Urteil des VG Köln vom 21.05.2008

VG Köln: wichtiger grund, verlängerung der frist, aus wichtigen gründen, veröffentlichung, bebauungsplan, eingriff, untätigkeitsklage, ermessen, unterlassen, bekanntmachung

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 883/07
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 883/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von dem
Beklagten gegen den Willen der Klägerin erteilten Baugenehmigung an die
Beigeladene. Der Erteilung dieser Baugenehmigung war eine Anfrage des Ehemannes
der Beigeladenen zur Errichtung eines Staffelgeschosses vorangegangen. Die Klägerin
teilte diesem unter dem 8. Dezember 2005 mit, dass für das von ihm geplante
Staffelgeschoss auf dem vorhandenen Wohnhaus kein Genehmigungsverfahren
erforderlich sei. Als der Ehemann der Klägerin mit dem Bau begann, kam es auch
deshalb zu Nachbarbeschwerden, weil nicht ein Staffelgeschoss gebaut wurde, sondern
ein Vollgeschoss. Daraufhin verfügte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16.
August 2005 die Stilllegung der Baustelle, wogegen der Ehemann der Beigeladenen
Widerspruch einlegte. Am 21. August 2005 ging bei dem Beklagten der Bauantrag der
Beigeladenen für die Errichtung eines Staffelgeschosses ein, für den am 25. August
2006 geänderte Pläne vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 23. August 2006
übersandte der Beklagte den Antrag an die Klägerin "… mit der Bitte um Stellungnahme
und ggf. Erteilung des Einvernehmens (§ 72 BauO NRW).". Weiter hieß es: "Auf die
Ausschlussfrist nach § 36 Abs. 2 BauGB weise ich hin.". Am 26. September 2006 fand
eine Ratssitzung der Gemeinde Wachtberg statt, in der beschlossen wurde, den für das
Gebiet, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, bestehenden Bebauungsplan
Nr. 00-0 "L. " zu ändern. Am 5.Oktober 2006 ging bei dem Beklagten in Form eines
Vorprüfberichts der Antrag der Klägerin ein, das Baugesuch der Beigeladenen
zurückzustellen. Am 16. November 2006 wies der Prozessbevollmächtigte der
Beigeladenen den Beklagten darauf hin, dass die Frist des § 68 Abs. 8 BauO NRW
bereits abgelaufen sei und kündigte für den Fall weiterer Verzögerungen
Schadensersatzansprüche an. Er wies außerdem darauf hin, dass auch die Frist für die
Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits abgelaufen sei. Am 21. November 2006 fand
ein Telefonat zwischen Bediensteten von Klägerin und Beklagten statt, in dem der
Beklagte darauf hinwies, dass er die Genehmigung erteilen werde. Eine Zurückstellung
sei nicht möglich, weil der Aufstellungsbeschluss nicht veröffentlicht worden sei. Die
Klägerin kündigte eine Veröffentlichung für den 1. Dezember 2006 an, die dann auch
erfolgte. Am 23. November 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die
Baugenehmigung für das Staffelgeschoss, die ihr am 30. November 2006 zuging.
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Zwischenzeitlich hatte sie am 28. November 2006 Untätigkeitsklage vor dem
Verwaltungsgericht Köln erhoben - 8 K 5070/06 -, die nach Erhalt der Baugenehmigung
für erledigt erklärt und eingestellt worden ist.
Die Klägerin erhob am 13. Dezember 2006 bei dem Beklagten Widerspruch gegen die
Erteilung der Baugenehmigung, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.
Februar 2007 zurückwies. Am 9. März 2007 wurde die vom Rat am 27. Februar 2007
beschlossene Veränderungssperre veröffentlicht und am 5. Oktober 2007 die Änderung
des Bebauungsplanes veröffentlicht, die nunmehr jegliche Dachaufbauten in seinem
Geltungsbereich untersagt.
