dr. T. in dem Fach Physiologie
Prüfungsstoff behandelt hat, der unzulässig ist. Vielmehr sind die von der Klägerin
gerügten Fragen nach dem Kondensatorenaufbau, dem Ohm'schen Gesetz und der
Membrankapazität Themen, die innerhalb des Prüfungsfaches Physiologie liegen.
36
Maßgeblich sind insoweit §§ 22 Abs. 2, 23 a ÄAppO a. F.. Hiernach wird der Prüfling in
dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung in zwei der vier Fächer Physiologie,
Biochemie, Anatomie und Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der
Medizinischen Soziologie geprüft (§ 22 Abs. 2 ÄAppO a. F.). Nach § 23 a Abs. 2 ÄAppO
a. F. können in der mündlichen Prüfung der Ärztlichen Vorprüfung auch
„fächerübergreifende Fragen" gestellt werden. Hinsichtlich des schriftlichen Teils der
Ärztlichen Vorprüfung ist in den Anlagen zu § 23 Abs. 2 ÄAppO a. F. der Prüfungsstoff
für die Ärztliche Vorprüfung jeweils näher für die einzelnen Prüfungsfächer bestimmt.
Zum Prüfungsfach Physiologie ist in Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO a. F. in
dessen 2. Absatz geregelt, dass hierzu u. a. „Physiologie der Zellen und Gewebe,
Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie- und
Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion,
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Fortpflanzung, Muskulatur, Ner- vensystem, Sinnesorgane)" gehören. Die in der
fraglichen Prüfung von der Klägerin gerügten Fragen gehören zum Komplex der
Physiologie der Zellen bzw. der Physiologie der Organfunktionen. Dabei stützt sich die
Kammer auf die von der Beklagten vorgelegten Lehrbücher zur Physiologie
Klinke/Silbernagl, Lehrbuch der Physiologie, 4. Aufl. (2003) und Schmidt/Thews/Lang,
Physiologie des Menschen, 29. Aufl. (2000), die beide nach übereinstimmenden
Angaben der Beteiligten im Jahre 2003 zur Vorbreitung auf die Ärztliche Vorprüfung im
Fach Physiologie als Standardwerke dienten (vgl. im Einzelnen hierzu Bl. 84 ff. der
Gerichtsakte). Die Kammer kann daher unerörtert lassen, ob und wo im Einzelnen sich
die drei gerügten Fragenkomplexe im sog. „Gegenstandskatalog" des Instituts für
Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) für den schriftlichen Teil der
Ärztlichen Vorprüfung wiederfinden. Dieser Gegenstandskatalog enthält eine
Konkretisierung des Prüfungsstoffkataloges nach der Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2
ÄAppO a. F. und dient u. a. dazu, den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zu zeigen,
welches Wissen im schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung von ihnen erwartet wird.
Er hat indessen nicht den Charakter eines rechtlich verbindlichen Umrisses der
einzelnen Fachgebiete wie z. B. der Physiologie.
Die Klägerin hat nach Erhalt von Kopien der einschlägigen Stellen in den genannten
Lehrbüchern auch selbst nicht mehr Gegenteiliges, geschweigedenn substantiiert
Abweichendes anhand von anderen gängigen Lehrbüchern der Physiologie für das
Vorklinische Studium, behauptet. Vielmehr ergibt sich für die Kammer aus den
vorgelegten Lehrbüchern im Einzelnen Folgendes: Das Wissen um Membrankapazität
und Membranwiderstand ist relevant im Zusam- menhang mit der „Physiologie der
Zellen" i. S. d. Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO a. F.. Bei Schmidt/Thews/Lang,
a. a. O., werden diese Begriffe auf den Seiten 26, 33, 34 f. u. a. im Zusammenhang mit
dem makroskopischen Verhalten von Nervenzellen behandelt. Bei Klinke/Silbernagl, a.
a. O., S. 15 ist hiervon bei der Darstellung des Ruhemembranpotentials die Rede.
Nichts anderes gilt für das Ohm'sche Gesetz. Dieses wird im Lehrbuch von
Klinke/Silbernagl auf den Seiten 20 f., 153, 773 insbesondere im Zusammenhang mit
dem Ionentransport als einem der drei wichtigen Gesetze für die Blutströmung
behandelt. Die Physiologie des Blutes ist in Anlage 10 (a. a. O.), wie dargelegt,
aufgeführt. Der Kondensatorenaufbau wird sowohl bei Klinke/Silbernagl, a. a. O., S. 773
als auch bei Schmidt/Thews/Lang, a. a. O., S. 34 dargestellt, bei letzteren im
Zusammenhang des Ionentransports durch Ionenkanäle.
