Urteil des VG Köln vom 15.09.2006

VG Köln: befreiung, diagnose, genehmigung, befristung, fahren, ausführung, bedingung, ermessensausübung, schmerz, ermessensfehler

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5135/05
Datum:
15.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5135/05
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005
und des Widerspruchsbescheides des Rhein-Sieg-Kreises vom
12.08.2005 verpflichtet, der Klägerin eine unbefristete
Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift über das Anlegen von
Sicherheitsgurten gemäß § 21 a StVO zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
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Die im Jahre 1934 geborene Klägerin wurde 2002 an der linken Schulter operiert.
Danach verspürte sie beim Tragen eines Sicherheitsgurtes während der Autofahrt nach
ihren Ausführungen immer stärker werdende erhebliche Schmerzen, die ihr aus ihrer
Sicht ein Anschnallen unmöglich machen. Sie erhielt auf entsprechenden An- trag im
Jahre 2004 vom Beklagten eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht.
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Einem erneuten Antrag auf Befreiung - gestellt bei einer persönlichen Vorsprache am
12.05.2005 - legte die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Hausaztes glei- chen
Datums bei; darin ist ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund medizinischer In-
dikationen auf Dauer von der Gurtanlegepflicht zu befreien sei. Der Beklagte ging nach
einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Straßenverkehrsbehörden davon aus, dass
die Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Gurtanlegepflicht restriktiv gehandhabt
werden solle und wandte sich an das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg- Kreises. Hier
wurde die Klägerin untersucht und gab schmerzhafte Bewegungsbeein- trächtigungen
vor allem im linken Schultergelenk an, die sich durch die Gurtbenut- zung
verschlimmerten. Das Gesundheitsamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
nicht zu dem zu befreienden Personenkreis gehöre; es müssten die not- wendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, um ein Kraftfahr- zeug sicher zu
führen.
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Daraufhin lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 25.05.2005 ab.
Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art lägen nicht vor. Der Kläge- rin wurde eine
Umrüstung ihres Fahrzeugs empfohlen.
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Dagegen erhob die Klägerin per e-mail vom 22.06.2005 Widerspruch und führte aus:
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Die Amtsärztin habe sie nicht an der Schulter untersucht. Ihr Hausarzt, der sie seit
Jahren kenne, habe den besseren Überblick. Das Tragen eines Gurtes sei für sie
absolut unmöglich.
Den Widerspruch wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit Widerspruchsbe- scheid
vom 12.08.2005 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des vorgelegten Attestes
durch das Gesundheitsamt habe ergeben, dass eine medizinische Notwen- digkeit der
Befreiung von der Gurtanlegepflicht bei der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin könne
ihr Fahrzeug umrüsten, etwa mittels einer Gurtpolsterung oder Ho- senträgergurten.
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Am 27.08.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie führt ergänzend aus: Inzwischen sei die Arthrose auch in ihrem rechten Schult
ergelenk so weit fortgeschritten, dass sie auch dort nach nur kurzzeitigem Tragen des
Gurtes erhebliche Schmerzen habe. Die Untersuchung durch das Gesundheits- amt sei
vollig problemunagemessen gewesen. Man habe offensichtlich -etwa durch eine
Blutuntersuchung - ihre generelle Fahreignung geprüft. Der Hinweis auf das Umrüsten
ihres Fahrzeugs greife zu kurz, da sie auch andere Fahrzeuge (aus dem Familienkreis
oder Leihwagen) benutze. Sie legte ein weiteres Attest des Chirurgen Dr. N. vom
14.02.2006 vor, wonach die Klägerin aus fachärztlicher Sicht und aus medizinischen
Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden müsse.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005 und des
Widerspruchsbescheides des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.08.2005 zu verpflichten, ihr
eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift über das Anlegen von
Sicherheitsgurten gemäß § 21a StVO zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus: Die Klägerin solle durch den Sicherheitsgurt vor größeren Gesund-
heitsschäden bei einem Unfall bewahrt werden. Eine ärztliche Bescheinigung, wo- nach
sie aufgrund des medizischen Befundes von der Gurtanlegpflicht befreit werden müsse,
liege nicht vor. Auch das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises habe dar- auf
hingewiesen, dass die Folgen eines Unfalls ohne Gurt für die Klägerin gravieren- der
seien als die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen bei angelegtem Gurt; da- her sei
aus amtsärztlicher Sicht das Tragen der Gurte unerlässlich. Auf die Empfeh- lung der
Fahrzeugumrüstung sei die Klägerin nicht eingegangen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der
Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von
Kraftfahrzeugführern. Auf den Inhalt des am 18.05.2006 erstellten Gutachtens wird
Bezug genommen.
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Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig.
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Zwar hat die Klägerin entgegen der Formvorschrift des § 3a VwVfG Widerspruch nur mit
einfacher e-mail eingelegt. Dies ist jedoch unerheblich, da ihr Widerspruch als zulässig
angesehen und sachlich beschieden worden ist; hiermit ist die Klagemöglichkeit gegen
den Erstbescheid wieder eröffnet.
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Vgl. Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Auflage 2006, § 70 Rz. 8 m.w.N.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung.
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Diese richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO. Danach können die
Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21a StVO) genehmigen. Die Genehmigung
kann unter Widerrufsvorbehalt oder Beifügung von Nebenbestimmungen (Bedingung,
Befristung) erteilt werden, § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO.
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Die nähere Verfahrensweise ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5b StVO niedergelegt.
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Abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf. 2005, S. 936.
