Urteil des VG Köln vom 03.03.2006

VG Köln: irak, politische verfolgung, puk, bundesamt für migration, genfer konvention, tschechische republik, amnesty international, bedrohung, asyl, ausreise

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6635/03.A
Datum:
03.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6635/03.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2-4 des Bescheides vom
29.09.2003 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2.
T a t b e s t a n d
1
Der am 00.00.0000 in Suleimaniya geborene Kläger ist irakischer Staatsangehö- riger
kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben in einem LKW in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.04.2003 einen Antrag auf An-
erkennung als Asylberechtigter.
2
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im
Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung des Asylantrags an, er gehöre
seit Juni 1998 der kommunistischen Arbeiterpartei des Irak an. Er habe an
Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Mitglieder geworben. In der Zeit
vom 14.07.2000 bis zum 18.07.2000 sei er von Vertretern der PUK festgenommen
worden. Es seien willkürlich 40 Mitglieder festgenommen worden; 5 davon seien getötet
worden. Die Vertreter der PUK hätten sie aufgefordert, die Jugendvertretung, die
Frauenorganisation, die Zentralbüros und das Zentralgebäude außerhalb von
Suleimaniya zu legen. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe man
ihnen Wasser und Strom abgedreht und die Telefonleitungen lahmgelegt. Sie hätten
dagegen protestiert, was weitere Repressalien zur Folge gehabt habe und die
Verhaftung von Mitgliedern, zu denen er gehört habe. Nach dieser politischen
Niederlage hätten sie im Untergrund arbeiten müssen. Aus Protest gegen die Haltung
der KDP und PUK zum Einmarsch der Truppen hätten sie Flugblätter verteilt. Bei einer
Aktion im Zentrum von Suleimaniya sei sein Freund verhaftet worden, er selbst habe
fliehen können.
3
Mit Bescheid vom 29.09.2003 - zugestellt am 01.10.2003 - lehnte das Bundes- amt den
Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
und des § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt
den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den
Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an.
4
Der Kläger hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2006
Bezug genommen.
5
Der Kläger beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2003 zu verpflich- ten, den
Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfswei- se, festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent- haltsgesetzes vorliegen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschei- des.
10
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.01.2006 der Einzelrich- terin zur
Entscheidung übertragen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
14
1. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG in Ziffer 1
des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung aus- ländischer
Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
15
Auf Art. 16 a Abs. 1 GG kann sich der Kläger nach Art. 16 a Abs. 2 des Grund- gesetzes
(GG), § 26 a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht berufen, weil er nach sei- nen eigenen
Angaben mit dem LKW über den Landweg und nicht auf dem Luftweg in die
Bundesrepublik eingereist ist.
16
Denn auf Art. 16 a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art.
16 a Abs. 2 Satz 1 GG). Gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I sind solche
sicheren Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die
Länder Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die
Tschechische Republik. Damit ist jeder, der auf dem Landweg nach Deutschland
17
gekommen ist, notwendigerweise aus einem solchen Drittstaat eingereist. Einer
Feststellung, aus welchem sicheren Drittstaat ein Asylsuchender eingereist ist, bedarf
es nicht,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - NVwZ 1996, 700 ff;
BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 - NVwZ 1996, 197.
18
2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der
Beklagten vom 29.09.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist das
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän- dern
(Aufenthaltsgesetz, im Folgenden AufenthG) im Bundesgebiet in Geltung gesetzt
worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft
getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1
AufenthG geregelt. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche
Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen
Verfahren zu beachten ist (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes).
20
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des AufenthG, der inhaltlich die Regelung in § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst,
21
vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BTDrucks. 15/420, S. 91,
22
darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn
die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
23
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind - ebenso wie vormals die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 - grundsätzlich deckungsgleich mit
denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft,
24
vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.
- BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil
vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a., NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -,
DVBl. 1994, 531.
25
Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine
politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer
26
Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein
asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten,
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.
27
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1
AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. II 1953, S. 559) Bezug genommen („In
Anwendung des Abkommens ..."). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 AufenthG
verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz innerstaatlich nunmehr
auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, so dass sich Deutschland
insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen
Union angeschlossen hat,
28
Begründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.