38
3. Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Prüfer und Zeuge Dr. med. L. sei kein
„zulässiger" Prüfer, greift nicht durch.
39
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit § 15 Abs. 1 ÄAppO a. F.. Hiernach wird der
mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung vor einer Prüfungskommission abgelegt (Satz
1). Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens
einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern (Satz 3). Als Vorsitzende, weitere Mitglieder
und Stellvertreter werden Professoren der Hochschule oder „andere Lehrkräfte der
Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind", bestellt (Satz 6). In der neuen
Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405), die auf die Klägerin
indessen keine Anwendung findet, ist § 15 ÄAppO leicht modifiziert worden. Nunmehr
ist bestimmt, dass die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei
weiteren Mitgliedern zu bestehen habe. Im Übrigen ist auch in der neuen
Approbationsordnung von „anderen Lehrkräften der Fächer, die Gegenstand der
Prüfung sind", die Rede.
40
Der Prüfer Dr. med. L. war im Zeitpunkt der Prüfung am 15.09.2003 noch nicht
Privatdozent, sondern Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Physiologische
Chemie der Universität Bonn (siehe Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom
22.11.2005). Auch ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter ist „Lehrkraft" im Sinne der
genannten Vorschrift. Zwar ist wohl davon auszugehen, dass zum „Lehrkörper" der
Universität die Wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht gezählt werden. Dies ergibt sich aus
dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Bonn, in dem zum Lehrkörper
Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Dozenten
sowie Privatdozenten und Lehrbeauftragte zählen. Auch das Hochschulgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 14.03.2000 (GV NRW, S. 190), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV NRW, S. 752), unterscheidet beim
„Hochschulpersonal" im 5. Abschnitt zwischen Hochschullehrern (§ 45 ff. HG NRW),
sonstigen Lehrkräften (außerplanmäßigen Professoren, Honorarprofessoren,
Lehrkräften für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragten) und Wissenschaftlichen (und
Künstlerischen) Mitarbeitern an Universitäten (§§ 59 ff. HG NRW). Die Letztgenannten
werden somit nicht zu den „sonstigen Lehrkräften" im Sinne des Gesetzes gezählt. Dies
indiziert indessen nicht, dass Wissenschaftliche Mitarbeiter nicht etwa Lehrkräfte im
Sinne der Ärztlichen Approbationsordnung sind.
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Denn die Kategorisierung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen kann für die
Ärztliche Approbationsordnung - schon wegen der Nichtidentität der verschiedenen
Rechtsetzungsorgane, des Bundes einerseits und der Länder andererseits - nicht
maßgeblich sein. Für die Ärztliche Approbationsordnung ist maßgeblich vielmehr ein
„materieller" Lehrkräfte-Begriff. Entscheidend ist allein, ob der betreffende Prüfer als
„Lehrender" für das Fach bestellt worden ist, das Gegenstand der Prüfung ist. Dies ist
(auch) beim Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fall. Denn dieser ist nach § 59 Abs. 1
Satz 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW zu Lehraufgaben an der Universität verpflichtet.
Konkretisiert wird diese Lehrverpflichtung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom
30.08.1999 (GV NRW, S. 518), geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV NRW,
S. 120). Hiernach obliegt dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Universität ein
„Lehrdeputat" von 4 Lehr- veranstaltungsstunden pro Woche (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i. V.
m. Abs. 4 Satz 1 bis 3).
42
Dr. med. L. war auch eine Lehrkraft im Fach „Biochemie". Dies ergibt sich aus dem
Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2003/04, S. 244 (Anlage 2 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2005). Hiernach war Dr. med. L. zusammen mit
anderen Lehrenden in dem „Praktikum der Biochemie für Studenten der Medizin und
Zahnmedizin mit Übungen und Gruppenunterricht (Pflicht)" tätig. Nichts anderes gilt im
Übrigen auch für das voraufgegangene Semester, das Sommersemester 2003. Auch in
diesem Semester war Dr. L. an dem Praktikum der Biochemie (ebenfalls
Vorlesungsverzeichnis Nr. 0000) als Lehrender beteiligt (S. 262 Vorlesungsverzeichnis
Sommersemester 2003).