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Die Klägerin hat am 5. März 2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die
Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der Beklagte hätte abwarten müssen, bis die
Voraussetzungen für eine Zurückstellung geschaffen worden wären. Weil der Beklagte
dies nicht getan habe, habe er die kommunale Planungshoheit verletzt. Dieser Verstoß
schlage auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung durch. Eine frühere
Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses sei unterblieben, weil erst bei dem
Telefonat vom 21. November 2006 mit dem Beklagten aufgefallen sei, dass eine
Veröffentlichung versehentlich unterblieben sei. Der Beklagte habe jedoch zuviel Zeit
verstreichen lassen, weil er den Zurückstellungsantrag schneller hätte bescheiden
müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Baugenehmigung des Beklagten vom 23. November 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007 aufzuheben; hilfsweise, festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin Gelegenheit zu geben, den
Aufstellungsbeschluss vom 26. September 2006 bis zum 1. Dezember 2006 zu
veröffentlichen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte und die Beigeladene vertreten die Auffassung, der Beklagte habe keine
andere Wahl gehabt, als die Baugenehmigung zu erteilen. Die Klägerin selbst habe die
Zeit ungenutzt verstreichen lassen, in der sie eine Änderung der Rechtslage habe
herbeiführen können. Sie habe es nämlich aus eigenem Verschulden versäumt, den
Aufstellungsbeschluss rechtzeitig zu veröffentlichen. Dies habe sie in dem Telefonat am
21. November 2006 selbst eingestanden, indem sie erklärt habe, die Veröffentlichung
sei unterblieben, weil der Vorgang während des Urlaubes eines Mitarbeiters
versehentlich liegen geblieben sei. Ein weiteres Zuwarten bei der Erteilung der
Baugenehmigung hätte ein rechtswidriges Verschleppen des Verfahrens bedeutet und
zu Schadensersatzansprüchen geführt. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist im
Hinblick auf das Zurückstellungsgesuch der Klägerin sei nicht möglich gewesen, weil
eine Beteiligung der Gemeinde angesichts des vorhandenen Bebauungsplanes gar
nicht erforderlich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Zurückstellungsantrag
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unbeachtlich gewesen.
Im Übrigen habe die Klägerin schon Ende 2005 reagieren können, als sie im
Genehmigungsfreistellungsverfahren des Ehemannes der Beigeladenen richtigerweise
selbst davon ausgegangen sei, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines
Staffelgeschosses zulasse.
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Dem Hilfsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c
h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- (1.) noch mit dem
Hilfsantrag (2.) begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO- ).
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1.1. Die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid sind inhaltlich aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Das streitgegenständliche Vorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 des
Baugesetzbuches -BauGB-, da es im Geltungsbereich des rechtswirksamen,
qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00-0 "L. " gelegen ist. Entscheidend sind dessen
Festsetzungen in der ursprünglichen Fassung. Die vor der mündlichen Verhandlung
angeordnete Veränderungssperre oder die Änderung des Plans ist für das vorliegende
Verfahren unbeachtlich.
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Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen maßgebliche Sach- und
Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht.
Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen zwar die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;
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vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -,
juris.
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Dieser Grundsatz findet jedoch für Fälle baurechtlicher Nachbarklagen keine
Anwendung. Vielmehr ist hier auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an
den Bauherrn abzustellen. Erhält der Bauherr eine ihm nach dem im Zeitpunkt des
Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Recht zustehende Baugenehmigung, so
erlangt er eine Rechtsposition, die von einem Dritten nicht im Rechtsbehelfswege
beseitigt werden kann. Eine spätere, dem Bauherrn nachteilige Änderung der Sach-
oder Rechtslage erlaubt es nicht, dem Bauherrn rechtens eingeräumte Rechtspositionen
zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn die Anfechtung seitens der Gemeinde unter
Berufung auf ihre Planungshoheit erfolgt;
18
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom
28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, m. w. N., juris.
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Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
"L. " in der unveränderten Fassung, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig
ist. Hinsichtlich der Art der Nutzung setzte der Bebauungsplan im Zeitpunkt der
Erteilung der Baugenehmigung unter anderem fest, dass in dem hier relevanten Bereich
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nur eine eingeschossige Bebauung erlaubt ist. Das genehmigte Staffelgeschoss ist kein
Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NRW, so dass diese planerische Vorgabe
eingehalten ist. Da die Baugenehmigung auch im Übrigen keine materiellen
Rechtsfehler erkennen lässt, besteht insoweit kein Anlass, diese aufzuheben.
1.2.1. Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie unter
Verletzung kommunaler Hoheitsrechte der Klägerin zustande gekommen wäre. In der
(positiven) Bescheidung des Bauantrages der Beigeladenen vor der Veröffentlichung
des Aufstellungsbeschlusses liegt keine Verletzung der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG
geschützten Selbstverwaltungsrechte der Klägerin, so dass offen bleiben kann, ob ein
solcher Verstoß überhaupt die intendierte Rechtsfolge hätte. Diese Bestimmung
gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Der
Vorbehalt "im Rahmen der Gesetze" überlässt dem Gesetzgeber (und dem hinreichend
ermächtigten Verordnungs- oder Plangeber) die Ausgestaltung des Bereichs
gemeindlicher Selbstverwaltung nicht beliebig; er findet seine Grenze am Kernbereich
der Selbstverwaltungsgarantie. Hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen
Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber nicht ausgehöhlt werden. Was zum
Kernbereich zählt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall und unter
Berücksichtigung vor allem der geschichtlichen Entwicklung und der verschiedenen
historischen Erscheinungsformen der kommunalen Selbstverwaltung feststellen. Ob und
inwieweit die Planungshoheit überhaupt zum unantastbaren Kernbereich kommunaler
Selbstverwaltung gehört, ist umstritten;
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auch vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, im Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR
826/83 - offengelassen.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jedenfalls die Aufstellung von Bauleitplänen den
Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen und konkretisiert damit das durch
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht zur örtlichen Planung. Allerdings ist es
angesichts § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in das Belieben der Gemeinden gestellt, ob
sie Bauleitpläne aufstellen oder nicht. Dies zeigt, dass die kommunale
Planungsbefugnis nur innerhalb der Vorgaben des Bauplanungsrechts ausgeübt
werden kann;
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vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. A., Rz 13.