29
Für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäss nicht
uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1
GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Verfolgung auch von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer
staatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen
Zurechnungslehre,
30
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, 256 f.; vgl. auch
VG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris,
31
geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff
der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG
hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.
32
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können
Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von
denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern
erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale
Organisationen in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der
Unterschied zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin,
dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten
Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt
hingegen Schutz bei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft
allein an eine faktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche
Verfolgung voraus,
33
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris.
34
Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche
Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar
drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb
seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz
35
zu gewähren, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung
nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der
Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein
Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht
herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315,
344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.
36
Gemessen an den obigen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vor, weil dem Kläger als Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei des Irak
(im Folgenden: AKPI) bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung sowohl von
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes
beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG) als auch durch nichtstaatliche Akteure
wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c AufenthG) droht.
37
Dabei ist im Falle des Klägers der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab
anzuwenden, da er bereits vor seiner Ausreise verfolgt war und aus begründeter Furcht
vor erneuter Inhaftierung ausgereist ist.
38
Der Kläger hat widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass er Mitglied der
Arbeiterkommunistischen Partei des Irak ist, für diese vor seiner Ausreise in
Suleimaniya aktiv war und ihm Rahmen dieser Aktivitäten im Jahre 2000 von der PUK
inhaftiert wurde sowie kurz vor seiner Ausreise wegen des Widerstandes seiner Partei
gegen die Kooperation zwischen den kurdischen Parteien und den USA von erneuter
Verhaftung bedroht war. Die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Aktivitäten
und seinem Verfolgungsschicksal stimmen mit den bekannten Auskunftsquellen
überein. Es ist danach insbesondere zutreffend - wie vom Kläger berichtet -, dass die
AKPI im Jahre 2000 in ernste Auseinandersetzungen mit der PUK geriet, in deren
Verlauf die PUK die Schließung des Parteibüros, des Büros der Frauenorganisation und
des Radiosenders der AKPI erzwang. Zutreffend sind danach auch die Angaben des
Klägers, dass im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen mindestens 5
Mitglieder der AKPI erschossen und ca. 50 Personen verhaftet wurden.
39
Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien , Eva Savelberg & Siamend Hajo,
Gutachten vom 29.04.2002; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.05.2002 an VG
Magdeburg.
40
Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird auch dadurch unterstrichen, dass er sich auf
Befragen in der mündlichen Verhandlung als Kenner der Geschichte und der aktuellen
Situation der AKPI, der zentralen dort handelnden Personen und der wesentlichen
Inhalte der von dieser vertretenen politischen Positionen erwiesen hat. Das Vorbringen
des Klägers stimmt bis in eher nebensächliche Details mit dem Inhalt der genannten
Gutachten überein. Dies gilt etwa, wenn er schildert, dass er in Köln regelmäßig an
Versammlungen der Iranisch Kommunistischen Partei teilnimmt. Denn dies fügt sich
nahtlos in die in den genannten Gutachten geschilderten engen Beziehungen zwischen
der AKPI und der Iranisch Kommunistischen Partei ein sowie die angegebene
Führungsrolle von Mansur Hikmet, der iranischer Staatsangehöriger ist, innerhalb der
AKPI. Soweit geringfügige Diskrepanzen zwischen den Angaben des Klägers und
41
Einzelheiten der Gutachten bestehen, beruhen diese offenkundig auf der von den
Gutachtern selbst eingeräumten unklaren Auskunftslage hinsichtlich einzelner
Detailfragen. Die Angaben des Klägers werden schließlich in vollem Umfang durch das
dem Gericht vorgelegte Schreiben des Auslandskomitees der AKPI vom 01.03.2006
bestätigt, an dessen Inhalt und Authentizität des Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat.