43
4. Auch der Einwand der Klägerin, dass eine „Zweier"-Prüfungskommission unzulässig
sei, greift nicht durch. Dies ist eindeutig in § 15 ÄAppO a. F. so geregelt. Dass mehr als
zwei Prüfer zweckmäßig oder wünschenswert sein mögen und dies in der Neufassung
der Ärztlichen Approbationsordnung so geregelt ist, ist unbeachtlich. Denn gegen
höherrangiges Recht verstößt eine „Zweier"-Prüfungskommission erkennbar nicht.
Zweifel könnten hinsichtlich der Anzahl der an einer mündlichen Prüfung mitwirkenden
44
Prüfer allenfalls dann bestehen, wenn eine mündliche Prüfung von einem einzigen
Prüfer abgenommen würde. So schreibt z. B. § 95 Abs. 3 HG NRW vor, dass mündliche
Prüfungen von mehreren Prüfern oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers abzunehmen sind. Damit sind hinreichende verfahrensrechtliche
Vorkehrungen gegen eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG im Hinblick auf
eine etwaige Prüferwillkür gegeben.
Der Hinweis der Klägerin auf § 90 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der analog
heranzuziehen sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nach dieser Bestimmung ist
ein Ausschuss nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Für eine Analogie dieser Vorschrift besteht vorliegend schon deswegen
kein Raum, weil die Ärztliche Approbationsordnung eine spezielle und abschließende
Regelung trifft, so dass eine der Analogie fähige Regelungslücke erkennbar nicht
vorliegt.
45
5. Auch der Verlauf der mündlichen Prüfung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht feststellbar, dass der Prüfer Prof. Dr. T.
durch sein Verhalten während der Prüfung das Gebot der Chancengleichheit sowie das
Recht auf ein faires Prüfungsverfahren verletzt hat.
46
Insoweit ist allgemein von folgenden rechtlichen Voraussetzungen auszugehen: Der
Grundsatz der Chancengleichheit bietet keine Handhabe dafür, jedem Prüfling die
Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten
entspricht. Vielmehr beeinflussen Eigenart und Persönlichkeit des Prüfers wesentlich
den äußeren Ablauf und die Atmosphäre einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits
wiederum einen nicht näher bestimmbaren Einfluss auf die Prüfungsleistung nehmen.
Vor- und Nachteile, die sich hieraus für den einzelnen Prüfling ergeben, sind
unvermeidlich und weder messbar noch rechtlich erheblich. So kann etwa ein Prüfer,
der sich im Prüfungsgespräch verschlossen, kühl, distanziert und unpersönlich gibt
damit einem nervenschwachen Kandidaten leicht die Sicherheit nehmen, die dieser zur
vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens benötigt. Gleichwohl lassen sich daraus
für den rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung keine Folgen ableiten. Der
Prüfling, der einem solchen Prüfer zugeteilt worden ist, könnte daher eine für ihn
ungünstig ausfallende Prüfungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit der Begründung
bekämpfen, dass Mitprüflinge von einem anderen Prüfer examiniert worden seien, der
freundlich und aufgeschlossen prüfe, den Prüfling im Gespräch geschickt zu führen
verstehe, auf Antworten wohlwollend eingehe und durch diesen Prüfungsstil optimale
Bedingungen für die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Prüflinge
geschaffen habe. Un- gleiche Prüfungsbedingungen dieser Art sind in der
unterschiedlichen Wesenart der Prüfer und im unmittelbaren gegenseitigen
Aufeinanderwirken von Prüfer und Prüfling angelegt. Sie sind „prüfungsimmanent" und
lassen sich nicht ausschalten, selbst wenn ein Prüfer nach bestem Können fair und
gerecht prüft.
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Ebenso wenig ist der Prüfer gehalten, mit seiner Auffassung von den Leistungen des
Prüflings in einer mündlichen Prüfung hinter dem Berg zu halten, auf Fehlleistungen zur
Beruhigung des Prüflings einfach nicht einzugehen oder sie gar zu beschönigen und
positive Leistungen besonders zu loben. Vielmehr darf der Prüfer kritisch auf die
gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen. Deshalb kann er auch eine
schlechte Antwort deutlich als solche kennzeichnen. Er ist nicht gehalten, jedes Wort auf
die „Goldwaage" zu legen. Sogar gelegentliche „Ausrutscher" und „Entgleisungen"
48
derart, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus
der Situation heraus, insbesondere im Hinblick auf Fehlleistungen des Prüflings, auch
nicht ganz unverständlich erscheinen, hat der Prüfling deshalb hinzunehmen. Dies gilt
auch dann, wenn er aufgrund seiner persönlichen Konstitution den Belastungen einer
Prüfung mehr als andere ausgesetzt sein sollte. Denn dieser Umstand fällt in seinen
eigenen Risikobereich.
Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u. a. Urteil vom
28.04.1978 - 7 C 50/75 - NJW 1978, 2408.
49
Der Prüfer gerät jedoch dann in Widerspruch zu dem das Prüfungsrecht
beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er einen
Prüfling dadurch benachteiligt, dass er ihn in seinem Recht auf eine faire Prüfung
verletzt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Prüfer Prüfungsleistungen sarkastisch,
spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert. Ein ihn der
Lächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen
seine Leistungen auch noch so unzulänglich gewesen sein. Auch „bodenloser Unsinn"
gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem Spott zu begegnen.
Ein solches Verfahren verletzt das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren.
50
BVerwG, a. a. O..
51
Dementsprechend verlangt das Fairnessgebot hinsichtlich des Verhaltens der Prüfer
insbesondere nach Stil und Umgangsformen einen einwandfreien, den Prüfling nicht
unnötig und unangemessen belastenden Verlauf der Prüfung bei Erbringung der
Prüfungsleistung.
52
Vgl. Haase in: Münchener Prozessformularbuch, Band 6, Ver- waltungsrecht, G II 5.7.
53
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lässt sich bei der mündlichen Prüfung
der Klägerin kein Verfahrensfehler feststellen. Soweit die Kammer über den Verlauf der
mündlichen Prüfung bei Prof. Dr. T. Beweis erhoben hat, hat die Beweisaufnahme nicht
ergeben, dass die einzelnen Behauptungen der Klägerin bestätigt worden sind. Da die
Klägerin für die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler die materielle Beweis- bzw.
Feststellungslast nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu tragen hat, kann im Übrigen
letztlich dahinstehen, ob vorliegend das Gegenteil der klägerischen Behauptungen
erwiesen ist oder die Beweisaufnahme lediglich nicht die notwendige Überzeugung
vermittelt hat, dass die jeweilige Behauptung der Klägerin zutreffend ist.
54
a) Die Kammer hat nicht feststellen können, dass Prof. Dr. T. durch das Tragen einer
Brille mit nicht-ungetönten Gläsern gegen das Gebot der Chancengleichheit und das
Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens verstoßen hat.
55
Durch das Tragen einer (dunklen) Sonnenbrille oder einer Brille mit getönten Gläsern
durch einen Prüfer in der mündlichen Prüfung kann das Fairnessgebot betroffen sein. Es
kann nach Auffassung der Kammer verletzt sein, wenn ein Prüfer in der mündlichen
Prüfung eine Brille mit solch dunkel getönten Gläsern trägt, dass seine Augen gar nicht
oder nahezu kaum erkennbar sind mit der Folge, dass ein Augenkontakt mit ihm
praktisch nicht mehr möglich ist („dunkle Sonnenbrille"), es sei denn, das Tragen einer
derartigen Brille wäre aus gesundheitlichen Gründen indiziert und der Prüfer hätte zu
Beginn der Prüfung gegenüber den Prüflingen das Tragen der Brille thematisiert bzw.
56
erläutert. Das Tragen einer Brille mit dunkel getönten Gläsern stellt sich nämlich, sofern
nicht die beiden genannten einschränkenden Voraussetzungen erfüllt sind, als ein
unangemessenes Verhalten eines Prüfers dar, das geeignet ist, einen „Durchschnitts"-
Prüfling erheblich und dauerhaft für den Verlauf der Prüfung zu verunsichern und damit
in seiner Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen, da der Prüfling mit einem solch
ungehörigen, willkürlichen Verhalten des Prüfers nicht zu rechnen und dies auch nicht
hinzunehmen braucht. Liegen hingegen zwingende, dem Prüfling bekannte Gründe für
das Tragen der Brille vor, so dürfte nach den Umständen des Einzelfalles der Prüfling
auch das Tragen einer dunklen Sonnenbrille hinzunehmen haben, da die Möglichkeit
des Gedankenaustauschs hierdurch nicht beeinträchtigt wird und somit der Prüfer nicht
etwa „prüfungsuntauglich" ist,
vgl. zum „prüfungsuntauglichen" Prüfer: Niehues, a. a. O., Rdnr. 178 m. w. N.,
57
ein Anspruch des Prüflings auf einen „visuellen Kontakt" mit dem Prüfer aus den oben
genannten Gründen nicht besteht und eine etwaige, durch Überraschung bedingte
Verunsicherung von einem „Durchschnitts"-Prüfling, auf den abzustellen ist, rasch
abgebaut werden kann.