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Zur Planungshoheit der Gemeinde gehört jedoch nicht nur das Recht, Bauleitpläne
aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sondern auch ein Abwehranspruch gegen
Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen. Wäre es
anders, so könnten die Bebauungspläne einer Gemeinde durch planwidrige
Genehmigungen der Baugenehmigungsbehörde, sofern diese - wie hier - mit der
Gemeinde nicht identisch ist, unterlaufen werden. Insoweit liegt es im Ergebnis nicht
anders als in den Fällen der §§ 31, 33 bis 35 BBauG, wenn Baugenehmigungen ohne
das erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Auch das in § 36
BBauG bestimmte Mitwirkungsrecht dient der Verwirklichung der Planungshoheit der
Gemeinde. Setzt sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die
Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt sich dies als ein unmittelbarer
Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen
werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen.
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Hingegen ist ein Einvernehmen der Gemeinde im Falle des § 30 BBauG entbehrlich,
weil hier die Gemeinde selbst bereits geplant hat und folglich nur noch die
Verwirklichung dieser gemeindlichen Planung durch Baumaßnahmen bei der Erteilung
einer Baugenehmigung in Rede steht;
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 36/78 und 4 C 37/78 -, NVwZ 1982, 310.
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Für diesen Fall bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 4 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -BauO NRW- lediglich, dass die
Gemeinde seitens der Baugenehmigungsbehörde (unter anderem) von der Erteilung
einer Baugenehmigung zu unterrichten ist, damit sie rechtzeitig vor Ausführung des
Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15
BauGB entscheiden kann. Das Gesetz gibt der Gemeinde also das Recht, in einem
vorgegebenen Verfahren einen einmal aufgestellten Bebauungsplan aus Anlass eines
Baugesuchs zu ändern, das zwar mit dem Plan vereinbar ist, jedoch mit inzwischen
geänderten planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht übereinstimmt. Ebenso
zulässig ist es, wenn die Gemeinde einen Fehler im Bebauungsplan beseitigen will, den
ein aktuelles Baubegehren ausnutzt. Diese sich aus den §§ 14 bzw. 15 BauGB
ergebenden Rechte der Klägerin sind indessen nicht durch den Beklagten verletzt
worden. § 15 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass dann, wenn eine Veränderungssperre nach
§ 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder
eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten
auszusetzen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die
Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15
BauGB sind damit dieselben wie für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14
Abs. 1 BauGB: Es muss ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes
vorliegen. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass dieser Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan, dessen planerische Erarbeitung oder Änderung gesichert werden
soll, nicht nur von dem hierfür zuständigen Gemeindeorgan gefasst, sondern gem. § 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ortsüblich bekannt gemacht ist. Nur ein bekannt gemachter
Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen der §§ 14 oder 15 BauGB beachtlich. Denn erst
mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen;
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236/88 -, BRS 49 Nr 21.
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Diese ist hier indessen bis zur Erteilung der Baugenehmigung unterblieben. Die
Klägerin hat es in zurechenbarer Weise unterlassen, den Aufstellungsbeschluss vor
ihrem Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu veröffentlichen.
Sie hat es damit selbst zu verantworten, dass ihre gesetzlich definierten Möglichkeiten
zur Durchsetzung ihrer Planungshoheit keinen Erfolg gehabt haben.
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Andere Rechte der Klägerin, die Bauleitplanung oder die Beteiligung am
Baugenehmigungsverfahren betreffend, sieht das BauGB nicht vor. Es ist weder
vorgetragen worden noch angesichts des eingangs Gesagten erkennbar, dass weitere,
nicht kodifizierte Selbstverwaltungsrechte verletzt sein könnten.
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1.2.2. So liegt entgegen der Annahme der Klägerin kein Eingriff in ihre Planungshoheit
darin, dass der Beklagte nicht früher über den Zurückstellungsantrag entschieden hat.