Das Gericht ist nach Auswertung der oben genannten Gutachten auch davon über-
zeugt, dass eine Wiederholung der vom Kläger erlittenen Verfolgungsmaßnahmen im
Falle einer Rückkehr nach Suleimaniya nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
Mitglieder der AKPI waren nach dem Inhalt der genannten Erkenntnisquellen aus dem
Jahre 2002 ernsthaft gefährdet, Repressalien und Anschlägen der PUK einerseits und
radikal islamischer Gruppen andererseits zum Opfer zu fallen. An dieser Einschätzung
hat sich nach Überzeugung des Gerichts durch die zwischenzeitliche Veränderung der
allgemeinen politischen Verhältnisse im Irak nichts geändert. Hinsichtlich einer
Gefährdung durch die PUK gilt dies schon deshalb, weil die Machtstrukturen innerhalb
der kurdischen Regionen im wesentlichen unverändert sind. Es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich an der politische Gegnerschaft zwischen PUK und AKPI
etwas geändert haben könnte. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass die AKPI sich im
Vorfeld des militärischen Eingreifens der USA und Großbritanniens im Irak vehement
dagegen ausgesprochen und z.B. später zum Boykott der Wahlen im Irak aufgerufen
hat. Beide Positionen, die sich so auch aus dem Internetauftritt der AKPI ergeben,
42
vgl. www.wpiraq.net,
43
stehen erkennbar in krassem Gegensatz den Positionen der PUK und auch der KDP.
44
Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Bedrohung von Mitgliedern der
AKPI durch Islamisten entfallen sein könnte. Die politische Gegnerschaft, ja Feindschaft
zwischen beiden Gruppen besteht offenkundig unverändert fort. Das von islamistischen
Gruppen ausgehende Gefährdungspotential hat sich im Vergleich zum Vorkriegsirak
sogar erheblich vergrößert, wie sich u.a. aus der Verschärfung der Situation religiöser
Minderheiten und von Frauen ergibt,
45
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Irak vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von
Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten
an VG Stuttgart vom 06.09.2005; Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen
Situation von Frauen im Irak vom April 2005 und November 2005; Europäisches
Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom
07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG
Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln.
46
Auch Mitglieder politischer Parteien sind von dieser allgegenwärtigen Bedrohung durch
islamistische Gruppen betroffen,
47
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Irak vom 15.06.2005.
48
Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass dem Kläger als Mitglied der AKPI
weiterhin eine erhebliche Gefahr droht, Opfer von Repressalien oder eines gezielten
Anschlags sowohl durch die PUK als auch durch militante oppositionelle - insbesondere
49
islamistische - Gruppen zu werden.
Vor diesem asylerheblichen Eingriff findet der Kläger auch keinen Schutz durch die
irakische Regierung oder dieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht über-
einstimmender Auskunftslage, dass irakische staatliche Stellen im ehemaligen
Zentralirak nicht über die Möglichkeiten effektiver Schutzgewährung verfügen.
50
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. Juris;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Irak vom 24.11.2005
51
Im Nordirak verfügt die irakische Regierung ohnehin nicht über Einfluss, der es ihr
ermöglichen würde, den Kläger dort vor Übergriffen durch die PUK oder die KDP zu
schützen.
52
Der dargelegten Bedrohung unterliegt der Kläger auch landesweit. Dies gilt ungeachtet
der Frage, ob Mitglieder der AKPI möglicherweise auch unmittelbar von der irakischen
Regierung und dieser nachgeordnete Stellen oder aber durch die alliierten Truppen
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, was das Gericht nicht ausschließen
kann, hier aber aufgrund der obigen Ausführungen keiner weiteren Vertiefung oder gar
Sachaufklärung bedarf. Denn jedenfalls der Bedrohung durch islamistische Gruppen
wäre der Kläger unterschiedslos in allen Landesteilen des Irak ausgesetzt.
53
Unabhängig davon könnte der Kläger mangels bestehender familiärer oder sonstiger
sozialer Kontakte in anderen Landesteilen des Irak einschließlich KDP- dominierter
Regionen des Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine sein Überleben auf
Dauer sichernde Existenzgrundlage finden,
54
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Irak vom 24.11.2005; UNHCR, Position zu Möglichkeiten der Rückkehr
irakischer Flüchtlinge, September 2005; zur Situation im Jahre 2002: Europäisches
Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom
05.07.2002 an VG Magdeburg; Deutsches Orient- Institut, Gutachten vom 14.10.2002 an
VG Magdeburg.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
56
57