58
Vorliegend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kammer bewiesen, dass
Prof. Dr. T. in der mündlichen Prüfung keine „dunkle Sonnenbrille", sondern eine Brille
mit getönten Gläsern, durch die die Augen noch erkennbar waren, getragen hat und
dass er zudem - ohne dass es bei einer derart beschaffenen Brille nach den dargelegten
Grundsätzen noch darauf ankommt - vor Beginn der Prüfung das Tragen der Brille
angesprochen hatte.
59
Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden Prüfer als Zeugen, die die
Kammer für glaubhaft hält. Prof. Dr. T. hat in seiner Zeugenanhörung in der mündlichen
Verhandlung vom 13.10.2005 u. a. erklärt: Er habe eine getönte, nicht eine Sonnenbrille
während der Prüfung getragen, weil er gelegentlich allergische Befindlichkeiten wegen
einer Hausstauballergie habe. Er besitze die fragliche Brille (heute) nicht mehr. Er habe
sie vor etwa 15 Jahren erworben. Das Tragen der Brille habe er vor Beginn der Prüfung
thematisiert, indem er die Prüflinge befragt habe, ob sie diese Brille als störend
empfänden.
60
Dr. med. L. hat diese Angaben bestätigt. Prof. Dr. T. habe regelmäßig bei Prüfungen
eine getönte Brille getragen, die nicht so dunkel gewesen sei wie eine Sonnenbrille. Der
Tönungsgrad der Brillengläser sei so gewesen, dass jedenfalls für ihn ein Augenkontakt
möglich gewesen sei, ohne dass er allerdings sagen könne, ob die Pupillen zu sehen
gewesen seien. Prof. Dr. T. habe das Tragen der Brille regelmäßig gegenüber den
Prüflingen angesprochen und gefragt, ob das Tragen der Brille sie störe. Da er dies
regelmäßig getan habe, gehe er, Dr. med. L. , davon aus, dass dies auch bei der im
Streit befangenen Prüfung so gewesen sei.
61
Nach den Aussagen beider Zeugen geht die Kammer davon aus, dass die Brille nicht
dunkle, sondern lediglich getönte Gläser gehabt hat. Die Erklärungen der beiden
genannten Zeugen sind jeweils in sich und zueinander widerspruchsfrei. Sie werden
insoweit zudem durch die Angaben der Zeugen E. L3. und N3. H. mittelbar bestätigt.
Beide genannten Personen haben übereinstimmend in ihrer Anhörung in der
mündlichen Verhandlung am 22.03.2006 erklärt, dass es sich bei der Brille, die Prof. Dr.
T. in dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2003 (Zeuge L3. ) bzw.
62
im April 2004 (Zeuge H. ) getragen habe, um eine Brille mit getönten Gläsern gehandelt
habe, durch die die Augen von Prof. Dr. T. noch sichtbar gewesen seien. Der Zeuge L3.
hat sich dieser Prüfung im selben Monat wie die Klägerin, im September 2003,
unterzogen, so dass alles dafür spricht, dass es sich um dieselbe Brille wie der in der
Prüfung der Klägerin am 15.09.2003 gehandelt hat. Herr L3. hat u. a. ausdrücklich
erklärt, dass Prof. Dr. T. eine getönte Brille getragen habe, durch die man die Augen
habe erkennen können. Er habe (sogar) die Augenbewegungen von Prof. Dr. T.
nachvollziehen können. Diese Angaben bestätigen die Erklärungen der beiden Prüfer
uneingeschränkt.