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Dieser Frage wäre - abgesehen von allen anderen Fragen - nur dann nachzugehen,
wenn feststünde, dass bei einer früheren Ablehnung des Zurückstellungsantrages die
Rechte der Klägerin gewahrt worden wären. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Es
mag zwar zutreffen, dass es der Beklagten anhand der Gründe eines ihren
Zurückstellungsantrag ablehnenden Bescheids möglicherweise früher aufgefallen wäre,
dass sie es versäumt hatte, den Aufstellungsbeschluss zu veröffentlichen. Nur hätte
nach der Ablehnung des Zurückstellungsantrages für den Beklagten kein vertretbarer
Grund mehr vorgelegen, weiter mit der Erteilung der Baugenehmigung zu warten, so
dass er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung von Nachteilen auf Seiten der
Beigeladenen und im wohlverstandenen Eigeninteresse angesichts drohender
Schadenersatzforderungen die Baugenehmigung zeitgleich oder jedoch in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnungsentscheidung hätte
erlassen müssen.
1.2.3. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Frist für die Bearbeitung des
Baugesuchs der Beigeladenen zu verlängern. Da der Bauantrag im vereinfachten
Verfahren nach §§ 63, 68 BauO NRW zu bescheiden war, musste der Beklagte die Frist
des § 68 Abs. 8 BauO NRW beachten. Dieser bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde
über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei
ihr zu entscheiden hat, wenn das Vorhaben - wie hier - im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB liegt. Sie kann die Frist aus
wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtiger Grund wird unter anderem
die notwendige Beteiligung anderer Behörden genannt.
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Selbst wenn man für den Fristbeginn nicht den Eingang des eigentlichen Bauantrages
am 18. August 2006 zugrunde legt sondern die Vorlage der endgültigen Pläne am 25.
August 2006, war die 6-Wochen-Frist Anfang Oktober 2006 abgelaufen. Ein wichtiger
Grund für eine Verlängerung lag nicht vor, denn eine notwendige Beteiligung der
Klägerin über die - erfolgte - Benachrichtigung gem. § 74 Abs. 4 BauO NRW hinaus war
nicht geboten. Dass die Klägerin die Übersendung des Formulars irrtümlich einem
Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauGB zugeordnet hat, ist nicht von
Bedeutung und führt jedenfalls nicht dazu, dass entgegen den gesetzlichen Regelungen
dennoch ein Einvernehmen erforderlich geworden wäre. Auch für den Fall, dass man
einen wichtigen Grund für eine Verdoppelung der Frist in dem (gegenstandslosen)
Zurückstellungsantrag der Klägerin sehen wollte, wäre eine ordnungsgemäße
Fristverlängerung dennoch ins Leere gegangen. Eine Verlängerung der Frist um weitere
sechs Wochen hätte nämlich einen Endtermin spätestens am 20. November 2006
bedeutet. Als das Telefonat zwischen den Hauptbeteiligten am 21. November 2006
stattgefunden hat, wäre also auch (eine gedachte) verlängerte Frist bereits abgelaufen
gewesen und die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses am 1. Dezember kam
in jedem Fall zu spät.
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1.2.4. Weiteres (schlichtes) Abwarten war dem Beklagten nicht zuzumuten. Angesichts
des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen bereits auf die
erhebliche Fristüberschreitung und die deswegen drohenden Schadenersatzansprüche
hingewiesen hatte, lässt sich aus der Erteilung der Baugenehmigung auch nur wenige
Tage vor dem angekündigten Termin zur Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses
ein Pflichtverstoß des Beklagten zu Lasten der Klägerin nicht herleiten.
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Die bloße Absicht der Klägerin, für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplanverfahren
mit anders gearteten Zielen einzuleiten, berechtigte den Beklagten nicht, eine
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Entscheidung über die Bauvoranfrage für das Vorhaben der Beigeladenen
hinauszuzögern, wenn dieses nach der - noch - gültigen Rechtslage planungsrechtlich
zulässig war. Der Anspruch auf einen positiven Bescheid durfte nicht dadurch vereitelt
werden, dass die Entscheidung bis zum Wirksamwerden eines
Aufstellungsbeschlusses hinausgeschoben wurde. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Rechtsposition des Grundstückseigentümers, hier also der Beigeladenen,
war so lange zu beachten, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen
planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewusste Nichtbearbeitung
des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische
Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, wäre amtspflichtwidrig gewesen;
vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, BRS 64 Nr 157.
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Die Klage war daher mit dem Hauptantrag abzuweisen.
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2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass eine
Wiederholungsgefahr angesichts des inzwischen geänderten Bebauungsplanes ebenso
auszuschließen ist, wie die Existenz von Ausgleichsansprüchen der Klägerin gegen
den Beklagten, ist ein Feststellungsinteresse schon deshalb zu verneinen, weil die
Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsrechte nicht an dem Beklagten sondern an den
Versäumnissen der Klägerin selbst gescheitert ist. Das Verhalten des Beklagten war
nicht rechtswidrig.
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Da die streitgegenständlichen Bescheide mithin keine Rechtsfehler erkennen lassen,
war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin
auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich diese
durch Stellung eines Klageabweisungsantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt
hat.
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