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Danach kann von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO im
Ausnahmewege befreit werden, wenn dem Betreffenden das Anlegen der Gurte aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, in der ausdrücklich bestätigt werden muss, dass der Betreffende
aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit werden muss; die
Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Handelt es sich um
einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, ist eine unbefristete
Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Die Klägerin hat - entgegen der Ausführung des Beklagten gegenüber dem Gericht im
Schriftsatz vom 09.08.2006 - sogar zwei ärztliche Bescheinungen vorgelegt, wonach sie
aus medizinischen Gründen zwingend von der Gurtpflicht zu befreien ist (Dr. N1. vom
12.05.2006 und Dr. N. vom 14.02.2006). Dass das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-
Kreises aus medizinischen Gründen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, lässt
sich den verschiedenen Bescheinigungen des Gesundheitsamtes nicht entnehmen.
Zwar ist nach Maßgabe der zitierten Verwaltungsvorschrift eine Diagnose nicht
anzugeben; wäre das Gesundheitsamt allerdings zu der Ansicht gelangt, dass die
vorgelegten Stellungnahmen aus medizinischer Sicht unrichtig sind, hätte es dies
deutlich machen und hierzu auch nähere Ausführungen machen müssen. Dies ist
jedoch nicht geschehen; dies erklärt auch, warum die Klägerin nach ihrem wiederholten
unwidersprochenen Vortrag von der Amtsärztin überhaupt nicht an der Schulter
untersucht worden ist, die medizinische Ursache des Problems ist. Die Amtsärztin stellt
vielmehr ersichtlich lediglich rechtspolitische Betrachtungen an, indem sie die
Auswirkungen eines Unfalls ohne Gurt mit denjenigen durch Anlegen des Gurtes bei der
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Klägerin ver- gleicht und hieraus das Ergebnis zieht, dass eine Befreiung nicht in
Betracht komme. Dies ist jedoch nicht ihre Aufgabe als Medizinerin.
Die medizinische Notwendigkeit der Befreiung in zwei von der Verwaltungsvorschrift
geforderten ärztlichen Bescheinigungen bleibt daher bestehen. Sie wird im übrigen
auch bestätigt durch die Befunde der Obergutachterstelle, die ebenfalls die Befreiung
der Klägerin von der Anschnallpflicht aus medizinischen Gründen empfiehlt. Eine
solche (bloße) Empfehlung ist im übrigen der von der Verwaltungsvorschrift geforderten
zwingenden Befreiung aus ärztlicher Sicht („befreit werden muß") gleichzuachten.
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VG Frankfurt, Urteil vom 08.06.1988, NJW 1989, 1234.
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Hierdurch wäre im übrigen auch eine anderweitige medizinische Einschätzung der
Amtsärztin - die aber, wie ausgeführt, nicht erkennbar ist - jedenfalls über- wunden.
Infolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des Beklagten
in Richtung Befreiung von der Anschnallpflicht vor. Die Verwaltungsvorschrift, die bei
Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung keine weiteren Erfordernisse
für eine positive Entscheidung aufstellt, indiziert hier bereits eine Erteilung. Dies hat der
Beklagte verkannt. Er beruft sich statt dessen darauf, dass derartige Bescheinigungen
nicht vorlägen und geht insofern von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er verkennt
auch, dass die Amtsärztin ersichtlich keine medizinisch abweichende Diagnose gestellt
hat, die jedenfalls durch das Obergutachten überholt wäre. Eine Abwägung mit den
Schäden ohne Gurtanlegung einerseits und mit Gurtanlegung andererseits ist von der
Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen; sie kann auch nicht Inhalt der
Ermessensentscheidung sein, weil der denkbare Höchstschaden ohne Gurtanlegen der
Unfalltod ist, während ein tödlicher Ausgang allein durch Anlegen des Gurtes
schwerlich denkbar ist. Daher hat der Beklagte bei dieser Erwägung keine
Einzelfallentscheidung getroffen, sondern ein nicht passendes abstraktes Prinzip
zugrunde gelegt. Der Widerspruchsbescheid heilt diese Ermessensfehler nicht.
Vielmehr wird sowohl darin als auch im Klageverfahren auf die Möglichkeit der
Umrüstung des Fahrzeugs abgestellt, obwohl die Obergutachterstelle auf die
Beweisfrage des Gerichts ausgeführt hat, dass eine spezielle Beschaffenheit der Gurte
im Falle der Klägerin keine Abhilfe verspricht.
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Über die wegen dieses Ermessensfehlgebrauches gebotene Aufhebung der Bescheide
hinaus war der Beklagte aber auch zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu
verpflichten, weil eine Ermessensreduzierung „auf Null" vorliegt, da jede andere
Bescheidung des Antrages als mit einer Stattgabe sich als ermessensfehlerhaft
darstellen würde.
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Die Klägerin hat bei der Obergutachterstelle ausführlich und anschaulich geschildert,
dass sie nach einer gewissen Zeit des Fahrens mit Gurt häufig Schmerzen im
Schulterbereich verspürt, die sie nervös und unkonzentriert werden lassen und das
sichere Fahren beeinträchtigen. Die Obergutachterstelle hat ebenso nachvollziehbar
festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Dramatisierung der Beschwerden
sprechen und eine Befreiung empfohlen. Eine spezielle Gurtbeschaffenheit sieht die
Obergutachterstelle nicht als Alternative an. Weitergehende Anforderungen stellen § 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift nicht; dies ist auch
nicht geboten.
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VG Frankfurt a.a.O.
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Im Hinblick darauf war die tenorierte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen. Da
bei der Erkrankung der Klägerin von einem Dauerzustand auszugehen ist, erscheint
auch eine Befristung der Genehmigung nicht angezeigt. Soweit die Klägerin im übrigen
kürzere Strecken auch mit Gurt fahren kann, weil hier der Schmerz noch nicht auftritt, ist
sie daran trotz der erteilten Genehmigung nicht gehindert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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