Mittelbar werden die Angaben der beiden Prüfer insoweit auch durch den Zeugen H.
bestätigt, wobei die Kammer allerdings nicht verkennt, dass es sich, da die
Vorlesungszeit erst im Oktober 2003 begonnen hatte und die Prüfung des Zeugen im
April 2004 stattgefunden hat, bei der von Prof. Dr. T. seinerzeit getragenen Bril- le auch
um eine andere als die in dem zeitlich früheren Prüfungstermin der Klägerin getragene
handeln könnte. Hierfür sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Herr H. hat u. a.
als Zeuge erklärt, dass er Prof. Dr. T. nur mit dieser „dunkel getönten" Brille kenne, da
dieser sie auch in der von ihm besuchten Vorlesung in Physiologie im Wintersemester
2003/04 getragen habe. Er habe in seiner eigenen Prüfung Prof. Dr. T. auch in die
Augen sehen können, „so gut das aufgrund der getönten Brille möglich war". Die
Augenbewegungen seien „schlecht erkennbar" gewesen.
63
Der als Zeuge vernommene Mitprüfling der Klägerin N. hat in seiner Anhörung in der
Sitzung vom 01.12.2005 insoweit nichts von Erkenntniswert beizutragen vermocht, da er
sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob Prof. Dr. T. eine Brille getragen hat und ob
diese Frage in der mündlichen Prüfung von diesem thematisiert worden ist.
64
Die Schwester der Klägerin, Frau L2. L1. , hat in der mündlichen Verhandlung vom
22.03.2006 in ihrer ergänzenden Zeugenanhörung hierzu erklärt, dass sie am
Prüfungstage Prof. Dr. T. aus nächster Nähe vor dem Prüfungsraum gesehen habe und
sich daran erinnere, dass dieser eine „dunkle" Brille getragen habe. Weitere
Einzelheiten außer der, dass die Brille „dunkel" war, seien ihr nicht mehr in Erinnerung.
Diese Aussage vermag die vorgenannten Zeugenerklärungen, nach denen es sich um
eine getönte Brille gehandelt habe, durch die die Augen erkennbar gewesen seien,
nicht zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Denn die Zeugin L1. hat nach ihren
eigenen Angaben Prof. Dr. T. zweimal am Prüfungstage, jeweils aber nur für „wenige
Sekunden", gesehen. Da die Zeugin nur eine ganz kurzfristige Begegnung mit Prof. Dr.
T. am Prüfungstage gehabt hat und zudem die Brille lediglich recht pauschal mit
„dunkel" hat beschreiben können, kann ihrer Erklärung nicht ein annähernd
vergleichbares Gewicht beigemessen werden wie den Aussagen des Dr. med. L. und
des Zeugen E. L3. hinsichtlich der näheren Beschaffenheit der Brille.
65
Angesichts der überzeugenden Erklärungen der Zeugen Prof. Dr. T. , Dr. L. und des
Herrn L3. geht die Kammer davon aus, dass die fragliche Brille getönte Gläser hatte,
durch die die Augen von Prof. Dr. T. nicht unerkennbar waren. Die gegenteilige
Behauptung der Klägerin sieht die Kammer als widerlegt an, wobei sie es für nicht
ausgeschlossen hält, dass die Klägerin im Nachhinein - nicht zuletzt wegen ihrer, durch
die von den beiden als Zeugen vernommenen Ärzten Dres. med. P. und X.
geschilderten psychischen Beeinträchtigungen - der Brille eine übersteigerte Bedeutung
beigemessen hat und dabei in ihrer Rückbesinnung den Tönungsgrad der Gläser
unbewusst als stärker als tatsächlich empfunden hat.
66
Soweit die Eltern der Klägerin und die Ärzte Dres. med. P. und X. zum Komplex der
Brille als Zeugen „vom Hörensagen" sinngemäß angegeben haben, die Klägerin habe
ihnen von einer sie störenden Brille des Prof. Dr. T. berichtet, kann diesen Aussagen, da
sie letztlich nur auf den Äußerungen der Klägerin und nicht auf eigener Wahrnehmung
der Zeugen fußen, kein relevantes Gewicht beigemessen werden. Denn auf die
Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann regelmäßig nur dann eine gerichtliche
Entscheidung gestützt werden, wenn dessen Bekundungen durch andere wichtige
Beweisanzeichen bestätigt werden.
67
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 f.,
Kammerbeschluss vom 11.04.1991 - 2 BvR 196/91 - BayVBl. 1992, 111;
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.04.1985 - 5 StR 718/84 - NJW 1985, 1789 je-
weils die Strafprozessordnung betreffend; betreffend die Ver- waltungsgerichtsordnung:
Sodan/Ziekow, VwGO, § 96, Rdnr. 38 m. w. N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 96, Rdnr. 20, 23.
68
Vorliegend fehlt es insoweit daran, dass keine weiteren Beweisanzeichen diese
Angaben der Klägerin bzw. der mittelbaren Zeugen bestätigen, sondern - wie dargelegt -
die Angaben der unmittelbaren Zeugen dem gerade zuwiderlaufen.
69
Daher fehlt es bereits an der eingangs von der Kammer genannten Voraussetzung, dass
für eine Verletzung des Fairnessgebotes die fragliche Brille des Prüfers so beschaffen
gewesen wäre, dass seine Augen gar nicht oder nahezu kaum erkennbar gewesen sind.
70
Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin schriftlich beantragten
Beweisaufnahme (vgl. Schriftsatz vom 25.10.2005, S. 5) über die Frage,
71
„ob das Tragen einer Brille mit dunkel getönten Gläsern, durch die ein Erkennen der
Augenbewegungen - Pupillen des Brillenträgers - hier: des Prüfers T. während der
Prüfertätigkeit - verhindert ist, bei dem in der Prüfung anwesenden Prüfling -
insbesondere durch das Fehlen des Blickkontaktes - den Prüfling in der aktuellen
Präsenz seines Konzentrationsvermögens in einer Weise beeinträchtigt oder
beeinträchtigen kann und/oder zur Verminderung der Selbstsicherheit oder zur
Selbstunsicherheit des Prüflings führt oder führen kann, so dass gelernte (prü-
fungsrelevante) Inhalte nicht abrufbar sind oder sein können,"
72
bedurfte es nicht. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht - wie in dem
Beweisthema vorausgesetzt - ergeben, dass Prof. Dr. T. eine Brille mit „dunkel getönten
Gläsern" getragen hat, durch die ein Erkennen der Augenbewegungen „verhindert"
wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Äußeres des Prüfers nach
den eingangs genannten Maßstäben rechtlich unbeachtlich wäre, wenn es - wie
vorliegend - medizinisch indiziert ist - hier glaubhafte Hausstauballergie - und zudem vor
Beginn der Prüfung - wie noch im Folgenden dargelegt wird - vom Prüfer thematisiert
bzw. erläutert worden ist.
73
Darüber hinaus sieht es die Kammer aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen der
beiden Prüfer auch als erwiesen an, dass die Brille von Prof. Dr. T. vor Beginn der
Prüfung von diesem angesprochen worden ist. Dies hat Prof. Dr. T. ausdrücklich erklärt.
Dr. L. hat dies im Rückschluss aus der allgemeinen Übung von Prof. Dr. T. als
wahrscheinlich bezeichnet. Dass die beiden Zeugen L3. und H. für jeweils ihre Prüfung
74
im September 2003 bzw. April 2004 eine solche Thematisierung in Abrede gestellt
haben, steht den Aussagen der beiden Prüfer nicht zwingend entgegen. Wenn Prof. Dr.
T. in deren Prüfungen nichts zu seiner Bril- le gesagt haben sollte, wäre daraus nämlich
noch nicht zwingend zu schließen, dass er dies auch nicht bei der Prüfung der Klägerin
getan hätte. Im Übrigen wäre, selbst wenn man nicht - wie die Kammer - das Gegenteil
der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin für erwiesen erachtete, jedenfalls -
umgekehrt - nicht bewiesen, dass Prof. Dr. T. dies nicht gesagt hat. Da die Klägerin - wie
dargelegt - die materielle Beweislast für einen Verfahrensfehler trägt, ging insoweit eine
fehlende weitere Aufklärungsmöglichkeit dieser Frage zu ihren Lasten.
b) Die Beweisaufnahme hat ebenfalls nicht ergeben, dass der Prüfer Prof. Dr. T. die
Klägerin etwa 10 Minuten bei der Beantwortung einer Frage hat „hängen lassen" und
demonstrativ an seiner Uhr gedreht sowie aus dem Fenster gesehen hat, um auf diese
Weise sein Desinteresse zu dokumentieren. Beide Prüfer haben in glaubhafter Weise
diese Behauptungen der Klägerin in Abrede gestellt.
75
Prof. Dr. T. hat in seiner Anhörung als Zeuge u. a. erklärt, er habe nur allenfalls ein bis
zwei Minuten bei einer Frage „Nachdenkzeit" gegeben, da er die Erfahrung gemacht
habe, dass bisweilen der Prüfling nach längerem Überlegen doch noch Zugang zu der
Frage finde. Auch habe er weder demonstrativ und nervös an der Uhr gedreht noch
demonstrativ aus dem Fenster gesehen. Richtig sei, dass er seine Uhr vor sich auf den
Tisch gelegt habe, weil er auf die Prüfungszeit habe achten müssen.
76
Der Prüfer Dr. L. hat erklärt, dass Prof. Dr. T. üblicherweise 15 bis 20 Sekunden
Bedenkzeit für den Prüfling einräume. Ihm sei in der Prüfung der Klägerin nichts
Abweichendes aufgefallen.
77
Der Mitprüfling der Klägerin N. hat sich an Einzelheiten der Prüfung nicht mehr erinnern
können.
78
Die Kammer sieht daher auch insoweit keinen Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen
Grundsatz der Chancengleichheit und gegen das Gebot eines fairen
Prüfungsverfahrens als gegeben an.
79
c) Ebenfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin unter Verstoß
gegen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit gegenüber dem
Mitprüfling N. benachteiligt worden ist.
80
Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, dass nur ihr, nicht aber dem Mitprüfling
Fragen aus der Physik gestellt worden seien. Dieses Vorbringen ist bereits, wie sich aus
den obigen Ausführungen ergibt, unschlüssig.
81
Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, der Mitprüfling habe von Prof. Dr. T. dadurch
im Gegensatz zu ihr Hilfe erhalten, dass diesem Stichworte gegeben und,
Alternativfragen gestellt worden seien sowie die einzelne Frage umformuliert worden
sei.
82
Beide Prüfer haben indessen glaubhaft in ihrer Zeugenanhörung erklärt, dass beide
Prüflinge gleich behandelt worden seien. Der Prüfer Dr. med. L. hat insoweit u. a. erklärt,
er habe derartiges nicht bemerkt. Eklatante Unterschiede, wie die Klägerin sie
vorbringe, seien ihm nicht erinnerlich.
83
Der Mitprüfling N. hat sich auch insoweit ausweislich seiner Angaben in der
Zeugenvernehmung nicht mehr an die Prüfung erinnern können. Er hat u. a. erklärt, dass
ihm keine Unterschiede in der Behandlung der beiden Prüflinge erinnerlich seien.
Lediglich bei einer Frage, die an die Klägerin gerichtet worden sei und die die
Reizweiterleitung an Nerven betroffen habe, sei ihm erinnerlich, dass Prof. T. die Frage
mehrfach umformuliert habe.
84
d) Es ist auch insoweit kein Verfahrensfehler feststellbar, als die Klägerin in ihrer Anhö-
rung in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005 - ihren schriftsätzlichen, allge-
meinen Vortrag insoweit konkretisierend - erklärt hat, dass Prof. Dr. T. bei einer
(einzigen) Frage aus der Physiologie ihr ins Wort gefallen sei, sie bei dieser Frage
keinen Satz habe zu Ende sprechen lassen und sie ständig korrigiert habe. Dies sei
jeweils in einem barschen Ton geschehen.
85
Dieses Vorbringen ist, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, bereits rechtlich
unbeachtlich, da, wenn die Richtigkeit dieser Behauptung zu Gunsten der Klägerin
unterstellt würde, dies nicht zu einem Verfahrensfehler führen würde. Denn, wie
dargelegt, ist ein einmaliger Ausrutscher nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hinzunehmen. Erst dann, wenn die Prüfung in größerem
Umfang im Stil entgleitet, liegt ein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor.
86
Darüber hinaus haben beide Prüfer diese Behauptung der Klägerin glaubhaft in Abrede
gestellt. Dr. med. L. hat insoweit als Zeuge u. a. erklärt, dass auch in dieser Prüfung
seitens Prof. Dr. T. ein „normaler Ton" gepflegt worden sei. Auch dem Mitprüfling N. war
ausweislich seiner Erklärungen als Zeuge nicht erinnerlich, dass etwa Prof. Dr. T.
„unwirsch" auf Äußerungen der Klägerin reagiert hätte bzw. aufgebraust wäre.
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Die Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben mit der Folge, dass die Klägerin
gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat.
88
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO sieht die
Kammer als nicht erfüllt an.
89